Dienstag den 12. December
L882.
Nr. 290.
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ichener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureau r Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohu. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Gießen, am 11. December 1882.
Betreffend: Die Landgestüts-Anstalt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler für 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherroglichen Bürgermeistereien des Kreises
Sie haben binnen 8 Tagen zu berichten, wie viele Scheine Sie im Jahr 1883 für zum Bedecken zu bringenden Stuten bedürfen werden. I>r. Boekmann.
Deutschland.
Darmstadt, 8. December. Von Großh. Regierung ist den Ständen eine Vorlage, betr. das Secundärbahnwesen, zugegangen, welcher verschiedene umfängliche Anlagen beigegeben sind. Die Vorlage besteht in einem Gesetzentwurf nebst Motiven, die Eisenbahnen von localeni Interesse und die Straßenbahnen betr. Durch dieses Gesetz soll zunächst die Grundlage für die staatliche Förderung des Localbahnwesens gegeben werden, ähnlich wie solches auch in anderen Staaten bereits geschehen ist. Findet der Gesetzentwurs bei den Ständen eine günstige Ausnahme und gelangt das Gesetz bald zur Verabschiedung, so kann alsbald ein weiterer Gesetzentwurf wegen Erbauung einiger Localbahnen den Ständen zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußfassung mitge- theilt werden.
Die bezeichneten Anlagen bestehen:
1) In den aus Wunsch der Stände veranlaßten Erhebungen über die Verkehrsverhältnisse der Gegenden, für welche Secundärbahnen in Antrag gebracht worden sind.
2) In einer Uebersichtskarte über die Secundärbahn-Projecte.
3J In einer actenmüßigen Darstellung der an die Großh. Negierung und an die Stände gerichteten Gesuche wegen Erbauung von Secundärbahnen im Großherzogthum Hessen, sowie in einer Vorprüfung der von einigen Eiseubahn- Eomit^s vorgetegten generellen Secundärbahn-Projecte.
4) In einer Ueberficht der Gesetze und Verordnungen, betr. den Bau und Betrieb von Secundärbahnen, Localbahnen und Straßenbahnen in Ländern außerhalb Deutschlands und in deutschen Bundesstaaten.
Die unter Pos. 3 und 4 bezeichneten Anlagen hat die Großh. Regierung bereits durch Druck vervielfältigen lassen, so daß dieselben sofort bei den Mitgliedern beider Kammern zur Vertheilung gebracht werden können.
Darmstadt, 9. December. Bezüglich der durch die Ueberschwemmungen verursachten Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand hat das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, unterm 7. o. Mts. an die Großh. Kreisgesundheitsämter folgendes Ausschreiben erlassen:
Durch die ausgebreiteten Ueberschwemmungen der letzten Wochen wird, zumal da die Jahreszeit dem schnellen Wiederabfließen des Wassers und dem Austrocknen der überfluthet gewesenen Objecte in hohem Grade ungünstig ist, der allgemeine Gesundheitszustand in hohem Grade gefährdet.
Obwohl es nicht Sache der Großh. Kreisgesundheitsämter ist, die zur möglichsten Beseitigung dieser Gefahr dienlichen Maßregeln selbst anzuordnen, so wird Ihnen doch vielfache Gelegenheit gegeben sein, in dieser Beziehung den Kreis- und Localbehörden mit Ihrem Rathe beizustehen, und wir hegen das Vertrauen zu Ihnen, daß Sie hierbei sich nicht auf das Abwarten etwaiger Requisitionen beschränken, sondern aus eigener Initiative und thunlichst nach sorgsamer Augenscheins-Einnahme Anträge stellen werden, wo immer sich eine passende Veranlassung dazu findet.
In erster Linie wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die dem Wasser ausgesetzt gewesenen Wohn- und namentlich Schlafräume nicht eher wieder bezogen werden, als bis sie einer gründlichen Reinigung, Trocknung und Auslüftung bei gleichzeitiger Erwärmung unterworfen worden ivaren.
