Ausgabe 
11.5.1882 Zweites Blatt
 
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des Art. 80 der Kreisordnung vorhanden sind und demzufolge die angefochtene Ver­fügung des Kreisamtes in keiner Wege zu beanstanden ist,

dahin

daß der Recurs als unbegründet zu verwerfen und Recurrent in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 2U JL in die Provinzialkasje zu veiurtheilen sei.

In Betreff des Gesuches der Gewerkschaft Schalter Gruben- und Hüttenverein um Erlaubniß zur Verlegung der Ilsbach in der Ge­markung Flensungen erkannte der Proainzial-Ausschuß nach Vernehmung der erschienenen Parteien, einiger Zeugen und nachdem Prooinzial-Jngenieur Gn au t h ein ausführliches technisches Gutachten erstattet hatte, dahin,

daß die von den Oftsvorständen zu Ilsdorf und Solms-Ilsdorf, sowie dem Müller Heinrich Sehrt II. gegen die rubricirte Anlage erhobenen Einwendungen als unbegründet zu verwerfen und die Reclamanten in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 30 JL zu verurtheilcn seien.

Das Sachverhältnch ergibt sich aus nachstehenden Entscheidungsgründen.

Die rubr. Gewerkschaft beabsichtigt, auf ihre eigene Kosten der Ilsbach in der Gemarkung Flensungen eine kürzere Richtung zu geben. Der Zweck, welchen die Ge­werkschaft bei dieser Verlegung zu erreichen sucht, besteht darin, weitere Räume zu Schlammsängen zu erhalte >, um das Geschäft, insbesondere die Eifenstcinwäschcrct weiter ausdehnen zu können.

Die Gewerkschaft hat sämmtliche zu dieser projectirten neuen Richtung nöthigen Grundstücke bereits erworben und tritt gegen das alte Bachbett, welches sie zu Schlamm- fängen benutzen wird, das neue Bett der Gemeinde Flensungen unentgelti ch ad.

Innerhalb des von den Gr. Kreisämtcrn Alsfeld und Schotten in Gemäßheit des Gesetzes vom 19- Februar 1853 eingeleiteten Verfahrens haben die Ortsvorstände von Ilsdorf und Solms-Ilsdorf, sowie der Müller Heinrich Sehrt II. zu Ilsdorf gegen dos Project Einwand erhoben. Derselbe wurde von den beiden Ortsvorftänden in folgender Weise begründet:

Den beiden Gemeinden und Grundbesitzern der Wiesen zwischen den Orten Ils­dorf und der seit einigen Jahren bestehenden Esi-nstemwäsche der Gewerkschaft Schalker Gruben- und Hüttenverein wurde schon durch das seitherige Anschütten des Schlammes und der sich hieraus ergebenden Stauung des Hochwassers ein großer Nachtheil zugc- sügt und würde sich derselbe voraussichtlich in Folge der neuen projectirten Anlage noch ansehnlich vergrößern.

Vor dem Anschütten dieser Schlammdämme wurde dieser so werthvolle Wiesen­grund nur bei ausnahmsweisem Hochwasser aus nur ganz kurze Zeit überfluthet, jetzt kommt dieses durch die Schlammstauung schon öfters vor und kann das Wasser nur ganz langsam abfließen, ja es muß größtentheils verdunsten. Nur selten sind die Wiesendesitzer noch so glücklich, ihre Ernte ohne überfluthet, ohne mit Schlamm ver­unreinigt einzubringen. Die fraglichen Wiesen gehörten zu den werthvollsten der beiden Gemarkungen, ja der ganzen Umgegend und jetzt will Niemand mehr da Grund­besitz erwerben, well der Boden verdorben und die Gefahr der Ueberschwemmung zu groß ist. Der den Grundbesitzern hierdurch bis jetzt scho i zugefügte Schaden steht zedenfalls in keinem Verhältnis mit der der Gewerkschaft zufließenden Ausbeute. Dieser Umstand würde sich aber durch die new Anlage der Ilsbach noch bedeutend ver­schlimmern, weil der seither bestandene Verbindungsgraben zwischen der Jls- und Secnbach nicht belbehaltcn werden soll. Dieser. Verbindungsgraben vereinigte seither bei Hochwasser das Wasser der Ilsbach mit der Seenbach, welches letztere viel schwächer ist, als das der ersteren und wurde so die größte Wassermenge der beiden Bäche der großen Brücke an der Straße Grünberg-Hersfeld und der geringere Theil der kleineren Brücke daselbst zugeführt. Unter diesem Verhältniß kam es seither schon vor, daß die kleine Brücke das Wasser nicht fassen konnte und eine bedeutende Anstauung oberhalb derselben entstand. Vor Anlegung dieser Schlammdämme bestanden sogar noch weitere Verbindungs- und Abzugsgraben, welche verschüttet worden sind. Würde also nach der neuen Anlage das ganze Wasser der Ilsbach der kleinen Brücke zugesührt, bann würde die Stauung verhältnißmäßig bedeutender und der Schaden noch größer werden.

