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16.12.1883 Drittes Blatt
 
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Nr° 283. Drittes Blatt. Sonntag den 16. December 1883.

Meßmer Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 P».

AmLticher HHeiL.

Bekanntmachung.

Betreff: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere straßenpolizeiliche Vorschriften.

Unter Bezugnahme auf § 366, pos. 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 104 des Polizeistrafgesetzes und auf das Local-Reglement vom 8. Mai 1856 bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß das Fahren, Reiten und Viehtreiben außer auf den ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banquets der Straßen innerhalb der Stadt auch durch die nachbenannten Straßen und Gäßchen bei Meidung der in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen angedrohten Strafen verboten rst:

1) Die Göthestraße von der Südanlaqe bis zur Ludwiasstraße:

2) Die Plockstraße;

3) Sämmtliche Fußwege der West-, Ost-, Nord- und Südanlage;

4) Die kleine Mühlgasse vom Tiefenweg bis zur großen Mühlgasse;

5) Tas Gäßchen von der Marktstraße bis zum Stadtbach, längs des Pistorffchen Hauses;

6) Das Rittergäßchen von der Mäusburg längs des Adami'schen Hauses;

7) Die Dreihäusergasse von der Waagengasse bis zur Sonnenstraße;

8) Die Erlengasse von der Sonnenstraße bis an das Hintergebäude der Kaufleute Mettenheimer & Schultheis:

9) Das Trillergäßchen von den Reuenbäuen bis zum Neuenweg;

10) Das Gäßchenauf dem Bach" vorn Kirchenplatz bis zur Wetzsteins­gasse;

11) Das sogenannte Essiggäßchen von der Alicestraße bis zur Liebigstraße;

12) Der Weg von dem sogenannten Essiggäßchen bis zum oberen Riegel­pfad, längs der Oberhessischen Eisenbahn;

13) Der Weg von der Wilhelmstraße bis zum Leihgesternerweg;

14) Der Weg vom Le naschen Felsenkeller durch den Viadukt der Main- Weser-Bahn nach dem Hamm;

15) Das Gäßchen von dem Schiffenbergerweg auf den Nahrungsberg, der Gartenstraße gegenüber beginnend;

16) Das Gäßchen von der Gartenstraße bis zum Schiffenbergerweg, am westlichen Eingang zu Wen zel's Garten beginnend;

17) Der Weg über die Wiesen vom Justizgebäude nach dem Philosophen­wald.

Gießen, den 10. December 1883.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Darmstadt, 13 December. Das Verordnungsblatt für die evangelische Kirche des Grotzhcrzoglhums Hffsen Nr. 2 veröffentlicht das nachstehende reprobuc'rte Kirchen- gesetz, die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Bezug aus Trauung, Taufe und Contirmatton betreffend.

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung der Landessynode und nach Anhörung unseres Ministeriums des Innern und der Justiz zu verordnen und verordnen, wie folgt:

S 1. Die evangelischen Geistlichen sind verpflichtet, Mitgliedern der evangelischen Landeskirche unter Beachtung der über den Pfurroerband geltenden Grundsätze, ins­besondere des S 11 der Dienstpragmatik für die Geistlichen der evangelischen Kirche des Großh^rzogthums vom 11. Juni 1879, auf rhr Begehr die kirchliche Trauung, sowie den unter Deren Gewalt stehenden Kindern die Taufe und die Confirmation zu ge­währen, sobald die staats- und ktrchengesetzlichen Vorbedingungen zur Vollziehung dieser Handlungen erfüllt sind.

8 2. Die kirchliche Trauung indeß ist von den Geistlichen in folgenden Fallen zu versagen:

1) bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen,

2) bei gemischten Ehm, vor deren Eingehung der evangelische Mann die Er­ziehung sämmtlicher Kinder in einer nicht evangelischen Religionsgemeinschaft zugesagt hat.

Die küchliche Trauung kann versagt werden, wenn nach den besonderen Um­ständen des Falls die Mitwirkung der K-rche bet der Eheschließung als eine Ent­würdigung der begehrten kirchlichen Handlung erscheinen, insbesondere zum öffentlichen Aergernrß gereichen müßte.

