Ausgabe 
1.12.1883
 
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Die Gerichtsverhandlung in Bowstreet gegen Wolff und Bondurand wurde aus 8 Tage vertagt.

Das Gerücht, daß ein Eisenbahnunfall bei Wolverhampton stattgefun- den habe, bestätigt sich nicht. Es sind allerdings einige Holzbalken in böser Absicht auf die Schienen gelegt worden, dieselben wurden jedoch rechtzeitig be­merkt und fortgeschafft. Wenn man hierbei von einem aus Gladstone beabsich­tigten Attentate spricht, so ist zu bemerken, daß Gladstone sich nicht in dem Zuge befunden hat.

Madrid, 28. November. Der Kronprinz stattete gestern Mittag dem König seine Gratulation zum Geburtstage ab und überreichte als Geschenk eine Broncestatur dcS Großen Kurfürsten. Heute, zum Hochzeitstag, wird der Kronprinz der Königin als kaiserliches Geschenk 4 prachtvolle Basen überreichen. Morgen dintren der König und der Kronprinz bet Graf Solms.

Die Mitglieder des Bureaus der Rechtsakademie beschlossen, dem Kron- Prinzen für die Kronprinzessin ein Album mit Emzetchnungen aller Mitglieder der Aka­demie zu überreichen.

Zum gestrigen Geburtstage des spanischen Königs sandte der deutsche Kaiser ein Glückwunschtelegramm, worin er seine Freude und feinen Dank für den herzlichen Empfang des Kronprinzen ausdrückte.

Der Kronprinz besuchte noch das naturhiftorische Cabinet und die Akademie der schönen Künste. Dem abendlichen Empfang und Concert wohnten 2000 Personen dei, darunter die höchsten Würdenttäg er und verschiedene politische Größen. Die Stadt war glänzend tllumttrtrt. Die Jagd in Casacampo bet Madrid ist auf den Freitag verschoben. ES verlautet, der Kronprinz wohne auch der Enthüllung des Denkmals Jsabclla's der Katholischen bei.

Der Kronprinz besuchte auch den päpstlichen NuntiuS und den ConseilS- präsidenten. Bet der gestrigen musikalischen Soiree im Köntgßschloß unterhielt sich der Kronprinz längere Zett mit Canoöas und Sagasta.

DaS Comite der Rechtsakademie beschloß, zum Andenken an die Theil- vahme des Königs und des Kronprinzen an der jüngsten Feier eine Medaille prägen -u lassen.

Die Commission des m litärischen Vereins ernannte sämmtliche Officiere im Gefolge des Kronprinzen zu Ehrenmttglredern und stellte dem General Blumenthal die betreffenden Diplome zu. Für die neuen Ehrenmitglieder wird eine Festlichkeit vorbereitet.

In dem GeburtstagSglückwunsch-Telegramm deS Kaisers Wilhelm an König Alsons heißt es:AIS Andenken an den Aufenthalt Ew. Majestät in Preußen habe ich meinen Sohn, den Kronprinzen, beauftragt, daß er Ihnen heute das Netterstandbtld deS großen Kurfürsten überreiche, jenes Helden, der die Grundlagen zur Wohlfahrt meines Hauses und meiner Familie begonnen. Ich erlaube mir gleichzeitig, meinen ganzen tiefgefühlten Dank für die Art und Weife auszudrücken, wie Ew. Majestät meinen Sohn auSzuzetchnen geruht, der mich bet Ew. Majestät vertritt, da meine vor­gerückten Jahre mir nicht erlauben, persönlich den angenehmen Besuch zu erwidern, dess.n Andenken sich immer unter uns erhalten wird. Die Nachrichten, welche ich täg­lich von Madrid erhalte, beweisen, biS zu welchem Grade Sie dem Kronprinzen Ihre Sympathien zu widmen geruhen, denen die Freundschaft glctchsteht, welche ich Ihnen sür meine Lebensdauer gewidmet habe."

