Mr. L2. Dienstag den 20. Februar 1883.
(Nehmer Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Deutschland.
m. Darmstadt, 16. Februar, lieber den von der Regierung bereits unterm 17. Oktober 1881 der zweiten Kammer vorgelegten Gesetzesentwurf, die Enteignung von Grundetgenthum betreffend, welcher nach dem Muster der preußischen Gesetz- gebung In gleichem Betreff ausgearbeitet ist. hat nach langen Vorberathungen des OesetzgebungsausschuffeS genannter Kammer unter sich und m't Vertretern der Großh. Staatsregterung der Abg. Arnold Namens dieses Ausschusses einen äußerst eingehenden Bericht erstattet. Zunächst wird eine Uebersicht der hauptsächlichsten in Deullchland bestehenden Gesetze über die Expropriation ober Enteignung des Grund- eigenthums, sowie den Stand der Großh. Hessischen Gesetzgebung über diesen Gegenstand gegeben, sodann wird die hauptsächlichile Verschiedenheit erstens zwischen dem vorliegenden Gesetzesentwurf und unserem Gesetz vom 27. Mat 1821 und zweitens zwischen jenem Entwurf und seinem Vorbild, dem preußischen Enteignungsgesetz her- vorgehoben: weiter wird der Entwurf einer allgemeinen Erörterung unterzogen und es werden hierbei die wesentlichen Abweichungen der Beschlüsse des Ausschusses von demselben erwähnt und endlich wird der Entwurf in seinen einzelnen Bestimmungen begutachtet. Bereits Eingangs wird hervorgehoben, daß der Ausschuß trotz seiner mannigfachen Abweichungen feiner Ansichten von denjenigen der Regierung das Eintreten in die Specialberathung empfehlen wird.
Was die Begutachtung des Entwurfs im Allgemeinen betrifft, so wird heroor- gehoben, daß Regierung und Stände der Ansicht seien, daß die bestehende Gesetzgebung in Betreff des Enteignungsrechts den dermaligen Wirtbschafts- und Verkebrsverhält- nissen nicht mehr entspräche und daß die Regierung beabsichtige, den Bedürfnissen anstatt durch Erlaß von weiteren Spectalgesetzen (Berggesetz, Bauordnung) durch ein allgemeines Gesetz gerecht zu werden, was der Ausschuß bill'gt. Der Entwurf glaube die in der Wiffenschaft und in unserm seitherigen Rechtszustand als die richtigen anerkannten großen Prinkipien des Enteignungsrechtes beibehalten zu haben, die sich kurz dahin fixiren lassen:
1. Wenn die Rechte Aller mit denen des Einzelnen in Collision gerathen, müssen die letzteren unbedingt und unter allen Umständen zurückweichen, m. a. W. das Privat- wtereffe muß gegen das öffmtlicbe Interesse zurücktreten. 2. Jeder muß also zu einem wohlthätigen Zw-cke sein Eigenthum abtreten. 3. Diese Abtretung kann aber die (Yesammtheit nicht unentgeltlich verlangen, sie muß volle und ausreichende Entschädigung gewähren.
Der Bericht führt aus, dies sei jedoch nach Ansicht des Ausschusses nicht so. Wohl stelle der Artikel 1 d s Entwurfs an die Spitze, daß vollständige Entschädigung geleistet werde; dieser Satz sei aber in Artikel 6 des Entwurfs nach Ansicht des Ausschusses wieder verlassen, denn der Ausspruch, daß für den ntgehenden Gewinn Ersatz nicht geleistet werde, stehe nut dem Grundsätze vollständiger Entschädigung tn direktem Widerspruch. Der Entwurf gehe hiermit gegen unfern seitherigen Rechtszustand einen ödjritt zurück.
