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Die Entscheidungsgründe lauten: m _ . . .. , ,
D e Ent cheidung der Frage, ob der Krersausschuß mit Recht bte Uebernahme hpr in der Gemarkung Lauter gelegenen Vicinalstraßen als KrelsUraßm verweigett habe bannt u ™ ft« L'inie von bet Auslegung oer pos. 2 d-s Art 7 des Gesetzes oorn 97 yinnl 1881 ab. Nach derselben sind ausgeschlossen von der Uebernahme alle Kunst- ffrXn deren Straßenkörper so mangelhaft gebaut oder unterhalten ist. daß em Neubau Nald einttetkn müßte. In dieser Bestimmung kann nur der Ausdruck Neubau eine nere Prüfun,veraZunächst constatirt werden, daß Zweifel über die Be- deutuna des Wortes Neubau als vollständig berechtigt erscheinen und daß es nach dem nilnemetnen Svrachgebrauche näher ließt, unter dem Neubau einer Kunstslraße deren nm E dauung .n alleu ihren Theilen zu verstehen in welchem Sinne auch derselbe Ausdruck ohne allen Zweifel in Art. 9 gebraucht tft. Aber gerade diese nach dem Korackaebrauche näher liegende Bedeutung des Wortes Neubau führt zu dem Bedenken, daß bei dieser Auslegung die fragliche gesetzliche Bestimmung im ganzen Lande in keinem einzigen Falle Anwendung sinden konnte und deshalb geradezu als überflüssig erscheinen müßtet Außer dem Falle einer künstlichen Sprengung ober Demoürung ift fein Fall benkbar, m welchem ber Straßenkörper einer Kunststraße so mangelhaft gebaut oder unterhalten sein könnte, daß eine neue Erbauung in allen ihren Theilen alsbald emtreten müßte. Auch die fehlerhafteste Anlage und die nachlässigste Unterhaltung wird niemals eine gänzliche Erneuerung aller Thetle der Straße erfordern, sondern es werden immer noch einige übrig bleiben, die ganz oder wenigstens theilweise n ihrem dermaligen Zustande verbleiben können und wird es sich deshalb dann immer nickt um den Neubau der ganzen Straße, sondern einzelner Thetle derselben handeln. Fcklt auch die Decke, so wird doch der Grundbau verwendbar fern, und wäre auch dieser gänzlich unbrauchbar geworden, was ganz unmöglich ist, so blieben doch noch Banquette, Gräben, Kanäle und Brücken zur Verwendung übrig.
Bevor man sich aber der bedenklichen Annahme fügt, daß em erst in der neuesten Qett erlassenes Gesetz eine gänzlich unanwendbare Bestimmung enthalten sollte, erscheint es geboten, eine Prüfung m der Richtung eintreten zu lassen, ob denn diese lediglich auf den Wortlaut gegründete grammatische Interpretation des Gesetzes nicht im Wege einer logischen Interpretation beseitigt werden könnte.
