Ausgabe 
26.3.1882 Zweites Blatt
 
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ieniqen die mit ihm dienstlich in Berührung kamen, in hohem Maße er­worben hat. Eine so grave Beschuldigung hätte nicht erhoben werden dürfen, ohne gleichzeitige Vorlegung unwiderleglicher Beweise, als welche vage Be­hauptungen nicht gelten können. Der Antrag auf Einsetzung einer Commission rur Prüfung der Anträge des Kreisausschusses ist ein Mißtrauensvotum gegen den Kreisausschuß, der in jeder Beziehung seine Pflicht erfüllt hat. Nach der Organisation ist der Kreisausschuß diejenige Commission, die alle dem Kreistage zu machenden Vorlagen zu prüfen hat; eine Prüfung durch eine weitere Commission wäre nur in dem Falle gerechtfertigt, wenn Gründe zu der Uuterstelluug vorlägen, daß der Kreisausschuß seiner Pflicht nicht nach- gekommen fei; entspricht daher der Kreistag dem Antrag auf Bestellung einer besonderen Commission, so kann kein Mann von Ehre seinen Sitz im Kreisausschuß ferner einnehmen.

Wird den Straßenwarten nach Anlicht des Antragstellers eine doppelte Anzahl von Kilometern und ein doppelter Gehalt zugewiesen, so wird dem Kreise bei der gleichen Ausgabe kein Vortheil erwachsen, wohl aber ein an­sehnlicher Nachtheil, weil doppelter Gehalt keine doppelte Arbeitskraft er- "i'gl^oll schließt sich den Ausführungen des Vorsitzenden in jeder Be­ziehung an und erklärt, daß mau nach den bisherigen Erfahrungen dem Kreisausschusse volles Vertrauen schuldig sei.

Heß. Im Interesse eines ersprießlichen Erfolges unsererBerathungen sollte man doch vorsichtiger sein in dem, was man sagt. Wenn Jemand, dessen Fach Jurisprudenz ist, wie Herr v. Rabenau, einem Ingenieur, der den Straßenbau zu seinem Studium gemacht, darin lange Jahre erfolgreich thätig war und sich darin einen Namen erworben hat, ohne alle Begründung sagt, er habe gute Straßen für schlecht und schlechte Straßen für gut er­klärt, die jedes Kind anders beurtheilen würde, so ist das keine sachliche Behandlung mehr, und wenn vorgeschlagen wird, eine Commission gleichsam als obere Controlbehörde über die Thätigkeit des Kreisausschusses zu setzen, so kann damit nur bezweckt werden, die Thätigkeit der Kreisbehörden über­haupt unmöglich zu wachen. In vielen anderen Ländern, z. B. der Schweiz, Baden 2c. hat sich das System der arbeitenden Straßenwarte bestens bewährt.

Der Kreis-Ingenieur widerlegt sachlich die Beanstandung der Zahl der Straßenwarte mit dem Hinweis darauf, daß nach dem vom Kreis­ausschuß genehmigten Regulativ die Straßenwarte nicht bloS, wie v. Rabenau zu glauben scheint, die Straßen zu beaufsichtigen und zu begehen, vielmehr mit Ausnahme des Steinschlags sämmtliche Arbeiten an diesen Strecken zu besorgen haben, so daß die Zuweisung einer Strecke von ca. 6 Kilometern für jeden derselben und eine entsprechende Bezahlung von 432 Mk. jährlich als das Richtige erschien, umsomehr als auch bei verminderter Zahl der Straßenwarte der tut Ausschlag pro Kilometer angesetzte Gesammtauf- wand für dieselben doch gleich bleiben und demnach nur die Intensität der Leistung verlieren wird.

Die allgemeinen Angriffe auf seine Thätigkeit bei der Prüfung der Vicinalwege für die Uebernahme erklärt der Kreis-Ingenieur insolange für unerwiesen, bis nicht irgend ein speciell faßbarer Fall an Stelle allgemeiner

Beschuldigungen tritt.

v. Rabenau verweist auf die Gemeinden Weitershain und Rüd- dingshausen, welche verfehlt behandelt worden seien, worauf der Kreis- Ingenieur gerade für diese beiden nachwefft, daß die Beseitigung der von ihm beanstandeten Mängel Seitens beider Gemeinden auf Vorhalt ohne Weiteres beschlossen worden ist, ja daß er in einer Gemeinde speciell von dem Bürgermeister auf zu bemängelnde Details aufmerksam gemacht worden ist und daß ein Theil der Arbeiten schon bei Vornahme der Revision der Straßenstrecken sich in Ausführung befunden hat; hätten die Gemeinden in der Thal die vom Kreisausschuß gebilligte Auffassung des Technikers für so irrig gehalten, so wäre wohl anzunehmen gewesen, daß dieselben, statt sich ohne Weiteres zu fügen, das ihnen zustehende Recursrecht an den Provinzial­ausschuß benutzt hätten.

Homberger und Noll erklären sich durch die Erklärungen des Kreis-Ingenieurs für durchaus befriedigt.