Die Entscheidung hierüberLsteht nach Anhörung des Kirchenvorstandes der obersten

Kirchenbehörde zu.

§ 3 Mitglieder der evangelischen Landeskirche, welche in den Stand der Ehe treten, haben, insoforn nicht § 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, die Verpflichtung, sich nach der bürgerlichen Eheschließung sobald als möglich kirchlich trauen zu lassen. Ebenso ist die Taufe der Kinder von Denen, unter deren Gewalt dieselben stehen, bald- thunltchst nachzusuchen und die Confirmat'on der Kinder zur bestimmten Zeit zu veranlasse!!. ^^chenglieder, welche die Erfüllung dieser Pflichten versäumen, ist das in den folgenden Paragraph^ des gegenwärtige Gesctzcs festgestellte Verfahren einzuhalten. seelsorgerische Behandlung der Säumigen durch den cam-

petenten Geistlichen stattzufinden, welcher auch einen oder meiere der Kirchenvorftands- mitnltfher freundlich ernster Einwirkung auf dieselben heranziehen kann, gemäß des ^47 Vos 2 des Allerhöchsten Edicts vom 6. Januar 1874, betreffend die Verfassung her k'nnnoelischen Kirche des Großherzogthums.

b Etwaige äußere Hindernisse, welche die Erfüllung jener Pflichten erschweren fonnen, finb t&unlbtr <n § 5 bezeichneten seelsorgerischen und freundlichen Einwirkung die Erfüllung der genannten Pflichten verweigern oder ohne triftige Gründe (über deren Vorhandensein der Kirchenvorstand entscheidet) beharrlich bin aus schieb en sind durch den Ktrchenvorstand zur Nachholung des Versäumten binnen einervmrub estimmenden Frtst, unter Hinwe'sung auf bie Folgen der Unterlastung, schrsttttch^^aufzufordern. - Der desfallsige Beschluß mutz tn einer vorschriftsmäßig anberaumten urb abgehaltenen Sitzung gefaßt unb protocolllrt werben.

Diese vom Kirchenvorftanb zu bestimmende Fr-ft soll

1) unterlassener kirchlicher Trauung vier Wochen, 9X bei unterlassener Taufe ebenfalls vier Wochen,

3) bei Confirmationsverweigerung, bezw. Weigemng. ein Kind zur Confirmanden­stunde zu senden, zwei Wochen

betragen^ befonbeten g8acH kann der Klrchenvorstand b-,-ichnet- Fristen entsprechend erstrecken. f,stacsetzten Fristen, wie überhaupt während des ganzen in diesem

G-s-tz-Ämmt-n V-rsahrens Ist di- seelsorgerische Behandlung Seitens des Geistlichen fortzusetzen. noc6 Ablauf der festgesetzten Fristen, daß die in § 6 genannte

sckriMicke Aufforderung vergeblich war, so hat der Geistliche die Angelegenheit dem Kirch-n?°rstand M einer ordnungsmäßigen Sitzung zur wetteren Behandlung zu unterbreiten.

§ 9 Dem Kirchenvorstand kommt alsdann zu, durch Majoritätsbeschluß den die kirchliche Trauung nicht begehrenden Ehemann, bezw. den Vat^r, welcher die Taufe oder Confirmation seines Kindes (refp. Vorbereitung zur (Konfirmation) verweigert, der Wählbarkeit zu kirchlichen Gemeindeämtern unb des Stimmrechts bet kirchlichen Wahlen verlustig zu erklären.

Kirchengliedern, welche die Taufe eines unter ihrer Gewalt stehenden Kindes verweigern, kann das Recht der Pathenschaft aberkannt werden.

Die gleiche Aberkennung kann auch über Diejenigen ausgesprochen werden, welche bei Eingehung einer gemischten Ehe die Erziehung sämmtlicher Kinder in einer nicht evangcltschen Relig'onsgemeinschaft zugesagt haben.

S 10. lleber den Beschluß der Anwendung der im vorigen Paragraphen be­zeichneten Maßregeln ist ein ordnungsmäßiges, von allen Anwesenden zu unterzeichnen­des Protokoll bet den Pfarracten niederzulegen.

