Rr. 299 Zweites Blatt Sonntag den 23. December 1883
Eichener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bttreaur Schulstraße 7.
Erscheint ILHlLch mit Ausnahme des Msntass.
Preis vsert<lj»hrüch 2 Start 20 Pf. mit VrinHertshn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart SO M.
Amtlicher H h e i l.
Betreffend: Die Benutzung der Hunde als Zugthiere.
Polizei-Verordnung für den Kreis Gießen.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 11. Deceniber 1883 und unter Zustimmung des Kreisäusschuffes wird auf Grund der Artikel 78 und 48 V 1 der Kreisordnung vom 12. Juni 1874 und unter Bezugnahme auf Artikel 271 des Polizeistrafgesehes und § 360 pos. 13 und 366 pos. 2, 3, 5, 9, 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich folgendes Local-Reglement für den Kreis Gießen hiermit erlassen.
8 1.
Ein Hund darf im Kreise Gießen zum Ziehen nur mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde des Wohnortes des Besitzers benutzt werden.
Wohnt der Besitzer des Hundes außerhalb des Kreises Gießen an einem Orte, für welchen eine die Benutzung der Hunde als Zugthiere regelnde, den nachstehenden Vorschriften entsprechende Verordnung nicht erlassen ist, so ist die Erlaubniß unmittelbar bei Großherzoglichem Kreisamte Gießen einzuholen.
§ 2-
Hafter lesbarer Schrift hinten auf einer Blechtafel, die nie verdeckt werden darf, anzubringen.
Die Geschirre müssen Sielengeschirre sein, gut passen und da, wo sie auf dem Hunde aufliegen, weich unterfüttert sein.
Ein Hundefuhrwerk nebst Ladung darf höchstens 50 Kilo und wenn es mit mehr als einem Hunde bespannt ist, höchstens 100 Kilo wiegen. Personen dürfen auf dem Fuhrwerk nur dann sitzen, wenn hierdurch das zulässige Ge- sammtgewicht nicht überschritten wird.
Es darf nicht rascher als im gewöhnlichen Hundetrab gefahren werden.
Der Erlaubnißschein (siehe Nachtrag) wird stempelfrei ausgestellt, gilt für das laufende Kalenderjahr und ist jeweils auf ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Führer eines Hundefuhrwerks muß ihn bei sich tragen und jedem Polizeiofficianten auf Verlangen vorzeigen.
8 3. -
Der Erlaubnißschein wird nur auf Grund eines von dem Nachsuchenden «uf seine Kosten beizubringenden beglaubigten Zeugniffes eines Thierarztes oder eines amtlich ausgestellten Zeugniffes des Kreisveterinärarztes ertheilt oder verlängert. t ,
Zur Erlangung dieses Zeugnisses hat der Hundefuhrwerksbesitzer den Hund dem Arzte vorzuzeigen. .
Das Zeugniß muß enthalten die genaue Beschreibung des zu verwendenden Hundes und die Angabe, daß derselbe für ein Gewicht von oO Kilogramm zugfähig und daß er nicht krank oder mit ersichtlichen Körperschäden behaftet sei. Die Vorzeigung des Hundes muß bei der Ortspolizeibehörde wiederholt werden.
8 4.
Alle eingespannten Hunde müssen, so lange die Hundefuhrwerke innerhalb der Orte auf öffentlichen Straßen oder Plätzen halten, ohne daß der Führer bei dem Fuhrwerk unmittelbar anwesend ist, mit Maulkorben, die das Beißen wirksam verhindern, versehen sein. Maulkörbe zum Ber- schnallen um das Maul find verboten.
Bissige, kranke oder mit Körperschäden behaftete Hunde dürfen ntcyt eingespannt werden, auch wenn ihre Besitzer einen Erlaubnißschein erwirkt haben.
8 5.
Die Lundefuhrwerke müssen mit Deichsel oder Scheere versehen sein.
An jedem Hundefuhrwerk ist Name und Wohnort des Besitzers m dauer- Gießen, den 19. December 1883. Großherzogli^s
8 6.
