1888.
Sonntag den 25 November
Drittes Blatt.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Vnreaur Schulstraße 7.
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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
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Metz, 19. November. In der Nacht vom 14. zum 15. ds. Mts. wurde der Wachtposten auf dem Pionier-Exercteiplatze vor dem Gidatellenthore durch drei Strolche von rückwärts angesallen, mit einem Steine in's Gesicht geschlagen, so daß der Soldat ohnmächtig zusammcnfiel, und derselbe dann in das Wasser des nahen Wallgrabens geworfen. Das Wasser war an dieser Stelle nicht tief und es gelang dem Manne bald mit Mühe, aus dem Graben heraus und bis in die Nähe des Wachthauses zu gelangen, wo er hülferufend zusammenbrach. Hier wurde er gleich ron der übrigen Wachimannschast gesunden und nach der Kaserne verbracht; gegenwärtig befindet er sich im Milttärlazareih in ärztlicher Behandlung, trotzdem seine Verletzung als eine schwere gerade nicht bezeichnet wird- Wie es heißt, hätten die Angreifer bessere Kleidung getragen, als dies bei gewöhnlichen Leuten der Fall zu sein pflegt- Die Nachforschungen nach denselben sind in vollem Gange. Einstweilen hat die Militärbehörde angeordnet, oaß alle außerhalb der Stadt stehenden Schildwachen mit geladenem Gewehr auf Posten stehen sollen; man begrüßt diese Maßregel auch in Bürgerkreisen mit Befrtedig- ung, da es besonders hier in der Grenzfestung für nöthig gehalten wird, daß vor den mr die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Schildwachen der nöthtge Respect vorhanden ist.
1) Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2.)
2) Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertragsabschluffes. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anderes ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlaffung des Miethgeldes löst den Vertrag nicht auf. (Art. 3.)
3) Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen.
Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaelistage und schließt an dem Tage des Beginnens des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres. Ein im Läufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben eingegangen. (Art. 7.)
4) Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen. (Art. 5.)
5) Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres gemietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8.)
ES wird hierbei bemerkt, daß nach Vorstehendem die dahier fo häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tagen bei
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denjenigen Dienstverträgen, bei welchen über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart worden ist, welche also als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschloffen zu betrachten find, jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6) Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Dienstherrschaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von dem |te weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienftherrfchasten vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weife nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so'ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet _
Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.)
7) Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig' nicht antritt oder unbefugt aus demfelben austritt und wenn ein Dienstbote von der Dienst- Herrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umstanden eine vom Strafrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 19 u. 21.)
8) Wenn ein- Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachthesten ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.)
Betreffend: Das Gesetz die Gesindeordnung vom 28. April 1877;
Es ist von uns häufig die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen der Gesindeordnung bezüglich der gegenseitigen rechtlichen Ver- dältnisse der Dienstherrschaften und Dienstboten in ganz auffallender Weise trotz unserer verschiedenen Bekanntmachungen unberücksichtigt gelcffsen werden. Wir können unter Anderem nicht unterlassen, dabei zü bemerken, daß in vielen FällM' die Dienstbotenverdingerinnen, ob absichtlich oder unabsichtlich, wollen wir dahin gestellt sein lassen, irrige Auffassungen der Gesindeordnung Hervorrufen bzw. nichts dazu thun, solche irrige Auffassungen zu beseitigen, obwohl dieselben bezüglich der Bestimmungen der Gesindeordnung von uiis die erforderliche eingehendste Instruction erhalten haben. Es könnte sonst umst vorkommen, datz, während vor Einführung der Gesindeordnung in hiesiger Stadt die regelmäßigen Dienstwechselperioden nach Gewohnheit zu Wechnachten, ^stern, ^ohanni und Michaeli stattfanden, nach Einführung der Gesindeordnung, welche gerade diese Dienstwechselperioden gesetzlich emgeführt hat, sich tn hiesiger ötait kaum «0* jemand an diese Perioden bindet und das ganze Jahr durch ein immerwährender Dienstwechsel stattfindet. . _ xr, f .
