Donnerstag den 16. März
1882
Nr 64
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Bnrran r Schnlstraße' B. 18.
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eigen.
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Arurriircich.
Paris, 12. Mär;. In der Affaire des Eisenbahnunglücks von Cha- renton hat das Pariser Zuchtpolizeigericht den Stationsches Gras zu 8 Monaten, den Weichensteller Gennevays zu 0 Monaten und den Weichensteller Jlnssier zu 1 Jahr Gefängnis;, alle drei außerdem zu einer Geldstrafe von 300 Frcs. verurtheilt. ________________
ießmer Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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rücknahme der Abtretung oder Beschlagnahme zurück. Das Staatsministerium kann jedoch den Betrag dieser Pension alljährlich oder von Zeit zu Zeit zur Unterstützung der Pensionärin verwenden.
8) Bon den Zinsen des Stiftungskapitals sind alljährlich 172 , sowie
diejenigen Beträge, welche nicht zur Ertheilung einer vollständigen Pension ausreichen, und diejenigen Theile einer Pension, die wegen Heimfalls derselben vor bcin Ende des Jahres nicht bezahlt werden, zum Kapital zu schlagen.
9) Sollte das Kapital der Siftung eine Schmälerung erleiden, so ist beim Heimfall von Pensionen keine neue Pension zu verleihen, bis das Kapital wieder bis zur höchsten Höhe, die es jemals gehabt hat, vollständig ergänzt ist. Der Berechnung des Kapitalstocks soll der Nennwerth der vorhandenen Werthpapiere zu Grunde gelegt werden.
10) Die Stiftung genießt die Rechte einer milden Stiftung.
2. Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Kirchen- und Schulbaufonds für die Provinz Rheinhessen für das Jahr 1878.
3. Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Vicinalwegbaufonds der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1878.
4. Bekanntmachung Großh. Kreisamts Dieburg, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Messenhausen für 1881/82 betreffend.
5. Bekanntmachung Großh. Kreisamts Büdingen, die Erhebung einer nachträglichen Umlage in der israelitischen Religions-Gemeinde Bindsachsen betr.
6. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religions- Gemeinden des Kreises Erbach für 1882.
7. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse in den israelitischen Religions-Gemeinden des Kreises Gießen.
Berlin, 13. März. So zahlreich die Conjeeturen über den Termin auch sind, an welchem der Reichstag zur Frühjahrs-Session einberufen werden soll, '-j übersehen diese doch sümmtlich die Menge der vorher zu bewältigenden Vorarbeiten und man kann auf Grund sicherer Informationen heute annehmen, daß die das Tabaksmonopol betr. Vorlage keinesfalls vor der ersten Hälfte Mai wird fertiggestellt sein können. Dieselbe wird den Volkswirthschaftsrath nicht vor dem 25. d. Mts. verlassen, 14 Tage würden mindestens zur Neu- Redaction des Gesetzentwurfs und der Motive auf Grund der Volkswirthschafts- Berathungen nöthig sein; die Einziehung der Aeußerungen der verbündeten Regierungen wird eine ebenso lange Zeit erfordern, 8 Tage wird die Vorlage den Bundesrath beschäftigen müssen und es erscheint fraglich, ob der Reichstag eher zusammenberufen werden wird, als ihm das so bedeutsame Gesetz wird vorgelegt werden können.
Deutschland.
Darmstadt, 11. März. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Bei- lage Nr. ^nthalt^g Mmsteriums des Innern und der Justiz, die Kohlermännifche Stiftung betreffend. ,
Die^Wittwe ^des Geheimen Regierungsraths Kohlermann zu Darmstadt, Ebriltiane geb. Machenhauer, hatte in ihrem unter dem 23. September 1873 errichteten Testament Se. Königl. Hoheit den Großherzog zum Erben ihres ge- saminlen Nachlasses mit dem Ersuchen eingesetzt, denselben zur Errichtung und Unterhaltung eines Findelhaufes einer der Städte Darmstadt, Mainz oder Gießen, und zwar derjenigen derselben zu überlassen, welche die ausgiebigsten Mittel zur vollständigen Erreichung des Zwecks einer solchen Anstalt gewähren und innerhalb zweier Jahre die Ausführung einer solchen Anstalt besorgen würde. Nachdem die Vorstände der genannten Städte indessen die Errichtung eines Findelhauses abgelehnt haben, haben des Großherzogs Königl. Hoheit, dem für diesen Fall weiter ausgesprochenen Ersuchen der Erblasserin gemäß, zu bestimmen geruht : daß deren Nachlaß zu einer immerwährenden Stiftung für vermögenslose Töchter Großh. Hessischer Civilstaatsdiener unter dem Namen „Kohlermännische Stiftung" verwendet wird, und zugleich die nachstehenden den Bestimmungen des Testaments entsprechenden Statuten für diese Stiftung und weiter Allergnä- digst genehmigt, daß die erstmalige Verleihung von Pensionen mit Wirkung vorn Beginn des laufeiiden Jahres an erfolgt.
Es folgen die Statuten der Kohlermannischen Stiftung:
1) Aus den Zinsen des Stiftungskapitals werden jährliche Pensionen von 515 an eheliche Töchter von im Großherzogthum angestellten Civilstaats- bienern vom Rang eines Collegialsecretärs unb bei den Rechnungsbeamten eines Revisors, Selbe eingefchlofleu / aufwärts ausgezahlt, deren Vater int wirklichen Civilstaatsdienst oder im Pensionsstand verstorben ist, so lange diese Töchter unverehelicht, von sittlicher Aufführung und zunt nothwendigen Lebensunterhalt der Unterstützung bedürftig sind unb in Europa wohnen.