Den Einwohnern der Gemeinde Solms-Ilsdorf droht noch die besondere Gefahr, daß ihre Hosrafthen bei jedem Hochwasser unter Wasser gestellt werden.

Müller Sehrt wendete im Wesentlichen ein, daß ans der projectirten Verlegung seiner Mühle, welche oberhalb dieser Anlage und nahe bei derselben liege, große Gefahr in Bezug aus das Triebwerk und die Wasserkrast erwachsen werde. Im Uebrigen schloß er sich den Bedenken der beiden Ortsoorstände an.

Das von Gr. Kreisbauamte Grünberg abgegebene Gutachten spricht sich mit Entschiedenheit dahin aus, daß den Reclamanten aus der projectirten Anlage ein Schaden nicht erwachsen könne. Zu demselben Resultate gelangt auch der Provinzial­ingenieur, welcher in der mündlichen Verhandlung auf Grund eines Augenscheins ein eingehendes Gutachten abgegeben hat.

Nach Art. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 1853 im Zusammenhänge mit Art. 48, III, 11 würde die Entscheidung in erster Instanz dem Kreisausschusse zusteheu. Da aber Jlsdors zu dem Kreise Alsseld und Solms-Ilsdorf zu dem Kreise Schollen gehören, so geht in Gemäßheit des Art. 49 der Kre,s-Ordnung die Entscheidung nach Anhörung der Kreisausschüsse auf den Pruvinzialausschuß über.

Die Kreisausschüffe der genannten beiden Kreise haben sich zu Gunsten der projectirten Anlagen ausgesprochen, und zwar derjenige des Kreises Alsseld mit dem

Vorbehalte, daß die Gewerkschaft das neue Bachbett stets in der normirten Breite zu erhalten und auf ihre Kosten aufzuräumen hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der [egitimirle Vertreter der Gewerkschaft die bestimmte Erklärung abgegeben, daß dieselbe sich verpflichte, das neue Bachbett jederzeit in normalem Zustande zu erhalten.

Bet Prüsung d r Erheblichkeit der gegen die neue Anlage erhobenen Ein­wendungen sind zunächst die directen Folgen der Verlegung der Ilsbach in Betracht zu ziehen.

So lange da? Wasser innerhalb des bestehenden alten Bachbettes dem oberen Ende der zu corrigirenben Strecke zugesührt wird, leistet die beabsichtigte Eorrection mehr als die bestehende Richtung, das Normalpiofil wird weiter, bas Gefälle stärker und die secundlich abzusührende Wassermenge größer. Dieser Vortheil wird allerdings zur Zeit noch nicht praktisch, da eine Verlängerung der Eorrection bachauswärts und eine Verbesserung der Dorfluth bachabwärts fehlen.

Ist dagegen die Ilsbach über ihr altes Bett getreten (Hochwasser) so ist es gleichgültig, ob ein Theil dieses alten Bettes durch die Eorrection ersetzt ist.

Als inbirecte Folgen der Eorrection wurden von den Reclamanten nachstehende Mißstände hervorgehoben Die Dammschüttung oeiengt bas Wiesenihal, die Hochwasser würden zahlreicher und höher, die Wiesen der Gemeinde Ilsdorf würden entmertbet, das Unterwasser der Sehrt'fchcn Mühle werde erhöht.

Nach dem Gutachten des Großh Kreisbauamts Grünbcrg liegen aber die JIS- dorfer Wiesen höher als die Staatsstraße, deren Höhe dem höchsten Hochwasserstand entspricht, und es liegt speciell das Wehr, welches die jür Müller Sehrt wesentliche Höhe seines Unterwassers bestimmt 0,72 M. höher als die Straßenkante; da sich also bei fraglichem Hochwafserstand hinter der Straße ein gestauter See mit annähernd horizontalem Spiegel bildet, ist klar, daß weder die Jlsdorser Wiesen noch das Müller Sehrt'sche Unterwasser von dieser Stauung berührt weiden. Es besteht also wahr­scheinlich keine Wirkung des Hochwasserstandes an der Straße aus die Ueberschwemmung in Gemarkung Jlsdors und weiter aufwärts.

