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Freitag den 29. December

Nr. 3OZ.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzcigcblatt für den Kreis Gießen.

188L.

Bureaur Schulstraße 7.

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, . r , x Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. £Ur$ bie w bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Amtlicher Hh < il.

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Darmstadt, 26. Decbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Beilage

Nr. 27) enthält:

1. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Bildung der Amtsgerichtsbezirke Langen und Groß-Gerau betreffend.

Nachdem des Großherzogs Königl. Hoheit Allerhöchst zu verordnen geruht haben, daß die seither zu den: Amtsgerichtsbezirk Langen gehörigen Gemarkungen Mörfelden (mit den in polizeilicher und adniinistrativer Hinsicht derselben zuge- theilten Gemarkungen Nauheimer Oberwald, Treburer Oberwald und Wiesen­thal) und Walldorff (mit der in polizeilicher und administrativer Hinsicht der­selben zugetheilten Gemarkung Gundhof mit Gundwald und Schlichtern) davon abgetrennt und dem Amtsgerichtsbezirk Groß-Gerau zugetheilt werden sollen, so wird diese Allerhöchste Anordnung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die angeordnete Veränderung mit Wirkung vom 1. Januar 1883 in Kraft tritt. .

2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justtz, die Erlassung einer neuen Arzneimitteltaxe für die Apotheken des Großherzogthums betreffend.

3. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Jnstiz, die in den Apotheken des Großherzogthums vorräthig zu haltenden Arzneimittel betreffend.

4. Ordensverleihungen:

Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 9. Decbr. dem Fuß-Gensd'armen i. P. Heinrich Wolf das silberne Kreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen, am 14. Decbr. dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Kriegsheim, im Kreise Worms, Johannes Mundorf II. das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift:Für langjährige treue Dienste" zu verleihen.

5. Ramensveranderungen.

6. Dienstnachrichten:

Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 28. Novbr. dem evang. Pfarrer Heinrich Gombel zu Dudenhofen die erledigte evang. Pfarrstelle zu Beedenkirchen zu übertragen.

Am 5. Decbr. wurde dem Schulamts-Aspiranten Johannes Gorr aus Ober-Hörgern die erledigte Lehrerstelle an der Gemeindejchule zu Bleidenrod übertragen; am 9. Decbr. wurde der vormalige Sergeant und Regiments- Tambour Johannes Roch aus Bosenheim zum Kanzleiwärter in dem südlichen Collegienhauje zu Darmstadt, an dems. Tage wurde der Amtsgerichtsdiener bei bem Amtsgerichte Wald-Michelbach Joh. Ludw. Wenchel zum Amtsgerichtsdiener bei dem Amtsgerichte Ulrichstein ernannt; am 14. Decbr. wurde dem Schullehrer Ludwig Schäfer zu Rüdingshain die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Götzen, an dems. Tage wurde dem Schulamts-Aspiranten Lorenz Kitz aus Holz- hailsen die erledigte Lehrerstelle an d^r Gemeindejchule zu Meiches übertragen.

7. Dienstentlassung.

8. Ruhestandsversetzungen:

Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 26. Novbr. den evang. Pfarrer Adolf Welcker zu Ober-Gleen auf sein Nach­suchen in den Ruhestand zu versetzen. ,y ,r

Am 9. Decbr. wurde der Amtsgerichtsdiener bet dem Amtsgerichte Ulrich­stein Johannes Lerch in den Ruhestand versetzt.