Ist das kirchliche Wahlrecht rechtskräftig aberkannt worden, so folgt der Strich des Namens des Betreffenden in der Wählerliste.

S 11. Wenn der Kirchenvorftanb bie in S 9 erwähnte Entziehung von Rechten ausgesprochen hat, so ist dieser Beschluß unter Angabe der Gründe nebst Belehrung binsichtlich des zulässigen Recurses (§ 13 unb 14) ben Betheiligten mitzuthetlen und der Tag ber Zustellung zu ben Acten zu notiren.

Der Gemembeoertretung ist m ber nächsten Sitzung gleichfalls von dem Beschluß des Kirchenvorftandes unter Angabe der Gründe und, falls Recurs ergriffen war, von dem Beschluß der Recursinstanz Nachricht zu geben.

S 12. Gegen die auf Grunb-der 88 2 und 9 gefaßten Beschlüsse des Kirchen­vorstandes fteht dem Betroffenen auf jeder Stufe des Verfahrens Recurs an den Decanatsautzschuß unb in letzter Instanz an das Oberconsistorium zu.

Ebenso steht im kirchlichen Interesse auf Grund des § 47, letzter Absatz, der Kirchenoerfassung dem Vorsitzender' des Kirchenvorftandes, auf Grund des 8 84, letzter Absatz, der Kirchenverfassung dem Vorsitzenden des Decanats-AusschusseS gegen die Beschlüsse des letzteren Recurs an das Oberconsistorium zu.

8 13. Der R-curs an den Decanatsausschuß hat bei dem Decanat entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich binnen vier Wochen nach erhaltener Mitthetlung vom Kirchenvorftanb (8 11), der Recurs an bas Oberconsistorium aber binnen vier Wochen nach der dem Betroffenen schriftlich bekannt zu gebenden Entscheidung des Decanatsaussckuss.s schriftlich zu erfolgen, jedcsmal bei Vermeidung des Ausschlusses.

8 14. Erfüllen bie von Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes Betroffenen die entsprechende kirchliche Pflicht, so sind ihnen die aberkannten Rechte vom Kirchenvor­ftanb alsbald wieder zuzueikennen, wovon sie schriftlich, sowie auch die Gemeinde­vertretung in deren nächster Satzung mündlich zu benachrichtigen sind. In den Acten ist das Erforderliche protokollarisch zu wahren.

8 15- Ist die nachträgliche Erfüllung der verletzten Pflicht ntcht möglich, so sollen auf Antrag der von den Bestimmungen dieses Gesetzes Betroffenen und auf Grund nachhaltiger Beweise kirchlichen Wohlverhaltens denselben die entzogenen kirchlichen Rechte vom Kirchenvorftanb wieder verliehen werden.

Ist die Aberkennung von Reckten auf dem Recursweg durch den Decanats-Aus- schuß ober das Oberconsistorium geschehen, so kann sie nur durch den Decanats-Aus- schuß, bezw. das Oberconsistorium auf Antrag des Kirchenvorstandss rückgängig gemacht werden.

8 16. Die Unterlassung der kirchlichen Trauung Seitens ber Eltern ist kein Grund, den Kindern die Trauung zu versagen. L

8 17. Nachträgliche Entziehung kirchlicher Rechte, wenn die Erfüllung der oben bezeichneten kirchlichen Pflichten nicht mehr statthsben kann, ist unzulässig.

Dieses Gesetz tritt mit dem Erscheinen desselben im ^Kirchlichen Veroronungs- blatt" in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer Unterschrift unb beigebrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 17. November 1883.

Ludwig.

Dr. Goldman^.

Berlin. Nach 8 9 des Regulativs vom 29. Mai 1880, betr. die Niederlagen für unversteuerten inländischen Tabak, ist der von der Niederlage abgemeldete Tabak entweder zu versteuern, oder in eine andere Niederlage zu verbringen oder über die Zollgrenze auszuführen. Von mehreren Tabakshändlern ist der Erlaß einer Bestimmung beantragt worden, wonach die Erhebung der Steuer für den von Niederlagen abgemeldeten und zur Versendung nach anderen Orten