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1.7.1883 Drittes Blatt
 
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gtre 1L». Drittes Blatt. Sonntag den 1. Juli 188S

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bureau r Schul ft raße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MautagK.

PreiA vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlstzn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hh «it. Bekanntmachung.

In der letzten Zeit gehen in stetig sich mehrender Zahl Gesuche von Angehörigen activ dienender Soldaten um Entlassung der letzteren oder um Be­urlaubung derselben zur Disposition des Truppentheils bei dem Königl. General-Commando des XL Armee-Corps in Cassel direct ein ^und Müssen an die Bittsteller unter Verweisung auf den vorgeschriebenen Reclamationsweg zurückgegeben werden.

Es werden deshalb die beiden nachstehenden Ministerial-Ausschreiben wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich werden die Gr. Bürger­meistereien angewiesen, sich nach den Vorschriften dieser Ausschreibeu genau zu bemessen.

Gießen, den 28. Juni 1883. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Betreffend: Gesuche um Beurlaubung von Soldaten. Darmstadt, am 26. October 1869.

Das Großherzogliche Ministerium des Znnern

an die Großherzogliehen Kreisämter.

Nach einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbste jeden Jahres von den Regimentern 2c. auch eine Anzahl von Mannschaften, welche ihre dreijährige Dienstzeit noch nicht beendigt haben, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt.

Bei diesen Beurlaubungen werden zunächst die am besten Ausgebildeten berücksichtigt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird, solche Mannschaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Verhältnisse halber dringend wünschenswerth erscheint. -

Die deßfallftgen Gesuche sind jedoch nicht bei dem betreffenden Regiment, sondern bei der Bürgermeisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichen oder von der letzteren zu Protokoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Regimente eingereicht, so werden sie von diesem künftig zurückgewiesen werden.

In den Gesuchen ist das Regiment rc., in welchem der betreffende Soldat dient und seit wann derselbe im Militär überhaupt dient, genau zu be­merken und sind die Gründe bestimmt und deutlich anzugeben, aus welchen die Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend nothwendig erscheint.

Die Bürgermeisterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Begründung tzes Gesuchs angeführten Thalsachen genau zu verlässigen und dasselbe sodann mit einem Berichte, in welchem sie sich über diese Thatsachen, sowie über die Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen.

Von dem Kreisamte sind diese Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Falles weiteren Nachweis zur Begründung der darin angeführten Umstände, wie die Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, zu veranlassen und die Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berücksichtigenden Soldaten am 1. August jeden Jahres an das betreffende Regiment abzugeben.

Mlt Rücksicht auf diesen Termin sind die Gesuche der fraglichen Art in dem Monat Juli so frühzeitig anzubringen, daß die näheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt sein können.

Gesuche um zeitweise Beurlaubung sind künftig nicht mehr an das Divisions-Commando, wie in unserem Ausschreiben vom 1. August 1868 (Nr. 9 des Amtsblatts) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten.

Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimmungen zu Ihrem Bemessen und geeigneter Jnstruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mitcheilen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreisblättern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen.

v. Dalwigk. Rautenbusch.

Darmstadt, am 10. April 1872. Betreffend: Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, sowie Gesuche um zeitweise Beurlaubung von Soldaten.

Das Großherzogiiche Ministerium des Innern

an die Großherzoglichen Kreisämter»

Veranlaßt durch eine große Zahl von Gesuchen um zeitweise Beurlaubung oder um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche fast täglich unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht werden, hat uns dasselbe ersucht, die Bestimmungen über den bei solchen Ge­suchen einzuhaltenden Jnstanzenzug in Erinnerung zu bringen und deren Kenntniß und Beachtung möglichste Verbreitung zu verschaffen. Wir beauftragen Sie daher, die nachstehenden Bestimmungen durch die Kreisblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Für die Behandlung von Gesuchen um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit sind zunächst die Vorschriften im § 188 der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 (Regierungsblatt von 1868 Seite 521) maßgebend, wonach dergleichen Ge­suche nicht bei einer Militärbehörde, sondern bei den betreffenden Civilbehörden anzubringen sind. Die Civilbehörden, welche diese Gesuche anzunehmen haben, sind die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche über jedes Gesuch dieser Art ein Protocoll nach dem hierfür vorgeschriebenen Formular (conf. Ausschreiben vom 14. October 1868 zu Nr. M. d. I. 11,339) auszunehmen und solches mit Fragenbeantwortung und Begutachtung an das ihnen vor­gesetzte Kreisamt einzusenden haben. Das Kreisamt übersendet sodann die Verhandlungen, nachdem es erforderlichen Falles deren Vervollständigung veranlaßt hat, mit seinem Gutachten und unter Beifügung eines Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando's an das Civilmitglied der Großherzoglichen Ersatzbehörde dritter Instanz, von welchem hierauf bezüglich derjenigen Gesuche, die nicht wegen Mangels gesetzlicher Begründung sofort zurückzuweisen sind, mit dem Commando der Großherzoglichen Division zur gemeinschaftlichen Entscheidung in Benehmen tritt. Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche auf anderem Wege an das Commando der Großherzoglichen Division gelangen, können, so lange das erwähnte Verfahren nicht eingehalten worden ist, keine Berücksichtigung finden.

