Ausgabe 
11.5.1882 Zweites Blatt
 
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Ar. 109. Zweites Blatt. Donnerstag den 11. Mai. 1882.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

e»r#«w t Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Ein Ersatz für das Tabakmonopol.

Bei den stetig sich steigernden Bedürfnissen des Staates und der Gemeinde und den dadurch wachsenden Anforderungen beider an die Steuerkraft der Be­völkerung ist es soll unter der drückenden Steuerlast der Wohlstand und die wirthschaftliche Entwickelung der Nation nicht bedenklich geschädigt werden nothwendig, neue ergiebigere Steuerguellen zu eröffnen. Die Reichsregierung glaubt solche Steuerquellen in der Monopolisirung der Verarbeitung und des Verkaufes des Tabaks gefunden zu haben. Oesterreich und Frankreich bewerfen, daß das Tabakmonopol allerdings eine ergiebige Geldquelle für den Staat fein kann. Auch bei uns würde es eine solche Geldquelle mit der Zeit werden können; aber erst nach und nach. Wir wenigstens, das mitlebende Geschlecht, würden bei dieser gewaltigen wirthschaftlichen Unnvandlung nur die ungeheuren Opfer zu tragen haben, und wohl erst unsere Kinder oder Enkel derenSegnungen" verspüren. Etwas anderes aber ist es, eine erst in der Entwickelung begriffene Industrie staatlicherseits in die Hand zu nehmen und sie zu einträglichem Be­triebe zu gestalten, etwas anderes, eine blühende, fest begründete Privatindustrie, welche alle Theile des Landes und alle Schichten des Volkes durchsetzt hat, zu verstaatlichen und damit die Existenz-Bedingungen der mittelbar, wie unmittelbar betheiligten Kreise der Bevölkerung theils auszuheben, theils vollständig zu ver­rücken. Die Schädigung, welche diese öconomische Umwälzung unabwendbar im Gefolge haben muß, vermag schon allein die angeblichen Segnungen des neuen Zustandes der Dinge auf Jahrzehnte hinaus aufzuheben und auch diejenigen zu Gegnern jener Umwälzung zu ntachen, die an und für sich der Vermehrung der Staatseinkünfte durch Monopolisirung freundlich gegenüberstehen.

Anders läge die Sache immerhin, wenn es sich um die Verstaatlichung einer Industrie handelte, deren technische Entwickelung und finanzielle Ertrags­fähigkeit noch im Schooße der Zukunft ruhte. Auf solch' eine Zukunftsindustrie weist in einer kleinen Schrift, die in Straßburg bei K. I. Trübner kürzlich erschienen ist, in einem steuerpolitischen Vorschläge K. Ernst hin. Der pseudo­nyme Verfasser schlägt als einenErsatz für das Tabakmonopol" dasElectro- monopol", d. h. diegewerbliche Ausbeutung der Electricität durch den Staat", vor, da die electrische Industrie erst im Anfänge ihrer Entwickelung stehe und wohl mit Sicherheit angenommen werden könne, daß sie eine großartige Aus­dehnung nehmen werde, zwei Bedingungen, die wir schon Eingangs als grund­legend für jede gesunde Monopolisirung bezeichneten.

Wer die staunenswerthen Fortschritte, welche auf dem Gebiete der Elec­tricität in wissenschaftlicher, wie technischer Beziehung mit praktischen! Erfolge in dein letzten Jahrzehnt gemacht worden sind, in Betracht zieht, wird dem Ver­fasser der vorerwähnten kleinen Schrift unbedingt darin zustiinnten müssen, daß wir gegenwärtig am Anfänge einer electrischen Periode stehen, wie wir vor 80 Jahren am Anfänge derDampfzeit" standen. Thatsächlich hat nun die staatliche Ausbeutung der Electricität bei Telegraph und Telephon schon statt; es wäre, meint Herr Ernst, nur ein folgerechtes Weiterbauen, wenn auch die andern Zweige dieser Industrie dem Staate dienlich gemacht würden, mit an­dern Worten, wenn man das Electromonopol einführte, und er kommt, davon ausgehend, zu der Folgerung, das Electromonopol hätte den großen Vorzug, daß es eine Industrie berührte, die sich^zum Theil schon in den Händen des Staates befinde, die weiter im Anfangs-Stadium einer neuen Entwickelung stehe, deren Ausdehnung voraussichtlich ungeheuer sein werde, deren Monopolisirung nicht schon begründete Existenzen zahlloser Staatsbürger gefährde, und daß schließlich dabei die Entschädigungsfrage eine nur ganz unbedeutende Rolle spielen würde. Gründe, die immerhin diesen Vorschlag ernster Prüfung werth machen.