Bei dieser logischen Interpretation kommt nunmehr zunächst in Betracht die ratio legis, bte Absicht des Gesetzgebers. In dieser Beziehung geben die Motive folgende
Ebenso wenig kann dem Kreise angemuthet werden, mangelhaft erbaute ober ungenügenb unterhaltene Vicrnalftraßen zu übernehmen; denn damit würben die Ge- meinben, die ihren Pflichten hinsichtlich des Wegbaus nur nachlässig»genügt haben, in dieselbe günstige Lage versetzt werden, wie die Gemeinden, die ihren Verpflichtungen vollständig nachgekommen sind, außerdem läge aber auch die Gefahr nahe, daß einzelne Gemernden ihre Wege bis zur Uebernahme derselben durch den»Kreis gar nicht mehr unterhalten möchten. Daß in dem Falle mangelhaften Zustandes einer Vicinalstraße die ganze Strecke in der der Mangel hervortritt, von der Uebernahme ausgeschlossen bleibt bedarf wohl keiner näheren Begründung, aber allerdings soll eine einzige, nicht erhebliche Beschädigung der Straße nicht Grund zur Ablehnung der Uebernahme sein können. Wortlaute der Motive kann auch nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß der eine Factor der Gesetzgebung den Ausdruck Neubau nicht im Sinne einer neuen Erbauung aller Thetle der Straße, sondern der Erneuerung einzelner Thetle verstanden wissen wollte. Daß aber auch der andere Factor der Gesetzgebung, die Land- stände mit dieser Absicht vollständig einverstanden war, geht unzweifelhaft hervor aus der Thatsache der in beiden Kammern erfolgten Annahme eines Antrages des Abgeordneten Freiherrn von Nordeck zur Rabenau, der dahin lautet: „Großhe»zog- Uche Regierung zu ersuchen, darüber zu wachen, daß bis zum Zustandekommen eines neuen Wegbaugesetzes das bestehende Gesetz, namentlich in Bezug auf Unterhaltung ber Vtcinalwege streng gehandhabt werde." In Folge dessen wies bann auch Großh. Ministerium des Innern die Kreisämter an, die Ortsvorslände darauf aufmerksam zu machen, daß eine Uebernahme der Unterhaltungspflicht auf andere Korporationen nur in den Fällen zum Vollzug gelangen werde, in denen die bis letzt verpflichteten Gemeinden die betreffenden Straßen dis zur Uebernahme ordnungsmäßig unterhalten und erhalten haben werden." p '
Für diese weitere Interpretation spricht aber auch noch der Wortlaut des Gesetzes in Art. 7 zweiter Absatz in fine und in 2M. 8.
Der erstere fügt ber Bestimmung, daß im Falle der pos. 2 von ber Uebernahme burch ben Kreis bie ganze zwischen zwei Ortschaften gelegene Strecke ausgeschlossen Hn soll wenn auch nur ein Theil berfelben bes Neubaues bebarf, b«e Einschränkung bei- immerhin barf aber biefer Theil nicht ganz unerheblich sein- Ein Neubau aller Thetle eines ganz unerheblichen Theiles einer Straße kann aber niemals vorkommen unb schließt baher auch biese Bestimmung bie Interpretation bes Wortes Neubau im engeren Sinne unbedingt aus.
Art. 8 lautet*. , . . . a „ . „ ,
„Wirb eine Straße, bie aus ben unter 1, 2 und 4 des Art. 7 angeführten Gründen nicht alsbald von dem Kreise übernommen worden ist, durch bie betreffende Gemeinde neu gebaut ober umgedam, so tritt bie Uebernahme burch ben Kreis mit bem auf die Vollendung nächstfolgenden 1. April ein; erfolgt ber Aus- ober Umbau durch ben Kreis, so übernimmt derselbe auch sofort bie Unterhaltung "
Wenn dieser Artikel, m bem ausbrücklich auf Art. 7 pos. 2 Bezug genommen ift, nur von einem Ausbau ober Umbau, nicht aber von einem Neubau handelt, so kann auch in Art. 7 pos. 2 unter Neubau nur ein Aus- oder Umbau, also eine theilweise Erneuerung verstanden sein. _
Die vorstehende Auslegung entspricht aber auch vollständig dem Principe des ganzen Gesetzes, das die unvermögenden Gemeinden dadurch erleichtern will, daß es die Unterhaltung vom 1. April an dem Kreise überweist, in dessen Kasse die vermögenden Gemeinden den vielfachen Beitrag von demjenigen leisten, was die unvermögenden Gemeinden zahlen. Diese Wohlthat beginnt am ersten April, und zwar nur für diejenigen Gemeinden, welche der Voraussetzung des Gesetzes entsprochen haben, indem sie die Wege in einem ordnungsmäßigen Zustande überliefern Nach dem 1 April begünstigt bas Gesetz die armen Gemeinden vor den reichen; vor diesem Tage behandelt es beide gleich, indem es für decke denselben Maßstab für die Uebernahme anordnet. Hätte das Gesetz die Ablehnung der Uebernahme nur von der Nothwendigkeit des Neubaues im engeren Sinne abhängig gemacht, so würde es hierdurch eine Prämie auf bie möglichste Vernachlässigung der Vicinalwege gesetzt haben, und jeder Orts-
vorstand würde die Rücksicht auf das finanzielle Interesse seiner Gemeinde schwer verletzt haben, wenn er nach Erscheinen des Gesetzes zur Unterhaltung ber Vicinalwege noch ngenb etwas verwilligt haben würde.
