Einzelbild herunterladen

Dienstag den 18. Juli

L88L.

Nr. 161

ießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

»wr«Htr Schulstraße B. 18.

__ 3 , . 3 . e Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheit.

Betreffend: Die Anzeigepflicht bei Viehseuchen.

Bekanntmachung.

Nachstehenden Ministerial-Erlaß bringen wir zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, am 15. Juli 1882. Großherzogliches Krelsamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Schaum.

In Vertretung: Knorr.

Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 12. l. M-, enthält:

(Nr. 1475.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien. Vom 10. Januar 1882.

Gießen, den 15. Juli 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann. ___

*) § 65 des Viehseuchengcsetzcs.Mit Geldstrafe von 10 bis 150 M. oder mit Haft nickt unter einer Woche wird, sofern nicht nach Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:---2) wer der Vorschrift der SS S und 10 zuwider die Anzeige °°m Ausbruch der Seuche oder vomSeuchem

verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterlaßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welch f h S

fremder Thiere ^eh^f-rn^hatten,^Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1) wenn die Besitzer der Thiere oderder Vorstehere der Wirthschaft welcher die

Thiere angehoren, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in.fremdem

Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9 und 10 zuwider, dre Anzeige vom Ausbruche der ^euch o

iinterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert.--- __--

Betreffend: Wie oben. Darmstadt, am 6. Juli 1882.

Das Großhmogliche Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Wir sehen uns veranlaßt, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: ,

Der 9 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 verpflichtet zeden Vrehbesttzer zur sofortigen Anzeige bei der Polizeibehörde, wenn er von dem Ausbruche einer der in § 10 des obengenannten Gesetzes aufgefuhrten Seuchen oder von »er- dächtiaen Vrscheinunaen, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, auf irgend eme Welse Kenntniß erhalten hat Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vocheht, ferner bezüglich der auf dem Transporte bestndlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in freiudem Gewahrsain befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Werden. Jur sofortigen Anzeige (bei der Polizeibehörde) sind auch die Thierärzte und alle dieiemgen Personen verpflichtet, welche sich gErbsmatz g mtt deAusübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschau--, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, ^rwerthungodn thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat von dem Ausbruche einer diesen Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntmß erhalten.

Die in § 10 des Seuchengesetzes angeführten Seuchen, auf ivelche sich die Anzeigepflicht erstreckt, sind: , ,

1, Milzbrand, 2) Tollwuth, 3) Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maule,eh 4) Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 5) Lungenseuche des RindvMs, 6) Pockenseuche der Schafe, 7) Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 8) Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe Hiernach Ist ^aff^der Viehbesitzer oder dessen Vertreter, wozu auch derjenige zu rechnen ist , welcher fremde Thiere in Gewahrsam,hat, unter allen Umständen verpflichtet, die oben erwähnte Anzeige über den Ausbruch einer Seuche oder den bloßen Seuchenverdacht und zwarbn derOrt Polizeibehörde zu machen, und genügt nicht etwa, daß er einen praktischen Thierarzt oder selbst de» Krersthlerarzt zugezogen.hatr Gkichwohl tft ]leber Thierarzt, wie auch jeder Fleischbeschauer, Wasenmeister oder jeder sog. Kurpfuscher zu dieser Anzeige verpflichtet, wenn er nicht.schonvon dem(erf°lgten polizeilichen Einschreiten Kenntniß hat. Auch kann sich Niemand von den genannten Personen darauf berufen, daß die Anzeige bererts durch jemand anderes gemacht worden fei fondern es ist dieselbe von jedem Einzelnen besonders zu erstatten, wenn er sich nicht der in § 6a des NeichsseuchengesetzeS 6 ^Der Eigenthüme? der Thiere aber verliert durch die Unterlassung der Anzeige außerdem noch den Anspruch aus die Entschädigung, welche ihm

für die etwa getödtet werdenden Thiere geleistet wird. **) t , . , , , ..

