Ausgabe 
10.7.1883 Erstes Blatt
 
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1883

Dienstag den 10. Juli

srr. 136.

Bttrea«r Schulstraße 7.

Betreffend: Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen. , , ®te^en' ben 7. 3ult 1883.

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gleßen an die Schnldovstände des Kreises.

Da in den meisten bereits eingegangenen Nachweisungen im Formular B der Vergleich in der Zeilealso 1883 mehr" durch alle Rubriken gezogen

- M d-. >k»M. >877 «» 1883, «to [UteVl

baaeaen nur für bas Fahr 1883 ü machen N Hieraus folgt, baß in Formular B sich die Vergleichung beider Jahre nur auf bie Spalten 3 brs 44 zu

ist er von Rubrik 45 an wegzulassen; die weiteren Einträge sind m die Zelle für 1883 zu machen.

Wenn Lehrer die Nachweisungen aufstellen, wollen Sre ihnen von dresem Ausschrerben sofort Kenntmß geben.

Dr. B 0 ekman n. .....

Bei einem Pferde des Fuhrmanns Johannes Roth in Nonnenroth ist die Rotzkrankheit ausgebrochen.

Gießen, den 8. Juli 1883. Großherzoglrches Krersamt Gießen.

p ' Dr. Boekmann. __________

WWW Anzeiger

Amts- und Auzeigeblatt für den Kreis Gießen.

, t 2 o PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlshn.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pz.

Deutschland.

Darmstadt, 8. Juli. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 18 enthält^Berordnung, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Registratoren, der Assistenten des Gerichtskosten-Revisors und der Hülfsgerichts- schreiber bei den Untersuchungsrichtern betreffend.

Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben zu verordnen geruht, rote folgt:

1 . Wer Registrator bei einem Collegialgerichte, Assistent des Gertchs- kosten-Revisors oder Hülssgerichtsschreiber bei einem Untersuchungsrichter werden will, muß die Befähigung zum Gerichtsschreiber bei einem Amtsgerichte in Ge­mäßheit der Bekanntinachung vom 10. Mai 1880 erlangt haben.

§ 2. Zu Gunsten der Militäranwärter, welchen se die Hälfte der m § 1 erwähnten Dienststellen vorbehalten ist, werden die nachfolgenden besonderen 'Bestimmungen getroffen.

& 3 Der Milttäranwärter, welcher sich die Fähtgkett zu einer der vor­bezeichneten Dienststellen erwerben will, hat sich einem Vorbereitungsdienste von der Dauer eines halben Jahres zu unterziehen. _ .

Hiervon hat Derjenige, welcher Registrator werden wtll/vret Monate bet der Gerichtsschreiberei eines Collegialgerichts zuzubringen; während der übrigen Feit kann er sich aus der Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichts geschäftigen.

Wer Assistent des Gerichtskosten-Revtsors werden will, muß sich vier Mo­nate bei einer Gerichtsschreiberei und zwei Monate auf dem Bureau des Ober- staatsanwalts, aus letzterem unter Leitung des Gerichtskosten-Nevisors, bekräftigen.

Derjenige Militäranwärter, welcher Hülssgerichtsschreiber bei einem Unter­suchungsrichter werden will, hat sich mindestens drei Monate auf dem Bureau eines Untersuchungsrichters zu beschästigen; während der übrigen Zeit kann er sich aus dem Bureau einer Staatsanwaltschaft oder bei einer Gerichtsschrewerer beschästigen.

§ 4. Die Zulassung der Militäranwärter zu dem Vorbereitungs­dienste erfolgt durch die Vorstände der betreffenden Gerichte und Staatsan­waltschaften. . ... ,

Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter mittelst Hand­gelöbnisses an Eidesstatt auf die Wahrung des Dienstgeheimnisses zu verpflichten.

§ 5. Nach ordnungsmäßig vollendetem Vorbereitungsdienste ist der Anwärter aus sein Nachsuchen von der Commission zur Prüfung der Aspiranten für den Gerichtsschreiber- und Gerichtsvollzieherdienst, in deren Bezirk er den Vorberei­tungsdienst bestanden hat, zur Prüfung zuzulassen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid findet Necurs an das unterzeichnete Ministerium statt.

§ 6. Die Prüfung ist für jeden sich meldenden Anwärter besonders ab­zuhalten. Dieselbe zersällt in eine schriftliche und mündliche Prüfung.

Sie soll nicht länger als einen Tag dauern.

§ 7. Die Prüfung hat sich zu erstrecken:

I. Für die Bewerber um eine Registratorstelle aus folgende Gegenstände:

1) Verhältnisse der Staatsdiener im Allgemeinen,

2) Gerichtsversassung und Verhältnis der Gerichte zu anderen Behörden,

3) Allgemeine Begriffe aus dem Civilrechte,

4) Civilproceßversahren in seiner äußeren Gestaltung,

5) die auf den Registraturdienst bezüglichen Vorschriften.

II, Mr die Bewerber um die Stelle eines Assistenten des Gerichts- kosten-Revisors auf folgende Gegenstände:

1) die unter I. Nr. 14 bezeichneten Gegenstände,

2) Strafproceß- und Concursverfahren in seiner äußern Gestaltung,

3) wesentlicher Inhalt der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und Verfahren in derselben,

4) das Gerichtskostenwesen in seinem ganzen Umsange.