Leidich weist nach, daß die Ansätze des Voranschlags als entsprechend anerkannt werden müssen. Die bisherigen Kosten der Gemeinde Gruningen sind nur wenig geringer gewesen als die angeforderten.

v. Rabeiia u zieht seinen Antrag zurück und hebt hervor, daß seine Opposition nichts geschadet hat, weil^ durch dieselbe die eingehendere Dar­legung veranlaßt worden ist. Die Straßen waren bisher sehr gut und haben nur 100 Mk. per Kilometer gekostet, während jetzt 234 Mk. verlangt werden. Er bittet Persönlichkeiten aus den Verhandlungen wegzulassen.

Der Vorsitzende ist mit letzterem Grundsätze vollständig einver­standen, aber gerade der Vorredner hat ohne irgend welche genügende Ver- anlaffung Persönlichkeiten der schlimmsten Art vorgebracht, und hierdurch gegen die ersten Regeln einer parlamentarischen Verhandlung verstoßen. Die Billigkeit der Anforderung von 234 Mk. per Kilometer ist durch die bereits erwähnten höheren Anforderungen in den anderen Kreisen und bei den Staatsstraßen der Kreise genügend dargethan.

Dr. Gutfleisch: Es wird nicht zu vermeiden sein, daß einige Ge­meinden jetzt mehr, andere weniger zahlen müssen, die Ausführungen des Herrn v. Rabenau sind ein Vorwurf gegen die jetzige Ordnung der Dinge. Durch das Weggesetz ist ja beabsichtigt, das Interesse an den Straßen auf eine größere Corporation, den Kreis, zu vertheilen, um bessere Zustände her­beizuführen.

Was die Straßenwarte betrifft, so hat der Kreisausschuß sehr sorg­fältig erwogen, daß die beabsichtigte Eintheilung des Kreis-Ingenieurs besser sei als eine andere Einrichtung.

Redner sieht sich veranlaßt dem Gefühle der Hochachtung gegen den Herrn Kreis-Ingenieur besonderen Ausdruck zu geben. Er hatte im Kreis­ausschusse vielfache Gelegenheit seine unermüdliche Thätigkeit, Pünktlichkeit und Sachkeuntniß zu beobachten.

Der Vorsitzende schließt die Verhandlung. Die Abstimmung ergiebt einstimmige Annahme der von dem Kreisausschusse beantragten Beträge von 2520 Mk. für Straßenwarte und 49 026,90 Mk. für Unterhaltungskosten.

Zur Einnahme pos. 1. Beiträge aus Provinzialmitteln zur Unterhaltung der Kreisstraßen, vorgesehen 24513,45 Mk.

gibt der Vorsitzende die Erläuterung, daß der Kreis Gießen circa 1200 Mk. weniger als Antheil der Provinz an den Unterhaltungskosten erhält, als er als Antheil an den Unterhaltungskosten sämmtlicher Kreisstraßen der Provinz an letztere zu zahlen hat. Diese Einbuße erscheint als gering gegenüber der Einbuße des Kreises Friedberg mit 6750 Mk. und des Kreises Schotten mit 3400 Mk., während die Kreise Alsfeld mit einem Gewinn von 1300 Mk., Büdingen mit 5300 Mk., Lauterbach mit 4750 M. gegenüber dem Kreise Gießen im Vortheil sind.

Der Ansatz wird ohne Debatte genehmigt, ebenso pos. 2: Ausschlag auf die Gemeinden und Gemarkungen mit 27033, Mk.

Hierauf bemerkt der Vorsitzende:

In dem Voranschläge pro 1882/83 sind bereits für 6 Bezirksbauauf­seher vorgesehen 6272 Mk. Er zweifelt nicht daran, daß in Folge der neuen Organisation , hiervon ein wesentlicher Betrag erspart werden kann; es müssen jedoch erst bei der Ausführung Erfahrungen gesammelt werden, vor deren Abschluß eine Disposition über diese Ersparniß nicht möglich ist. Das Institut der Bezirksbauaufseher ist vor 30 Jahren im Kreise eingeführt und in die neue Organisation herübergenommen worden. Der Wirkungskreis der Bezirksbauaufseher besteht nach § 1 der Instruction:

1. in der Aufsicht auf die Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften in den Gemeinden seines Bezirks im Allgemeinen, sodann

