9tr. 288 Dienstag den 11. Decembcr 1888.
Amts- und Anzeigeblati für den Kreis Gießen.
'S
K
I
V
V
$
Dttreaur Schulstraße 7. Erscheint tLslich mit Ausnahme des M-tttoKö. Durcn derlei i^ürl^h
Amtlicher Hheil.
Gießen, den 5. December 1883. Betreffend: Die Bestellung von Experten in Brandversicherungs - und Brandentschädigungsangelegenheiten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen BürgermeiAereien Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Muschenheim, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen. Rodheim, Röthges, Steiuheim, TraiS-Horloff, Utphe und Villingen.
Zum Experten in Brandverstcherungs- und BrandentschädigungS-Angelegenheiten ist der Fürstliche Bau-Jnspector Schön in Lich und zum Fcuer- msitator der Bezirksbauausseher Heineck in Hungen ernannt worden, nachdem der seitherige Inhaber dieser Stellen, D. Roth, dieselben niedergelegt hat.
________________________________________________Dr. Boekmanir. ___________________________________________________
Betreffend: Die Verminderung der Sperlinge. Gießen, den 3. December 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des Kreises.
Aus landwirthschastlichen Kreisen ist wegen des großen Schadens, welchen die Sperlinge in Folge ihrer allzugroßen Vermehrung im verflossenen Sommer angerichtet haben, bei uns Antrag auf Anordnung von Maßregeln zur Verminderung dieser Vögel gestellt worden, da die zur Verscheuchung derselben angewandten Mittel erfolglos geblieben sind. , . r m p. . r .
Die Verordnung vom 7. April 1837 (Regier.-Bl. S. 243), nach welcher jeder Eigenthümer ooer rmtzmeßlrche Besitzer eines bewohnten Hames verbunden sein soll, jährlich vor Ablauf des Monats März 6 Sperlinge zu liefern oder 6 Kreuzer für das Stück zu zahlen, erscheint nach Art. 81 der Landgemeinde-Ordnung und Art. 93 der Städte-Ordnung nicht mehr anwendbar. Vielmehr müßte, da kein Gesetz vorliegt, ein Zwang zu einer solchen persönlichen Leistung durch ein besonders zu erlassendes Gemeinde-Statut vorgeschrieben werden (s. Art. 8 der Landg.-Ordn., Art. 9 der St.-O.). Wir müssen Ihnen anheimstellen, in dieser Hinsicht das Erforderliche vorzukehren; jedenfalls halten, wir es aber für zweckmäßig, in den Gemeinde-Voranschlagen bestimmte Summen zur Verminderung der Sperlinge vorzusehen. Diese Ausgaben sind, wenn nicht die Uebernahme auf die Gemeindekaffe beschlossen wird, auf das Grundsteuer- .capital zur Wiedererhebung auszuschlagen (s. Art. 5 des Gesetzes vom 22. November 1872, Reg.-Bl. S. 414).
Um einen Anhaltspunkt über die Größe der erforderlichen Summe zu gewinnen, empfehlen wir Ihnen, Mindestens gleich früher 6 Sperlinge auf jedes bewohnte Haus und als Preis 3 Pf. für das Stück anzunehmen. Es bleibt den Gemeinden anheimgestellt, zu beschließen, wie dre vorgesehenen Mittel zu verwenden stnd, insbesondere ob die Lieferung der Sperlinge an bestimmte Personen veraccordirt oder ob im Allgemeinen für jeden gelieferttn Sperling der zu bestimmende Preis gezahlt werben soll. Letzteren Falles wäre nur darauf zu achten, Laß die abgelieferten Sperlinge nicht aus anderen Gemarkungen ein* gebracht worden sind und daß keine anderen Vogelarten e/ngefangen werden. Weiter ist es früher angemessen befunden worden, daß nicht blos bie Köpfe der Sperlinge, sondern diese ganz und frisch geliefert, daß abn nur bie Köpfe zurückbehakren'Werdern Diese sind unter Ansicht zu wernichten.
Nachdem uns Großh. Ministerium des Innern und der Justiz ermächtigt hat, für diejenigen Gemarkungen, für welche sich dies als wunschenswerth Herausstellen sollte, die zur Vertilgung schädlicher Vögel zulässigen Maßregeln zum Zweck der Verminderung der Sperlinge in Kraft zu setzen, werden Sie daher beauftragt, wegen Bereitstellung der zur Verminderung der Sperlinge erforderlichen Mittel den Gemeinderath resp. bie Stadtverordnetenversammlung zu vernehmen und nach dessen Beschluß im Voranschläge für 1884/85 das Nöthige zu wahren. Soweit uns die Voranschläge bereits vorliegen, werden wir dieselben mit einer Bemerkung dazu an Sie zurückgehen lasten. , c ,, f t f ~
Wenn die nöthigen Summen bewEgt und vorhanden stnd, wollen Sie wegen Verminderung der Sperlinge alsbald, namentlich bei Frost und odjnee, jedoch nicht über den 1. März k. I. hinaus, um welche Zeit der Sperling durch Verzehrung schädlicher Jnsecten nützlich wird, das Erforderliche anordnen.
Dr. Boekmann. _____
enthalt:
Bekanntmachung,
Iculschlünd.
Darmstadt, 8. Decbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 27
die Ausführung der Uebeccinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 — publicirt in Nr. 20 des Reichsgesetzblattes für 1883 — hat der Herr Reichskanzler in Nr. 45 des Centrulblattes für das Deutsche Reich voin laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Ansügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die OrtSpolyeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.
Darmstadt, den 1. December 1883
Grobherzogliches Ministerium des JnnM und der Justiz.
v. Starck.
Rautenbusch.
Bekanntmachung,
betr die Aussührung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur unü Kunst.
Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betr. den Schutz an Werken. Der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Eremplare von Schriftwerken rc., sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen
trIa^e&' i Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim In- krafttrelen dieser Uebereinkunft, den b November 1883, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst Schrsttwer e Abbildungen, musikalische Composttionen Werke der bildenden Künste) , der n Herstellung nach den Vorschriften der Ueberemkunft nicht mehr gestattet fein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausge etzt, daß ste inner- halb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werben.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werben.
Wer sich daher im Besitz von Exemplaren der im Absatz 1,2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Commisnonäre rc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger ober ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.
§. 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß ber_ ihr vorgelegten Exemplare nach dem Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
§ 3. Gemäß den im Eingänge des § 1. erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten Vorrichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine —deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eine^ Zeitraumes von 4 Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab Mr Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit einem Stempel versehen werben.
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe der gestempelten Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indeffen ebenfalls amüich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der gedachten Behörde vorzutegen.
§ 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thunlichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welches die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.