2) Bei Comurrenz mehrerer zum Bezug einer Pension nach 1 an sich Berechtigten ist zunächst auf bie größere Hülfsbedürftigkeit, z. B. wegen Alters ober Kränklichkeit, sobann aus Verwanblfchaft mit der Stifterin oder deren Ehemann und bereit Nähe, ferner barauf zu sehen, ob bereits Pensionen in einer Familie bezogen werden; an mehr als zwei Schwestern in Einer Familie können Pensionen gleichzeitig nicht vergeben werden, und betragen dieselben, so lange sie von zwei Schwestern gleichzeitig bezogen werden, nur je 429 X jährlich.
3) Der Bezug einer Pension hört auf mit
a. dem Tod der Pensionärin; jedoch kann die letztere über den Theil der Pension, der der Zeit zwischen dem Todestag unb bem Schluß des Jahres entspricht, unter Lebenden oder auf den Todesfall verfügen;
b. der Verehelichung; jedoch hindert dieselbe nicht den Bezug der Pension bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Verehelichung erfolgt ;
c. dem Eintritt ausreichend verbesserter Glücksumstände, wenn die Pen- siottärin zum nothwendigen Lebensunterhalt der Unterstütztmg nicht mehr bedarf;
d. dem Verzicht der Pensionärin;
e. einer notorisch unsittlichen Aufführung und
f. der Entfernung der Pensionärin aus Europa.
4) Die Stiftung steht unter der Aufsicht und Verwaltung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz. Dasselbe wird daher auch den Rechner bestellen und dessen Gehalt unb Caution normiren. Die Revision unb der Abschluß ber Rechnungen, bie sich über das Kalenberjahr zu erstrecken haben, wird ber Großh. Ober-Rechnungskammer übertragen, welche auch bie Visitationen des Rechners in Gemäßheit des Art. 10 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., vornehmen wird.
5) Die Verleihung der Pensionen erfolgt, nach Sr. Königl. Hoheit dem Grohherzog erstatteten Vortrag, durch Beschluß des Großh. Staatsministeriums; dasselbe hat in gleicher Weise zu entscheiden, wann in den unter 3, c und e erwähnten Fällen der Bezug einer Pension aufzuhören hat.
6) Sobald eine Pension oder mehrere Pensionen vergeben werden können, wird dies in der Darmstädter Zeitung unter dem Anheimstellen, sich varum zu bewerben, bekannt gemacht. Die Eingaben sind an das Großh. Ministerium des Innern unb ber Justiz zu richten. Nach Ablauf von 4 Wochen nach bem Einrücken ber Bekanntmachung erfolgt die Verleihung der Pension mit Wirkung von Ansaiig des nächsten Kalenderjahres an. Bei der Verleihung sind nicht nur die neuen Bewerbungen, sondern auch die früheren, welchen noch nicht entsprochen werden konnte, zu berücksichtigen; es können aber auch, jedoch gleichzeitig nicht mehr als drei, Pensionen an verschämte Bedürftige, bei denen die unter 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen vorliegen, ohne Bewerbung verliehen werden.
7) Wird eine Pension ganz oder theilweise abgetreten, oder von einem Bericht oder einer andern Behörde eine Beschlagnahme ganz oder theilweise erwirkt, so verliert die Pensionärin die Pension und fällt dieselbe, bis zur Zu-
Telegraphische Depeschen.
Woiff's telcgr. Eorrespondenz-Burca«.
Berlin, 14. März. Der permanente Ausschuß des Volkswirthschafts- rathes erledigte heute den Rest der Gewerbeordnungs-Novelle ohne erhebliche Aenderungen. „ „ L f m .
Stuttgart, 14. März. Die Eentralftelle für Handel und Gewerbe hat unter dem Vorsitze des Ministers des Innern, Holder, unb in Gegenwart dos Finanzininisters Renner beu Tabaksmonopol-Entwurf berathen unb sich nut 18 gegen 4 Stimmen für denselben erklärt. Dabei wurde die Voraussetzung ausgesprochen, daß die Fabrikanten genügend entschädigt werden, daß bie Erträge aus bem Tabak für Beseitigung ber Matrikularbeitrage, überhaupt zur Erleichterung ber Finanzverhältnisse berjenigen Bunbesstaaten verwendet werden, welche an Unzulänglichkeit ber Einnahmen leiden und baß bie Concejsion zum Tabaksbau auf einige weitere württembergische Bezirke ausgedehnt werbe. Heute berat!) auch bie Centralstelle für Landwirthschast benselben Gegenstand. Oiejelle wirb sich voraussichtlich ebenfalls für bie Vorlage aussprecben.
Wien, 14 März. Wie verschiedenen Slbenbblattcrn aus Cattaro ge- melbet wirb, beruft Montenegro, angeblich uni einen ^rken Grenz ordon zu ziehen, bie Wehrpflichtigen ein. Der 9)lini|terrefibent iDber)t n. [J ’f terhält feit zwei Tagen telegrapbifchen Verkehr mit -bien. Der Serdar Pia- inenac ist gestern mit dem Dampfer „Stambill in einer Specuflmifsiou deo
Mtta nach Wim abgeE on(ä6lld) bcS Todestages des Kaisers
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frUHeUrni%en9Sa1"'©efolße Vur ^ü^n^fe.p Ue am a^a^neKfanal wo. selbst abermals eim Messe unter Th.ilnahme ber Generalität, ber Behörden, ber Vertreter her Swbtunb im Beisem einer aus den L-ib-Compagmen des Preobrnschenski- schen und Pawlowschen @aiberegiment§ bestehenben Ehrenwache ftattfanb. Um 2 Uhr Nachmtttaas wurde in ber Festungskirche nochmals eine Messt abgehalten, wUcher bie Mitglieber beS biplomatischen Corps, bie Generalität, bie Ossteiereorps, bie Behörden
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