Ausgabe 
10.6.1883 Zweites Blatt
 
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Str. 131 Zweites Blatt. tzSonntag den 10. Juni 1888.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bureaur Schulstraße 7.

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Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch bte Post bezogen viertelicihrlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheil.

Betreffend: Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Stadt- und Ottsvorstände.

Gießen, am 5. Juni 1883.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Groß herzoglich en Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 12 der Städte- und Landgemeinde-Ordnung hat in diesem Jahre wieder eine regelmäßige Ergänzungswahl der Stadtverordnetenversamm­lung und des Gemeinderathes stattzufinden und zwar für die in 1874 Gewählten, oder durch Nachwahl an deren Stelle Getretenen. Sie werden hierüber auf Folgendes aufmerksam gemacht:

-vor neun Jahren Gewählten sind auch noch etwa weitere abgängig gewordene Gememderathe bet der vorzunehmenden Ergänzungswahl zu ersetzen.

c S Gemeinderath zwei Beisitzer zur Wahl nach Musterformular D

iUs)rS?ycn' sowie über Tag und Stunden der vorzunehmenden Wahl zu beschließen. Alsdann ist die Bekanntmachung der Wahl nach Musterformular C

Offenlegung der Acten entsprechend bekannt zu niachen. Nach Ablauf der Offenlegungs­frist sind uns die Wahlacten mit Bericht darüber vorzulegen:

1) Wie der Gewählte mit Vor- und Zunamen und etwaiger Beinummer heißt, in welchem Jahre er geboren ist und welche Eonfession er hat;

2) Welches Gewerbe er betreibt, insbesondere ob er Wirth ist und ob er ein be­soldetes Gemeindeamt bekleidet;

3) Ob er dem Gemeinderath angehört oder mit einem Mitglied desselben oder mit dem Großh. Beigeordneten beziv. Bürgerineister in auf- oder absteigender Linie verwandt, oder ein Bruder eines Gemeinderathes oder des Beigeordneten bezw. Bürgermeisters ist.

Eventuell wollen sie sich auch über etwaige Neclamationen oder sonstige besondere Vorkommnisse bei der Wahl äußern-

Im Allgemeinen emvfehlen wir Ihnen genaue Beobachtuug der für die Wahlen gegebenen gesetzlichen Formvorschriften.

Boekman n.

Es ist nunmehr zunächst die Liste der Stimmberechtigter! für eine jede Ihrer Gemeinden alsbald nach Maßgabe des Musterformulars A der Anleitung zur Wahl des Gemeinderathes in den daselbst vorgeschriebenen drei Abtbeilungen A, B, C aufzustellen und zwar in jeder Abtheilung genau alphabetisch, jedoch vorerst ohne Bei­fügung von Ordnungsnummern. Jedenfalls sind diese 3 Abteilungen in Wieder Liste zu erwähnen, wenn auch keine Einträge darunter zu machen waren, fieber bfe Stimm­berechtigung verweisen wir auf die §§ 2 und 3 der Anleitung. Wenn unter Abtheilung B der Liste Einträge zu machen sind, so wollen Sie nach § 9 der Anleitung eine Be­scheinigung des Steuer-Commissariates, baß die Betreffenden in Ihren Gemeinden Grund- oder Gewerbsteuer bezahlen, sowie eine Bescheinigung des Steuercommissariates des Wohnortes der Betreffenden, daß dieselben seit dem 1. Januar v. I. zur Einkommen­steuer zugezogen sind, erwirken und diese Bescheinigungen als Anlagen der Liste der Stimmberechtigten beifügen.

Bei den Namen derjenigen Stimmberechtigten, welche nicht wählbar sind ff. § 4 und 5 der Anleitung) ist dies am Rande der Liste anzumerken.

Gleichzeitig mit der Liste der Stimmberechtigten ist das Verzeichn des Höch st besteuerten Dritttheils der Wählbaren nach Vorschrift unseres Amts­blattes vom 30. Juli 1874 Nr. 8 aufzustellen. Hierbei müssen jedoch die Steuer­kapitalien für 1883,84 zu Grund gelegt werden-

Nachdem beide Listen gefertigt sind, wollen Sie solche dem Großh. Steuercom- missariate unter dem Ersuchen mittheileu, auf denselben die in den Musterformularen A und E der Anleitung vorgeschriebenen Bescheinigungen zu ertheilen.

Nach Rückkunft der Liste der Stimmberechtigten von dem Gr. Steuercommissariate und Erledigung etwaiger Bemerkungen desselben ist die Liste unmittelbar unter dem letzten Namen von Ihnen durch das WortAufgestellt" unter Beifügung des Datums abzuschließen (f. § 10 der Anleitung).

