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Ax, 268. Donnerstag den i6. November L88L.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

- PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Bureau - Schulstraß- 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des M««tag». Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Amtlicher Hheil.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des § 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden werden hiermit nachstehende Durchschnittsmarktpreise vom Monat Oktober 1882 veröffentlicht:

Hafer Jt. 14,20, Heu Jt. 6,50, Stroh 4 per 100 Kilogramm.

Gießen, am 14. November 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann. ___________

-----------Betreffend: Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze rc. in der Provinzialhauptstadt Gießen.

Bekanntmachung.

Wir sehen uns veranlaßt, die zur Winterszeit bezüglich der Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen rc. geltenden Vorschriften m nachstehendein Auszug aus dem Local-Reglement vom 10. November 1879 wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Gießen, den 14. November 1882. Großherzogliches Polizeramt Greßen.

Fresenius.

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor­handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Afche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis 7V2 Morgens gestreut sein.

bj An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglichen Polizemmts aufgehauen und weggeschafft werden.

c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so ost es nöthig erscheint, auseisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizei­behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auseisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lassen.

f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen aus den öffent­lichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, fo sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde ver­bunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aushauen zu lassen. .

g) Beim Schueefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bei fortdauerndem Schnefall so oft, als nöthig, wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die ' Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.

Deutschland.

Darmstadt, 13. Novbr. Vor einem Jahre, als der für die Budget­periode 1882/85 fungirende hessische Landtag zusammentrat, wurden u. A. von der Regierung Vorlagen für Erbauung von Secundärbahnen im Lande in Aus­sicht gestellt. Nicht wenige Wünsche und Interessen richteten sich erwartungsvoll darauf, ohne daß bis jetzt Näheres darüber zu erfahren war. In Preußen z. B. spricht man von einer neuen Anleihe von 60 Mill. für die Weiter­führung des dort schon nicht mehr kleinen Secundärbahn-Netzes. Auch herrscht, vielleicht nicht mit Unrecht, einige Besorgniß darüber in unserm Lande, ob die etwa zum Vorschlag gelangenden Secundärbahn-Bauten entsprechend richtig auf die einzelnen Provinzen und zugleich den dringendsten Bedürfnissen genügend vertheilt sein würden. Endlich, so hört man, soll diese Ungewißheit ihrem Ende nahe sein. Noch in diesem Jahre würde die betr. Vorlage an die Stände gelangen und erscheine es nur zweifelhaft, ob mit dem allgemeinen Gesetz über Anlage, Baulast u. s. w. der Secundärbahnen zugleich Vorschläge auf den Bau gewisser Einzel-Bahnlinien verbunden seien, oder ob letztere erst nachträglich gemacht werden sollen, nachdem, wie z. B. in Bayern, die Principien über den Vicinal- oder Secundärbahnbau generell festgestellt wären. Eine Beschleunigung der ganzen Angelegenheit ist erwünscht, nachdem deren gesetzliche Realisirung jetzt doch außer Zweifel steht. Die dafür voraussichtlich im Wege der Anleihe zu beschaffenden Geldmittel werden allerdings kaum geringe sein. (Fr. Journ.) m. Darmstadt, 14. November. Der Abgeordnete Schroeoer Hal tn Gemein­schaft mit 20 den verschiedenen Parteien angehörigen Abgeordneten zu Beginn des gegenwärtigen Landtages auf Orunb des Art. 19, pos.2 der landständtschen Geschäfts­ordnung in der zweiten Kammer wiederholt einen Gesetzesentwurf beantragt, dessen einziger Artikel lautet:Das Gesetz vom 3. Mai 1858, die Bildung der .Orts-, vorstände betreffend und der Absatz 3 des Art. des Gesetzes vom 22. November 1872 die Mitwirkung der Forensen bei der Festsetzung des Gememdevoranschlags betreffend, sind aufgehoben." Nach dem erstgenannten Gesetze soll außer den gewählten Mitgliedern des Ortsvorstandes auch derjenige höchstbesteuerte Grundbesitzer, welcher wenigstens ein Viertheil der in der Gemeinde aufzubringenden Grundsteuer entrichtet, oder eventuell mindestens ein Grundsteuerkopital von 1500 fl hat, mit voller Stimm- berechtigung zum Gemeinderath gehören. Nach dem Gesetz von 1872 soll ein von den Forensen gemeinschaftlich zu wählender Vertreter in den Orisvorstand mit vollem Stimmrecht zu allen Verhandlungen und Beschlußfassungen über die Erhebung einer die Forensen betreffenden Umlage zugezogen werden- Die Großh. Regierung, von dem Referenten des Gesetzgebungsausschusses, Abg. Muhl, um ihre Meinungsäußerung gebeten, beharrt auch jetzt auf ihrem bereits im Oktober 1880 eingenommenen Stand­punkt , wonach, da aus der damaligen Lage der Gesetzgebung den Gemeinden noch keinerlei erweislicher Nachtheil erwachsen, die Regelung der Materie füglich bis zu einer allgemeinen Revision der Verwaltungsgesctze ausgesetzt bleiben könne. Der Gesetzgebungsausschuß empfiehlt dagegen lediglich eine Wiederholung des auf dem vorigen Landtage gefaßten Beschlusses und beantragt demgemäß, den von den Abgg. Schroeder und Genossen vvrgeschlagenen Gesetzesentwurf der Großh. Regierung zur Ertheilung der verfassungsmüßigen Genehmigung zu empfehlen.