Eine andere Frage ist es freilich, ob durch die Monopolisirung nicht die Entwickelung der fraglichen Industrie gehemmt würde. Der Verfasser verneint das,^ und ist der Ansicht, daß mit einer aus hervorragenden Männern der Wissenschaft und der Praxis gebildeten Verwaltung, deren Aufgabe es sein müsse, die Electricität im Dienste der Praxis möglichst auszunutzen und sie dem Consumenten möglichst billig zugänglich zu machen, die Electro-Jndustrie immer auf der Höhe der Zeit bleiben würde. Ja, es würde durch die Monopolisirung derselben jeder Erfinder der Welt das größte Interesse daran haben, seine Er­findung zuerst in Deutschland anzubieten. Wie Deutschland weder im Telegra­phen- , noch im Telephonwesen andern Staaten nachstehe, so werbe Deutschlands Wohlfahrt und industrielle Größe auch bei Einführung des Electromonopols

dem Range entsprechen, der Deutschland vermöge seiner Biacht und der Gesittung seiner Bewohner im friedlichen Wettkampf der Nationen gebühre. S? ^rnwgen wir, schreibt dieKöln. Ztg.", der wir diesen interessanten NI MU $Ur Steuerpolitik entnehmen, die Anschauung des Verfassers nicht ganz tr Wir halten vielmehr die freie Bewegung und die Concurrenz aller der f*r eine wesentliche Bedingung der Vervollkommnung. Gleichwohl ist fpinp praktisch genug, um ernsthast in Erwägung gezogen und auf nrnikn ;rU r 9en 6in ^prüft zu werden. Wir treten nicht für ihn ein, 8 m ihn aber der öffentlichen Besprechung doch unterbreiten zu sollen.

Der Gesetzentwurf über die Krankenversicherung der Arbeiter.

D-N7 SR Berlin, 2. Mal.

Arbeiter mili&t5'"1' beJ Gesetzentwurf, betreffend di- Krankenversicherung der Es lautet £ 1 77, MU 2t Seiten umfassenden Motiven, zugegangen.

Gruben auf sm»» " Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und -sruoen, auf Werften, ,n Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Bmnen-