Die Zeitungen veröffentlichen den Wortlaut deS Glückwunsch-Telegramms deS deutschen Kaisers an König Alfons.Imperial" sagt, der Kaiser drückte sich sehr herzlich, ohne die Formalitäten, an die man in ähnlichen Fällen gewöhnt ist, auS. ES sei nicht möglich in würdigerer, klarerer Weise Wünsche kundzugeben, als durch den erhabenen Begründer der deutschen Einheit für das Wohlergehen des Königs und die spanische Nation geschehen. Letzteres sei sehr dankbar für den Beweis einer so besonderen Auszeichnung, di- ihr durch den Kaiser zu Theil geworden.

An dem heutigen Dejeuner auf der deutschen Gesandtschaft nahmen auch daS diplomatische Corps, die Minister des Auswärtignr, sowie die Municipalität von Madrid Theil. Es wird zu Ehre« des Kronprinzen eine große Festlichkeit vorbereitet, woran der König und di: Königliche Familie thettnehmen werden.

Der Kronprinz besuchte heute abermals bte Gemäldegallerie, woselbst er 2 Stunden verweilte. An daS Diner in der deutschen Gesandtschaft schloß sich ein Empfang an.

Karthagena, 29. November. Im militärischen Casino fand gestern Ahend ein Fest statt, zu dem die Officiere des »Prinz Adalbert" und derSophie^'ge­laden waren.

Das Reichsgesetz,

betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,

vom 15. Juni 1883.

Der wesentl'che Inhalt dieses wichtigen Gesetzes läßt sich in folgenden Sätzen kurz zusammenfassen:

Das Gesetz geht davon aus, daß der Arbeiter und seine Familie durch Krank­heit und daraus hervorgehende Erwerbsunfähigkeit am häufigsten in Notb versetzt werden. Die wirthschaftltchen Nachtheile, welche sich daran anreihen, können in würdiger und ausreichender Weise nur durch Versicherung der Arbeiter gegen Krankheit und damit zusammenhängende Erwerbsunfähigkeit abgewendet oder gemildert werden. Die Versicherung muh unter staatlicher Autorität und unter Bctheiligung der Arbeit­geber herbeigefüh't werden.

Aus der Nothwendigkeit der Versicherung ergibt sich das Bedlttsniß, sie überall zu erzwingen, wo der Zwang angezetgt und durchführbar Ist.

Das Gesetz hat daher den gesetzlichen Versicherungszwang (§ 1) für fast alle tn dauerndem Arbeitsverhältnttz stehenden Arbeitern in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk, für welche der Zwang angezeigt und durchführbar er- schent, aufgestellt, sowie bte Möglichkeit eines statutartschen Versicherungszwanges (S 2) für solche Kategorien, für welche jene Voraussetzungen, wie es unter Anderm bet btn Arbeitern der Land- Und Forstwirthschaft und bet den Hausindustriellen der Fall ist, nicht allgemein, sondern nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen vorhanden stnd, zugelassen.

Während das Gesetz aber Zwang anordnet, läßt es innerhalb desselben den Versicherungspflichtigen freie Wahl. Von dem Eintritt in die für sein Gewerbe er­richtete Kasse kann sich jeder Versicherungspflichtige dadurch befreien, daß er einer die Mindestleistungen gewährenden eingeschriebenen oder freien Hülfskosse beitritt.

In erster Reihe wird die gegenseitige, auf Selbstverwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in corporattoen Verbänden angestrebt.

Zur Durchführung derselben werden die bestehenden Knappschaftskassen (§ 74), die für Gesellen und L'hrltnge der Jnnungsmitglttder errichteten, durch das Reichs- gesetz vom 18. Juli 1881 neu geregelten Jnnungskrankenkassen (§ 73), und die aus freien Vereinigungen der Arbeiter hervorgegangenen Hülfskassen ohne Bettrittszwavg (§ 75), welche entweder etngeschrtebene Hülfskassen nach Maßgabe des Reichs- gesetzes vom 7. April 1876 oder freie, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften er­richtete Hülfskassen sind, bestimmt.

