-rr. 6S Drittes Blatt. Sonntag den 18. März L88K.
ießcner Anzeiger
«" Amts- und Anzeigeblaü für den Kreis Gießen.
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Erscheint lüglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlshn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Montag den 16. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Loosziehung
(auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
ekanntmachung.
Kreises Gießen für das Jahr 1883 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:
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Die Musterung und Loosziehung der Mllitärpflichtigen des
I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Montag den 9. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;
Dienstag den 10. April, Vormittags von 8 Uhr au:
derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Mddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 11. April, Vormittags von 73/t Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 12. April, Vormittags von 7% Uhr an:
derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1881 und 1882);
Freitag den 13. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1883) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;
Samstag den 14. April, Vormittags von 73/, Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis, a d. Lda., Trohe und Wieseck.
Dienstag den 17. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Mendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningen und Hausen;
Mittwoch den 18. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Muschenheim;
Donnerstag den 19. April, Vormittags von 9 Uhr an;
derjenigen der Gemeinden Lich, Münster, Rieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 20. April, Vormittags- von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 21. April, Vormittag von 9 Uhr an:
Loosziehung.
Besondere Bestimmungen
c)
a)
b)
und im Jahre 1863 geboren sind; fßtTtCT y
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1882, bezw. 1881 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind. ......
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt oder Berechtigung ,um ll 9-T 9
1) Hur Musterung haben sich bei Meldung der gesetzlichen Strafen, zu stellens .
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil - ihre Heirnath ober ihren ständigen Wohnsitz - h^en und sich nicht m einem anderen Theile des Großherzogthurns Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen @i9en1$aften J . in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, ^andwnkSgesÄm mck Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder s st g Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; , f f w
in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, un Auslande geboren fim, und roeie m feb 3 9 ) Hessen noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
so
Freitag den 20. April im Rathhaussaale zu Lich . Klaffe rücksichtlich ihrer häuslichen
die Klasfiffeirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatz -SFtef
und
ju begründen.
Gießen, den 11. März 1883.
Der Civil-Borsihende der Ersatz.Commission des Kreises Gießen, br. Hoffmann, Regterungsrath.
geschästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. . . in aericktlicher Haft befindet,
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht un Stande fit, vi er u e i m vorzulegen.
|o ist darüber ein aus persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermersterei, bezw. eine ep. e 3 8 Bestrafung des Militär- Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, daraus aufmerksam zu machen, daß em Militärpflichtiger wegen germ)uuz>
lenstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet .
Dienstag den IO. April im Gasthaus zum Rappen ui Gruuverg, Samstag den 14. April i m Saale des alten Rath haus es zu G t?
Militärdienst ertheilt worden ist. . , .
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre ^oolungSlcheiNi > 3 , ,pnn,nm.,n mirh
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder 1 einer Mutter, Zuruckstellung - fP 9 ü -ü ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Rachwefte und Zeugnisse vor dein zur Musterung anberaumten ^ernnne ,u sargen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. . , . . . . . , . . „ . Ao f f. „ <, -v-
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wirr, |o hat iei ff < angehörige sich sebst persönlich int Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden. hnlbteal
Noch nicht eingereichte ZurückstellungSanfprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermersterei vorzubringen un® . 't haben keinen
- unter allen Umständen vor Beginn de» Ersatzgeschäftes - an die Ersatz-Comnnssron emznsenden. Verspätete Gesuche haben fernen
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich rticht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, 't'TO@nn^^^l^roeifeTte
ii. s. to., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, ^"stlickien,. tj t y . • •
OaS Vorhandensein von Epilepste ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen^-ug-n »««««»•
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche tu den -ff ch
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iie vorübergehend auswärts sich aushaltenden schriftlich — aus Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu e I J L .u blühen, Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden ^nwesen z .väbreüd des Musterungs-
daß die Letzteren -/, Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und remlich gekleidet erfchemen >md während
gewerblichen Verhältnisse statt. , „ ,ld)e im Falle einer Einberufung auf Zurück-
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. uiape, , m)r iU erscheinen und ihre Gesuche
Stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten A-agt , ö