III. Für die Bewerber um die Stelle eines Hülssgecichtsschreibers bei dem Untersuchungsrichter:

1) die unter I. Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände,

2) die wesentlichsten Bestimmungen des Strasrechts und des Strafproeeß- versahrens, . f , ,

3) das Kostenwesen, so weit daflelbe aus Untersuchungssachen Bezug hat.

Bei allen Bewerbern hat die Prüfung sich daraus zu erstrecken, ob der Candidat sich die erforderliche praktische Gewandtheit in der Ausübung des Dienstes, welchem er sich zu widmen beabsichtigt, erworben hat.

s 8. Nach der Prüfung hat die Commission über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, Beschluß zu faffen und über das Ergebniß, unter Anschluß der Prüfungsakten, an das unterzeichnete Mmstermm Bericht zu erftatten.% &^tere rotrb dem Geprüften Entschließung über das Ergebniß zu­gehen taffen.

Darmstadt, den 27. Juni 1883.

Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, v. Starck.

Kolb.

m. Darmstadt, 8. Sulf. Aus dem von Herrn Heyl (Worms) Namens des Finanzausschusses der ersten Kammer erstatteten Berichte über den

Betreff der Secundärbabnen oder wie sie nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer Heiken sollenNebenbahnen" sind folgende allgemeine Ausführungen de- merkenswertb' Bet dem Durchlesen des (in den Motiven zu dem Gesetzesentwurf enthaltenen) kurzen Berichtes über die Geschichte der Entwickelung des heffischen Eisen- bahnwesens sällt es tn bte Augen, baS bei Anlage der ersten «ahnen im Lande der Staat sich seiner Aufgabe vollauf bewußt war, indem er mit Begründung der Mam Neckar-Bahn und Matn-Weser-Bahn in richtiger Vorahnung der künstrgen EnUvickUung des Eisenbahnwesens sich für das Princip der Staatsbahnen entschied. Wenn n oer darauffolgenden Epoche der sich überstürzenden Entwickelung des E'!-nd°hnwff-ns ^n Euiova eine gewisse Ängstlichkeit hervortrat und wichtige ßtnien in die Van°e von Actiengesellschaften gcgeben wurden, so ist dies nicht nur begreiflich, ^bern entspricht auch vollständig den volkswirthschaftlichen Auffassungen <8e unhultbarkett die Geschichte der hessischen Ludw'gsbahn ein fprechender Beweis für die Uny^roar^i des sogenannten gemischten Eisenbahnspstems. Diese um d f h Kreditinstitute Gesellschaft würbe einestbeils durch das Drängen ihr nahes hender C^dttMstitu e anbei* durch die Wünsche und Anforderungen.der. St°d^ einer so raschen Ausbreitung ihrer Linien veranlaßt, das; der Staat, (

ginn des Unternehmens, auch fpatertn ®ee"b@ «och auch an eine

dessen weder an entsprechender Rentabilität für die , iw Diese Betrachtungen späterhin zu ersolgende Erleichterung für den uJaurtrun0 des Secundärbahnsyftcms drängen sich gerade jetzt bet der bevorstehenden Ina g ^?den kann, daß eine Anzahl in besonderer Weise aus, indem es woh^.kaumbezw f^lt^we @eme(nbcn burd) Terrain- der schlecht rentirenden, vom S aate Mantirien, ^nDbärb^nen bcn Anforderungen abtretung zum Theil fubventionirten Linien al Veeuno v Qflanpt man nach und vollauf entsprechen würden. Durch gnlt® tbJu JU vermeiden, wo es nach zu dem Entschlüsse, den kostspieligen Schl ^^"schleunigte Beförderung handelte, sich nicht um rasche, sondern nur regelmaß g d 'cy Secundärbahnen denjenigen wää ------*

hin neue Ausgaben von Stoßer Trag vorliegenden Gesetzentwurf eine Lösung

aller Umsicht erwogen worben ftnb unb n D. « daraus hinzuwetsen, batz bie gefunben hoben. - Hierbei gestattm E uns anbern deutschen Staat

Möglichkeit her Erwerbung w cu b Im Lanbc betreiben, burch bas

ober eine Actienaesellschas , welch^enpwir eine borauf bezügliche Bestimmung, Oefeb ausgesch offen sein sollt- u ° *@tnc6mfflUng Seitens ber Groh,

wenn auch bei einer Uebertrafl B nach dieser Richtung hin bietet.

herzoglichen Regierung St^fefeentroinf hat bie Tenbenz, zu verhindern, bah eine Hebet. nA W ©e2Unb5rbobnwr(en8 stattfinbe; bas wirklich vow

stürzung in der Entwickelung unb bcr Staat will aus alle Arten forbernb unb hanbene Interesse soll "b 6tehlt pes Lanbes über bie Matzen anspannrn,

betfenb '""Xt'^e Äte wekbe etwa bie Summe von 35 Millionen Mark WruTn würd-n, verwirklichen. Die Unterstützungen, welche der Staat nach bem