Drittes Blatt
Sonntag den 3. Mai
1885
Str. 102
Meßmer Anzeiger
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PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brivgrrlotk Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
••reimt Schulstraße 7.
Auszug aus der LocalbauordnuAg für die Stadt Gießen.
t Zimmer zu oermiethli lenftraße 27 n. Sto5
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68
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50
Folglich beträgt dessen Gesammtsteuer — 60 Mk. 71 Pfg. pro Ziell
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3.80
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4.95
5,40
6.30
§ 41. Jedes Gebäude soll, insoweit es von der Straße aus gesehen werden kann, in den ersten drei Jahren, nachdem es unter Dach gebracht ist, getüncht und angestrichen werden, widrigenfalls der Eigen- thümer es sich gefallen lassen muß, daß diese Arbeit auf seine Kosten polizeilich angeordnet und ausgeführt wird. Diese Bestimmung gilt auch für die an die Straße stoßenden Einfassungsmauern.
§ 42. Die Tünchung (der Verputz) und der Anstrich der Häuser darf in der Regel nicht eher geschehen, als ein Jahr, nachdem das Haus unter Dach gebracht ist, damit vorher die Mauern austrocknen können.
Vor dem Anfänge April und nach dem 1. October darf wo möglich kein Haus von außen mehr getüncht werden.
§ 43. Der Mörtel zum äußeren Verputz darf keinen Zusatz von Leimen enthalten. _______
§ 44. Verschiedene Häuser, welche in ihrem Aeußeren ein spmetrisches Ganze bllden, müssen mit einerlei Farbe angestrichen werden. Bei nicht erfolgender Vereinbarung der Besitzer solcher Häuser wird die Farbe von der
Polizeibehörde bestimmt.
Die weiße Farbe, sowie alle grellen, schreienden Farben sind zum Anstrich der Gebäude untersagt.
§ 45. Wenn der Verputz der Farade eines Gebäudes so schadhaft wird, daß derselbe abzufallen und auf diese Weise den Vorübergehenden gefährlich zu werden droht, fo kann die Polizeibehörde die frische Tünchung und den Anstrich des Gebäudes befehlen und nöthigenfalls, wenn diesem Befehle von dem Eigenthümer keine Folge geleistet wird, auf Kosten des Letzteren ausführen lassen.
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Bekanntmachung.
Betreffend: Das Tünchen und Anstreichen der Häuser in der Provinzialhauptstadt Gießen.
Die wegen der Tünchung (beS Verputzes) und des Anstriches der Häuser bestehenden Vorschriften der Localbauordnung für die Stadt Gießen werden in sehr vielen Fällen nicht beachtet, weßhalb man sich veranlaßt sieht, aus den nachstehend abgedruckten Auszug aus der gedachten Localbauordnung unter dem Anfügen ausdrücklich hinzuweisen, daß wir demnächst eine Aufnahme der hier in Betracht kommenden Häuser veranlassen und ein- ttetenden Falles den Bestimmungen der Bauordnung gemäß verfahren werden.
Gießen, den 30. April 1885. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Kraemer.
Hierzu kommen noch folgende Steuern:
1. auf 1 Mark Grundsteuerkapital — 15 Pfg. pr. Jahr — 2.500 Pfg. pr. Ziel 2. „ 1 „ Gewerbsteuerkapital — 17 „ „ — 2.833 „ „
3. „ 1 „ Kapitalrentensteuerkapital — 17 „ „ — 2.833 „ „
Nach Art. 11 des Kapitalrentensteuergesetzes vom 8. Juli v. I. bilden 8 Procent des jährlichen Einkommens an Kapitalzinsen das Kapitalrentensteuerkapital. Dasselbe beträgt also von 100 Mark Zinseneinkommen — 8 Mark und hiervon die Steuer — 17 x 8 — 136 Pfg. pro Jahr — 22.7 Pfg. pro Ziel. Diefe Steuer, welche neben der Einkommensteuer erhoben wird, beträgt somit 1.36 Procent des jährlichen
,, daß für jede weitere 1000 Mark Einkommen 160 Mark 53Vs Pfg. Steuer pro Ziel mehr angcsetzt werden.
Vermischtes.
Berlin, 26. April. Die „Post" berichtet: Der öffentliche Vortrag des Herrn Professors Jäger über die Erfahrungen mit der Wollkleidung und über Nationaltracht hatte gestern Abend den großen Saal der Singakademie recht ansehnlich gefüllt. Professor Jäger erschien in weißer Ritterhose mit weißen Schnallenschuhen und blauem, rothverbrämtem Rock. In der Hand hielt er einen mächtigen Schlapphut mit goldenen Schnüren. Er skizzirte einleitend zunächst in Kürze das Wollregime, welches gesunde Menschen vor Krankheiten schützt, kranke aber vorerst in eine Heilkrisis führt. Jede Krankheit wird durch einen Krankheitsstoff, ein Gift bedingt. Das Gift erkennt man — durch die Nase. Krank ist jeder, der eine übelriechende Ausdünstung hat. Das Gift selbst kann nun entweder ein fremdes Gift oder ein Eigengift jein. Durch das Fieber wird das übelriechende Gift frei und da jeder üble Geruch Kältegefühl erzeugt, so ist das, was man auch unter Erkältung versteht, nichts als eine explosive Loslosung solcher Gifte. Da nun der Wollene in sich keine Gifte aufspeichert, so kann er sich auch weniger erkälten. Die Wollkleidung hat aber auch Heilkraft. Wolle zreht wie Fett und Oel nur die wohlriechenden Stoffe an. Die Wolle verbalt sich nun sreckrch den einzelnen Selbstgiften gegenüber verschieden. Verdauungs- und rheumatrzche Lerden werden durch Wolle am besten geheilt. Rückenmarks- und Gehrrnlerden, noch wehr aber Nieren- und Leberleiden verhalten sich der Wolle gegenüber am zögerndsten. Es giebt nun aber nicht nur einen Krankheitsstoff, sondern auch euren Gesundheltsstoff. „Jede Frau kann ihrem Manne am Schnurrbart ansehen, ob er gesund rst. (Heiterkeit.) Die Heilkraft des Speichels und des Haarfettes ist bekannt. ,,^ch habe mir gestattet, diesen Gesundheitsstoff auf Flaschen zu ziehen und es als Anthropin in den Handel zu bringen." (Heiterkeit.) Prof. Jager verbreitete sich nun über diesen Gegenstand und schloß endlich mit einigen Worten über die Natronaltracht.
