Ausgabe 
22.4.1883 Drittes Blatt
 
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Sonntag den 22. April

Drittes Blatt

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Bretts t Schulstraße 7.

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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mari 50 Pf.

Zugeflogen: 1 Kanarienvogel. Gießen, am 21. April 1883.

ntedergelegl worden:

Zu Artikel 2. Man ist darüber einverstanden, daß zu den in Artikel 2 des Vertrages erwähnten, für die Canalisirung des Mains erforderlichen Anlagen, bmn ausgearbeitete Deta'lpläne bet der vorbehaltenen landespolizeillchen Prüfung den zuständigen Grobherzoglichen Hessischen Behörden vorgelegt werden sollen, auch die damit im Zusammenhänge stehenden Preußischerseits projecttrten Anlagen, wie Brücken, Flußcorrecuonen, Weg-, Leinpfad- und Damm-Verlegungen gehören.

Zu Artikel 4 Es herrscht Emv-rständniß darüber, daß die Königlich Preußische Regierung wegen aller Schäden, welche durch die Anlage und den Betrieb der Canali- sirungswerke Privaten, Gemeinden und Gorpo<ationen zugefügt werden möchten, die Vertretung nach Maßgabe der im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetze zu über­nehmen hat.

Man ist darüber einverstanden, daß unter Anderem Ansprüche wegen Ver­änderung von Lernpfaden und Straßen unter die im Artikel 4 der Ueberetnkunst gedachten Ansprüche prtvatrechtlrcher Natur fallen.

Zu Artikel 6. Es herrscht E nverftändntß darüber, daß der Concessirung und Einführung des Tauereibetrtebes auch auf der Marnstrecke zwischen Frankfurt a. M. und Mainz durch die Canalisirung deS unteren Mains ein Htnderniß nicht bereitet werden soll-

Für den Fall, daß sich ein Unternehmer zum Betriebe der Tauerei auf dem Rheine matnaufwärts finden sollte, werden die Regierungen der Mainuferstaaten demselben die Concession nicht versagen, sofern den Voraussetzungen genügt wird, unter denen nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen von ihnen Eonctssionen dieser Art sonst erthetlt werden. ,

Für den Fall, daß, nachdem ein solches Tauereiunternehmen in Wirksamkeit getreten ist, sich für dessen Betrieb das Bedürfntß für Erweiterung des Schleusenbassins zur Durchsühi ung ganzer Schleppzüge Herausstellen sollte, wird die Preuß sche Regierung diese Erweiterung ans Preußischen Staatsfonds bewirken.

Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratification als durch den Austausch der Ratificatronen der heutigen Uebereinkunft, auf welche es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.

Berlin ausgewechselt werden.

Dessen zur Urkunde ist diese Uebereinstimmung vierfach ausgefertigt, von bett Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Jnsiegcl versehen worden. *

So geschehen und vollzogen:

Berlin, den 1 Februar 1883.

Verhandelt Berlin, den 1. Februar 1883.

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung der Uebereinkunft über die Canalisirung unteren Mains sind noch folgende Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll

(L. 8.) (gez.) Neidhardt.

(L. S.) (gez.) Frhr. v. Rätzfeldt.

Schluß-Protokoll.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.

__Fresenius.

(L. 8.) (gez.) v. Hotzfeldt.

(L. 8.) (gez.) Frhr. v. Türckheim.

Gesundens 2 Kämme, 1 Taschentuch, 1 Seil, 1 Handschuh, 1 Vorstecknadel, 1 Cigarrenspitze, mehrere Schlüssel und Hundeblechmarken.

(gez.) v. Hatzfeldt.

(gez.) Frhr. v. Türckheim.

Geschehen, wie oben, (gez.) Neidhardt. (gez.) Frhr. v. Raesfeldt.