Berlin, 13. Novbr. DieBert. Polit. Nachr." schreiben: Die Nach­richt eines hiesigen Blattes, inhalts deren in der bevorstehenden Session des

Landtages kirchenpolitische Vorlagen von entscheidender Bedeutung eingebracht werden sollen, entspricht nach unseren Informationen lediglich dein Sensations- Vedürfniß und entbehrt der thatsächlichen Richtigkeit; vielleicht handelt es sich auch überhaupt nur um ein bloßes Mißverständlich einer oftmals infpirirten auswärtigen Correspondenz, welche mit vollem Recht darauf hinwies, daß Preußen sich unmöglich länger von der Curie dilatorisch behandeln lassen könne.

Zu einer Klarlegung dieses Sachverhalts und zur Beseitigung von Täu­schungen, welchen man sich in Rom augenscheinlich über die Folgen des Aus­falls der Wahlen hingiebt, wird der freilich bereits angekündigte Principalantrag Windthorst über das Freigeben der Sacrament-Spendung und des Messelesens ohnehin ausreichenden Anlaß geben. Inzwischen darf man doch nicht mit Sicherheit darauf rechnen, daß bezüglich dieses Antrages der Ankündigung die That wirklich folgt. Jrn Frühjahre war die Ankündigung bekanntlich eines der Hauptmittel, um die Conservatwen zu dem Compromiß zu bewegen; letztere scheuten den im Fall der Einbringung unausbleiblichen Bruch mit dem Centrum und zogen es vor, mittelst des Compromisses die Einbringung zu verhüten. Jetzt dürfte das Centrum sich bald überzeugen, daß auf eine ähnliche Wirkung nicht zu rechnen ist. Der Antrag Windthorst würde also nur dazu dienen, das Tischtuch zwischen dem Centrum, der Staatsregierung und den Conservativen zu zerschneiden. Ein solches Vorgehen liegt so wenig im Charakter der Windt- horstffchen Politik, daß man gut thun wird, der Ankündigung der großen Action zunächst nur den Werth einer Demonstration, eines bloßen Schreckmittels, beizumessen.

Die vorjährige Kanalvorlage wird im preußischen Abgeordnetenhaus völlig unverändert und nur in Bezug auf die Begründung ergänzt roieber ein­gebracht werden. Dieselbe betrifft bekanntlich die Kanalverbindung zwischen dem westfälischen Kohlenrevier und den Emshäfen; die Herstellung dieser Linie prä- judicirt der Frage an sich nicht, ob die Verbindung mit der Wefer und der Elbe über Minden, Hannover, Magdeburg oder über Bremen und Hambuig erfolgen soll. Ebensowenig aber hängt damit die beabsichtigte Erweiterung des Kanals zusammen. Dieselbe bezweckt zunächst lediglich die Abmessungen diefer Verbindungsstraße zwischen der mittleren Elbe und den märkischen Wasserstraßen mit den dort planmäßig durchgeführten Wassertiefen in Übereinstimmung zu bringen und sie auch sonst für den Verkehr der großen Elbfchiffe einzurichten.

Wie man aus einer Regierungs-Verfügung ersieht, besteht im Regie­rungsbezirk Frankfurt a. d. O. der kaum glaubliche Mißbrauch, schulpflichtige Knaben zu Treibern bei Jagden zu verwenden! Die Regierung verbietet eine solche Verwendung (durch Erlaß vom 25. v. Mts.) auf das Nachdrücklichste und ordnet Strafen? den Uebertretungsfall, sowohl gegen die Veranstalter von Jagden als gegen die Eltern und Pfleger der betroffenen Schulkinder an. Die Schulinspectoren dürfen in keinem Falle die Beurlaubung fchulpflichtiger Kinder zu diesem Zweck gestatten und müssen diese auch den Lehrern streng untersagen.

Berlin, 11- November. Eine Petition an den Reichskanzler wnd in an der