Ausgabe 
27.8.1882 Zweites Blatt
 
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«an, eigentlich um pcrmög-nsr-chtlich-. b-ziehungsw-is- um Ansprüche wegen V-rm°gens- beelnürächtigung, deren Entscheidung ihrer Nntur nach den Ger.chten compet.rt. Wenn bei Erlab des Gesetzes von 1810 das g-nchtlich- Venahren ausgeschlossen ist, so mag d s durch di- Schwersälliakeit und Langsamkest des damaligen Procehver,ährens -e- rechtserl gt gewesen sein; es kann dies aber Angesichts der neueren Gesetzgebung und Insbesondere des Umstandes, daß nach dem deul,chen Gertchtso-rsassungsg-setz di- Wildschadensnngelegenhctten den Amtsgerichten competiren, mst Grund .acht mehr geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit der V-rwaltungsg-r chte 'n diesen Streit g- feiten zu belassen, erfcbeint abgesehen hiervon um deswillen nicht angezeigt, weil es sich bei ihnen gar nicht um die Anwendung admiNistr°tiv-r,,Gesetze oder um ®ns scheidung über irgend eine Thätigkeit der Verwaltungsbehörden handelt. Aus dielen Gründen glaubte der Entwuri die Zuständigkeit der Gerichte wegen der Ansprüche aus Wildschäden aussprechen zu sollen.

Qu den einzelnen Artikeln des Entwurfs wird das Nachstehende bemerkt:

Art. 1. Hier wird zunächst die Definition des W'ldschadens gegeben und der Grundsatz aufgestellt, das; derselbe dem Beschädigten vollständtg ersetzt werden muß. Die Fassung schließt sich den Bestimmungen des Art 12 des Gesetzes vom 2b. ^ull 1848, und der Fischerei m den Provinzen Starkenburg rmd Ober- hessen betreffend, an, durch welche die m § 1 des Gesetzes Dom 6- August 1810 r- 1h!ilten Vorschriften dahin erweitert worden find, daß auch der durch Wlld an Bäumen und Waldkulturen veranlaßte Schaden als Wildschaden zu betrachten t ft

Art. 2 wiederholt im Wesentlichen die in § 2 des Gesetzes von 1810 getroffenen Bestimmungen, wonach Niemand verpflichtet ist, seine Grundstücke und deren Product gegen Wildschaden in besonderer Weise zu verwahren. Eine Ausnahme hiervon erscheint sedoch bezüglich der Obstbäume und bezüglich der Waldculturen nothwendlg,.hinsichtlch deren der Ersatz von Wildschaden erst durch das Gesetz von l^vorgeschrreben worden ist Dem Grundeigenthümer, der die ernstliche Absicht hat, Obstbaume außerhalb ein- acfriedigter Grundstücke zu zieh n, kann ohne UnbMlgkelt zugemuthet werden, dieselben gegen den ihnen der Natur der Sache nach durch Wild drohenden Schaden zu ver­wahren ebenso wie er sie gegen andere natürliche Feinde zu sichern sich bemühen muß. Bezüglich der Waldculturen hat die Erfahrung gelehrt, daß solche in wlldreichen Gegenden gar nicht gedeihen können, wenn sie nicht durch Einfriedigung gegen Wild- schaden sichergestellt werden, da das Wild hauptsächlich im Walde lebt und seine Nahrung td-rau^zsthst^^ lgu) ben Jagdb-r-ch.igt-n, den Inhaber des Jaadr.chts als den zunächst zum Ersatz von Wildschaden Verpflichteten bar, das Gesetz von 1848 erklärt die Gemeinde, also gleichfalls den Inhaber des äagdrechts oder doch Vertreter des Inhabers, für verantwortlich; beide Gesetze lassen aber auch die Be- lanaung des Jagdpächters zu und erklären übereinstimmend diesen letzteren dem In­haber des Jagdrechts gegenüber für beit von diesem geleisteten Wildschaden ersatz­pflichtig. Da sonach der Pächter schließlich den Wildschaden tragen muß und,da der Natur der Sache nach es allein bei diesem steht, durch Abschießen des Wildes Wild­schaden zu verhindern, erschien es folgerichtiger, den Jagdpachter in erster Linie als den zum Ersatz von Wildschaden Verpflichteten zu bezeichnen daneben aber auch die Klaae aeaen den Inhaber des Jagdrechts unter Aufrechterhaltung der Ersatzvfllcht des Jagdpä^chttrs zuzulassen. Wenn in dem Entwurf der Ausdruck Jagdpächter durch die Bereicbnuna der zur Ausübung der Jagd Berechtigte" ersetzt worden ist, so ist dies deßhalb geschehen, um auch in den immerhin denkbaren Fällen, daß eine^agd n cht förmlich vervachtet, sondern in anderer Weise von dem Berechtigten einem Dritten zur Benutzung überlassen ist, dem von Wildschaden betroffenen Gnindeigenlhümer zu er­möglichen diesen Dritten, der sich äußerlich als das Jagdrecht ausübend^darstellt^zu

belangen. Entspricht den Intentionen des Inhabers des Jagdrechts nicht, daß der von ihm zur Ausübung der Jagd Ermächtigte den Wildschaden trage so vermag er durch Vertrag diesem gegenüber sich zu voller Schadloshaltung zu verpflichten.

