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18.6.1882 Zweites Blatt
 
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Bureau r Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-.

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§ 1. Das Ursprungszeugnis welches der Importeur bei der Abfertigung vorlegen muß, besteht aus einer officiellen Erklärung des Producenten oder Fabrikanten oder einer von ihm autorisirten Person vor der Lokalbehörde des Produktions- oder Niederlage-Orts, daß die in dem Ursprungszeugniß auf­geführten Maaren sein Fabrikat oder Jndustrieproduct sind; die spanischen Consulen beglaubigen, ohne irgend eine Gebühr dafür zu erheben, die Unter­schriften der genannten Behörden.

§ 2. Nur folgende Artikel bedürfen, um die niedrigeren Zollabgaben zu genießen, eines Ursprungszeugnisses:

Glas- und Krystallwaaren, fein gearbeitete Thonwaaren, irdene und Porcellanwaaren in jeder Art, Eisen und die übrigen Metalle, mit Aus­nahme von Maschinen, Parafin, Stearin, Wallrath, Wachs in Scheiben oder verarbeitet, Parfümerien und Essenzen, unverarbeitete Wolle und Seide, Garne und Gewebe jeder Art, Papier im Allgemeinen, gegerbte und lackirte Felle, Schuhwerk, Pianos, Wachstücher, welche weder als Bodenbeleg noch zum Packen benutzt werden sollen, Posamentirarbeiten aller Art, Thee, Zucker, Hüte und Mützen.

Die übrigen hier nicht aufgeführten Artikel werden, wenn sie direct von einer im Vertrag stehenden Nation herstammen, nach den Sätzen der zweiten Columne oder nach den speciellen Bestiminungen der Verträge behandelt.

§ 3. Das Ursprungszeugniß muß Nummer, Zeichen, Angabe der Anzahl der Colli und deren Bruttogewicht enthalten > ferner bezüglich der Maaren, woraus sie gefertigt und welcher Art sie sind, namentlich muß bei Garnen, Geweben und Posamentirarbeiten erwähnt sein, ob sie aus Baumwolle, Hanf, Flachs, Wolle oder Seide oder endlich aus einer Mischung dieser Sorten her­gestellt sind.

§ 4. Die Ursprungszeugnisse über chinesische und japanesische Products, welche für Spanien speciell bestimint sind, müssen auf den spanischen Consulaten ;ener Reiche in spanischer Sprache abgefaßt und mit dem Visa des Consuls vergehen werden; die Schiffe, welche diese Waaren befördern, können dieselben aus andere Fahrzeuge überführen, ohne daß die Vorrechte der im Vertrag gehenden Nationen verloren gehen, insofern die Ueberschiffung nachgewiesen wird.

$ ?' l au? bmem mit Spanien in Vertragsverhältniß stehenden Lande stammenden und nach Spanien bestimmten Waaren, welche mit einem Ursprungs- Gießen, den 12. Juni 1882.

treten die allgemeinen Bestiinmungen über die Ursprungszeugnisse in folgender zeugniß versehen sind und durch ein ebenfalls im Vertragsverhältniß stehendes anderes Land transito gehen, bedürfen keines Nachweises hierüber; wenn dagegen der Transit durch ein nicht im Vertrag stehendes Land geschieht, so muß dies besonders durch den spanischen Consul oder durch die betr. ausländische Zoll­behörde beglaubigt werden.

§ 6. Die Zeugnisse können in spanischer oder französischer Sprache ab­gefaßt werden; sind sie in einer anderen Sprache abgesaßt, so müssen sie ins spanische übersetzt werden, was je nach Wahl des betr. Handlungshauses, durch beeidigte Uebersetzer, Handels- und Schiffssensale, durch die landwirthschaftlichen, industriellen und Handels-Gremien des betreffenden Ortes, oder durch die Consulen der im Vertragsverhältniß stehenden Nationen, zu denen die betreffen­den Waaren gehören, geschehen kann.

§ 7. Kleine Quantitäten Waaren sowie Effecten, welche von Reisenden für ihren Gebrauch bei ihrem Gepäck mitgeführt werden, haben, wenn sie aus den im Vertragsverhältniß stehenden Ländern stammen, kein Ursprungszeugniß nöthig, um die billigeren Zollabgaben zu genießen, es muß aber erwiesen sein, daß diese Waaren und Effecten aus einem mit Spanien im Vertragsverhältniß stehenden Lande herstammen.

§ 8. Wenn ein Handlungshaus Certiftcate empfängt, die den oben er­wähnten Bestimmungen nicht entsprechen, so kann es solche vor der Zollabfertigung der Waaren zurückschicken, um die fehlenden Formalitäten nachholen zu lassen und in der Zwischenzeit die Waaren lagern lassen gemäß den Verordnungen der Zollbehörde, so zwar, daß sobald die Abfertigung der mit Ursprungszeugniß eingehenden Waaren verlangt wird, dieses Document als definitiv angenommen betrachtet wird.

§ 9. Wenn bei Revision der Waaren die bezüglichen Certificate nicht vorgezeigt oder wenn die vorgebrachten Zeugnisse den Bestimmungen nicht ent­sprechen oder mit den aufgesührten Waaren nicht übereinstimmen, so werden sie als nicht gültig betrachtet und die Zollsätze für die nicht im Vertrag stehenden Nationen erhoben.

Diese Bestimmungen über die Ursprungszeugnisse treten mit dem 1. Juni 1882 in Kraft.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlshn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Großherzogliche Handelskammer. Ed. Silbereisen.

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Bekanntmachung.

Wir bringen zur Kenntniß der Interessenten die neuen mit 1. Juni d. I. in Kraft getretenen

c .... . c Gießen, 17. Juni.