Alsdann ist sogleich Bekanntmachung der Offenlegung nach Vorschrift des For­mulars B der Anleitung zu erlassen und demgemäß die Liste der Stimmberechtigten und das Verzeichuiß der zu dem höchstbesteuerten Drittheil der Wählbaren gehörigen Personen offen zu legen. Mündlich vorgebrachte Reclamatiouen sind von Ihnen zu protokolliren. Nach Ablauf der 8tägigen Offenlegungsfrist ist die in Formular A an­gegebene Bescheinigung über die Offenlegung auf der Liste der Stimmberechtigten beizufügen. Weiter ist alsdann von Ihnen über etwa erhobene Neclamationen Ent­scheidung zu treffen. Wir empfehlen Ihnen, über eine jede Reclamation besondere Acten anzulegen, solche fortlaufend zu numeriren und sie als Anlagen zu der betreffenden Liste, auf welche sie Bezug haben, beizulegen. Alle Ihre Entscheidungen wollen Sie schriftlich unter Angabe Ihrer Gründe ertheilen und dabei stets anfügen, daß Recurs gegen diese Entscheidung statthaft fei, welcher aber bet Meldung des Verlustes binnen einer unerftrecklichen Frist von 3 Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung an gerechnet, bei Ihnen angezeigt und binnen gleicher Frist bei dem Kreis-Ausschuß ge­rechtfertigt werden müsse. Auch wollen Sie stets den Tag der Jusionation Ihrer Entscheidungen unter der betreffenden, bei den Acten bleibenden Urtheilsausfertigung bescheinigen lassen. Mündliche Recursanzeigen sind gleichfalls unter Angabe des Datums, wann solche erfolgt, hierunter zu beurkunden. Nach Ablauf der 3tägigen Recursfrist mb un§ alle Acten mit gutächtlichem Bericht über die Recurse vorzulegen. Im llebrigen verweisen wir Sie auf § 13 der Anleitung. Wie hier vorgeschrieben, sind die über die Recurse ergehenden Entscheidungen in der Liste zu wahren. Wenn dies geschehen, oder wenn keine Recurse erfolgt sind, ist, wie im Musterformular A vor­geschrieben, der,Liste der Stimmberechtigten das WortFestgestellt" unter Angabe des Datums beizufügen. Gleichzeitig sind jetzt die Namen der Stimmberechtigten mit fort­laufenden Ordnungsnummern zu versehen.

Hierauf ist die Lifte der Stimmberechtigten der Großh. Diftricts-Einnehmerci und sodann dem Stadtrechner, beziehungsweise Gemeinde-Einnehmer zuzustellen, damit Erstere durch ein St. R, Letzterer durch ein C. R. diejenigen anmerke, welche mit ihrem letzten Ziele Steuer noch im Rückstände sind.

, Während dieser Zeit empfehlen wir Ihnen, eine Bestandliste des Ge- ^^^vder^athes aufzustellen und den Wahlacten beizulegen, in welche Liste Sie auch die durch Dod oder sonstwie abgegangenen Mitglieder unter Beifügung dieses Umstandes verzeichnen wollen. '

der Gememderathsergänzungswahlen hat in den Landgemeinden eine Neuwahl der Bürgermeister und Beigeordneten statt zu finden, 1 cy s nach Ablauf einer neunjährigen Amtsdauer derselben, vom Tage ihrer Verpflichtung an gerechnet.

Wenn aber die Dienstzeit der Bürgermeister ober Beigeordneten nach Erlediamm ^i.^bmderathserganzungswahlen noch nicht abgelaufen ist, so sind die bezügl?chen Neuwahlen erst nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen, wenn sfe auch toon oorber uor bereitet werden können In diesem Fall sind jedoch neue Listen aufÄVuhierbei A^en dieselben Formularien, wie zur Gemeinderathswahl mit entsprechenden Aenderunaen benutzt werden Jedoch bedarf es der Aufstellung einer Sifte E nFZS0 « esnCtnC mehr hat als die Hälfte derer beträgt, welche abgestimmt Sim Niemand eine solche Anzahl Stimmen, so hat bezüglich der beiden Höchstbestimmten eine zweite Wahl stattzufinden. Das Resultat der Wahl ist unter

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Sollte eine Gemeinde nicht mehr als 9 wählbare Einwohner haben, in welchem Falle der Gemeinderath nach Art. 11 der Gemeinde - Ordnung aus den sämmtlichen wählbaren Einwohnern besteht, so hat eine Ergänzungswahl nicht ftattzufindeii. Die betreffenden Großh. Bürgermeistereien wollen in einem solchen Falle lediglich die Liste der Stimmberechtigten aufstellen, dieselbe nach Rückkunft von Großh. Steuercom- missariat sogleich nach Anleitung des Formulars B offen legen, über etwaige Recla- mationen, ioie vorstehend angegeben, entscheiden und die Acten mit einer Bestandliste des Gemeinderaths an uns einsenden. In einem Begleitbericht ist sich darüber zu äußern, wer von den .wählbaren Stimmberechtigten in auf- oder absteigender Linie, oder als Bruder mit einem anderen Wählbaren, oder dem Bürgermeister oder Bei­geordneten, verwandt, und wer der Aeltere von den unter sich Verwandten ist, forme wer von den Wählbaren ein besoldetes Gemeindeamt bekleidet. Den Vorlagen dieser Art sehen wir binnen 6 Wochen entgegen.