Was der Entwurf tn Betreff der materiell rechtlichen Bestimmungen nicht durchweg seinem Zwecke entspreche, so stehe nach Ansicht des Ausschusses derselbe auch bezüglich des Verfahrens nicht ganz auf der Höhe feiner Aufgabe. Der Einwand, den der Ausschuß gegen den Entwurf in Betreff des Verfahrens hauptsächlich hat, besteht barm daß derselbe in dringenden Fällen keine Besitzeinweisung vorsteht. Der Entwurf geht' davon aus, daß sie mit Rücksicht darauf, daß schon die Abtretung des Eigcnlhums vor definitiver Feststellung der Entschädigungssumme durch das Gericht erwirkt werden £nne, überflüssig fei. Der Ausschuß theilt diese Ansicht nicht; er ist vielmehr der Memung, daß unter Umständen das Verfahren vor dem Provinztalausschuß, namentlich wegen Verwtckelthett der auf die Entschädigung sich beziehenden Verbältnisse, in die iiange gezogen und hierdurch das Interesse der Allgemeinheit, welches das schleunigste Äegmnen eines Unternehmens erfordere, sehr geschädigt werde. Hiervon ausgehend ichlagt der Ausschuß eine Bestimmung vor, nach welcher der Provinzialausschuß in dringenden Fällen das Recht haben soll, über die Frage bezüglich des öffentlichen Zweckes und der Nothwendigkeit der Abtretung vorab zu entscheiddz und auszusprechen L der Unternehmer gegen Cautionsletstung tn den Besitz des zu enteignenden Grundstücks zu setzen fei.
Im Allgemeinen erkennt der Ausschuß an, daß der Entwurf eine wesentliche ^erdesierung des seitherigen Zustandes enthalte und bezeichnet auch feine Anlage als ,ne glückliche. Er behandelt nämlich tn Titel 1 (Art. 1 bis 4) die Fälle der Ent- «ignung Titel 2 (Art. 5-13) die Entschädigung, Titel 3 (Art. 14-17) die Ausdehnung fit.F?te!§Tn?nSn f 18 unb 19) die rechtlichen Folgen der Enteignung, Litel 5 (Art. 20-61) das Enteignungsvcrfahren, Titel 6 (Art. 62) die besonderen Stimmungen über die Enteignung unterirdischer Naturprodukte, Titel 7 (Art- 63) das Gufeerorbentlldje Entetgnungsrecht unb Titel 8 (Art. 64-67) bte Schluß- unb Heben gangsbestimmungen.
Sebruor. Wie f. Z. miffldMt, hat ble Wtttwe beB Gch fleflterun05ratb5 Ko hl ermann zu Darmstadt in ihrem unterm 23. September 1873 m^^bnl Se. König! Hoheit den Großherzog zum Erben ihres gesammten ! ^ngcsetzt, denselben zur Errichtung und Unterhaltung eines
es Einer der Städte Darmstadt, Mainz ober Gießen, unb zwar derjenigen pinp?bfnr*Jn uC die ausgiebigsten Mittel zur vollständigen Erreichung des Zweckes einer^foldjen Slnftalt gewähren und innerhalb zweier Jahre die Ausführung bIC ®ojftdnbe bcr genannten Städte indessen die Errichtung ^I'^lhauses al gelehnt haben, hat der Großherzog, dem für diesen Fall weiter DSgesprochenen Ersuchen der Erblasserin gemäß, bestimmt, daß beten Nachlaß zu einer inmerwahrenben Stiftung für vermögenslose Töchter Großherzoglich Hessischer Staats- unter bem ^amen „Kohlermann'sche Stiftung" verwenbct wird. Der für btefe u L * gehende Nachlaß beläuft sich im Ganzen auf runb 400,000 JL,
LbQf?ni,C Jn ^erJ,punrten Höbe von 514 JL 29 (300 fl.) an
nterstützungsbebürstige Töchter Großherzoglich Hessischer Staatsbiener ausgesetzt werden konnten, wenn nickt Seitens des Staates die Eollateralsteuer von der Stiftung mit runb 20,000 Ji. ober dem ungefähren Kapitalstock für zwei Pensionen in Anspruch «mommen worden wäre. Der Abg. Heinz er liug hat deßhalb vor einiger Zeit in ^nlten ^meycrUnter ^ uug auf einen Präcedenzfall - die Freiherrlich s sche Eleonoren-Stistung — den Antrag eingebracht, die Kammer wolle L damit einverstanden erklären daß die Kohlermann'sche Stiftung von der Eolla-
<r r Referenten des Finanzausschusses in dieser Angelegen-
Wt Abg. T heoba l b, wurde von Seiten des Finanzministeriums auf desfallfige An- bic Antwort, baffelbe könne es nicht für angemessen erachten, daß der Kohler- Aa p n scheu Stiftung die Eollateralgelder, welche von ihr schon vor längerer Reit zur LtactSkasse entrichtet worden seien, wieder zurückerstattet werden. Da« Gesetz befreie brrarflpe Stiftungen nicht von der erwähnten Steuer und es scheine nickt ratpfanr zu Wn, Ausnahmen von her Steuerpflicht in einzelnen Fällen eintreten zu lassen, wenn etwa ganz besonders gewichtige Gründe, welche in den Ausführungen des Antrags bemzerling nicht zu finden fein möchten, vorliegen. Der FtnanzauSfchuß ist in dieser
Materie getheilter Ansicht unb beantragt die Majorität (Möllinger, Osann, Theobald), die Kammer wolle dem Anträge zustimmen, während die Minorität (Schröder und Wolfs kehl) dessen Ablehnung beantragt.