Zu Art. 4. D>e Frage, ob, wenn der Inhaber des Jagdrechts selbst an seinem Grundeigenthum Wildschaden erlitten, der Jagdpächter zum Ersatz verpflichtet ist, hat nach den dermaligen gesetzlichen Vorschriften zu Zweifeln Anlaß gegeben, deren Losung zweckmäßig durch die hier vorgesehene Bestimmung erreicht werden wird. Nachdem in Art. 3 des Entwurfs der zur Ausübung der Jagd Berechtigte als der eigentlich Haft­bare bezeichnet rooiben ist, w'rb bk demselben h er auferlegte Verpflichtung als bedenk­lich nicht betrachtet werden können.

QU Art- 5. Nach der Fassung des Gesetzes von 1848 darf angenommen werden, daß auch auf Enclaven der Grundeigenthümer beziehungsweise die Gemeinde als In­haber des Jagdrechts betrachtet werden muß; da indessen die Jagd auf diesen Enklaven nicht durch die die Grundeigentbümer repräsentirende Gemeinde ausgeübt, beziehungs­weise verpachtet werden darf, sondern nur durch den Inhaber des Jagdrechts auf dem umliegenden Gelände, so erschien es geboten, diesen an Stelle des eigentlichen Jagdberechtigten für den auf den eingeschlossenen Grundstücken entstehenden Schaden ersatzpfltcht g zu erklären. ,

Art. 6 wiederholt die Bestimmungen des Gesetzes von 1810, wonach dem be­schädigten Grundeigenthümer freisteht, falls mehrere ihm zum Ersatz des Wildschadens Verpflichtete vorhanden sind, auch nur Einen derselben zu belangen, dem dann verhalt- nißmäßige Entschädigung durch seine Mtlberechtigten zusteht. Selbstredend ist diese lediglich zu größerer Sicherheit und Erleichterung des beschädigten Grundetgenthümers bestimmte Vorschrift nicht auch anwendbar, wenn der Inhaber des Jagdrechts Ersatz der von ihm geleisteten Entschädigung von dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten verlangt, indem vielmehr hier, wenn mehrere zur Ausübung der Jagd Berechtigte vor­handen sind, dieselben nur in ihrer Gesammtheit zur definitiven Tragung des Wild­schadens verpflichtet erscheinen. ... ^

qu Art. 7. Wie schon in dem Eingang dieser Motive bargelegt, erschien es zweckmäßig, bie Entscheibung von Streitigkeiten wegen Wilbschabensangelegenheiten allgemein den Gerichten zu überweisen. Besonbere Vorschriften für bas m diesen Angelegenheiten einzuhaltende Verfahren erscheinen daher nicht mehr noihwcndig.

QU Art. 8. Bezüglich der bet dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits an­hängigen Streitigkeiten in Wildschadensangelegenheiten erscheint der Moment, in dem eine Besichtigung und Abschätzung des Schadens nach dem bisherigen Verfahren bereits ftattgefunden, als maßgebend für die Durchführung des ganzen Streites nach den geltenden Bestimmungen, da damit die Grundlage für das folgende Verfahren gegeben ist; wollte man einen späteren Abschnitt des Verfahrens als entscheidend bezeichnen, so könnte, wenn eine wiederholte Abschätzung für nothwendig erkannt werden sollte, dadurch eine gewisse Unsicherheit in der Grundlage der Entscheidung herbetgeführt werden, die zweckmäßig vermieden wird.

Art. 9 bezeichnet bie burch bas neue Gesetz außer Kraft tretenben Bestimmungen.

Schiffsbericht. Mitgethetlt von bem Agenten bes Nordbeutschm Lloyb in Bremen, C- W. Dietz Nachfolger Gießen.

Bremen, 23. August. Der Postbampfer Salier, Capt. C. Wiegand, vom Nordbeutschen Lloyb in Bremen, welcher am 12. August von Newyork abgegangen war, ist heute 12 Uhr Mittags wohlbehalten in Southampton angekommen und hat nach Lanbung ber für bort bestimmten Passagiere, Post und Labung 2 Uhr Nachmittags bie Reise nach hier fortgesetzt. Derselbe überbringt 105 Passagiere unb I volle Labung ____

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