2. insbesondere und vorzugsweise in der Sorge dafür, daß alle Ge­meinde-, geistlichen und Schulgebäude und ins Baufach einschlagen­den Anstalten, als Wege, Ortsstraßen, Brücken, Brunnen, Wasser­behälter, Wiesenanlagen rc. in einem ihrem besonderen Zwecke ent­sprechenden Zustande hergestellt und regelmäßig unterhalten werden." Die Kosten wurden bisher unter Rubrik 1 I. b. des Kreisvoranschlags aus sämmtliche Gemeinden und Gemarkungen des Kreises mit Ausnahme von Gießen und Grünberg, sowie derjenigen Gemarkungen, welche bisher für ihren Wegbau selbst gesorgt haben, ausgeschlagen. Nach Ausführung des Weggesetzes wird die Hauptthätigkeit der Bezirksbauausseher für die Be­aufsichtigung der Kreisstraßen zu Gunsten des Kreises in Anspruch genommen und muß deshalb auch der Ausschlag der Kosten dieser Hauptthätigkeit ans alle Gemeinden und Gemarkungen des Kreises erfolgen; die Kosten aber, die erwachsen durch diejenige Thätigkeit der Bezirksbauaufseher, welche nach Aus­schluß der oben erwähnten Functionen im Interesse des Kreises noch übrig bleibt, also durch alle Functionen im Interesse der Gemeinden, können so wenig wie bisher auf diejenigen Gemeinden und Gemarkungen ausgeschlagen werden, welche für die fraglichen Functionen besondere Techniker angestellt haben und welchen die Ausschließung von der allgemeinen Umlage bisher schon zugestanden war.

Es erscheint deshalb nothwendig, den Gehalt der Bezirksbauaufseher auf obige zwei Richtungen ihrer Thätigkeit zu scheiden.

Der Kreisausschuß ist auf Grund der sorgfältigsten Ermittelungen des Kreis-Ingenieurs zu der Ansicht gelangt, daß künftig ein Drittheil der Thätigkeit der Bezirksbauaufseher im Interesse der Gemeinden in Auspruch genommen wird und es deßhalb der Billigkeit entspricht, aus dem Gehalte der Bezirksbauaufseher ein Drittheil als lediglich im Interesse der Ge­meinden veranlaßt auszuscheiden und demzufolge diejenigen Gemeinden und Gemarkungen, welche in Folge der Anstellung besonderer Techniker die zuletzt erwähnte Thätigkeit nicht beanspruchen, nur mit zwei Drittheilen ihres Sieuerkapitales heranzuziehen.

Ob diese Normirung den thatsächlicheu Verhältnissen durchaus entspricht, wird sich erst nach Ablauf eines Jahres beurtheilen lassen und dann erst eine definitivere Festsetzung ermöglicht sein.

Noll stimmt für ein Jahr zu, aber die Ermittelungen sollen fort­gesetzt werden.

Pracht: Wenn ein Bezirksbauaufseher seinen Sitz in Grünberg er­hält, gibt letzteres seinen eigenen Baumeister auf. Im anderen Falle nimmt es die seitherige Ausschließung von der Umlage in Anspruch. Gießen aber soll man von der Umlage nicht ausschließen.

Der Vorsitzende: Gießen und Grünberg können nur mit einem Maße gemessen werden. Gießen wird ohnedies durch Ausführung des Weg- gesetzcs überaus hart betroffen; es ist unter keinen Umständen rechtlich ver­pflichtet, sich an einer Umlage zu betheiligen, die durch eine Function ver­anlaßt ist, welche mit bisheriger Zustimmung des Kreistages nicht auch im Interesse Gießens ausgeübt wird.

Homberger hält den Abzug von nur einem Drittheil der Umlage als zu gering gegriffen und deshalb weitere Ermittelungen, sowie Anhörung der Betheiligten für angemessen.

Der Kreis-Ingenieur legt die zukünftige Thätigkeit der Bezirks- bauaufseher dar und spricht sich dahin aus, daß die überwiegende Thätigkeit derselben zukünftig durch bett Wegbau in Anspruch genommen werde.

Hirschhorn hält mit Rücksicht auf Art. 34 der Kreisordnung die vorerstige Vernehmung der Vorstände von Gießen und Grimberg sowie die Vorlage eines ausführlichen Voranschlags und dessen Mittheilung an die Kreistagsabgeordneten 14 Tage vor der Sitzung für unbedingt nothwendig.

Der Vorsitzende: Art. 34 kann nicht in Betracht kommen, weil es sich nicht um Gründung einer gemeinsamen Anstalt handelt, sondern um Anerkennung der bestehenden Befreiung von den Kosten einer längst begrün­deten gemeinsamen Anstalt. Den Städten Gießen und Grünberg soll keine neue Ausgabe angesonnen werden, sondern sie sollen wie bisher schon von der Betheiligung an einer nicht in ihrem Interesse erhobenen Umlage au^ geschlossen werden. Wenn diese Städte nunmehr zu den Umlagen, die durch den Gehalt der Bczirksbauaufseher für ihre Thätigkeit in Bezug aus die Kreisstraßen veranlaßt ist, zugezogen werden sollen, so kann dieser Umstand die Anwendung des Artikels 34 nicht bedingen, weil diese Umlage nur eine Conseguenz der Ausführung des Weggesetzes ist, und das Vorhandensein einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises die Anwendbarkeit des Art. 34 nach dessen Wortlaut ausschließt. Hat der Kreistag den Gehalt der Bezirks­bauaufseher für die Thätigkeit zu Gunsten der Kreisstraßen von deren Ge- sammtgehalt innerhalb seiner Competenz ausgeschieden, so ist die Frage nach allen Seiten hin erledigt.

Dr. Gutfleisch erklärt sich theilweise mit der Ansicht des Vor-

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