9. Concurrenzeröffnungen:

Erledigt ist: Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Büches mit einem jährlichen Gehalt von 900 «X; dem Herrn Fürsten zu Dsenburg und Büdingen zu Büdingen steht das Präsentations­recht zu. Zwei Lehrerinnenstellen an der kath. Schule zu Dieburg mit einem nach dein Dienstalter der betr. Lehrerin sich bemessenden Gehalt von 900 bis 1100 Jt. Eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Ge- ineindeschule zu Gau-Algesheim mit einem Gehalt von 1200

Berlin, 25. December. Die gesannnte königliche Familie war gestern Abend im Palais des Kaisers wie alljährlich zur Weihnachtsbescheerung zusam- inen. Der Kaiser ist von seinem letzten Unwohlsein genesen und die Kaiserin schreitet erfreulicher Weise ihrer Besserung entgegen. Der Vortrag, den Fürst Bismarck am Samstag dem Kaiser gehalten hat, währte nahezu eine Stunde. Der Reichskanzler ist zwar noch nicht gänzlich von neuralgischen Schmerzen befreit, jedoch sind dieselben in Abnahme begriffen und es ist nun­mehr die Aussicht gegeben, daß es demselben möglich sein möchte, an den par- lanientarischen Arbeiten der nächsten Zeit theilzunehmen.

Berlin ist unermüdlich im Spenden für die von Wassersnoth Heuu- gesuchten am Rhein; so ist, abgesehen von den Sammlungen der hiesigen Zei­tungen, durch das vor kaum 3 Wochen gebildete Eentral-Eomito, an deffen Spitze der Oberbürgermeister v. Forckenbeck und der Abg. Dr. Hammacher stehen, die Summe von 45,000 «M. gesammelt und fast gauz sofort an die be­drängten Ortschaften versandt worden.

Berlin 26. December. DieNordd. Allg. Ztg." schreibt:Unsere Leser haben im heutigen Morgenblatte eine Mittheilung derGermania", betr. ein Uebereinkommen zwifcben Rußland und dem heiligen L-tuhle, gelesen. Bei dm Beziehungen, welche dieGermania" zu Rom hat, nehmen mir an, bag sie aut unterrichtet ist. Wenn Letzteres auch in Bezug auf den dritten Artikel, der die Besetzung der Pfarreien zum Gegenstand hat, der Fall ist, so wurde Rußland gegenüber die Anzeigepflicht, um die sich bei uns der «Ltrett zunächst dreht, ohne Weiteres zugestanden sein. Wäre bezüglich dieses Zugestandnffse-o Preußen auf demselben Fuße wie Rußland vom römischen ^tuhl behandett worden, so ist anzunehmen, daß gegenwärtig auch der uns die katholische Geis.- lichkeit in einer ihren Wünschen besser entsprechenden Lage nch befinden wurde, als es der Fall ist." c . . ... - ,f . .

__ Auf Grund eines Rescripts des Cultusmiiiisters vom 27. Detin, d. I. ist nuniuehr Anweisung ertheilt worden, die Turnspiele in bie Volksschulen e>n- Muhren und den örtlichen Schulbehörden insbesondere ausgegeben morden, dafür | zu sorgen daß der Inhalt des Ministerial-Rescripts zur Kenntniß sämmtlicher

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsnchnng der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Drenst auf Grund von «d>ub

^Zn"daßln'd7m E Ur w ultgungs-Attest die Erklärnng des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwillig.n während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

Zu pos. daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Neifezeugnisse sur die Universität und die der,elben glelchgestellten Reifez-ugmsie für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord-, sammtltch nach dem Schema 17 zur Erfatz-Ordnuug (I. Theü der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 - Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird aus die Bestimmungen der 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.

Großherzogliche Prüsungs-Commlssion für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Gros. ___ u,

Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu vei- wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:

b. EUrw^llUgungs-Attest des Vaters oder Vormundes minder Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsien und zu verpflegen; _ .

c. ein Unbescho ltenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und Meten Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst, behörde auszustellen ist;

ck. das Schu lzeugniß.

Diejenigen jungen Leute/welch"'Grund ibret Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchn, u oller, werden hierdurch aus die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden, Dorfchriften mit dem Anfugen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll­ständige Gesuche «ten Prüfungs-Commission nur dann auzubr.ngen, wenn der sich Meldend- im Großherzog-

tbum Freiicn aestcllunaspfltchtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

Die Berichtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor v o Ilend e te ml 7. L eben s fahr e und> muß f p fit t ii i Bt8 jum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Ter Nachweis der Berech­tigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres ,u