Berlin, 16. Februar. Eine kaiserliche Verordnung, die an den Reichstag gelangt ist, verlangt von demselben die verfassungsmäßige Zustimmung zu der Vertagung der Sitzungen vom 17. Februar bis zum 3. April. Es ist dies keine politische Maß- nayme, sondern eine geschäftliche, die mit Rücksicht auf die nun beginnenden Arbeiten M Abgeordnetenhauses getroffen wurde. Nach der alten Praxis schließt eine gesetzliche Vertagung aus, baß bie Commissionen weiter beraihen können; bie bes Reichstages würben aber ohnehin währenb ber Pause ihre Arbeiten eingestellt haben. Die Reichs- regrerung scheint nicht ohne Absicht einen bestimmten Termin, ben 3. April, für den Wieberzusamme?tritt des Reichstags ausersehen zu haben, sie will sich offenbar bie Entschließung über bie Arbeiten des Abgeordnetenhauses nach Ostern Vorbehalten. Man spricht in parlamentarischen Kreisen davon, baß gerabe nach Ostern ein Zusammentagen beiber Körperschaften mit noch viel größeren Schwierigkeiten zu kämpfen haben werbe, wie dies tn den letzten Monaten der Fall war. Die Berathungen des Kranken- kassengefttzeß, die Novelle zur Gewerbeordnung in zweiter und dritter Lesung, die Vorlage über bie Erhöhung der Holzzölle — diese wird wohl einer besonderen Commission überwiesen werden — die Zuckersteuervorlage, die wiederholte Berathung des M'litär- pensionsgesetzes rc. werden fast die ganze Zeit bis zu Pfingsten in Anspruch nehmen. Es heißt, durch königliche Verordnung solle der Landtag auf mehrere Wochen vertagt werden. Feste Beschlüsse sind hierüber noch nicht gefaßt, doch drängt die ganze parlamentarische Situation daraus hin, daß eine ber beiben Körperschaften währenb biefer Z^t ihre Arbeiten einstellen muß. — Bekanntlich hat bei ben Berathungen der G-werbe- ordnungs-Commission die Bestimmung, daß die Handlungs-Reisenden zu Hausirern herabgedrückt werden sollen, in kaufmännischen Kreisen den höchsten Unwillen erreg:. Nach dem vorliegenden Bericht der Commission, welche den Vorschlag der Regierung mit 11 gegen 10 Stimmen angenommen hat, wurde von liberaler Seite die Befürchtung ausgesprochen, es werde der nach seiner gesellschaftlichen Stellung und dem Grabe seiner Bilbung über dem Hausirer stehende Stand der Hanblungsreisenden herabgesetzt werben, man könne vorausfetzen, baß bte Chefs der Handlungshäuser in ihrem eigenen Interesse dafür sorgen würden, nur achtbare und unbescholtene Reisende zu engaginn unb auszusenben unb möge beßhalb bie Sache bem Kaufmannsstanb selbst überlassen. Der Regierungskommissar erklärte, man müsse Kautelen bafür schaffen, daß nickt Leute, welchen der Wander-Gewerbeschein versagt ober entzogen worden sei, nunmehr als Handlungsreisende für eigene Rechnung ben Gewerbebetrieb im Umherziehen beginnen ober fortsttzen könnten, ober baß nicht Leute, benen der Wander-Gewerbeschein würde versagt werden müssen, unter dem Deckmantel bes Reisens für stehende Gewerk- t ' "d' (vielleicht H'.'liershelfer) der Gewerbebetrieb im Umherzieden ermöglicht mürber. — Den Motiven zu bem eingebrachten Gesetze, betreffend ben Schutz nützlicher Vögel, entnehmen wir Folgenbcs: Die SS 1—3 enthalten ein Verbot derjenigen Veranstaltungen-, welche aanz besonders eine massenhafte Vertilgung von Vögeln herbeizuführen geeignet find. Vorangestellt ist im S 1 als die weitgehendste und allgemeinste Maßnahme das bereits in allen einschlägigen Gesetzgebungen enthaltene Verbot der die Fortpflanzung der Vögel beeinträchtigenden Nachstellungen, das Verbot der Zerstörung der Brutstätten und Eier der Vögel. Hieran reiht sich im 8 2 bas Verbot berjenigen Fangarten, welche eine Masfenerlegung ermöglichen. Im 8 3 ist bie Zeit vom 1. März bis zum 15. September als allgemeine Schonzeit für bie Vögel festgesetzt, unter Erweiterung ber bezüglichen Fristbestimmung des Österreichisch-italienischen Verttags dahin, daß auch die Erlegung der Vogel mittels Schußwaffen in der Zeit vom 1. bis 15. September untersagt ist. (Fr. Z.)
