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.Auch G^oßh. Ministerium des Innern hak in feiner Entscheidung vom 1 n-, ruar 18?6 bett, die Festsetzung des Gehaltes des Geme.de-Etnnebmers m als Grund für die Compttenz des Verwaltunasaertch^es subnn 9 k schetdungsgründe ausdrücklich hervorgehoben, „daß es sich im voilttaenben um eine Entscheidung über die civtlrecktltchen Ansprüche handelt welI dem Einnehmer auf Grund seiner Anstellung gegen die Gemeinde SuReben lC:
Entscheidung darüber, ob b-r von beVßrei3rat6T nfTÄbe' b “ % f,e
Landgem-inbeorbnung b-anst-nb-t- Beschluß des @emdnbtratb§ ben rn^L9.6
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Das öffentliche Interesse, welches ohne Zweifel erfordern kann dak -in #aah Gemeindebcamt-r im Fortbezuge seines Gehaltes geschützt werde, kann abe! n d,?
selbst, sondern nur von dem berufenen Vertreter des ßtfentHchpn o°n tercsses, dem KrerSrathe, geltend gemacht werden unb rwar hnrrfi GemetnderathsbeschlusseS in Gemäßheit des Art.'48 III 3 her an^Un«
ffVer r?tel5ral6 Gbl einem Antrag- des Gem-ind-beamtm aus^ Beanstanduna"d'-« ^bnt ltch-n GememderathSbkschlusscS zu -ntspr-ch-u, so kann gegen dftse Abiebnun?^ f»6s cur8 an Großh. Ministerium des Innern unb b-r Justiz verfolgt werben. "B bCr 3,60 derselben rechtlichen Anschauung sind auch bisher alle Verwaituna«a,.<^,. des Land-S auSgegangen. denn nach Inhalt der Mainzer Z-itschrlst ist bizb^r ln nn f j" denen ein Gemeindebeamter durch Gem-inderathSb-schluß m Beuwe sfn-s Gehaltes verkürzt werden sollte, nur aus Beanstandung d'-S K-e,Sra,hjs° erkannt
Die Anflcht, baß der Art. 48 III 4 der Kreisordnuna die m
w-ltungSgertcht-, auch über privatrechlliche Streitigkeiten -u entf rt^n08 >,bcr ?tx* findet in der Mainzer Z-i.schrtst nur einen Vertret?'
bte Revision der B-rwaltungsg-setz-, Jahrgang II p»g. 100j wird Sift in8«..«?™ r Ucher und durchaus richtiger Weise dargelegt. wie mißlich und hnrAm.s .. n
daß nach Einführung der neuen Jufttzgesetze die Verwaltunasaerich^e rechtssirertigkeiten zu entscheiden haben würden. Der Beweis Mr btt Notöwenbi^n d-« e n« solches Mißstandes wird geführt durch die Bezugnahmeauf Art
des Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 48 III 4 der Kreisordnuna
Wenigen Streitigkeiten vor die ordentl'chen Gerichte, für welche nicht di- 2 ^^bigkeit von Verwaltungsgerichten begründet sei, lasse diesen allo bfn k ? letzteres begründe aber die Competenz der Verwaltungsgerichte überall dann mX & SSßJtftWS* -.»"°.L7!>7,A,x
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liegen, diesen schwerwiegenden Grund gegen die erroäbnte ^nternretnt»™ «D 1 n#^cc
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höchste Instanz es als eine durchaus unzulässige Anomalie be»eichn?t e? e
aufAr, 48 II 2 gestützten Jn.t.ative b-^Msrach-S auch nchTnaufÄr.L"lTl ^Xr Gemeindeeinnehmers in Betracht kommen solle weil
materielle Frage in einem Falle in oberster Instanz das Ministerium und im anderen Falle der Verwaltungsgerichtshof competent erscheinenwürdesomuft e§ als eine noch viel weniger zulässige Anomalie bezeichnet werden daß für Entsch«-idnn^ derselben materiellen Frage gleichzeitig ein V.rwaltungsgertch?' und ein Ciollaerichr competent erscheinen soll. Es muß demnach eine Srennura ber k r
äßeife ftaltfmbcn, baß über Beschwerden her KemefndebeamtenwiaenN^ auf Mrf 48 hi"? ble B-anstanbung b-8 KreiSrathes gestütz?
