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Ar 59 Freitag den 10. März 1882.

toießcner Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

______--------------------- " Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn,

fce B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Nr. 2 des

Betreffend: Maßregeln gegen den Coloradokäfer.

Bekanntmachung.

Gesotz, MGregkln gegen den «oloraöokäser betreffend.

und bei

getreuen

Chryso-

an

v. Starck.

mit der ge-

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 13 werden Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. Außerdem kann, wenn Besitzer eines Grundstücks die angeordnete Durchsuchung nicht oder nicht hörig ausführt, diefelbe auf seine Kosten vorgenommen werden.

Die entstehenden Kosten werden aus der Kreiskasse vorgelegt und von dem betreffenden Besitzer auf dem Verwaltungswege beigetriebem

Diefelbe Strafe wie den Uebertreter trifft auch Denjenigen, der unter-

P°^ ^'Verwarnung der in wilder Ehe lebenden Personen (Art. 211 des

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen Rhein 2C. rc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer Stände zu verordnen, und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

10) Erlaubniß zu Straßen-Fackelzügen (Art. 216 des Pvk--Str.-Ges.).

11) Festsetzung der Polizeistunde (§ 365 des Strafgesetzbuchs.)

12) Genehmigung von Scheibenschießen und Empfangnahme der Anzeige von Schießen (Art. 218 des Pol.-Str.-Ges).

13) Gestattung des Ausgrabcns thtenscher Cadaver (Art. 307 des

Pol -Str -Ges.). '

14) Vorsehung des Giftregisters der Verkäufer von Giftwaaren mit Seitenzahl und Handzug (Art. 329 des Pol.-Str.-Ges.).

15) Erlaubniß an Specereikrämer zum Handel mit glstartlgen Stoffen (Art. 337 des Pol.-Str.-Ges.).

16) Anordnung der Sperr- und Sicherungsanstalten gegen ansteckende Krankheiten (Art. 349 und 350 des Pol.-wtr.-Ges.).

17) Erlaubniß zur Beerdigung in Gießen außerhalb des Friedhofs (Art. 363 des Pol.-Str.-Ges.).

18) Verbot der Ansammlung von Waffen und Schreßbedarf (^. 360

herzoglichen Siegels. . ia_n .

Darmstadt, den 11. Ium 1879.

(L. 8.) Ludwig.

Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Kreisamt angeordnete Absuchung desselben nach Käfern u. s. w. gehörig auszuführen oder durch von chm angenommene Personen ausführen zu lassen. Die bei solchen Absuchungen aufgesundenen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort er. Ort und Stelle zu tobten.

Artikel 4.

-. 2 2v3 Strafgesetzbuchs).

19) Aussertigung der Reisepäße und Paßkarten.

Wer von dem Vorkommen des Coloradokäfers (Kartoffelkäfer, mela decemlineata), feiner Eier, Larven oder Puppen innerhalb der Gemarkung feines Wohnorts, sowie der angrenzenden Gemarkungen glaubhafte Kenntniß erhält, hat hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

Artikel 2.

Ihrer Competenz gehört haben:

1) Erlaubniß zum Collectiren in Gießen (Art. 99 des Po.-Str.-Ge.).

2) Verbot des Fahrens auf den Banquets (Art. 104 des Pol.-Stn-Ges.).

3) Aufforderung zur Entfernung vorschriftswidrig gesetzter Baume (Art. 108 des Pol.-Str.-Ges.).

4) Verfügung wegen feuergefährlicher Baugebrechen auf Grund der periodischen ober außerorbentlicheu Visitationen der Feuerstellen (Art. 145 bes

5) Verfügungen, welche in § 29 und 31 der dem Gesetze vom 2. Juni 1880, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend, als Anlage beigedruckten Bestimmungen den Polizeibehörden zugewiesen sind.

6) Erlaubniß zum Schießen nach Raubihieren m der Gemarkung Gießen (Art. 169, Absatz 2, des Pol.-Str.-Ges.).

7) Erlaubniß zum Ansertigen von Rachschlußeln (Art. 200 des

@9) Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzmusiken (Art. 215 des Pol.-Str.Ges.).

lassen hat, Kinder oder andere Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenoffenschast gehören, von Nebertretung der in den Artikeln 13 gegebenen Vorschriften abzuhalten.

Artikel 5. ,

Wer., den von der Polizeibehörde behufs Absperrung von GrundsMcken getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mart ober mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Slrtitcl 6.

Wenn das Kreisamt wegen des Auftretens des Coloradokäfers, seiner Eier, Larven oder Puppen, auf Grundstücken, die AbernMng ech@ruttb Vernichtung der Ernte, die Desinfektion oder anderwelte Behänd ung von GrMd und Boden anordnet, haben die Eigenthümer und Besitzer olch r ergriffenen Grundstücke keinen fp f ,v, ober weaen der Mnderung

Wird die Vernichtung der Emte^rtues noch nicht von Coloradokäftr, SS

wXÄÄ'Äw d-- ®>*

Bekanntmachung.

NaMebender Ministerial-Erlaß über die Erweiterung des Geschäftskreises der hiesigen Polizeiverwaltung wird zur öffentlichen Kenntmß gebracht. Gießen, am 8. März 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

. ern » Vq74 Dr. Boekmann.

Grotzherroalick- Ministerium des Innern nnd der Inst»!

an Grosiherroqliches Krcisamt Gießen.

hpä rf.ten Absatzes des Artikels 64 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, übertragen wir vom x-tzMEFWWZMWGWGMs ^r Ausübung nachstehender, die Stadt Gießen betreffender polizeilicher Verrichtungen, welche bisher zu

Nachdem im Monat August v. I. der Fall vorgekommen ist, daß an der Hafeukaje Bremerhasen "U Wahrscheinlich von emem ®^^a^ar0o1^ gegen das bestehende Verbot aus New-York mitgebrachter - Coloradokäfer von einem ' ' 1 19

herzoglichen Ministeriums die Beobachtung des im Abdrucke folgenden Gesetzes, besonders der^ Art. 1 und h Z ft ,ur Kenntniß ihrer betreffenden

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen dies vor der bevorstehenden Bestellung der Felder auf geeignete L>epe zur w > Gemeinde-Angehörigen bringen. , v ,

Gießen, den 4 März 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Wer, abgesehen von dem Fall des unter polizeilicher Leitung erfolgenden Durchsuchens von Grundstücken (älrt. 3), in den Besitz von Käfern, Eiern, Larven oder Puppen in lebendem Zustand gelangt, hat dieselben sofort an die Ortspolizeibehörde abzuliefern.

Artikel 3.

innerhalb einer Frist von 4 Wochen der Recurs an Sie, das Gr. KreisatNt, statt. welcher der Kreisrath berechtigt ist, in Hand-

Selbstverständlich findet auch die Bestimmimg des Artikels < 7 GAtzes vom 12. I 87^ ) ^^rtspolizeibehörde selbst unmittelbar einzu-

habung seines Aussichtsrechtes über die ortspolizeiliche Thatigkett der ^melndebehordm m g » . gegenwärtige Verfügung übertragen worden sind, schreiten, auch auf die Ausübung derjenigen Befugnisse Anwendung, welche der Gr. Pottze Verwaltung du <yvgg 0 !durch Ihr Amtsblatt zu

Wir beauftragen Sie, der Gr. Polizeiverwaltung von dem Inhalte dieser Verfügung Kenntmß zu geben, gsuoiuui de Bekiuclair.

veranlassen und das weiter Erforderliche anzuordnen. p. otnret.----------------------------