Versicherungspflichtige, welche einer dieser Kossen nicht angehören, sind in locale, möglichst die nämlichen Berufszweige enthaltende Krankenkassen etnzutheilen.

Zu diesem Zwecke werden neben den oben erwähnten Kassen Orts Krankenkassen (§ 16) und Betriebs-Krankenkassen (§ 59) eingerichtet.

Ortskrankenkassen werden für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be­schäftigten Versicherungspflichtigen hergestellt. Für jeden Gewerbszweig soll, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit möglich ist, eine Krankenkasse für die Berufsgenossen bestehen. Doch können auch mehrere Gewerbszweige in einer Kasse vereinigt werden.

Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen, wie sie schon vielfach bestehen, sollen für die Arbeiter je eines größeren Unternehmens eingerichtet sein.

Endlich ist noch die Möglichkeit gegeben, für die Arbeiter bei größeren Bauten Baukrankenkassen einzurichten.

Für alle versicherungspfltchtigen Arbeiter, welche einer bisher genannten Kosse, also einer Knappschafts-, Jnnungtz-, eingeschriebenen Hülfskosse, freien Hülfskosse, Orts-, Betriebs- oder Bau-Krankenkasse nicht angehören, tritt die Gemeinde-Kranken­versicherung ein (8 4 rc.).

Die Gemeinde- Kranker. Versicherung, keine besondere Krankrnkasse, sondern eine Einrichtung der Gemeinde, tft für olle Gemeinden, soweit n-d)t für bte Versicherungs- Pflichtigen emderwett gesorgt wird, obligatorisch. Jede Geme'Nde ist unmittelbar kraft des Gesetzes und ohne daß die Betheiltgten oder d>e Behörde die Errichtung derselben beschließen müssen, verpflichtet, jedem tn ihrem Bezirk« beschäftigten, dcm Krank n- versicherungszwange unterworfenen Arbeiter, welcher keiner der organisuttn Krankenk. ssen zugewiesen werden kann, für den Fall der durch Krankheit bedingen ErwerbSnnfähig- keit eine nach Höhe und Dauer gesetzlich bemessene Unterstützung zu gewähren. Für diese Verpflichtung steht ihr das Recht zu, einen gesetzlich bemessenen Versicherungs­beitrag zu erheben.

Während die Gemeindekrankenversicheruna die subsidiäre Einrichtung ist, welche alle in dem System der organisirten Kossen bestehenden Lücken ausfüllen soll, wendet bas Gesetz seine vorzüglichste Sorge d-r Organtsation der OrtS« und Betrtebs-(Fabrtk-) Krankenkasse zu. Es versucht bet düsen Kassen die Betheiltgten zur möglichst aus- aiebtgen Mitwirkung heranzuziehen, die Leistungen hoch, die Beiträge niedrig zu bemessen und den Gemeinden Interesse für die Olts- und Betriebs - Krankenkassen einzuflötze».

Die Versicherten sollen bei mäßigen Beiträgen eine sichere und ausreichende Unterstützung in Krankheitsfällen während mindestens dreizehn Wochen zu bean­spruchen haben.

Für die Unterstützung in Krankheitsfällen ist ein Mindestbetrag vorgefchrieben. Doch sind auch Grenzen vorgefchrieben, über welche die Unterstützungen nicht htnaus- gehen dürfen.

Die Mindestleistung-n müssen bestehen in freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und kleinen Heilmitteln, welche vom Beginn der Krankheit an zu leisten sind, so»ie tm Falle der Erwerbsunfähigkeit, aber erst vom dritten Tage rach Eintritt der Krankheit ab, tn einem Krankengeld von mindestens 50 pEü desjenigen DurchschmttS- lohnes, nach welchem die Beiträge bemessen werden, oder statt dieser Leistung tn freier Kur und Verpflegung in eine» Krankenhaus, neben welchem unter Umstünden ein Bruchtheil deS Krankengeldes zu verabreichen ist (8 6 rc).

