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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bitrearrr Schulstraße B. 18. «WWW»WW«MW»**M

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Amtlicher Hheik.

Betreffend: Vorkehrungen gegen Befchädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere. Gießen, am 11. Februar 1882.

Das Großherzogliche Kreismnt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises (mit Ausnahme von Gießen), sowie an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

Unter Bezugnahme auf die nachstehende Bekanntmachung weifen wir Sie an, dem Polizeipersonal strenge Ueberwachung der Vorschriften und sofortige Anzeige der Zuwiderhandlungen aufzugeben.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Verhütung von Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere bei dem Verkehr auf öffentlichen Wegen gegebenen Vorschriften, insbesondere die nachstehend abgedruckten, häufig übertreten werden.

In Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz machen wir auf diese Vorschriften aufmerksam und scharfen die genaue Befolgung derselben ein. r

Gießen, am 11. Februar 1882. Großherzogliches Krersamt Gießen.

§ 366 des Reichsstrafgesetzes. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:

2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;

3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeisahren Anderer muthwillig verhindert.

Art. 271 des Polizeistrafgesetzes. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhr­werke und Reiter sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1) alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, d. h. rechts auf die Seite so weit einlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei bleibt.

2) Gestattet die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nicht, so muß derjenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rusen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben.

3) Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von Beiden zurückfahren, für welches dies, lueU es das leichtere ist, oder weil es

dem Anfänge des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Beschaffenheit des Hohl­wegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so muß solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um das schwerere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrleute sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind.

4) Viehheerden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen, wo sie nicht ausweichen können, mit Fuhrwerken Zusammentreffen, müssen von ihrem Führer zurückgetrieben werden.

5) Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur dann, wenn der Weg das Ausweichen gestattet, zulässig ist und nur mit der gehörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zurück­bleibenden Wagens auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf der anderen Seite vorbeifahren und auf die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. Das Vorbeisahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vorbei­fahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet.

6) Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite ein Abhang sich befindet, begegnen, so hat das hinauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, gegen den Abhang hin auszuweichen; wenn aber auf beiden Seiten ein Abhang sich befindet, fo äst 'dasjenige zu beobachten, was unter 1 dieses Artikels vorgeschrieben ist.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 30 fr. bis 5 fl. bestraft.

Betreffend: Consolidation der Grundstücke in Flur L, XI. und XII. der Gemarkung Lollar.

Gießen, am 14. Februar 1882.

Es wird zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß folgende Arbeiten vom 18. l. Mts. bis zum 4. März auf dem Bureau der Gr. Bürgermeisterei Lollar zur Einsicht offen liegen:

1. Die Karte mit dem eingezeichneten neuen Wege- und Gräbennetze; .

2. die Protokolle der Commission, welche sich auf den Entwurf des Wege- und Gräbennetzes, auf die sonst auszuführenden Arbeiten, msbesondere eme Drainage und Deckung der Kosten derselben, auf die Lage und Richtung der Gewanne und der neuen Grundstücke und auf die Bildung der Zusammenlegungsbezirke beziehen;

3. die Nachweisung der reinen Theilungsmasse und die Anspruchsberechnung;

4. die zum Zwecke der Abschätzung aufgestellten Gütergeschosse;

5. das Begutachtungsprotokoll des Gemeinderathes. _ ,r, , ri

Reclainationen gegen die vorgenannten Arbeiten können während der oben angegebenen Frist bei der Gr. Bürgermeisterei Lollar, muhen aver tpare, o im Termine, Samstag den 4* März, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf dem Berathungszimmer des Gemeinderathes (rm WW- am Bahnhofe) zu Lollar bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung und der Annahme des Einverständniffes vorgebracht werden, indem eme Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumniß der oben angegebenen Frist gesetzlich nicht zulässig ist.

Gießen, am 14. Februar 1882.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Betressend: Die Ausführung des Gesetzes über den Bau und die

Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogthum.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Beuern, Burktmrd^e en^ ^^ ^ ^^ Daubringen, Dorf-Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Gießen, Gropen«Buseck, Grün ^^Eershausen, Steinbach, Lang-Göns, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Ober-Besfingen, Oppenrod, Rodgen, ^urrersyau^en,

Trohe und Wieseck. . fiir Umvendunq des Absatz 2) des Artikel 7

Nachdem der Kreisausschuß für den Kreis Gießen in seiner Sitzung vom 11. d. M. allgemeine ' ^^ ^n Straßenstrecken ohne vorherige Behebung rubr. Gesetzes aufgestellt hat, wonach die Uebernahme der in unseren Verfügungen vom vorigen Atonatnamhatg > Ortsvorstand gesonnen ist, die hierzu der ebendort ausgeführten Mängel ausgeschlossen erscheint, wollen Sie bis längstens 23. d. M. darüber derchten ob der -rlsvorpano geion i, ) 5 erforderten Arbeiten, einschließlich des etwa erforderten Geländeerwerbes, noch vor 1. April d. I. in Ausführung z 3

Dr. Bookmann.