Während der Dunkelheit der Stacht muß jedes auf öffentlicher Straße- befindliche Hundefuhrwerk durch eine in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laterne beleuchtet sein. Diese Laterne muß so angebracht werden, daß sie entgegenkommenden und überholenden Fuhrwerken sichtbar ist.
8 7.
Als Führer mit Hunden bespannter Fuhrwerke dürfen nur über 14 Jahre alte Personen verwendet werden.
Der Führer hat die Hunde an der Leine zu führen und bei zweiräderigen Karren hie Deichsel in der Hand zu halten. Ueberhaupt muß sich der Führer bei dein Gebrauche des Fuhrwerks so verhalten, daß er die Zughunde jederzeit-in seiner Gewalt hat, sowie alle Vorschriften über die Fahrordnung be-- obachten. * , r
Wenn er innerhalb einer Ortschaft aus öffentlichen Straßen und Platzen oder an einem Bahnhofe anhält, so darf er die Hunde nicht angeschirrt stehen lassen, sondern hat sie auszuspannen und vollständig abzusträngen.
Das Fuhrwerk muß seitwärts auf die Straße gestellt werden, so daß dre Passage nicht erschwert oder gesperrt wird.
8 8.
Jeder Führer eines Hundefuhrwerks hat „ein Gefäß zum Tränken der Hunde mitzuführen und dieselben öfters mit Wasser zu versehen.
8 9.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, unbeschadet der Strafbestimmungen des Polizeistrafgesetzes und deutschen Strafgesetzbuchs, mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark bestraft, welche im Falle der Uneinbringlichkeit nach Maßgabe der S8 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in Haft umgewandelt wird.
8 10.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1884 in Kraft. Kreisamt Gießen, rkmann.
Nr.
für
. cm hoch
Lasten, bis zu .
° Kllo
Alter
von
Namen Raffe Geschlecht .
Steuerlisten-Skummer .
. gehörige Hund zum Ziehen
Grobherzogliche Bürgermeisterei . Großherzogliches Polizeiamt . .
, < . v- . cin ..... aeyonae OUN0 zum uuii uix> g«- • •
für GbS warben Ä Besitzer biefer Erlaubnißschein 'ertheilt, welcher jährlich, spätestens am 31. December unter Vorzeigung b-s Hunbes, Wagens Maulkorbe?, Geschirres unb ber Decken zur Verlängerung oorzulegen ist.
.....• den len ... - • • x ...
Erlaubnißschein zum Gebrauche eines Zughundes
zu . ....
Gültig für das Jahr 18
Beschreibung des Hundes: Größe ’ Farbe
Abzeichen . :
daß nach der in den Acten enthaltenen Bescheinigung des Großh. KreisamkS s: ä?«k: ä ä-kässu
o6&fMelShg1tnW' w« dm rl4li«n gerl.ld td. bo«.,
ö 4 daß die Klage als unbegründet abzuweisen und Kläger in die Kosten des
Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 10 JL in die Provinzialkasse zu verurteilen sei.
qrn Betreff des Recurses des Kaufmanns Fritz Flimm zu Gießen gegen einen Polizeivefehl wegen Bauerlaubniß erkannte der Provinzialausschuß in Einverstaudnlß mit dem Kreisausschuffe des Kreises Gießen dahin,
Oeffentliche Sitzungen des Pr-vin,ial-A«sschnfles der Pr-viuzOber- tzeffen v°m 12. und BergwerksverelnS zu Gi-ß-n gegen
In Sachen des Vogelsverge 0 beT Gelände hatte Klager
Heinrich Kornm ann von Lu provisorisch zurückgenommen. Beklagter ®or »er öffentlichen nflw b ®ewrt6eilunfl d-S Klägers in di- Kosten d-S V-r-
mrSfchuß mit Rücksicht darauf.
Vorstehenber Erlaubnißschein wirb hiermit auf bas Jahr 18 . . verlängert.
7 hpn ten . . . . io
...... Großherzogliche Bürgermeistern
Großherzogliches Polizeiamt .