— Ein tief erschütternder Doppelmord versetzte am Montag Nachmittag die Bewohner von Elberfeld in große Aufregung. Der Tnchinenbeschauer Jul. Buschmann erschoß seine Eheftau Ida geb. Dilmes und d«nn sich selbst. Um 3»/. Uhr hörcken plötzlich die Bewohner des Bachstraße Nr. 80 (an der Ecke der Karlsstraße) belegeneu Hauses rasch nacheinander drei Schüsse lallen. Entsetzt eckten sie zu der nn 2. Stockwerke liegenden Wohnung der Eheleute Buschmann, denn dort waren die Schaffe i abgefeuert worden. Die Thüre war verschlossen und als man sie schließlich nut Hülfe eines Schlossers öffnete, bot sich den Eintretenden ein schrecklicher Anblick dar: am I Boden im Blute lagen röchelnd die Eheleute Buschmann, aus Nase, Mund und Ohren
Mngen.
les Zimmer im ^ebet en. Gg. Unverzagt, m möbl. Zimmer mii :then. Neuenweg 22. Zimmer zu vermietheil , Ecke der Ahnhosstr.
Zinfeneinkommens. _
Wer also z. B. ein Jahreseinkommen von 10,000 Mark hat, sei es nun Einkommen aus Gewerbe, Grundbesitz, Arbeitsverdienst, oder aus Kapitalvermögen, hat nach obigem Tarff eine Einkommensteuer von.......... 37 zu entrichten.
Sind unter diesem Einkommen 2000 Mark Zinsen enthalten, so hat er außerdem an Kapitalrentensteuer zu bezahlen = 2OOO8/10O X 2.833 Pfg. =.......4
Betreibt er dabei ein Geschäft, worauf 300 Mark Gewerbsteuerkapital ruhen, so beträgt die Gewerbesteuer — 300 x 2.833 Pfg. —.............8
Besitzt er außerdem Haus und Güter, worauf ein Grundsteuerkapital von 400 Mark lastet, so hat er noch an Grundsteuer zu zahlen = 400 x 2.5 Pfg. = . . . . . 10
^2e sind vom Ach ; getrennt zu vemck (UurfiMnhll-
Zum SteuerLusfchlgg pro 1885—86.
Die Steuerzettel über die directen Staatssteuern für das Jahr 1885/86 sind soeben ausgegeben worden. Da mit diesem Jahre zum ersten Male die neuen, Steuergefetze (über Einkommen-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuer) zur Anwendung kommen, so dürfte es für unsere Leser von Interesse fein, in,Nachfolgendem eine Zusammenstellung zu erhallen, woraus zu ersehen ist, wie sich die, einzelnen Steuerarten nach diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen berechnen. Es können hierdurch manche vergebliche Reclamationen vermieden werden, besonders von Seiten der Steuerpflichtigen in den höheren Klassen, welche bei gleichem Einkommen und gleicher Einschätzung viel größere Steuerkapitalien und folglich auch höhere Steuern erhalten als
Die Einkommensteuer berechnet sich nach dem Gesetz vom 8. Juli 1884 pro Ziel (— 2 Monate) des Jahres 1885/86, in welchem nach Beschluß der Kammern 17 Pfg. auf 1 Mark Steuerkapital pro Jahr erhoben werden sollen, wie folgt:
Zweite Abtheilung.
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Veras diöne Zimmer, ! Mansarden «•- HSner Garten, p U
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Klasse
1
bei einem jährlich
JA
500
Einkommen wöchentlich JA 9.62
Steuerkapital
JA
30
Steuerbetrag pro Ziel JA 0.85
2
600
11.54
45
1.28
3
750
14.43
. 60
1.70
4
900
17.31
80
2.27
5
1100
21.16
100
2.83
6
1800
25.-
125
3.54
7
1500
28.85
150
4.25
8
1700
32.70
175
4.96
9
2000
38.47
210
5.95
10
2300
44.24
245
6.94
1
2600
Erste Abtheilung.
280
7.93
2
2900
315
8.93
3
3200
360
10.20
4
3600
410
11.62
5
4000
465
13.18
6
4500
530
15.02
7
5000
595
16.86
8
5500
665
18.84
9
6000
735
20.83
10
6500
805
22.81
11
7000
875
24.79
12
7500
945
26.78
13
8000
1020
28.90
14
8500
1090
30.88
15
9000
1165
33.01
16
9500
1245
35.28
17
10000
1330
37.68
18
11000
1485
42.08
19
12000
1650
46.75
20
13000
1815
51.43
21
14000
1985
56,24
22
15000
2160
61.20
23
16000
2340
66.30
24
17000
2520
71.40
25
18000
2710
76.78
26
19000
2900
81.17
27
20000
3200
90.67
28
21000
3360
95.20 u. f.


