Nr. SV Drittes Blatt. Sonntaq den 11. Marz 1888,
Gießener Anzeiger
Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
ureau: Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagK.
I. Zu Grimberg im Gasthaus zum Rappen
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Freitan beit 13. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
*'r L* derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1883) der Stadt Gießen und derjenigen Ul, I bet Gemeinden Groß-Buseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar,
Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;
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Gießen, den 11. März 1883.
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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohri. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Samstag den 14. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis, a d. Lda., Trohe und Wieseck.
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Der Civil-Vorsitzende der Ersatz.-Commission des Kreises Gießen.
Dr. H o f f m a n u, Regierullgsrath.
Montag den 9. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Mufterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;
Dienstag den 10. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Mddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
II. Zu Gießeu im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 11. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Musterung
Der Militärpflichtigen der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 12. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1881 und 1882);
Montag den 16. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Loosziehung
(auch der in Grünberg Gemusterten).
Hl. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 17. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningen und Hausen;
Mittwoch den 18. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Muschenheim;
Donnerstag den 19. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Lich, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 20. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 21. April, Vormittag von 9 Uhr an:
Loosziehung.
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1882, bezw. 1881 zurückgestellt morden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gesüllung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loo sungs sch eine in itzub ringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, jo ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thalsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse Dur dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich sebst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte Zurückstellungsanspruche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen nnb die Verhandlungen baldigst - unter allen Umständen vor Beginn deS Ersatzgeschäftes — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
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Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamlen, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aushalten, oder bie Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Ellern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1863 geboren sind;
Bekanntmachung.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr '1883 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgerlneisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. DaS Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Orklärun i von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermsistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige fe vorübergehend auswärts sich nufhaltender schriftlich — auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu seit: und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren ’/4 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. "
Wenn ein Militärpflichtiger weger Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Muüar- vienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet
Dienstag den 10« April im Gasthaus zum Rappen in Grünberg,^
Sanrstag den 1ZL April im Saale des alten Rathhaufes zu Gießen uud
Freirag den 20* April i m Rath Haussaale zu Lich Y ,, , tl r, v
Klasfisteirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der (Krfatz-Reserve !♦ blasse rücksichtlich ihrer hauülicheu gewerblichen Verhältnisse statt.
Es habeii daher diejeiligen Reservisteil unb Landwehrmünner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück- IkHartß wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Rtorgens 11 llhr zu erscheinen und ihre Gesuche Aü!> (gründen.
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