... D.e dreitägige entscheidende Redeschlacht im Reichstage ilber das Monopol hat den langst allgemein erwarteten Ausaanq gehabt mit 276 gegen 43 Stimmen lehnte der Reichstag den 1 der Tabakmonopol-Vorlage ab, womit die ganze Vorlage abgelehnt ist. Allerdings folgte am Donnerstag noch em kleines Nachgeplänkel bezüglich des Monopols, doch die Hauptsache war eben die am Mittwoch erfolgte Abstimmung über § 1. Dieser letzte ^aupttag des nun zu Ende gegangenen großen parla­mentarischen Kampfes über das Monopol war wiederum durch das Erscheinen des Reichskanzlers Fürsten Bismarck ausgezeichnet, welcher sofort nach seinem Eintritt in den Sitzungssaal das Wort ergriff. Indessen war die Rede des Kanzlers weniger em letzter Versuch, das Monopol zu retten, denn schon aus seiner Montagsrede konnte man heraushören, daß Fürst Bismarck längst von der Hoffnungslosigkeit emes solchen Schrittes überzeugt war, sondern vielmehr eine Verteidigung feiner ganzen inneren Politik gegenüber den Angriffen der Opposition.

Was den ferneren Verlaus der Reichstags-Session anbe­langt, so ist auf dem Diner, das am Dienstag beim Reichskanzler stattqefunden hat, zwischen Letzterem und den mitemgeladenen Herren v. Franckenstein, v. Ben­nigsen, v. Kardorff und v. Minnigerode eine Verständigung hierüber erzielt worden. Darnach soll der Reichstag diesen Sonnabend, den 17 Juni oder Montag, den 19. Juni, bis zum Herbst vertagt werden, so daß die Commissionen des Reichstages in der Lage sind, einige Wochen vor dem Beginne der Plenar­sitzungen ihre Arbeiten wieder aufzunehmen. Es scheint dieser Ausweg bei dem heutigen ©tan^a -her Reichstagsarbeiten noch immer als der günstigste.

In Frankreich haben die blutigen Vorgänge in Alexandrien einen Stur^ . : Entrüstung hervorgerusen und es werden neue Interpellationen in der Deputirtenkammer wegen der egyptischen Angelegenheiten erwartet. Der französische Ministerpräsident de Freycinet hat offenbar durch die sich überstür­zenden Ereignisse in Kairo und Alexandrien, welche seine egyptische Politik so gründlich desavouiren, einen schmierigen Stand bekommen, doch wird wiederholt versichert, daß die Bemühungen der Gambettisten, die Metzeleien in Alexandrien ö im Sturze Freycinet's auszunützen, von keinem Erfolge sein würden. Die

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monarchischen Parteien in der Deputirtenkammer, also Bonapartisten, Orleani- sten und Legitimisten, beabsichtigen, sich zu einer großen conservativen Partei zu verschmelzen, es ist aber unwahrscheinlich, daß dieser merkwürdige Bund, lange Zusammenhalten sollte.

Auch in England wiegt das Interesse an der egyptischen Frage vor, so daß die Verhandlungen des Unterhauses über die irische Zwangsbill, die sich endlos in die Länge dehnen, fast gänzlich in den Hintergrund treten. Am Mittwoch regte im Unterhause der Deputirte Wolff wiederum eine Debatte über Egypten an, indem er sich mit der vom Unterstaatssecretär Dilke hierüber ertheilten Auskunft für unbefriedigt erklärte. Mr. Dilke rückte indessen nur sehr vorsichtig mit der Sprache heraus und wies namentlich darauf hin, daß eine Diskussion ohne den Schriftenwechsel, der zum Verständniß der Lage absolut nothwendig sei, unthunlich wäre. Dem englischen Admiral Seymour müsse die discretionäre Verfügung bezüglich einer Landung von Truppen überlassen werden; derselbe habe eine genügende Streitmacht, wenn eine Landung nöthig werde. Andere Mächte würden wahrscheinlich diesem Beispiele folgen.

Der Rücktritt des russischen Ministers des Innern, Grafen Jgnatieff, und dessen Ersetzung durch den Grasen Tolstoy beschäftigt die russische Presse noch lebhaft. Im Allgemeinen werden von letzterer^dem zuruck- getretenen Minister keine Thränen nachgeweint, man war auch m Rußland des ewigen Jntriguenspieles des Vaters der Lüge überdrüssig geworden und da Jgnatieff dem Czaren persönlich unangenehm war, so konnte es nicht mehr überraschen, daß der aewandte Jntriguant den ängnTTett feiner ner erlag. Graf Tolstoy hat bereits die Nachfolgerschaft jgnatieff übernommen, da aber der neue Minister des Innern kein Militär ist. sc> soll. bie JWL ' waltung von seinem Ressort abgezweigt und als

Departement hergestellt werden. Der Mische Botschafter m Wien, Oubril. ist vom Czaren zum Mitglied des Reichsrathes ernannt worden.

In Belgien haben die am 13. Juni stattgefundenen Erneuemngs- wahlen zu Senat und Deputirtenkammer zu einem glanzenden Siege der libe­ralen Sache geführt. In der Deputirten- oder R-prasentantenkammer ist die liberale Majorität von 14 auf 18 Stimmen und im Senat von 4 auf 7 stim­men gestiegen. Das Land erklärt sich demnach der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung nach mit der vom Ministerium Fröre-Orban befolgten Politik em-

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Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bestimmungen für Ausfertigung der Ursprungszeugnisse für Spanien:

Auf Grund des Artikels 20 des neuen Handelvertrags mit Frankreich Weise in Kraft:

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