Außerdem gehört zu den Mindestleistungen der organisirten Krankenkassen ein Sterbegeld im mindestens 20fachen Betrage des ortsüblichen TagrlohnS gewöhnlicher Lagearbeiter und gewöhnliche Krankenunterstütznng an versicherte Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft ($ 20). Die Mindestleistungen dürfen bei der Gemeinde-Krankenversicherung, bet OrtS«, Betriebs-, Bau- und Knapp- schsflSkassen für neu eintretende versicherungspflichtige Mitglieder von einer Carrenzzctt nicht abhängig gemacht werden.

Nur für freiwillige, nicht versicherungspflichtige Mitglieder darf eine kurze Carrenz- zeit durch Beschluß oder Statut eingeführt werden.

Weitergehende Leistungen können innerhalb der im 821 bestimmten Obergrenzen durch die Statuten vorgesehen werden.

Nur bet den Knappschaftskassen und dm Hülfskassen ohne Beitragszwang unter­läßt daS Gesetz eine Fixirung der Beiträge, beschränkt dieselben aber für die Ver­sicherungspflichtigen der Gemeindekrankenverstcherung (8 9) auf 1 Procent bts höchstens IVs Procent des ortsüblichen TagelohneS gewöhnlicher Tagearbettee und für die Mit­glieder der Orts-, Betriebs-, Bau- und JnnunöSkrankrnkassen auf 2 dis höchstens- 3 Procent des DurchschntttSlohneß derjenigen Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (8 20 und 31). Jedoch darf dieser Darchschntttslohn nur insoweit in Rechnung gezogen werden, als er im Durchschnitt Drei Mark und bet klassenwetser Abstufung Vier Mark für ben Arbeitstag nicht übersteigt.

Außer diesen Beiträgen der VersicherungSpflfchtigen haben die Arbeitgeber Bei­träge von 50 Procmt des Beittags der VersicherungSpflichtigen zu leisten (8 52), so daß die Arbeitgeber Vs der Kesammtbeittäge aus eigenen Mitteln aufdrtngen und diese Gesammtbetträze auf 2 Procent, bezw. 4Vs Procent tm Höchstbetrag sich belaufen.

Nichtverficherungspflichtige Mitglieder haben auf diesen Antheil der Arbeitgeber keinen Anspruch.

Reichen die Höchstbettäge dieser Gesammtbeiträge zu den nöthigen Leistungen nicht aus, so treten verschiedene Folgen ein. Bei der Gemeinde-KrankenvcrsicherunA muß die Gemeinde die fehlenden Mtttrl, vorbehältlich demnächftiger eventueller Er­stattung auS etwaigen fpateren Ueberschüssen, vorf ch teßen (8 9), bet Betriebs- Krankenkassen muß der Fabrikherr, bei Jnnungskrankenkassen die Innung, bet Bau- Krankenkaffrn der Bauherr die erforderlichen Mittel ohne Anspruch auf demnächfttge Erstattung zuschießen (SS 64 und 72). Bei den Ortskrankenkassen endlich muß im Falle der Jnsufficienz die Kasse geschlossen werden (8 47).

Für den Abschluß und das Bestehenbleibrn des Vkrsicherungsverhältnifses hat der Veisicherungspfl cht.ge keine Thät!gkcit eintreten zu lassm. Es bedarf keiner Meldung durch ihn und keiner Zahlung der Beiträge durch ihn. Er tritt mit betn Beginn der die Versicherung begründenden Beschäst:gung kraft des Gesetzes in die be­treffende Krankenkasse ein. Eine Erklärung braucht er nur dann abzugeben, wenn er der Kaffe nicht angeyören will. Er muß dann Nachweisen, daß und welcher anderen. Krankenkasse er angehört.