Dampsschiffsahrtsbetriebe, sowie bei Bauten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt durchschnittlich für den Arbeits­tag 62/3 M. nicht übersteigt, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu veisichern. Dasselbe gilt 1) von allen im Handwerk gegen Lohn be­schäftigt,n Gesellen und Lehrlingen; 2) von allen Gehilfen und Arbeitern, welche in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben gegen Lohn und nicht lediglich mit einzelnen vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt werden, soweit sie nicht unter die Vor­schrift des 8 2 fallen. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen unb Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Orlsdurchschnitts- preisen in Ansatz zu bringen. § 2. Durch statuarische Bestimmung einer Gemeinde ober eines weiteren Communalverbandes, welche der Genehmigung her höheren Ver- waltuiigsbehörde bedarf, und, soweit auf diesem Wege einem hervortretenden Bedürfnis nicht at geholfen wird, durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörden können den im S 1 bezeichneten Personen gleichgenellt werden: 1) Handlungsgehilfen unb -Lehr­linge, Gehilfen unb L-Hrlinge in Apotheken; 2) Personen, bie in anbcrn als bett in S 1 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werben, 3) Personen, welche von (Seroerbetreibenben außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werben: 4) selbstständige Gewerbetreibende, die in eigenen Betriedsstätten im Auftrage unb für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be­schäftigt werden (Hausindustrie); 5) die in der Land- und Forstwirihschaft beschäftigten Arbetier. Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statuarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, welche bett in § 1 bezeichneten gleichgestellt werben sollen, Bestimmungen über bie Verpflichtung zur An- unb Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten; sie sind in der für Bekanntmachungen bet Gemeindebehörden vorgeschriebenen ober üblichen Form zu veröffentlichen. § 3. Auf Beamte, welche in BeNiebsvnwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates ober eines Kommunal; Verbandes int festem Gehalt angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 4. Für alle unter die Vorschrift des § 1 fallenden Personen, bie nicht einer der in den §§ 13 (Orts-Krankenkassen), 53 (Fabrik-Krankenkassen), 63 (Bau-Krankenkassen), 67 (Innungs-Krankenkassen), 68 (Knappschaftskassen), 69 (eingeschriebene Hilsskassen) bezeichn, ten Krankenkassen angehöreu, tritt die Gemeinde - Krankenversicherung ein. 8 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenkassenversicherung eintritt, Ist von den Gemeinden, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer durch Krank­heit herbeigesührt-n Erwerbsunfähigkeit Krankenunteistützung zu gewähren. Von den­selben kann die Gemeinde Krankenveisicherungsbeiträge erheben. 8 6. Die Kranken- unterftützung ist vom vierten Tage nach Eintritt der Krankheit an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, jedoch höchstens für 13 Wochen zu leisten. Ist die Krankheit Folge eines Unfalls, welcher den Versicherten bei dem Betriebe, in welchem er be­schäftigt ist, betroffen hat, so ist die Krankenunterstützung, falls die Erwerbsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, vorn Tage des Eintritts der Krankheit an zu leisten. Die Kraiikenunterstützilng soll in Gewährung freier ärztlicher Behandlung nut Arznei und für jeden Arbeitstag in der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage­arbeiten bestehen. Die Geldunterstützung ist wöchentlich prä numerando zu zahlen. 8- 9. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeträge sollen l/2 pCt. des ortsüblichen Tagelohns betragen, dessen Betrag von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt wird. In den Strafbestimmungen heißt es im § 71: Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung höhere als die nach den Bestimmungen des Gesetzes zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, werden mit Geldstrafe bis zu 300 M. bestraft. 8 69. Für Mit­glieder der errichtelen eingeschriebenen Hilfskasfen, sowie der auf Grund landesrecht­licher Vorschriften errichteten Hilsskassen, für welche ein Zwang zum Beitritt nicht besteht, tritt weder die Gemeinde-Krankenversicheiung noch die Beipflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse brizutreten, ein, wenn bie Hilsskasse, ber sie angehören, ihren Mitgliebern mindestens diejenigen 2 tftungen gewährt, welche in derGemeinde, in deren Bezirke die Kasse ihren Sitz hat, nach Maß­gabe des 8 6 von der Gemeinde Krankenversicherung zu gewähren sind. Kassen, welche freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewähren, genügen dieser Bedingung durch Gewährung eines Krankengeldes von zwei Dritteln des oitsüblichen Tagelohnes. In den Schluß- und Uebergangsbestimmungen heißt es u A>: 8 72. Den Arbeit­gebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zo ihrem Vor- theil durch Verträge (mittelst Reglements oder besondere Uebereinkunft) auszuschließen ober zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, Haden keine rechtliche Wirkung. § 74. Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des 8 1 fallen, eine Beitrittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Der 8 75 enthält die Bestimmungen für die Kassen der im 8 74 bezeichneten Art, welche neben den noch den Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen- oder Waisenpensionen gewähren. § 76. Das Gesetz, betr. die Abänderung des Titels 8 der Gewerbeordnung vom 8. April 1876 wird aufgehoben. Das Gesetz über eingeschriebene Hilsskassen vorn 7. April 1876 findet in b<r Zukunft aus die unter die Vorschriften ber Abschnitte C unb G bieseS Gesetzes fallenden Kassen keine An­wendung mehr. 8 77. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1883 in Kraft.

D öffentliche Sitzungen des Provinzial-Ausschuffes bet Provinz Dver- heffen vom 21, und 22. April.

In Betreff des ersten Gegenstandes der Tagesordnung, Recurs des L. Steller auf der Obermühle bei Hungen wegen Erhöhung des Wehres bei seiner Mühle entschied der Provinzialausschuß in Erwägung

daß das Gr. Kreisamt Gießen den dermaligen E'genthümer ber Obermühle, Louis Steller zu Hungen, unterm 2. Januar 1 I. unter Bezugnahme auf Art. 80 bet Kreisorbnung aufgegeben hat, fein Wehr auf die Eichpfohlshöhe zu erniedrigen;

baß Müller Steller gegen biefe Verfügung den Recurs an den Prov nzial- ausschuß verfolgt und zur Rechtfertigung desselben geltend gemacht hat. bei der im Jahre 1818 stattgefundenen Errichtung des Eichpfahles fei ihm ausdrücklich gestattet worden, fein Wehr um 10 Zoll höher zu legen, als dies der Eichpfahl vorschreidt;

daß aber diese Behauptung nach dem klaren Wortlaute des Über die Errichtung des Etchpfahles aufgenommenen Protokolles vorn 13. August und 21. September 1819 sich als durchaus unbegrünbet erweist;

baß bie sonstigen von bem Reeurrenten vorgebrachten Behauptungen als gesetzlich irrelevant erscheinen, weil sie, ihre Begründung vorausgesetzt, höchstens die Genehmigung zur Erhöhung des Wehres rechtfertigen könnten und diese zur Competenz des Kreis- amtes gehört;

daß hiernach, sowie nach dem Gutachten der Sachverständigen der bermalige Zustanb bes Wehres als ein rechts- unb orbnungswibriger zu bezeichnen ist;

baß nach demselben Gutachten der bermalige Zustand des Wehres auch als ein gefahrbringender zu erachten ist, dessen sofortige Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint;

daß hiernach in bem vorliegenben Falle alle Voraussetzungen ber Anwenbbarkeit