waltungsgericht zu entscheiden ,L" ßef,ß6t °Uf WtM8 11 2- »« V---
Wenn aber nach Obigem die Hebamme Selzrr zur Fübruna d->r gegen den GemeinderathSbeschluß vom 22. Marz I I. nicht legitimttt ist so mub d?^ Recurse deS Ortsvorstandeß von Angenrod stattgegeben werden, obalffch derselbe^diettr, von ihr -ing-schlagenen falschen Verfahren veranlaßt werten ift. 6 0 4 b
daß der Rccms als unbegründet zu verwerfen sei, unter Verurtbeiluna der Rccurrenten in die Kosten des Verfahrens. ü
In Betreff der R-clamatioa des Wilhelm Jacobi II. und Consorten gegen die Gemeinderathswahl zu Rodheim, Kreis Friedberg, erkannte der Provtnzialausschuß mit Rücksicht darauf: B
daß die von den Reclamanten gegen die Wählbarkeit des Balthasar Jacobi V. hervorgehobenen Gründe keine Berücksichtigung finden könnten, weil nach Art. 14 poa. 3 der Landgemeindeordnung die Sttmmberechrigung, durch welche nach Art. 15 die Wählbarkeit bedingt sei, nur von denjenigen nicht ausgeübt werden könne, welche in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskräftiger Verurteilungen von der Stmimberechtigung in öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen seien, eine solche Ver- urthetlung aber nicht behauptet worden sei,
dahin,
daß der RecurS als unbegründet abzuweisen sei, unter Verurtheilung der R-currenttn in die Kosten des Verfahrens und zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 20 JL in die Provtnzialkasse.
In Betreff der Beschwerde der Gemetndehebamme Selz er in Angenrod wegen Nichtauszahlung ihrer Besoldung entschied der Provtnzialausschuß dahin:
daß der Recurs begründet und die Beschwerdeführerin tn die Kosten des Verfahrens zu verurthellen sei.
Das Sachverhältniß ergibt sich aus nachstehenden Entscheidungsgründen:
Nach Inhalt des tn den Acten enthaltenen GemeinderatbSprotokolleS hat der Ortsvorftand von Angenrod unterm 21. September 1845 beschlossen, daß der in Folge »eisen fett ^shertgen Hebamme neu anzustellenden Hebamme an Gehalt zuzu-
». an Geld von jeder Geburt ein Gulden nebst den Trinkgeldern, b Jahrgehalt:
1. zwei Stecken Scheitholz,
2. ein Malter Korn.
,1840 umrde bte Beschwerdeführerin von der Gemeinde zur Hebamme gewählt. Von dieser Zett an bezog sie ihren Jahrgehalt aus der Gcmetndekasse un- oeanftandet bis zum Jahre 1879, tn welchem der Ortsvorstand Einwendungen gegen «,«vH^clbgabe machte. Die Beschwerdeführerin wendete sich an Großh. Kreis amt «l«felb, unb biefeS ordnete bte fernere Verabreichung des Holzes an. Dieser Verfügung Mistete der Ortsvorstanb Folge, bis sich im Jahre 1882 neue Differenzen ergaben Nach längeren Verhandlungen faßte der Ortsvorstand am 22. März l. I. den Beschluß, die fernere Verabreichung von Holz und Korn zu verweigern, weil die Hebamme anstatt b/n ^chwß vom 2L September zugebtlltgten Taxe von einem Gulden fanl<Snm^b66ex^tiri58e ? Anspruch genommen habe. (Segen bfefen Beschluß verfolgte die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Stift den Recurs 5" b-n KreiSausschuß. Zur Rechifertigung depelben behauptele sie, daß fie von dem fraglichen Beschlus, e deS OrtsvorstandeS in Betreff der Beschränkung ihrer Taxe niemals Kenntniß erhalten habe, daß dieser Beschluß niemals verbindlich für sie ge- ?