Die bei der Gemeindekrankenversicherung und den Ortskrankenksssen nöihiqe An- und Abmeldung versicherungspfl'chtiger Arbeiter liegt dem Arbeitgeber ob (8 49)- Nichterfüllung dieser Pflicht zieht Strafe und Ersatzverbindlichkeiten nach sich. Der Arbeitgeber hat auch die ganzen Beiträge einzuzahlen und bringt bet der regel­mäßigen Lohnzahlung der Versicherungspflichtigrn den auf diese entfallenden Antheil in Abzug.

Der Versicherungdzwang, welchm dos Reichsgesetz einkührt, hat namentlich iw Arbeiterkreisen irrige Vorstellungen entstehen lassen. Häufig wird derselbe als eines freien Mannes unwürdig erklärt, welchen man sich entziehen müsse. Als Mittel, um diesem Zwange zu entgehen, wird der Eintritt in eine eingeschriebene HÜlsskasse empfohlen.

Es ist daher von Interesse, die Gleichartigkeiten und die Unterschiede der ver­schiedenen Kaffen nebeneinander zu stellen und darauf ein Urtheil zu gründen.

Eingeschriebene und auf Grund des Gesetzes zu errichtende Kassen haben mit einander gemein, daß ihre Mitglieder dem Versicherungszwang unterliegen, die Mit­glieder der eingeschriebenen Hülfskassen erfüllen die Verpflichtung durch ihren Beitritt zu der eingeschriebenen HÜlsskasse, die Mitglieder der aus Grund des Gesetzes errichteten Kaffen durch Beitritt zu einer dieser Kassen. Für dm keiner Kasse angehörigen Arbeiter tritt die Gemeinde-Kronkenversichesung em.

Gemeinsam ist den Mitgliedern aller Kassen, daß sie Beiträge zahlen müssen.

Die Mitglieder aller Kassen, der eingeschriebenen und der übrigen Kassrn, können an der Generalversammlung Theil nehmen und in den Kassen-Vorstanb gewählt werden.

Nicht blos die auf Grund des Gesetzes errichteten Kassen, sondern auch die ein­geschriebenen Hülfskassen sind der Aufsichtsbehörde unterstellt.

Für diese wie für jene Kassen sind die Mindestleistungen in Krankheitsfällen der Vetsicherten festgesetzt.

Die Unterschiede bestehen aber in Folgendem: In der Generalversammlung unt> in dem Vorstand der eingeschriebenen HÜlsskasse sitzen die Versicherten allein. Dafür haben sie auch die Beiträge allein zu zahlen.

In ben anderen, auf Grund des Reichsgesetzes errichteten Kassen haben die Arbeitgeber Anspruch auf Vertretung in der Generaloersammlung und im Vorstand, aber höchstens bis zu einem Drittel der Stimmen. Dafür müssen sie aber auch die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmer bezahlen.

Dem Mitglied der eingeschriebenen HÜlsskasse kommt nicht zu gut die unentgelt­liche Verwaltung der Kasse, zu welcher die Gemeinden bei der Gemeindekranken­versicherung, die Betriebs- und die Bauherren bei der Betriebs- (Fabrik-) und bet den Baukranttnkassen verpflichtet sind.

Aus Vorstehendem geht wobl hervor, daß in der Regel die Mitglieder freier Hülfskassen keine niedrigeren Beiträge zu zahlen haben, als die Mitglieder der auf Grund des Reichsgesetzes errichteten Kassen, daß sie aber bei gleichen Beiträgen geringere Unterstützung tm Krankheitsfälle erhalten, als die Mitglieder der auf Grund des Reichsgesetzes errichteten Kassen.

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Gießen, 30. November. In der gestrigen S'tzung desOberhessischen Vereins für Localgeschichte" rc. hielt Herr Professor vr. Ritgen einen Vortrag über die mittelalterlichen Burgbauten. Herr Professor Dr. Gar eis legte, weil durch seine atmlichen Geschäfte als Kanzler in Anspruch genommen, den Vorsitz nieder und-

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