1883.
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Erscheint iä^ltch mit ^uÄrahme des MoutagK.
Amtlicher Theil.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Betreffend: Die Beerdigungen in sogenannten tragischen Fällen und bei Verbrechen.
Gießen, am 2. Juni 1883.
9.
Bei den statistischen Aufstellungen über die Sterbefalle wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß über die in Folge tragischen Todes oder durch Verbrechen Verstorbenen ein Todeszeugniß nicht ausgefertigt wurde, und daß in Folge dieser Unterlassung die betreffenden Todesfälle gar nicht oder doch erst sehr verspätet zur Aufnahme in die Sterbfalls-Uebersichten gelangten.
Die Ausstellung des vorgeschriebenen Todeszeugniffes unterblieb, wie es scheint, in der Regel deshalb, weil von den Ortspolizeibehörden irrthümlich angenommen wurde, daß die in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter in Gemäßheit der Vorschrift in % 157 pos. 2 der Strafprozeßordnung ausgefertigte „schriftliche Genehmigung der Beerdigung" schon für sich allein genüge und an die Stelle der sonst allgemein vorgeschriebenen ortspolizeilichen Beerdigungserlaubniß trete, und daß somit in solchen Fällen auch von der Beibringung eines von einem Arzte oder Leichenschauer ausgefertigten Todeszeugnisses abgesehen werden könne. Diese Auffassung ist jedoch irrig.
Die Verordnung vom 3. November 1875 betreffend „die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes re." schreibt im Artikel 14 pos. 1 allgemein und ausnahmslos vor, daß keine Beerdigung ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen darf, und weiter, daß diese die Genehmigung erst datrn ertheilen darf, nachdem ihr ein von einem Arzte oder Wundarzte oder von dem verpflichteten Leichenbeschauer des Orts vorschriftsmäßig ausgestelltes Zeugniß über das erfolgte Ableben der betreffenden Person (Todeszeugniß) übergeben worden ist. Dieses To des- zeugniß ist hiernach auch in allen oben erwähnten Fällen einzuholen, nachdem die Gerichtsbehörde bestätigt hat, daß ihrerseits der Beerdigung Nichts entgegenstehe. Wir beauftragen Sie, die Ihnen unterstehenden Polizeibehörden im Sinne des Vorstehenden zu bedeuten und denselben die strenge Befolgung der Vorschriften in Artikel 14 der oben angeführten Verordnung emzuschärfen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz bringen wir zu Ihrer Kenntniß und weisen Sie zur genauen Befolgung dec darin bemerkten Vorschriften an.
Dr. Boekmann.
Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Nachfolgende Ministerialverfügung theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung unter dem Anfügen mit, daß vor Anschaffung neuer Schulbänke bei uns Vorlage zu machen ist und wir uns alsdann wegen Auswahl des Modells mit Großherzoglichem Kreisgesundheitsamt benehmen werden.
Dr. Boekmann.
Betreffend: Wie oben. 9. Darmstadt, den 26. Mai 1883.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzoglichen Kreisämter.
______________________Fuhr.
Gießen, am 2. Juni 1883.
_____________________________________________________v. Starck.
Betreffend: Die in den Volksschulen gebrauchten Schulbänke.
Betreffend: Wie oben. T Darmstadt, am 25. Mai 1883.
Das Großherzogliche Mimstcrium des Innern nnd der Justiz
Abteilung für Schu!augelestknheitrn
an die Großherzoglichen Kreis-Säbnlcommiffionen.
Nach vielfältig vorliegenden Erfahrungen werden die Vorschriften, welche in den von Großherzoglichem Ministerium des Innern unter dem 29. Juli 1876 erlassenen Bestimmungen über den Bau und die Einrichtung der Schulräume und Lehrerwohnungen bezüglich der Einrichtung der Schulbänke gegeben worden sind, bei der Anfertigung neuer Bänke nicht immer beachtet und es werden Schulräume manchmal mit Bänken ausgestattet, die nicht zweckmäßig sind, insbesondere auch den in Betreff der Gesundheit der Schüler zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. Wir sehen uns dadurch veranlaßt Ihre Aufmerksamkeit hierauf zu richten und zugleich allgemein anzuordnen, daß in allen Fällen, in denen für eine Schule neue Schulbänke anzuschaffen sind, zunächst dem Kreisgesundheitsamt Mittheilung gemacht und dessen Gutachten über das betreffende Modell, soweit die Anforderungen der Gesundheitspflege dabei in Betracht kommen, eingeholt werden muß.