[@ine rührende Bitte.) Aus einem Breslauer Postamte ist die,er Tage wie der .Schlei Hkg." mitgethetlt wird, folgende von Kinderhand geschriebene Correspondenz- karte ohne Unterschritt aus einem Brie,kästen -ingeUesert worden._Sln beti$ertB Jesus Im Himmel. Lieber Herr Jesus! Der Papa hatg-iagt. datz unsere Mama jetzt bei Dir ist. Set doch so gut und schicke sie uns recht bald wieder. Die Anna Ist ,u böse^ rSchlachtschtlde ] Wie ein Stück auspoltrten Mittelalters Uest sich die Nach­richt, daß man in Dänemark Versuche gemacht habe, Schilde zum Schutze gegen Jn- tanterieteuer etnrutübren Es handelt stch dabei aber, wie derHannoo. Sour." berichtet, um ernstgemeinte Wirklichkeit. Die betreffenden Schilde sind nach den An­gaben eines Capiläns Holstein konstrutrt. Sie bcst-hcn aus Stahlblech, bilden an den Ecken abgerundete Vierecke, haben eine Höhe von 40 Centimeter und cMe Breite von 35 Eenümeter Aus der oberen Kante Ist ein Ausschnitt angebracht zur Stühe: für das Gewehr, um In liegender Stellung zu schießen, außerdem sind zwei Stützen vor­handen, um die Schilde in die Erde spießen zu können. Der Schild st außerdem zum »Zusammenlegen eingerichtet und wiegt sieben Ptund. In der dänischen Armee sind Versuche mit bem Schilde gemacht worden. Bei sprungweisem Vorgehen sind in der

Darmstadt, 18. April. Das heute ausgegebene Großh. Regierungsblatt Nr. lu enthält: _ r

Bekanntmachung Großh. Staats Ministeriums, den zwischen Hessen, Preußen, Bayern und Baden wegen Canalificung des unteren Mams abgeschlossenen Staats- vertrag betreffend.

Vertrag und Protokoll lautet:

Nachdem

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bet Rhein,

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,

Seine Maiestät der König von Bayern und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden

für nützlich befunden haben, über bte Canalisirung des unteren Mains gemeinschaft­liche Bestimmungen zu treffen sind, mit der erforderlichen Ermächtigung hierzu ver­sehen, und zwar:

von Seiten Seiner Königlichen Hoheit bc8 Großherzogs von Hessen und bet Rhem:

Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Staatsrath Dr. Neidhardt,

von Seiten Seiner Majestät deS Deutschen Kaisers, Königs von Preußen: Allerhöchst Ihr Staatsmintfter, Staatssecretär des Auswärtigen Amtes Graf Paul von Hatzfrlbt-Wilocnburg;

von Seiten ©einer Majestät des Königs von Bayern: Allerhöchst Ihr Miwfterlalrath Freiherr v. Räsfeldt, und

von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden:

Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Wirklicher Geheimeratd Freiherr o. Türckheim,

-usammengetreten und haben nachstehende Uebereinkunft abgeschlossen:

Artikel 1. Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, nach Maßgabe eines den Regierungen des Königreichs Bayern, sowie der Großheizogthümer Baden und Heffen mstgetheilten allgemeinen Projekts, den Main von Frankfurt bis zum Rhein zu canaltsiren, nach erfolgter Herstellung der Canaltsirungswerkc deren Betrieb zu über­nehmen, sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem canalisiiten Strome zu unterhalten.

Die Regierungen deS Königreichs Bayern und der Großherzogthümer Baden und Heffen erthelen zur Ausführung dieser Absicht ch'.e Zustimmung.

Eine wesentliche Abänderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bedarf der Zustimmung sämmtlrcher Mainuferstaaten

Artikel 2 Die Großherzogllch Hessische Regierung gestattet die Herstellung der für die Canalisirung des Mains erforderlichen Anlagen auf ihrem Gebiete und deren Benutzung durch die Königlich Preußische Regierung zu bin Zwecken bes Unternehmens. Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Deta lpläne der im Großherzog- lichen Gebiete belegemm Canal sirungsanlagen erfolgt nach Maßgabe der Großherzog­lich Hessischen Gesetze und Verordnungen.

Artikel 3. Insoweit daselbst (Art. 2) zur Ausführung der Canalsirung die Er­werbung von Grunbetgenthum nothwendtg ist, wirb, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher Vereinbarung zwischen der Königlich Preußischen Regierung und den Be­theiligten nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsversahren nach Maßgabe der betreffenden Großherzoglich Hessischen Gesetze in Anwendung kommen.

Artikel 4. Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Großherzoglich Hessischen Gerichte begründet ist, verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, wegen aller Ansprüche privatrechtlicher Natur welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiet telegenen Werke der Maincanalisirung gegen die Königlich Preußische Rtgterung erhoben werden, bet den Großherzogllch Hessischen Gerichten, welche in der Stadt Darmstadt ihren Sitz haben, Recht zu nehmen.