Von allen gemäß der 9 und 10 des Reichsgesetzes erfolgten Anzeigen von Seuchenausbruch und Seuchengefahr haben die ^rtspoll,elbehoroen nach dem Ministerialausfchreiben vom 18. Atärz 1881 (Handausgabe über das Viehseuchengesetz, Seite 95) alsbald dem Kreisamte Mrttheilung zu machen die von ihnen getroffenen Anordnungen anzuzeigen.

Anträge ber

Bekanntmachung.

Abgesehen von sehr dringenden Fällen und selbstverständlich von Vorladungen sind bi.e Amtsrichter nur Mittwochs ZU sprechen, unseren Gerichtsschreibereien können Mittwoch- und Samstags, Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr, an den ubngen Wochentag cy 9 zwischen 3 und 5 Uhr gestellt werden.

Gießen, den 3. Juli 1882. Großherzogliches Amtsgericht.

. Langsdorfs. _

Deutschland.

Darmstadt, 14. Juli. Auf Grund Allerhöchster Entschließung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs vom 12. Juli ist dem Herrn Charles S. Larrabee das Exequatur als Vice-Handelsagent der Vereinigten Staaten von Amerika in Mainz ertheilt worden.

Darmstadt, 15. Juli. Se. Königl. Hoheit der Großherzog nahmen heute militärische Meldungen entgegen und empfingen den Obersten v. Zangen, den Oberstlieutenant v. Klüber, den Major Stuckrad, den Oberbaurath Horst, den Bezirks-Ingenieur Kraus, den Kreisarzt Dr. Neidhardt, den Kreisveterinär­arzt Dr. Hofmann, den Oberstallmeister Frhrn. v. Rabenau, den Rechtsanwalt Krug, den Grafen Castell-Rüdenhausen; zum Vortrag den Ministerial-Präsiden- ten Schleiermacher und den Mimsterialrath v. Werner.

Darmstadt, 14. Juli. Dle Oberhessische Eisenbahn hat denjenigen Vereinen und Genossenschaften (weltlichen und geistlichen), welche sich statutenmäßig der öffent­lichen Krankenpflege widmen, bis auf Weiteres Fahrpreisermäßigungen in der Weise gewährt, daß bet Reisen der Vorstandsmitglieder und der Krankenpfleger, bezw. Krankenpflegerinnen, bei Benutzung der dritten Wagenklasse nur der Militärfahrpreis und bei Benutzung der zweiten Wagenklasse nur der Fahrpreis der dritten Wagen­klasse, und zwar auch in beschleunigten Zügen, welche die betreffenden Klassen führen,

erhoben wird. Ebenso wird bei der Main-Neckar-Bahn ^hrpreisermäßigung in der Reisen zur Ausübung der öffentlichen Krankenpflege e Fah^ dritter Klasse Weise gewährt, daß bei Benutzung der zweiten Wa^enttass igfen

und bei Benutzung der dritten Wagenkla «« .WM-ä, welÄe von den Kranken-

Auf andere Reisen, namentlich auch auf solche Rei»en, Serben, wird die Ver­pflegerinnen auf Ansuchen von Privatpersonen unternommen

günstigung nicht ausgedehnt. ... & u schreiben: Je klarer

und bestimmter sich die Umrisse der engi bem Beobachter des poli-

wäffern accentuiren, desto unausweichliche drang I ch, orientalischen

tischen Barometers die ^Ahnung °u^daß feimgesucht wird. Der

Frage von einem durchgreis allc Alexandrien gesetzt, während er die

britische Leu hat « den Suezkanal hebt Herr v. Leffeps, des

andere drohend und begehrlichgeg ß in Marseille eingeschifft, um an Ort

Kanals Erbauer, ha sich HaW « »affen. Aber John Billl ist, wo «nd Stelle W. »?«->" 41**. »»d « »>«-- W

^err v^Lesseps tauben Ohren predigt.

geschehen, daß^ Herr von Alexandrien hat, Mangels zerstörbarer Ob,ect

sein voAäuMs Ende erreicht; dafür schlägt man sich in den Straßen der