Gesuche um zeitweise Beurlaubung von im activen Dienst stehenden Soldaten sind stets an das betreffende Regiments-, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten, wie bereits in unserem Ausschreiben vom 26. October 1869 (Nummer 19 des Amtsblatts) bemerkt und der darin enthaltenen Weisung gemäß in den Kreisblättern bekannt gemacht worden ist. Werden statt dessen dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht, so haben die betreffenden Bittsteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn dieselben unberücksichtigt bleiben.

. Da die Mehrzahl der bei dem Commando der Großherzoglichen Division unmittelbar einlangenden Gesuche um Entlassung von.Soldaten vor beendeter Dienstzeit oder um zeitweise Beurlaubung von den betreffenden Bürgermeistereien beglaubigt oder befürwortet sind, so wollen Sie insbesondere auch den Groß- herzoglichen Bürgermeistereien die vorstehenden Bestimmungen zur sorgfältigen Beachtung in Erinnerung bringen und dieselben zugleich anweifen, bei jeder sich ihnen darbietenden Gelegenheit die Betheiligten wegen des bei Gesuchen der mehrerwähnten Art einzuhaltenden Geschäftsgangs geeignet zu belehren.

,, v. Bechtold. Lotheißen.

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Lokales.

Gießen, 30. Junt. sSttzung der Stadtverordneten vom 28. Junt.l Anwesend: Herr Bürgermeister Bramm, Herren Beigeordneten Keller und Heß, von Seiten der Stadtverordneten die Herren: Bai st, Gail, Haustein, Hoch, Homderger, Kauf, Lüdeking, Ad. Noll, Aug. Noll, Scheel, Schopbach, Wenzel Ed Wortmann. Die Ausloosung städtischer Schuldverschreibungen wurde vor- genommen und von dem 3Vz °/otßtn Anlehen Lit. A. die Nr. 28, 94, 35, 135 und 55, Lit. B. die Nr. 28, 147, 73, 221, 200, 114 und 22, Lit. C. die Nr. 3, 208, 325, 1, 108, 152, 126, 132, 366 und 265, vom 4v/gigen Anlehen Lit. A. Nr. 20, Lit. B. Nr. 16 zur Rückzahlung gezogen. Der Entwurf des Vertrags zwischen dem Glockengießer And. Hamm in Frankenthal und dem evang. Ktrchenvorstand zu Gießen über bte Lieferung tfiner neuen Glocke, Umhängung der alten Glocken, Herstellung eines schmiedeeisernen

Glockenstuhls, Lieferung und Aufstellung zweier eiserner Treppen für den Stadthurm wird verlesen und unter Berücksichtigung der Abänderungsvorschläge genehmigt- Die betr. Arbeiten sollen u A- innerhalb 10 Wochen vom Tage der Ratification des Ver­trags an gerechnet, beendigt sein. Bet der diesjährigen Verpachtung des Steinbrucks tm Hangelfletn betrug das Höchstgebot JL 60, während seither v* 200 erlöst wurden. Es wird beschlossen, trotz der in Berücksichtigung zu ziehenden Angaben über die Mmde - werthigkett des dort geförderten Materials die Pachtsumme auf mindestens JL. 150 fcst- zusetzen, tm entgegengesetzten Falle jedoch von dem Fortbetrteb des Stetnbruchs über­haupt abzusehen. Zur Ausführung diverser Erdarbeiten aus Anlaß der An­bringung von Staudämmen rc. auf Dem hinter den Elchgärten gelegenen, dem Gießener Etsverein überlassenen Terrain wird Genehmigung ertyeilt. Zu dem Gesuche der Gießener Rudergesellschaft um Ueberlassung von Holz und Steinen zur Befestigung deü

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