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1882.

Donnerstag den 7. September

Nr. 208.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Erscheint ISDltch mit Ausnahme be8

Bureau r Schukstraße B. 18.

Betreffende Die Bildung eines Vereins ,ur Zucht und Veredlung der reinen Vogelsberger Rindviehraffe.

Prei- vierteljährlich 2 M«rk 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Indem ich nachstehend das von der hierzu beauftragten Commission entworfene Statut zur Bildung -ineS Vereins für di« Zucht und Beredluna der reinen Vogelsberger Rindviehraffe zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich chle Dryemgen, welche dem Vererne bntreten wollen und dies bis jetzt noch nicht erklärt haben, ein, mir dies längstens bis Ende September l. I. anzuzeigen. Nach diesem vermine soll eine Generalverfammlung llUr ^°^Die^r°rm"Wrgerm^ das Statut zur Kenntniß ihrer Gemeinde-Angehörigen, welche die Zucht der Vogelsberger Raffe unterstützen

wollen, zu bringen und mir etwaige Beitrittserklärungen zu übermitteln. Auch stelle ich den Herren Bürgermeistern anheim, die Gememderathe darüber zu vernehmen, ob die Gemeinden als solche dem Vereine beitreten wollen. , , , . a ,

Gießen den 30. August 1882. Der Director des landwirthschastlichen Bezirksvereins Gießen.

Dr. Boekmann.

Statuten des Vereins für Züchtung und Veredlung der Vogelsberger Rindviehrasse.

§ 9.

Auch Gemeinden und Corporationen können Mitglieder des Vereins werden.

4) Wirksamkeit deS Vereins.

1) Zweck des Vereins.

§ 1.

Zweck des Vereins ist, die Zucht und Veredelung der reinen Vogelsberger Rindviehraffe zu fördern.

Die Ausdehnung des Vereins ist an politische Grenzen nicht gebunden-

2) Organisation des Vereins.

§ 2. .

Die Besorgung der Vereinsgeschäfte geschieht:

a. Durch die Generalversammlung.

Dieselbe wird jedes Jahr mindestens einmal abgehalten und hat über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, über welche in diesem Statut nichts bestimmt ist. Insbesondere wühlt die Generalversammlung in geheimer schriftlicher Ab­stimmung den Vorstand, prüft die Rechnung und das Stammregister der Zucht- thiere (f. § 11) und hat sie das Recht der Statutenänderung (f. § 18). (lieber das Stimmrecht s. § 7.)

b. Durch den Vorstand.

Derselbe besteht aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter desselben, einem Secretär, neun weiteren Mitgliedern, welche das Recht haben, sich durch Wahl um drei weitere Mitglieder zu verstärken, und einem von dem Vorstand zu wählenden Kassier.

Alle drei Jahre scheiden drei bezw. vier Mitglieder aus, das erste Mal durch das Loos und später die Aeltesten im Amt.

Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 3.

Der Vorstand verfügt in allen Vereinsangelegenheiten selbstständig, insofern nicht Beschlüsse der Generalversammlung vorliegen.

Insbesondere beruft er die Generalversammlung unter Festsetzung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung derselben. Zu jeder Berathung des Vorstandes müssen alle Mtglieder desselben von dem Vorsitzenden zeitig eingeladen und mindestens fünf Mtglieder anwesend sein.

§ 4.

Die Vorstandsmitglieder haben nur auf Rückersatz derjenigen Auslagen Anspruch, welche durch Geschäfte des Vereins außerhalb des Zuchtgebietes (das ist der Bezirk, in dem ordentliche Mitglieder des Vereins wohnen) veranlaßt wurden.

§ 5.

Vorstand und Generalversammlung fassen ihre Beschlüsse mit Stimmen­mehrheit, ausgenommen bei der Auflösung des Vereins (s. § 18).

3) Mitgliedschaft.

§ 6.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand.

Der Austritt ist schriftlich anzuzeigen und wird Jedem ertheilt, der mit feinest Verbindlichkeiten gegen den Verein nicht im Rückstände ist.

Der Vorstand hat ein Mitgliederverzeichniß zu führen.

,§ 7.

Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens einen Antheilschein im Betrag von fünf Mark zu erwerben, ist aber zu sonstigen Beiträgen nicht ver­pflichtet.

Der Austretende ist berechtigt, unter Rückgabe seiner Antheilscheine fünf Jahre nach deren Erwerb, jedoch nur während des Zeitraumes bis zum sechsten Jahre, die Nominalbeträge seiner Anthellscheine zurück zu fordern.