Wenn dieselbe bei Hochwasser tiotzdem überschwemmt wird, so kann das nur davon herrühren, daß die Ilsbach schon oberhalb, vielleicht oberhalb der beiden Ort­schaften, ihr ungenügendes Bett verläßt und darum nicht in Folge des Rückstaues, sondern in Folge des oberhalb liegenden ungenügenden Bettes die sraglichc Ueder- fluthung hervorrust.

Allein auch wenn der behauptete Zusammenhang bestände, so wäre gleichwohl ein- spätere Verengung des Wiesengrundes oberhalb der Staatsstraße durch Vorrücken der Klärteiche Lderhaiipt unwesentlich und nicht maßgebend für den dortigen Hoch- wasierstand.

Entweder nämlich ist unterhalb der Straße der Wasferstand der gleiche wie ober­halb derselben, dann ist das Wasser schon dort geflaut und ist für dessen gleichen Stand oberhalb der Straße und der Wasferstand unterhalb maßgebend, oder das Wasser unterhalb der Straße steht niedriger ^ls oberhalb derselben, dann ist der Be­weis geliefert, daß die Duichflußöffiiung der Straßcnbrücke nicht genügt. Da aber bie Durchflußmenge der Brücke direct abhängig ist von der Höhe des oberen Wasserspiegels über der Oeffnungsmftte, so muß immer dieser Spiegel erreicht fein, um das be­stimmte Maß von zufließendem Wasser durch die tiefere, unter Wasser liegende Oeffnung zu drücken. Für diesen Gleichgewichtszustand ist aber natürlich eine Veränderung im Boden des gestauten Teiches völlig unwesentlich, derselbe bleibt auch im Verfolge einer Aufdämmung innerhalb des Teiches der gleiche.

Als Nachtheil der ganzen bisherigen Dammanlage wurde von den Reclamanten der Umstand geltend gemacht, daß durch dieselbe die Communication zwischen den beiden Bächen Ilsbach und Seenbach und zwischen deren Brücken unter der Staatsstraße unterbrochen werde, welche früher durch einen Graben und bei größerem Hochwasser direct über die Straße sich vollzogen habe.

Da die zunächst in Beftacht kommende eine Jlsdachbrücke kleiner ist als die zunächst wirkende eine, tiefe Seenbrücke, so ist es wahrscheinlich, daß diese Com­munication früher der Vorfluth der Jlsbach-Hochgewäsfer dienlich war.

Aber diese Unterbrechung der Communication ist durch die frühere Damm­schüttung herbeigesührt; ihr Nachtheil wird durch die neue Bachcorrection ebensowenig als durch eine Erweiterung der Klärteiche geändert; was die Beschwerdeführer bei der ersten Anlage der Klärteiche oder auf dem Wege der Privatklage versäumt haben, kann jetzt beim vorliegenden Anlaß nicht nachgeholt werden.

Nach Vorstehendem muß angenommen werden:

I. die Eorrection an sich ist nicht schädlich für die Beschwerdeführer, kann vielmehr denselben eher späterhin nützen;

II. die Erweiterung der Klärteiche auf dem durch die Eorrection gewonnenen Gelände ift unter den obwaltenden Vorfluthverhältnifsen gleichfalls nicht fchädlich;

III. Die unteibrochene Communication der beiden Bäche und ihrer Brücken war ohne Zweifel nachtheilig, steht aber nicht im Zusammenhang mit der heutigen Correction.

Hiernach können die gegen die rubricirte Anlage erhobenen Einwendungen keine Berücksichtigung finden. (Fortsetzung folgt.)

Wir machen im allgemeinen Interesse die Leser unseres Blattes auf das heutige Inserat des Herrn Rud. Schleicher, München, betr.:Unentbehrlich für Blumen­freunde", hiermit aufmerksam.

Der Grobschmied Heinrich Bald­auf aus Rüddingshausen, Kreis Gießen, geboren am 29. April 1859, evangelisch, zuletzt in Mddingshausen wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthaltsortes, wird beschuldigt, als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben.

Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.

Derselbe wird auf

Dienstag den 13 Juni 1882, Vormittags 8 Uhr, vor das Großh. Schöffengericht zu Homberg a. d. Ohm zur Hauptver­handlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Großh. Bezirkscoinmando zu Gießen ausgestellten Erklärung verurthellt werden.

Alsfeld den 24. Aprll 1882. Der Großh. Amtsanwalt.

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