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gtr. 283 Mittwoch de» 5. Decembcr 1883.
Wchener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bnreenrr Schulstraße 7.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlobn.
Durch die Post bezöge« viertel jährlich 2 Mark 50 Pf.
Erscheint Läglii?» mit Ausnahme des MontagS.
Amtlicher Tßeil.
Betreffend: Die Aufsicht über die Krankenkassen.
Bekanntmachung.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, den 23. November 1883. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Zu Nr. M. I. 26231. ,,r> Boekmann.
Betreffend: Wie oben. 15 Darmstadt, am 6. November 1883.
Das Großherzogliche Ministerium dcS Innern und der Justiz
an die Großherzoqlicken Kreisämter.
Die Nummer 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. November 1883, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter, bestimmt auf Grund der §§ 44, 66 und 72 des bezeichneten Reichsgesetzes, welche Behörden die Aufsicht über die Orts- Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen zu führen haben.
Im Anschluß daran bezeichnen wir in Nachstehendem die Behörden, welchen die Aufsicht über Jnnungskrankenkaffeneingeschriebene und freie Hülfs- kassen ohne Beitrittszwang und Knappschaftskassen zusteht.
Jnnungskrankenkaffen stehen nach § 95 der Gewerbeordnung unter.der Aufsicht der Gemeindebehörden, worunter die für die Gemeinden gebildeten Ortsvorstände zu verstehen sind.
Die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 125) errichteten eingeschriebenen HülfSkafferr, sowie die freie« Hülfskaffen, für welche ein Zwang zum Beitritte nicht besteht, unterliegen nach der Verordnung vom 22. Juli 1876, das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen betreffend (Regierungsblatt Seite 459), der Aufsicht der Grobherzoglichen Kreisämter.
Aufsichtsbehörden für Knappschaft-kaffen sind nach Artikel 175 rc. des Berggesetzes vom 28. Januar 1876 die Bergbehörden.
Sie wollen Vorstehendes beachten und durch Ihr Kreisblatt zur öffentlichen Kenntniß bringen.
________________________________________________ v. Starck.__de Beauclair.
Betreffend: Die Landeü-Waisenanstalt. Gießen, am 3. December 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Es liegen Anträge auf Ausdehnung der Fürsorge der Landes-Waisenanstalt auf uneheliche und nichthessische Waisen vor, sofern letztere von hessischen Armenverbänden zu unterhalten sind.
Großherzoglicheä Ministerium des Innern und der Justiz hat deßhalb angeordnet, es sei festzustellen:
1. wie groß die Zahl der dermalen auf Kosten von Armenverbänden verpflegten oder unterstützten unehelichen Waisen und
2. die Zahl der von hessischen Armenverbänden unterhaltenen nichthessischen Waisen ist.
Wir beauftragen Sie, alsbald die Beantwortung der gestellten Fragen unter Benutzung des nachstehenden Formulars einzusenden.
Werden in einer Gemeinde zur Zeit keine unehelichen und nichthessischen Waisen verpflegt oder unterstützt, so ist dies zu berichten.
Dr. Doekmann.
Tabelle
über die Zahl derjenigen Waisen, welche dermalen in der Gemeinde . . . . verpflegt oder unterstützt*) werden auf Kosten:
A eines hessischen Armenverbandes
B. eines nichthessischenMrmenverbandes.
Summe der Zahlen in Spalte 6 und 9.
___________10.______________
Eheliche (sämmtlich Nichthessen) 1.
U n e h e l i ch e
Die Nichthessen zu-, sammen (Sp-1 u- 3) 5.
Gesammtzahl (Sp- 1 u. 4) 6.
Uneheliche
Zusammen (Sp. 7 u. 8)
9.
Hessen
2.
Nichtheffen
3.
Zusammen (Spalte 2 u. 3)
4-
Hessen
7.
Nichthessen
8.
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ten werden, jedoch forterhalten.
—L Darmstadt, 3. December. Der Ausschuß der I. Kammer hat über den Antrag der Avgg. Frank, Betz, Geyer, Pennrich und Rack6, auf Vorlage eines auf Aufhebung der Arr. 16, 17 und 23 des sog. Schulgesetzes (die obligatorische Fortbildungsschule) gerichteten Gesetzentwurfs, sowie über verschiedene Eingaben in. diesem Betreff Bericht erstattet.
Die II. Kammer hatte diesen Antrag mit 37 gegen 8 Stimmen seinerzeit abgelehnt. Der Ausschuß I. Kammer beantragt in seiner Mehrheit: Beitritt zu dem Beschlüsse II. Kammer. Die Minorität, nur der Referent selbjt, beantragt Folgende-^ »Annahme deS Ersuchens, jedoch in veränderter Fassung:
Deutschland.
DarmKadt. 3 Decbr. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Sich beute Vormittag 8 Uhr 25 Mm. auf Einladung Sr. Erlaucht des regieren Grafen von Stolberg nach Wernigerode zur Jagd begeben und werden daher kommenden Mittwoch den 5. d. Mts. hier keine Audienzen ertheilen und keine Meldungen entgegen nehmen.
Bekanntmachung.
Betreff: Einen durch den Johann Peter Saurenbach von Ruppichteroth in Gießen verübten Betrug.
Johann Peter Saurenbach, geboren am 4. März 1825 zu Ruppichteroth, Handelsmann, soll im Laufe dieses Sommers zum Nachtheil eines Bewohners der hiesig^ Stadt einen Betrug Eubt^haben.^ $ ebett- er besitze ein schönes Vermögen - angeblich einen Garten in Ruppichteroth inr
etwaiaen Wert , von 800 Tha er - und wolle demnächst alles zurückvergüten, die Mildthätigkeit Dritter anruft, sich verpflegen laßt und dann nach einiget St wenn fein Betrug offenbar geworden, das Weite sucht. Unter diesem Vorgeben hat er im Laufe dieses Sommers eine Wittwe mDrllenburg um etwa foo TaeSlt ÖeicE) gröblicher Weise soll er auch hier einen Betrug verübt haben. Der dahier Betrogene hat vor einiger Zei in Ri^pichteroth Erkundiaunaen über^die^ Verhältniffe des Saurenbach eingezogen, es wurde jedoch damals unterlassen, die Persönlichkeit des Ersteren jMustellen. ^ndem wir ^rL^ß^renbL ein wegen Diebstahls and Betrugs oft bestraftes Individuum ist, fordern wir den bis i-tzt unbekannten Betrogenen auf, alsbalü bei uns sich 'zu melden, damit das weiter Erforderliche von uns veranlaßt werden kann
Kieken den 1 December 1883. Großherzogliches Poüzeiamt Gießen.
p ' Fresenius. ____ ' ________ . ____________ — «MIMUII» IIII II II »I