Artikel 5. Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unter­haltung der CanalifirungSwerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht der König­lich Preußischen Regierung zu; die Wünsche der übrigen Mainuferstaaten sollen dabet jedoch thunlichst beiücksichtigt werden.

Artikel 6. Im Falle der Einführung der Tauerei auf dem Main wird die Königlich Preußische Regierung bte Benutzung ter canallsirten Strecke hierzu gestatten. Die Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Canallsirungs- werke in einer den Betrieb der Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise hergestellt werden, wobei insbesondere auf die seinerzeit etwa etntretenbe Nutzbarmachung der Schleusen für Schleppzüge Bedacht zu nehmen ist.

Artikel 7. Die Königlich Preußische Regierung wird darauf Bedacht nehmen, daß der Verkehr der Flöße und Schiffe, etnschlleßllch der den Main regelmäßig be­fahrenden Dampfschiffe, durch bte zu errichtenden Canaltstrungsanlagen möglichst un­gehemmt bleibe.

Artikel 8. Der Großherzogllch Hessischen Regierung verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiete telegenen Stromstrecken die Landeshoheit. Auf diesen Strecken sollen nur Großherzogllch Hessische Hoheitszeichen angewendet werden.

Artikel 9. lieber bie gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre, sowie über ben Schiffs- und Floßverkehr auf der canolifirten Stromstrecke werden die erforder­lichen Anordnungen von ter Königlich Preußischen Regierung tm Einverständnisse mit ^^^Egierungen der übrigen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen Irgend welcher Art bezüglich der Sch>fffahrt oder der Flößerei eines der betheiliaten Staaten find batet ausgeschlossen.

Die Großherzoglich Hessische Regierung wirb für die auf Hessischem Gebiete te­legenen Stromstrecken die mit ihrer Zustimmung von der Königlich Preußischen Ne­gierung getroffenen Anordnungen auf Ansuchen der Letzteren zur Nachachtung öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß entsprechender Strafbestimmungen thunlichst sicherstellen.

Artikel 10. Die Concesfionirung von Wafsertriebwerken steht auf Großherzogllch Hessischem Gebiete der Großherzogllch Hessischen Regierung zu; letztere wird bie Er- theilung von Concessionen versagen, wenn die Königlich Preußische Regierung im In­teresse des Schiffsahrtsbetriebs und der Flößerei auf der canallsirten Stromstrecke gegründete Einwendungen dagegen erhebt.

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Artikel 11. Die Anstellung, Beaufsichtigung und Dtsctplinar-Bebandlung der Beamten für bie auf Großherzogllch Hessischem Gebiete belegenen Canalisirungs-An- lagen erfolgt durch bie zuständigen Königlich Preußischen Behörden und nach Maß­gabe der Preußischen Vorschriften; im Uebrigen aber sind diese Beamten den Gesetzen und Behörden des Großherzoglich Hessischen Staates unterworfen.

* Artik-l 12. Die Handhabung der im Artikel 9 bezeichneten Anordnungen inner­halb Der Canal sirungsanlagen auf Großherzogllch Hessischem Gebiete erfolgt durch Königlich Preußische Beamte, welche auf Präsentation der Königlich Preußischen Ver­waltung von der zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörde für dte Ausübung dieser Funktion in Pflicht zu nehmen sind.

Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der frag- ltchen Stromstrecke ben betreffenden Großherzoglich Hessischen Organen ob. Dieselben werden den Königlich Preußischen Beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter­stützung leisten.

Artikel 13. Die Königlich Preußische Regierung wird der Großherzogllch Hessischen Regierung die Fortführung der Canalisirung des Mains oberhalb Frankfurt und namentlich den unentgeltlichen Anschluß an die Canalisirungswerke bet dieser Stadt gestatten, sofern gegen die Art der Ausführung deS Unternehmens nach dem ihr zur Prüfung mitzutheilenden Project Bedenken nicht geltend zu machen sein werden. Es sollen alsdann bie Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags auch tm Uebrigen auf dieses Unternehmen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung finden, datz eine Er­hebung von Abgaben für die Benutzung der Anlage mcht erfolgen darf, so lange solche Abgaben auf der Strecke des Mains unterhalb Frankfurt nicht erhoben werden-

Artikel 14. Die Ratificationen dieser Uebereinkunft sollen sobald als möglich in

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