In Bezug auf die Beantwortung der zweiten Frage, ob bei Annahme der obigen Auslegung der gesetzlichen Bestimmung die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung derselben vorhanden sind, kann nach dem Ergebnisse des Augenscheines und dem Gutachten des für bie zweite Instanz bestellten Experten auch nicht ber mmbefte Zweifel obwalten.
Der Experte bestätigt auf Grund bes Augenscheines bas Vorhanbensein sämmt- licket von bem Kreisausschusse beanstandeten Mängel, erklärt, daß biese Mängel nach den auch jetzt noch maßgebenden Bestimmungen der Instruction für die Ausführung des Vicinalwegbaues vom 11. Juli 1838 nicht zu dulden seien und refumirt sein Gutachten dahin, daß sich die sämmtlichen in der Gemarkung Lauter vorhandenen Wege in einem schlechten Zustande befänden. Dieses Gutachten wird unterstützt durch die actenmäßige Thatsache, daß die im Jahre 1879 erbaute Strecke zwischen Lauter und der Staatsstraße überhaupt noch keine Unterhaltungskosten veranlaßt hat und daß für bie sämmtlichen sehr frequenten Strecken nach zehnjährigem Durchschnitt pro Kilometer nur 92 Jl. und speciell im letzten Jahre 1880 nur 75 Unterhaltungskosten erwachsen sind, während dieselben im ganzen Kreis im Durchschnitt dieser 10 Jahre 163 JL pro Kilometer betragen haben.
Nach der von dem Experten zweiter Instanz als richtig anerkannten Darlegung des Experten erster Instanz tft auf allen Wegstrecken Erneuerung der Decken auf erheblichen Theilen dieser Strecken erforderlich. Da schon durch diese Thatsache allein die Ablehnung begründet erscheint, so bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Ablehnungsgründe.
In Betreff des Recurses desJ.K. Schneider zu Schmitten wegen der Beigeordnetenwahl daselbst erkannte der Provinzialausschuß,
daß der Recurs als unbegründet zu verwerfen und Recurrent in die Kosten des Verfahrens sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 5 JL. in die Provinzialkasse zu verurthetlen sei.
Die Entscheidungsgründe lauten:
Der Recurs erweist sich:
I. als formell unzulässig unb zwar
a. weil ber Kreisausschuß enbgültig entschieden hatte;
b weil er nicht beim Kreisausschusse angezeigt und gerechtfertigt ist;
H. als materiell unbegründet.
ad I. a. Nach Art. 25 der Landgemeindeordnung findet in dem Falle, wenn eine Wahl für ungültig erklärt wird, unverzüglich eine nochmalige Wahl statt. Es kann somit gegen eine die Wahl vernichtende Entscheidung des Kreisausschusses von keiner Seite ein Recurs verfolgt werden, wie dies durch übereinstimmende Entscheidungen der Prooinzialausschüsse ber brei Provinzen ausbrücklich anerkannt worben ist.
ad I. b. Nach Art. 104 ber Kreisorbnung ist ber Recurs gegen bie Entscheidung des Kreisausschusses bei diesem anzuzeigen und zu rechtfertigen und nicht, wie Re- current gethan hat, bei dem Provinzialausschusse.
ad 11. Der Kreisausschuß hat mit Recht angenommen, daß Recurrent, der als Invalide kerne Einkommensteuer zahlt, in Gemäßheit des Art. 13 der Landgemeindeordnung nicht als stimmfähig und demzufolge auch in Gemäßheit des Art 15 nicht als wählbar zu betrachten sei.