Insbesondere muß hierbei den Fußböden Aufmerksamkeit geschenkt und die Frage erwogen werden, ob sie nicht auszubrechen sind, um die durchfeuchtete, und zum Vermodern geneigte Füllung der Zwischenböden durch neues, trockenes Material, eventuell unter gleichzeitigeni Theeranstrich der Balken, zu ersetzen.
Wenn der Bewurf der Wände wegen Rässe herabgeschlagen werden muß, darf nicht eher wieder frisch verputzt werden, als bis die Wand völlig trocken ist.
In geeigneten Fällen wird der Reinigung der Wohnräume eine Desin- section derselben durch gründliches Ausschwefeln, Entwickelung von Chlor- und Bromdämpfen oder Anstreichen der Wände und des Fußbodens mit etwa 4 pCt. Lösung von Carbolsäure zu folgen haben. Durchnäßtes Bettstroh und dergl. ist nicht zu desinficiren, sondern zu verbrennen.
Die Kellerräume müssen vor dem Wiederbezug des Hauses wasserfrei sein und bedürfen unter allen Umständen neben der gründlichen Beseitigung des Schlammes einer Desinfection, da vorauszusetzen ist, daß das in sie eingedrungene Grundwasser bei der allseitigen enormen Durchfeuchtung des Bodens der Umgegend in hohem Grade mit sich zersetzenden organischen Materien verunreinigt ist. Es empfiehlt sich hier, beim Rückgang des Wassers und wenn dasselbe nur noch einige Centimeter hoch im Keller steht, rohe Carbolsäre, etwa 50 Cubik-Centimeter für den Quadratmeter Bodenfläche, demselben beizumischen,
um durch die versickernde Flüssigkeit zugleich den Untergrund zu desinficiren. Die Wände des Kellers sind mit verdünnter Lösung von Carbolsäure oder von Eisenvitriol (ebenfalls von etwa 4 pCt.) abzuwaschen. Wenn es möglich ist, soll demnächst die Kellersohle ausgehoben und durch frisches Material ersetzt werden; eine Drainage des die Häuser umgebenden Untergrundes ist zu empfehlen.
Die Brunnen in den überschwemmt gewesenen Territorien sind sofort auszupumpen und gründlich zu reinigen. Wo durch eine ausgiebige öffentliche Wasserleitung genügende Aushülfe beschafft werden kann, wird es rathsam sein, den Gebrauch der sämmtlichen Pumpbrunnen auf längere Zeit polizeilich untersagen zu lassen; lassen dies die Umstände nicht zu, so ist einestheils darauf hinzuwirken, daß die Benutzung der einzelnen Brunnen von einer, womöglich öfter zu wiederholenden chemischen Untersuchung abhängig gemacht wird, andern- theils das Publikum darüber zu belehren, daß das Abkochen des Wassers vor der Benutzung in seinem Interesse liegt.
Die Abtrittsgruben der überschwemmt gewesenen Häuser sind schleunigst vollständig zu entleeren.
Wenn in Folge der Ueberschwemmung irgendwo erhebliche Krankheits- Erscheinungen auftreten, erwarten wir Ihren sofortigen Bericht.
Berlin, 9. December. Reichstag. Etatsberathung. Schatzsecretäe Äflrchard theilt mit, daß der Reichskanzler auch heute durch Unwohlsein verhindert ist, an den Sitzungen theilzunehmen. Abg. Minnigerode ist für die Berathung beider vorgelegter Etats. Richter (Hagen) ist nicht gegen eine Steuer, welche den Spiritus an der Quelle treffe, wohl aber gegen die Wedell'sche Börsensteuer und die Erhöhung der Holzzölle. An der Branntwein- und Rübenzuckersteuer müsse jede Reform ausetzen. Finanzminister Scholz bemerkt, auch die preußische Regierung beabsichtige, zweijährige Etatsperioden einzuführen. Bundesraths-Bevollmächtigter v. Rostiz-Wallwitz sagt, bei Vorlegung des Doppeletats habe den Bundesregierungen die Absicht, das Etatsrecht des Reichstags anzugreifen, ferngelegen. Auch Bennigsen bekämpft die Vorlegung des Doppeletats als verfassungswidrig und er hofft Mehrerträge aus einer Reform der Rübenzuckersteuer.
