Ar 2SS Erstes Blatt Sonntag beit 5. November 1882»
(<)ief;cncr Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureaur Schulstrahe 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
=cn
Amtliche r
Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Gießen für Das Großherzogliche an die Grotzherzoglichen Bürg
Wir benachrichtigen Sie, daß in den rubr. Voranschlägen dieselben Betr unserem Amtsblatt — ohne Nummer — vom 28. October er. für 1882/83 angegec legenden Tarifpreise, verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 31. October er. —
ö Dr, Boermann._________________ __________
treffend: Den im October 1882 vorzunehmenden Wiesengang. ~ Siefeen, am 3. November 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern Sie, soweit Sie noch im Rückstände sind, an Erledigung der Verfügung vom 2. Oktober 1882 binnen acht Tagen.
vr. Boekmann._________-_____________________—
-----------Betreffend: Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr. Gießen, am 3. November 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großberzoaliehen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern Sie, soweit Sie noch im Rückstände sind, an Erledigung der Verfügung vom 2. Oktober 1882 - Anzeiger Nr. 232 - binnen
Hli-ik.
1883/84. Gießen, am 2. November 1882.
Kreisamt Gießen
ermeistereien des KrsikeA.
äqe unter Rubrik 98, „Beiträge zur Kreiskasse", vorzusehen, wie solche in .en sind. — Bezüglich der bei Berechnung des Holzerlöses zu Grunde zu Gießener Anzeiger Nr. 258.
mit Frist von 8 Tagen erinnert.
Dr Boekmann.
3'a0eTt' ______________Dr, Boekmann.__________________________—--
- etresfend: Den Rundgang der Feldgeschworenen im September und Oktober. Gießen, am 3. Novern er 1 •
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großberzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unserer Verfügung vorn 3. September l. I. — Anzeiger Nr. 207 — tm Rückstände und, w h
1 Buch, 1 Färberzeichen, 1 Regenschirm, Inhalt, mehrere Schlüssel.
Gießen, den 4. November 1882.
Gefundene Gegenstände:
1 Halsbinde, 1 Sonnenschirm, 4 Paar Handschuhe, 1 Taschentuch, 2 Paar Hosenträger, 1 Portemonnaie tm
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Deutschland.
Darmstadt, 3. Novbr. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allerqnädigst geruht: "
Am 24. Oetober den Oberamtsrichter bei dem Amtsgerichte Bmgen Dr. Joseph Maria Struve auf sein Nachsuchen bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen.
— Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 24. Oetober den Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Groß-Umstadt Wilhelm Stammler zum Oberamtsrichter bei dem Amtsgerichte Ortenberg,— den Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Seligenstadt Ernst M i ck e l zum Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Groß-Umstadt, — den Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Worms Emil La ist zum Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Bingen,— den Gerichtsaceessisten Hugo Taschö in Lauterbach zum Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Seligenstadt,
am 2. November den Gerichtsaceessisten Karl Ewald in Mamz zum Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Worms, — zu ernennen.
— Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: ~
Am 1. November dem Vorstand des Polizeiamtes Gießen, Polizeieommipär 1. Klasse Wilhelm August Fresenius den Charakter als „Polizeirath" zu verleihen.
— Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigr geruht:
Am 1. November dem Maler August Becker in Düsseldorf die Erlaubnis zur Annahme und zum Tragen der ihm von Sr. Maj. dem König von Rumänien verliehenen Königlich Rumänischen Verdienst-Medaille erster Klasse zu ertheilen.