Wir sehen uns daher veranlaßt, bei dem Herannahen des am 3. Weihnachtsfeiertag stattfindenden gesetzlichen Dienstwechsels in Nachstehendem auf einige Bestimmungen des fraglichen Gesetzes wiederholt besonders aufmerksam zu machen.
_ Der fntcreffaniefte Schiefewettkampf, der vielleicht je in Amerika ausgefocht-n i» wild dicker Taae den ja auch in Deutschland bekannten Dr. Garver und einen Capitän Stubbs zusammensühren. Es wird sich um nicht mehr denn hundert e>d)UB, ifH uin mn Ansatz von 5000 Dollars von jeder Seite handeln. Garner, dessen phänomenale 'Schutzfertigkeit allbekannt ist, galt bisher als der beste Sch^e der Welt. Mit einem Ma^ erräblt man aber von dem Gegner Dr. Carver's Wunderdinge. Von 240 aus dem Sattel eines galoppirenden Pferdes auf Glaskugeln und Geldstücke abgeaebmkn Schüssen soll er nur einen gefehlt haben und von weiteren 160 trafen nur krri o;er ntdr Unter 900 geworfenen Thonkugeln traf er 880 und in zwei Serien I foo’eHW fehlte er nicht eine. Man darf aut den Ausgang dieses Wettkampfes gespannt sein-
- sEin unerwartetes Impromptu) Professor der Magie: „Meine Herr- schalten ©<e sehen der Thaler ist fort- Nun werde ich ihn sogleich wieder berbn- schaffen' Heda, Sie biederer Landbewohner, greifen Sie doch einmal in Ihre Rocklascke. cva, mette dost Sie den Thaler haben." — Bauer: „Nein, ich hab nur 28Vr NkU- groschen. ' Da Md sie" - Professor: „Das ist nicht möglich, einen Thaler müßen Sic haben" — Bauer: „Freilich war es ein Thaler, was mtr vorhin der Herr heimlich in oie Tasche gesteckt hat. Aber ich hab' mir unterdessen ein Glas Bier davon gekauft!"
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Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß das fragliche Gesetz den Dienstbüchern vorgedruckt ist, so das> jeder sichgenau über die sraglichen Bestimmungen selbst informiren kann. Wir sind aber selbstverständlich gerne bereit, in jeder Beziehung Auskunft zu erthellen und wollten wir anrathen, in Zweifelsfällen eher bei uns Auskunft sich zu erwirken, als bei den Dienstbokenverdingerinnen.
'Wir erinnern ferner daran, daß das nach § 38 der Gesindeordnung auch von uns geführte Gesinderegister lammtliche„der, zmZeit °^ ^uher h er Bediensteten ausgestellten Dienstzeugniffe, sowie die seit Erlaß der Gesinde-Ordnung gegen Dienstboten ergangenen «trafurtheste enthalt und auf unserem Bureau in den üblichen Bureaustunden von Dienstherrschaften eingesehen werden kann.
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sichere Nachricht über Eigenschaften und Verhalten eines Dienstboten nicht unbenützt zu taffen, at§ erfahrungsgeniaß von den Dlenstherrschaften Entlassung in die Dienstbücher eingetragenen Zeugnisse in leider allzuhäufigen Fällen der Wirklichkeit nicht entsprechen nn J F qeitoniffe he.ra
sprich zu den bei eintretendem Bedürfnisse von der Polizeibehörde direct erhobenen, m die Gesinderegister aufgenommenen wahrheltsgematzen Zeugmffe bezw.
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betrieb der Gesindeverdinger vom 28. Januar 1882, Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstbotenjuin Lj
leiten, mit einer im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von o bis oO Mark bestraft werden und es JMMsse der Dienstherrschaften und der Dienstboten erwünscht sein kann, daß.Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unnachstchtlich zur Anzeige gebracht weroen.
Gießen, den 13. November 1883. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.