der Anleitung unter Angabe der austretenden Gemeinderäthe, zu erlassen, wobei jedoch Zwischen der Bekanntmachung und dem Wahltage volle 8 Tage liegen müssen. Um in dieser Bekanntmachung bestimmen zu können, wie viele Gemeinderäthe aus dem höchst­besteuerten Drittheil der Wählbaren zu wählen sind, wollen Sie vergleichen, wie viele der nach Abzug der Austretendeu noch vorhandenen Gemeinderäthe sich in der für die Ergänzungswahl ausgestellten Liste E verzeichnet finden, und wie viele Mitglieder an der gesetzlich aus dem höchstbesteuerten Drittheil der Wählbaren zu entnehmenden Zahl 5, beziehungsweise für Gießen 9, noch fehlen. Die etwa fehlende Zahl ist aus dem Ver- zeichniß des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren, der Liste E, zu wählen. Dies ist in der Bekanntmachung anzugeben. , Für den Fall, daß das höchstbesteuerte Dritt- theil der Wählbaren die Zahl 5 nicht übersteigt, verweisen wir auf unser Amtsblatt vom 10. Oktober 1874 Nr. 11.

Die Wahl ist von Ihnen unter Zuziehung Ser vom Gemeinder-tthe gewählten Beisitzer nach Vorschrift der §§ 1733 der Anleitung abzuhalten. Hierüber ist Pro­tokoll, wie in der Anleitung vorgeschrieben, aufzunehmen. Demselben ist das Protokoll über die von Ihnen in Gegenwart der beiden Beisitzer vorzunehmenden Verpflichtung eines nach § 30 der Anleitung etwa zugezogenen Protokollführers beizulegen. Während der Wahl muß das Verzeichuiß des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren im Wahllocale zur Einsicht der Stimmberechtigten offengelegt werden. Gewählt sind die­jenigen, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind, und zwar gelten die drei, für Gießen die sechs Höchstbestimmten als auf die Dauer von 9 Jahren und im Falle eine Ersatzwahl für inzwischen auf andere Weise abgegangenen Mitglieder stattgefunden hat Sie Minderbestimmten auf 6, beziehungsweise 3 Jahre gewählt.

Nach Art. 24 der Städte- und Landgemeindeordnung und § 33 der Wahl­anleitung muß den Gewählten stets unmittelbar nach dem Wablgeschäft Mittheilung von Ihrer Wahl gemacht werden; daß dies geschehen, ist in den Wahlacten zu be­merken. Ferner sind die Dtamen der Gewählten auf ortsübliche Weise mit dem Be­merken bekannt zu machen, daß und wo das Wahlprotokoll uno die Abstimmungsliste 3 Tage lang zur Einsicht jedes Stimmberechtigten offen liege, und daß binnen dieser Zeit Einwendungen gegen die Wahl und gegen die Gewählten, sowie gesetzlich zulässige Ablehnungen bei Meldung des Ausschlusses vorgebracht werden können. Das Datum der Tage der Offenlage der Wahlacten Ist in der zu erlassenden Bekannttnachung jedes­mal anzugeben und darf hierunter ein Sonn- oder Feiertag nicht inbegriffen sein- Die Bescheinigung über Vollzug dieser Bekanntmachung ist zu den Wahlacten zu nehmen. Nach Ablauf der Frist sind uns die Wahlacten unter Anschluß etwaiger Reclamatiouen mit Begleitbericht vorzulegen- In diesem Berichte wollen Sie sich über diese Recla- mationen, soweit etwaige besonderen Vorkommnisse bei der Wahl, äußern und weiter angeben, ob die neu Gewählten unter sich oder mit den übrigen Gemelnderäthen, oder mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten, in auf- oder absteigender Linie ver­wandt, oder Brüder unter sich, oder von einem der oben weiter Genannten sind, sowie ob einer der Gewählten ein besoldetes Gemeindeamt bekleidet. Letzteren Falles ver­weisen wie noch besonders auf den Schlußsatz des § 33 der Anleitung. Wenn Recla- mationen stattgefunden haben, sind auch Sie Stimmzettel versiegelt beizulegen. Sonst sind nur die Stimmzettel, bezüglich deren Gültigkeit es eines Beschlusses der Wahl- commlsslon bedurft hatte, fortlaufend numerirt dem Protokolle beizufügen, in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus denen die Ungültigkeit beschlossen oder nicht be­schlossen worden ist. Die übrigen Stimmzettel sind zu versiegeln und bis zur Dienft- elnweisung der neu Gewählten aufzubewahreu. Wir machen jedoch noch besonders darauf aufmerksam, daß Abstimmungsregister und Zählliste von sämmtlichen Mitgliedern der Wahlcommission unterschrieben fein müssen-

Ihrer Vorlage sind wir nach acht Wochen gewärtig.