Aus dem Großherzogthum Hessen, 3. Novbr. Die hessische Regierung war eine der ersten, welche im Interesse des rechtsuchenden kums eine Ermäßigung der Gerichtskosten emtreten ließ und statistische Erhebungen über deren Höhe gegenüber den früheren Sätzen veranlaßte. Hierzu führte das Bestreben, für die Zukunft eine weitere Ermäßigung anzuordnen und liegen nunmehr umfassendere Berechnungen bezüglich der Kosten in bürgerlichen Rechrs- streitigkeiten, auf welche das deutsche Gerichtskostengesetz Anwendung nnbet, un eines Theil der Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Leider ist a Resultat kein günstiges. Während die Reineinnahme des Zeitraumes 1. 1878—79 nach früheren Ermittelungen 533,593 <X betrug, stellte srch die * , nähme des Geschäftsjahres 1881 auf nur 357,278 Jl-, ü wb sonach etwa ein Drittel hinter jener ersten zurück. Günstiger ift das Ergebmß bet den nahmen aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Jmmobtltarveraugerungs-
Hypothekenstempel), indem hier bei Vergleichung eines Jahres vor der Emftch- runq des deutschen Gerichtskostengesetzes mit einem Ueberjchlag nach der hessischen Verordnung vom 18. Januar 1882 beim Jmmobiliarveräußerungsstempel die Ziffern 324,087 M. gegen 339,665 M. und bei dem Stempel für Hypotheken 96,883 M. gegen 96,018 M. stehen.
m. Darmstadt, 3. November. Die Abgeordneten Pennrich und Wassei- burg haben untttm 7. März ds. Js. in der zweiten Kammer den Antrag eingebrachr, die Regierung zu ersuchen, daldthunlichst der Kammer Vorlage eines die Aushebung der Art. 234 und 235 des Polizeistrafgesetzes, das Spielen in auswärtigen Lotterien betreffend, bezweckenden Gesetzentwurfs zu machen. Art. 234 genannten Gesetzes lautet: „Wer sich dem Verkaufe oder Fetlbieten von Loosen nicht ausdrücklich von der Obrigkeit erlaubter Klassen- oder Zahlen-Lottenen, mögen diese Geld oder Geldeswerth zum Gegenstand hoben, öffentlich oder heimlich unterzieht oder sich em Geschäft daraus macht, Aufträge Dritter zu Loosebesteüungen ber^auswart^ Bureaus oder Collectcurs aufzusuchen und zu übernehmen, oder Plane, Austorderungen oder Anwerbungen für nicht ausdrücklich erlaubte ßotterien tm @^6^300^ 3U ver- breiten, soll tn dem elfteren Falle nut einer Strafe non 25 bt§ oO P, m Sieber, holungsfalle mit einer Haftstrafe von vier bis zu sechs Wochen belegt werden. D e bei den Coutravenienten vorgefundenen Loose sollen vernichtet werden. F^llt a f r s Loose, bevor sie vernichtet sind, em Gewmnst, so ist derselbe etnzuziehen und -u con- ftsc ren". Die Antragsteller glauben, daß diese Bestimmungen als total veralttt chren Zweck in heutiger Zeit bei den wesentlich veränderten Verkehrsverhaltmsten nicht mehr zu erfüllen vermögen, wie sie sich denn auch tatsächlich in derPraxisn^.^bEchterdings undurchführbar erweisen. Es entspreche aber nicht der dem Gesetze schuldigen Achtung, ein undurchführbares Gesetz bestehen zu lassen. ...
Der Grsetzaebunasausschuß der zweiten Kammer hat sich in dieser Mater e schlüssig /-machll Nach dem von d-m Abg. Muhl erftatteten MMbi
Grohh.^Reg^rung, um ihre MemunasSuß^rung S-b-t-n, g °°" bm Antrag aus und fernen Grund darin babenbaSbe Comrttrn- 0 «wt nid)t b(e Nachthette wenbunTbeVpefeBe^Dor Davon aber auch abgesehen, so wirb dt- Schwierig- ttit -,ne? Entb^ung und Bestraiung e uer beVÄalS9bemlm'naflu*S
Selttnh it b"r Verhängung kann ke'neswegs als die Würde des Gesetzes verletzend be racktet werben Auch der Wucher bewegt sich stets nur aut schwer zu erforfäenben Wegen; gl"chwohl abe?erließ man erst neuerbmgs Strasbesttrnrnung-n gegen benfelben, beren 6«ter folg nicht ^^R^ch s g^s etzgebung threrseits gegen das Collectiren non Lotteriewostn Front gemacht; allerdings nicht in der Weise, dah dieses Colleettren überhaupt untersagt wurde, sondern nur in ber Richtung, daß ber Loosevertrteb im