Berlin, 16. Februar. Der Reichstag genehmigte in seiner Abendsitzung in dritter Lesung den Rest des Etats. Die Einnahmen und Ausgaben balan- ciren mit 590,556,634 Die Resolution Buhl über die Auösuhrvergütung beim Tabak imirbe angenommen, die Resolution Mchter wegen Umarbeitung des Bauplans für die Saganer Kaserne, die Resolution Lingens wegen Beschränkung des Postverkehrs an Sonntagen, und die Resolution Baumbach's wegen Specia- lisirung der Gehaltsverhältnisse der Postbeamten abgelehnt. Die Wahl diiethammer's (Sachsen) wurde beanstandet. Der Antrag des Reichskanzlers auf Vertagung des Reichstages wllrde in einmaliger Berathung angenommen. Der Finanzminister Scholz verlas darauf die Vertagungsordre. Der Präsident anberaumte die nächste Sitzung auf den 3. April.
Berlin, 17. Februar. Abgeordnetenhaus. Aus die Interpellation Keßler, betr. die neue Ordnung des Hypothekenrechts für den Bereich des rheinischen Civilrechts erklärte der Justizminister Friedberg, die Regierung beabfich- tige zur Zeit nicht, in dieser Gesetzgebung alsobald vorzugehen. Den größten Nebel ständen würde die Negierung durch eine Art intermediärer Gesetzgebung abzuhelfen suchen. Wann dies geschehen solle, könne er noch nicht sagen. Die hierauf folgende Berathung des Eifenbahn-Etats veranlaßte zur Sleußerung nlehrfacher Wünsche: Schulz will die billigste Beförderung der Dungsalze, Berger will den Schutz der rechtsrheinischen Bahnen gegen Ueberschwemmungen und eine bessere Verbindung derselben untereinander, Hammacher wünscht eine Güterstatistik, Beaulieu eine Tarifermäßigung für über die Emöhäfen kommendes Ätehl. Die Regierungü-Connnissare geben meist entgegenkommende Zusagen. Heydebrandt wünscht unter specieller Bezugnahme auf Schlesien die Einführung allgemeiner Tarife für die Privatbahnen und andere Erleichterungen. Der Ntini- ster ^INaybach erwiderte, er habe keine Mittel, um niederere Tarife bei den Pri- vatbahnen zu erzwingen, er hoffe aber ohne Zwang durch fortgesetzte richtige Behandlung der Sache das erwünschte Ziel zu erreichen. Die oroentlichen Einnahmen der Eisenbahnverwaltung werden hierauf genehmigt. Bei der Berathung der Ausgaben werden mehrfach Wünsche laut in Betreff einer Gehaltserhöhung der Betriebssecretäre und Bahnmeister. Der Minister Maybach bittet, die Frage einer Gehaltsaufbesserung nicht in der Form einer Forderung annehmen zu lassen. Das führe zu ungemessenen Ansprüchen. Die Regierung sei sich ihrer Pflicht bewußt und werde die Frage nicht aus den Augen lassen. Fortsetzung Montag. ,
Der Staatösecretär Burchard ist hierher zurückgekehrt.
Die „Rordd. Allg. Ztg." sagt, der Versuch eines Ausgleichs mit der Kurie aus Grund der Württemberg von der Kurie zugestandenen Bestimmungen