^n sei, zumal nachdem spütere Verordnungen höhere Taxen zugelassen hätten , und wfr/'h, " ^nCsn F°lle höhere Gebühren beansprucht habe, waS ihr verordnungsmäßig ziMände. Die Verhandlung des KreiSauSschusses fand am 21. Juni l. % in öffent- £Inl?hTnei6Ufn8hf‘Olt ®ln ,f6r™li(6e8 Urtheil des KreisauSschusseS ist in den Acten nicht enrtaUen, sondern nur ein Auszug auS dem Schungspiotokoll, welches folgender- matzen lautet: ö
-Ach V-rlesen der Acten und Vortrag der erschienenen Hebamme Selzer, ? /she -.erklärie, daß sie noch nie zu hohe Gebühren gefordert habe, wurde beschlossen, dem Gesuche derselben stattzugeben und die Gemeinde Angenrod zu verurtherlen. der Gemeindehebamme Selzer die Besoldung auch ferner zu EÄiX“ ‘XXfflr nW vorliegt und bie@eme-nbe
bestehende MrtÄlwxe'^ortert^t " 6ebamme höhere Gebühren als die den Ä kbfch'rr^^.g1.f-ll7" b--»^°«sausschuß, sondern von dem KretSawte Gegen btese Entschetbung bes KreiSausschusses hat ber Ortsvorstanb von wrffiJlflt°b nnct^aIb bcr Sesetzltchen Frist ben RecurS an den Provinztalausschuß
3UF Prüfung ber Vorfrage, ob bte Beschwerbeführerin zur timtrt mar 6C0Cn bCn Gemetnberathsbeschluß vom 22. März l. I. überhaupt legt-
Dtese Frage ist zu verneinen.
fi„h d-s ProvinzialauSschuffeS vom 19. Juni v. I.
find ausführlich bte Gründe für bte Annahme dargelegt, baß die Ar? 95 b?r ßanb3 n^hChnbff?n?nUrhb 48 nic42Ct^rft6ürbnunß kein neues Beschwerderecht begründen
Üs bc6balb erhalten werben kann für die Falle, in denen es die
(HbeOtbnUn0 ausdrücklich zugesteht, und zwar tn den Art. ^60, 70, 84,? 90 uno yi, *
vergleiche Entscheidung in der Mainzer Zeitschrift, Jahrgang VII pag. 91 m ,, ^ner dieser Fälle liegt hier nicht vor und deßhalb ist anzunehmen, daß die Beschwerdeführerin zur Verfolgung der Beschwerde nicht legitimirt ist.
ti CY mbCr!L crnÄe Entscheidung bes Provtnzialausschusses vom 19. Juni
P^schwerdeführer den Recurs an Großh. Mtnisterium verfolgt- diese b^mCnSÖnhniatJ nß?®K2^ibun0Knoc6 nic6t erlassen, unb es wäre deßhald^immer- htn möglich, daß die Entscheidung des Provinzialausschuffes nicht aufrecht erhalten hierauf erscheint es als angemessen, ben in ber fraglichen fveEnÄünb- hrtinfn"itaIaMfl?UfLt8 bar0cI'»teH allgemeinen Gründen noch die schwetdesüfrung^auSschließen'. " ”°rlieflCUben 5aUc ble Legitimation zur Be- h_ri„a S<L8nlprrUÄ nCI Hebamme Selzer auf ungeschmälerten Fortbezug ihres Ge- LMMWWZZMZ
pag0 4i^.e46efflCtt6rol>' $cr^äItn,6 der Gerichte zur Verwaltung 8 14 a
iL Verhanblung der zweiten Kammer hat der Großb. Ministerinlhii--ctrt7. Freiherr v. Starck bei Berathung deS Art. 41 der Kret^rdnuna^XÄ : Ä^UlXÄun ?uPeÄ®°rlt,8e fel' bQ8' “flä P-w°t-ech,Sgegcnstand 1 Vergleiche Protokoll 13 vom 19. Juli 1873. ,
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