Den Ihnen unterstehenden Schulvorständen wollen Sie hiernach entsprechende Anweisung zugehen lassen.
Knorr. Achenbach.
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jetzigen Gestalt auch die Zustimmung des Bundesrathes zu Theil werden wird. — Am Sonnabend genehmigte der Reichstag außerdem in erster und zweiter Lesung den Handelsvertrag mit Italien und die mit Frankreich abgeschlossene Literar-Convention.
Die Budget-Commission des Reichstages erledigte am Freitag das Ordinarium des Postetats. Für elf neu zu errichtende Postgebäude wurden die ersten Raten abgelehnt und nur die für neue Postgebäude m Glatz und Breslau geforderten Summen fanden die Zustimmung der Commission. Von großer Wichtigkeit und ein neuer Beweis für das Mißliche so frühzeitiger Aufstellung des Etats war die Mittheilung des Vertreters des Reichsschatzamtes, daß die Ueberschüsse des Jahres 1882/83 sich wahrscheinlich auf 9 Mill. höher stellen würden, als im Etatentwürfe angesetzt worden ist. — Die Unfallversicherungs-Commission hat die grundlegenden §§ 7, 11 und 14 abgelehnt, was für das Zustandekommen des Unfallversicherungs-Gesetzes allerdings keine günstige Prognose bedeutet.
lieber den Inhalt der erwarteten neuen Urchenpolttrschen Vorlage läßt sich die officiöse Presse noch immer nichts vernehmen. Die Vorlage soll schon seit zwei Monaten fertig gestellt sein und dürfte deren Publikation wohl durch die Hoffnung, die Verhandlungen mit Rom doch noch zu einem erfreulichen Abschluß gebracht zu sehen, hinausgeschoben worden sein. Daß die neue Vorlage lediglich eine Verschärfung der Maigesetze bedeute, kann wohl nur als eine Ausgeburt der erregten Phantasie ultramontaner Politiker betrachtet werden ; dagegen ist es sehr wahrscheinlich, daß die Vorlage Milderungen in Bezug auf die Anzeigepflicht enthält.
Die Landtagswahlen m Tyrol sind nunmehr beendigt. Der Großgrundbesitz hat 10 liberale Vertreter gewählt und auch die 3 Vertreter
Politische Ueberflcht.
Gießen, 6. Juni.
Mit einer Majorität von 33 Stimmen hat der Reichstag am Sonnabend die Novelle zur Gewerbeordnung definitiv angenommen. Es werden hierdurch wichtige Abänderungen in unserem bestehenden Gewerberecht hervorgerufen, die wir hier in Kürze anführen wollen. Verschärft wurden die Bestimmungen über die Concessions-Gewährung bei Veranstaltung von Singspielen, Schaustellungen u. s. w.; ganz versagt werden kann die Concessions- G^vährung bei gewissen Gewerben, wie Ertheilung des Tanz-, Turn- und Schwimmunterrichtes, Gesindevermiethung, Pfandleihgeschüften u. dergl., die untersagt werden können, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in Bezug auf diese Betriebe darthun. Die Bestimmungen über die Handlungsreisenden haben zahlreiche Einschränkungen erfahren, die einschneidendsten Umänderungen sind aber bei den Vorschriften über den Hausirhandel gemacht worden. Der Kreis der vom Hausirhandel ausgeschlossenen Maaren ist beträchtlich erweitert worden; verboten ist die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen Seitens nicht approbirter Personen, die Vermittelung von Darlehns- und Rückkaufs-Geschäften und das Ausstichen von Bestellungen auf Branntwein. Vom Colportage-Buchhandel sind Druckschriften ausgeschlossen, die in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu bereiten geeignet sind oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; ferner sind die Gründe für Versagung des Wandergewerbe-Scheines erheblich erweitert worden. Es sind dies die wesentlichsten Bestimmungen des neuen Gesetzes, wie «s nach den lebhaftesten und langwierigsten Debatten aus dem Reichstage her- riorgegangen ist und es kann nicht bezweifelt werden, daß dem Gesetz in seiner
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