Berlin, 9. December. Dem Bundesrath und Reichstag ist nunmehr die „Denkschrift des Centralverbandes deutscher Industrieller, betreffeno die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeiter", zugegangen. Es ist ein umfangreiches Aktenstück von 150 Quartseilen und zerfällt in drei Theile: 1. Bemerkungen und Anträge zur Regierungsvorlage, b-tr. die Krankenversicherung; 2. Entwurf eines neuen Gesetzes üb<r die Unfallversicherung der Arbeiter; 3. ausführliche Begründung. Was die Bemerkungen zur Krarikenkassen-Vcnloge betrifft, so können wir die Wünsche und Anträge der Industriellen in folgenden Sätzen zusammenfassen:
1. Die von den verbündeten Regierungen geplante Reorganisation des Kranken- kassen Versicherungswesei s (§1 und 2), welche den Zweck verfolgt, n cht nur alle gegen Unfall zu oe, sichernden Arbeiter auch gegen Krankheit zu versichern, sondern auch bie Woh.tbat einer geordneten, über das Maß der Armenpflege binausgehenden Kranken- unterstützung auch weiteren Kreisen von Arbeitern, namentlich auch den Arbeitern der Land- und Forstwirthschaft (§ 2 Alinea 1 Nr. 5) angedeihen zu lassen, halten wir für nothwendig.
2. Wir erkennen an, daß der staatliche Versicherungszwang zur Durchführung der Krankenversicherung in dem von dem Gesetzentwurf in Aussicht genommenen Umfange berechtigt und nothwendig ist.
3. Die in Aussicht genommene Organisation erachten wir für geeignet, das Krankenkassenwesen im Sinne des Gesetzentwurfs so durchzuführen, daß es den verschiedenartig bestehenden Verhältnissen angepaßt werden kann.
4 Die Organ sation der Krankenkassen kann den in's Auge gefaßten Zwecken nur entsprechen, wenn sie in organischen Zusammenhang mit dem zu erlassenden Unfallversicherungsgesetze gebracht wird, denn nur in diesem Zusammenhänge halten wir d'e letztere für durchführbar.
Die gleichzeitige Behandlung beider Gesetze halten wir für erwünscht; wir erkennen indeß an, daß die vorhergehende Erledigung des Krankenoersicherungsges.tzes zulässig ist. Sollte die Behandlung des Krankenversicherungsgesetzcs der Feststellung des Unfalloersiche^ungsgesttzes vorhergehen, so halten wir für erforderlich:
a) daß dem Gesetze keine Bestimmungen einverleibt werden, durch welche dre vorbesprochene organische Verbindung mit der Unfallversicherung ausgeschlossen wird;
b) daß das Gesetz auch bei einer, dem Unfallversicherungsgesetze vorhergehend'n Erledigung alle diejenigen Bestimmungen enthalte, welche die Grundlagen für die spätere organische Verbindung beider Gesetze bilden.
5. Wir halten für erforderlich, daß die in § 2 Alinea 1 ausgesprochene Gleichstellung der in Nr. 1-5 desselben Paragraphen aufgeführten Personen mit den in § 1 bezeichneten Personen auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde von der Gemeinde rc. durch statutarische Bestimmung ausgesprochen werden muß.
6. Es ist wünschenswerth, daß die tm § 5 der Regierungsvorlage vorhandene Lücke derart ergänzt werde, daß in dem vorliegenden Falle die Gemeinde, in welcher der Arbeiter sein Domicil hat, berechtigt wird, den Krankenversicherungs-Beitrag zu erheben und ohne Rücksicht auf den Bezirk, in welchem die Beschäftigung, resp. d-e Erkrankung ftattgefunden hat, verpflichtet sein soll, die Krankenunterstützung zu leisten.
7. Zu § 6 Die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei vom Ein tritt der Krankheit an halten wir für erforderlich.