Bei Abstimmungen in der Generalversammlung haben die Besitzer von 1 bis 10 Anteilscheinen eine Stimme, die von 10 bis 20 Antheilscheinen zwei Stimmen rc., jedoch höchstens zehn Stimmen, vorausgesetzt, daß die betreffende Zahl von Antheilscheinen dem Betreffenden im Mitgliederverzeichniß zuge­schrieben ist.

§8.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche den Verein durch beliebige, von ihnen selbst zu bestimmende jährliche Geldbeiträge unterstützen.

Sie dürfen an den Berathungen in den Generalversammlungen Thell nehmen, haben aber kein Stimmrecht und besitzen im Uebrigen dieselben Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder.

8 10.

Der Zweck des Vereins (s. 8 l) soll erreicht werden:

1) Durch Aufnahme vonZuchtthieren reiner Vogelsberger Rasse, welche den Vereinsmitgliedern gehören, als Vereinsthiere, wo­rüber auf Anmeldung der Vorstand entscheidet.

2) Durch Ankauf von Zuchtthieren reiner Vogelsberger Raffe durch den Vorstand und Verloosung derselben.

3) Durch Thierschauen in Verbindung mit Preisver­theilungen gelegentlich der regelmäßigen Generalversammlungen.

8 11.

Die verloosten und mit 30 Jl. oder mehr prämiirten Thiere werden Vereinsthiere.

Die Eigenthümer derselben verpflichten sich daher, wenn sie nicht schon Mitglieder des Vereins sind, durch Annahme des ausgeloosten Viehes oder der Prämie, mindestens auf fünf Jahre Mitglied des Vereins zu. werden.

Außerdem sind beim Gewinn einer Kuh oder eines Bullen vier Antheil­scheine, bei dem eines Rindes drei Antheilscheine und eines Kuh- oder Bullen­kalbes ein Antheilschein zu erwerben.

Alle Vereinsthiere sind in ein von dem Vorstände zu führendes Stamm­register einzutragen.

F) Pflichten der Mitglieder.

8 12.

Die Besitzer von Vereinsthieren sind verpflichtet:

1) die Kühe und deren zur Nachzucht tauglichen Nachkommen mindestens vier Jahre lang zur Zucht zu benutzen und sie zu dem Ende alljährlich wenn thunlich durch Vereinsbullen decken zu lassen;

2) die Zuchtthiere mit dem Vereinszeichen versehen und Bullenkälber, welche nach dem Urtheile des Vorstandes zu Zuchtbullen geeignet erscheinen, vor Ablauf von neun Monaten nicht kastriren zu lassen;

3) die Rinder sachgemäß zu erziehen, womöglich aus Tummelplätzen oder Weiden;

4) die Kühe, Rinder und Bullen bei den Schauen des Vereins nach Möglichkeit alljährlich vorzuführen;

5) die Geburt der von Vereinsthieren gefallenen Kälber deni Vorstände zuni Einträge in das Stammregister anzuzeigen, die erkrankten Vereins­thiere, soweit dies ausführbar ist, durch einen approbirten Thierarzt behandeln zu lassen und etwaige die Vereinsthiere betreffenden Todes­fälle dem Vorstande anzumelden;

6) Rinder nicht unter einem Alter von 20 Monaten decken zu lassen.

8 13.

Vereinsthiere, oder deren Nachkommen, dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes veräußert werden. .

Dieser wird hierbei, wo es angeht, zur Bedingung setzen, daß der neue Erwerber die Pflichten des Veräußerers übernimmt und daß der neue Erwerber, wenn derselbe noch nicht Mitglied des Vereins ist, demselben beitritt.

Der Veräußerer haftet alsdann dafür^ daß diese Bedingungen erftillt werden.

Freies Eigenthum werden Vereinsthiere:

1) wenn Kühe oder Rinder in einem und demselben Besitze viermal gekalbt haben, oder wenn Bullen vier Jahre lang zur Nachzucht ver­wendet worden sind; ü .

2) wenn sie dem Vorstände zur Nachzucht nicht mehr tauglich erscheinen;

3) wenn der Besitzer sich nachweislich nicht mehr m der Lage befindet, Viehzucht treiben zu können, oder wenn derselbe den empfangenen Geldpreis, beziehungsweise bei verloosten Thieren die Hälfte des Ein­kaufspreises in die Vereinskasse bezahlt.

8 15.

Inhaber von Vereinsthieren, welche den vorstehenden Bedingungen nicht nachkommen, unterwerfen sich unweigerlich den von dem Vorstände verhängten Strafen von einer bis dreißig Mark, welche in die Vereinskasse fließen.