Die Bestimmung des Art. 7 im Gesetze vom 8. November 1872 Über die ßanb- tagswahlen, wonach „diejenigen activen Militärpersonen und Invaliden, welche gesetzlich Einkommensteuer nicht zu bezahlen brauchen, in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet werden sollen, als entrichteten sie Einkommensteuer," darf auf die Gemeinbevorstandswahlen bei dem Schweigen des Gesetzes nicht analog übertragen werben.
Entscheidungen des Großh. Ministeriums des Innern über Gemeindevorstandswahlen pag. 9.
Literarisches.
Die populär-wissenschaftlicke Universal-Bibl'othek „Das Wissen ber Gegenwart", (Preis pro Band nur 1 JL. Verlag von G. Freytag in Leipzig), der auf dem ganzen Gebiete der deutsche« Zunge das Interesse der Gebildeten entgegenkommt, schreitet rasch vorwärts. Der 3. Band, ber wiederum ber historischen Abtheilung angehört, ist eine Fortsetzung des ersten, bildet aber rote dieser ein für sich abgeschlossenes Ganze. Als zweite Abtheilung der Geschichte des 3Ojährigen Krieges von Professor Dr Gindely, behandelt er den niedersächsischen, dänischen und schwedischen Krieg dis zum Tode Gustav Adolf (1622—1632). Es ift ein ereignißvolles Jahrzehnt, dessen vielfädtges Gewebe der Historiker in diesem Buche entwirrt. Während eine kurze historische Übersicht dieser Periode nur große Gegensätze des religiösen Fanatismus aufzudecken scheint, erhalten wir hier, in biefA kritisch historischen Darstellung aller Details, Einblick in die zahllosen ökonomischen, dynastischen und streng persönlichen Interessen, welche diese Gegensatz' stets steigerten, theils kreuzten und in Wahrheit erst die bewegenden Momente jener kriegerischen Verwirrung erkennen lassen, welche Deutschland so lange zerfleischte, auf lange Zeit hinaus wirtschaftlich niederdrückte, aber im Hinblick auf den Sieg einzelner befreiender Elemente doch nicht als eine ganz fruchtlose bezeichnet werden kann Von hervorragendem Interesse m dem vorliegenden
Bande sind namentlich die Kapitel, welche den Regensburger Kurfürstentag, die erste Action Gustav Adolfs und den Kampf zwischen Wallenstein und Gustav Adolf beleuchten. Die beiden größeren Charactere des 3Ojährigen Krieges erscheinen da scharf und treu gekennzeichnet. Die geistig beherrschten und nach ihrem ursächlichen Zusammenhänge wohlgeordneten Thatsachen führen eme beredte Sprache. Wallenstein, der energische, lücksichtslose Kraftmensch, unb Gustav Adolf, der ehrgeizige Idealist, erheben sich in dieser Beleuchtung aus dem Nebel des rasch fertigen Allgemeinurtheils in jene Sphäre der Charakteristik, in der die Individualität mit eigcnthümlicher und lebendiger Physiognomie cmmuthet Der Forscher wird sich an den neuen Details des Buches, jeder Leser aber an dem aufflarenben Einblick in das mannigfaltige Spiel ber Kräfte, welche bie Ereignisse einer so tief bewegten Zeit bestimmten, erfreuen. Nicht zu unterschätzen sind die eigenartigen Illustrationen, die dem Texte beigegeben sind. Sowohl die Poriraits (Gustav Adolf, Wallenstein, Gras Buquo und Maximilian von Baiern), als die zahlre eben aus ber Zeit der dargestellten Periobe stammenden unb in ihrer Naivität sehr beredten Darstellungen der Kämpfe und Städte sind wohl geeignet, die Anschaulichkeit der Darstellung zu erhöhen und in den Geist der geschilderten Periode zu versetzen.
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