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Mz*. Z7D» Zweites Blatt. Donnerstag den 29. November
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bureaur Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Amtlicher Hheiü
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Pvst bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Bekanntmachung.
Betreffend: Das Gesetz die Gesindeordnung vom 28. April 1877;
Es ist von uns häufig die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen der Gesindeordnung bezüglich der gegenseitigen rechtlichen Verhältnisse der Dienstherrschaften und Dienstboten in ganz auffallender Weise trotz unserer verschiedenen Bekanntmachungen unberücksichtigt gelassen werden. Wir können unter Anderem nicht unterlaßen, dabei zu bemerken, daß in vielen Fällen die Dienstbotenverdingerinnen, ob absichtlich oder unabsichtlich, wollen wir dahin gestellt sein lassen, irrige Auffassungen der Gesindeordnung Hervorrufen bzw. nichts dazu thun, solche irrige Auffassungen zu beseitigen, obwohl dieselben bezüglich der Bestimmungen der Gefindeordnung von uns die erforderliche eingehendste Instruction erhalten haben. Es konnte sonst nicht vorkommen, daß> während vor Einführung der Gesindeordnung in hiefiger Stadt die regelmäßigen Dienstwechselperioden nach Gewohnheit zu Weihnachten, Ostern, Johanni und Michaeli stattfanden, nach Einführung der Gesindeordnung, welche gerade diese Dienstwechselperioden gesetzlich eingeführt hat, sich in hiesiger Stadt kamn noch jemand an diese Perioden bindet und das ganze Jahr durch ein immerwährender Dienstwechsel stattfindet.
Wir sehen uns daher veranlaßt, bei dem Herannahen des am 3. Weihuachtsfeiertag stattfindenden gesetzlichen Dienstwechsels in Nachstehendem auf einige Bestimmungen des fraglichen Gesetzes wiederholt besonders aufinerksam zu machen.
1) Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2.)
2) Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertragsabschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anderes ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlaffung des Miethgeldes löst den Vertrag nicht auf. (Art. 3.)
3) Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen.
Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten, ober mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaelistage und schließt an dem Tage des Beginnens des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres. Ein im Lause des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben eingegangen. (Art. 7.)
4) Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen. (Art. 5.)
5) Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres gemietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8.)
GS wird hierbei bemerkt, daß nach Vorstehendem die dahier so häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tagen bei
denjenigen Dienstverträgen, bei welchen über die Dauer der Dienst;eit nichts vereinbart worden fft, welche also als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen zu betrachten find, jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6) Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Dienstherrschaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von dem sie weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufninnnt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet.
Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahluugsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.)
7) Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben austritt und wenn ein Dienstbote von der Dienst- Herrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strafrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 19 u. 21.)
8) Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.)
Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß das fragliche Gesetz den Dienstbüchern vorgedruckt i(t,_ so daß jeder sich genau über die fraglichen
Bestimmungen selbst infornüren kann. Wir sind aber selbstverständlich gerne bereit, in jeder Beziehung Auskunft zu ertheilen und wollten wir anrathen, in
Zweifelsfällen eher bei uns Auskunft sich zu erwirken, als bei den Dienstbotenverdingerinnen.
Wir erinnern ferner daran, daß das nach § 38 der Gesindeordnung auch von uns geführte Gesinderegister sämmtliche der zur Zeit oder früher hier
Bediensteten ausgestellten Dienstzeugniffe, sowie die seit Erlaß der Gesinde-Ordnung gegen Dienstboten ergangenen Strafurtheile enthält und auf unserem Bureau in den üblichen Bureaustunden von Dienstherrschaften eingesehen werden kann.
Auf Verlangen werden schriftliche Auszüge ans den Registern ertheilt. _
Es liegt umsomehr im Interesse der Dienstboten suchenden Herrschaften, vor Eingang des Vertragsverhältnisses drese vorzugsweise ^.ueUe für eine sichere Nachricht über Eigenschaften und Verhalten eines Dienstboten nicht unbenützt zu lassen, als erfahrungsgemäß die von den Diensthenfchaften der der Entlassung in die Dienstbücher eingetragenen Zeugnisse in leider allzuhäufigen Fällen der Wirklichkeit nicht entsprechen und sich in einem auffallenden Widerspruch zu den bei eintretendem Bedürfnisse von der Polizeibehörde direct erhobenen, in die Gesinderegister aufgenommenen wahrheitsgemäßen Zeugnisse bezw. Erläuterungen ertheilter Zeugnisse befinden. , £ r r
Schließlich wollten wir nicht unterlassen, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 7 des LocalpollzeireEements betr. den Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger vom 28. Januar 1882, Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dlensies zu verleiten, mit einer im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft werden und es nur im Interesse der Dienstherrschaften und der Dienstboten erwünscht sein kann, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.
Gießen, den 13. November 1883. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius. .........
Politische Ueverficht.
Gießen, 28. November.
Der Kaiser, welcher am Donnerstag einen Jagdausflug nach Letzlingen (Hannover) unternommen hatte, ist von demselben am Samstag Abend im besten Wohlsein wieder in Berlin eingetroffen.
Alle Berichte über die dem deutschen Kronprinzen auf spanischem Boden und namentlich in der Hauptstadt Madrid selbst zu Theil gewordene Ausnahme stimmen darin überein, daß noch kaum je ein fremder Fürst von Spaniens Bevölkerung so geehrt wurde, als eben Kronprinz Friedrich Wilhelm. Stets, wenn sich der hohe Gast der Madrider, Bevölkerung zeigt, wird er mit brausenden Jubelrufen empfangen; so war dies schon bei, seiner Ankunft in der spanischen Hauptstadt der Fall, so, als er an der Seite der spanischen Majestäten am Freitag Abend in der Oper erschien und ebenso bei der am Tage daran) stattgefundenen großen Parade der Madrider Garnison.
Das militärische Schauspiel, an welchem sich etwa 15,000 Mann beseitigten, nahm einen äußerst glänzenden Verlauf und sprach der Kronprinz wiederholt seine Anerkennung über die treffliche Haltung der befütrenben Truppen aus, besonders erregte die Gebirgs-Artillerie seine Aufmerksamkeit. Nach dem Vorbeimarsch der Truppen ritt der Kronprinz an der Seite König Alfonso's zur Königin hin, welche nebst der Königin-Mutter Isabella und den Jnfantinne» auf einer besonderen Tribüne der Revue beigewohnt hatte und brachen hierbei die zahlreichen Zuschauer in stürmische Hochrufe aus. Der Parade folgte. Abends im königlichen Palais ein großes militärisches Banket, an welchem auch das diplomatische Corps, die Kammer.Präside«ten und die Ritter vom Goldenen Vließ theilnahmen. Der König brachte hierbei einen Trinkspruch ans, in welchem er seinen erlauchten Gast feierte und trank schließlich auf bas Wohl des Kaisers, des Kronprinzen und der ganzen kaiserlichen Familie. Der Kronprinz errate« berte mit verbindlichen Worten des Dankes für die ihm zu Theil geraorbene herzliche Aufnahme und toastete ans die Königinnen Christine und Isabella, auf die Jnfanten und die Wohlfahrt Spaniens. Am Sonntag wohnte der Kron-


