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Nr» 26.
Zweites
Sonntag den 5. Februar
1882.
Amts- und Anzeigeblatt
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für den Kreis Gießen.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Bureau: Schulstraße B. 18.
Localpolizeireglement
Provinzial-Hauptstadt Gießen Nachstehendes bestimmt:
Gießen, am 28. Januar 1882.
10.
6.
5.
3.
4.
2.
1.
Bemerkungen.
Stellung.
Nam e.
Personen.
, welche Dienstboten suchen.
Ob männlicher oder weiblicher Dienstbote gesucht wird.
Tag der Meldung.
Wohnung Straße Nr.
Ord.- Nr.
Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei der Ortspolizeibehörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregiftern und bie_ darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register (Formular A) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Briugerlohu. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. Fresenius.
Feder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in cm Geschäftsbuch nach untenstehendem Formular A und die Namen derjemgen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung Dienstboten suchen, m em Geschäftsbuch nach untenstehendem Formular B nach der Reihenfolge der Me düngen einzutraqen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gestnde- verdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten, zu führen. § 2
Die vorstehend bezeichneten Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein; sie dürfen nicht eher m Gebrauch genommen werden, als bis ste Seitens der Ortspolizeibehörde pagmirt und abgestempelt sind und die Seitenzahl beglaubigt ist. ,
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blattern, sowie das Em- heften neuer Blätter ist untersagt. § $
Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Lause des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen. §
Nach dem Abschlüsse der Geschäftsbücher sind dieselben mindestens ein Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren.
Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, sür welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizeibehörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureicheu, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurück- gegeben und von diesem in seinem Geschäftslocale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist rm Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesindeverdinger nicht überschritten werden.
§ 7.
Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Vollzugsorgane jeder Zeit in seine Geschäftsräume einzulassen und die geführten Register auf Erfordern vorzuzeigen.
§ 8.
Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungsfalle m Hast zu verwandelnde (Sclb)trcifc von 5 bis 50 beßrast (Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögenssalle mit entsprechender Haft bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ein Gesmdeverdmger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es abftcht- lich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.
§ 10.
Dieses Polizeireglement tritt mit 1. März 1882 in Kraft.
Gieße«, 4. Februar.
Der Schluß der Reichstags-Session hat in der Presse die Mannigfachsten Erörterungen über die Ergebnisse und den Verlauf der Session hervorqerufen, aber mit, vereinzelten Ausnahmen ist hierbei zu conftatiren, daß die Urtheile über die abgelaufene Session im Allgemeinen ziemlich günstig lauten Dieselbe war an positiven Ergebnissen entschieden reicher, als ihre -.wr- gänaerin und verdient dieser Umstand nm so mehr hervorgehoben zu werden, als einerseits der Regierung im Reichstage eine geschlossene Majorität nicht zur
Verfügung stand und anderseits derselbe aus einem
kämpfe hervorgegangen war. Unter 9™p unb haben in ihre Reichstags sind unsere Reichsboten ausmd g g g vorhandenen
Heimath die Hoffnung - Mit dem Schluffe
Gegensätze zwischen den Wlnen 4. Stille in unserer innern Politik
des Reichstags ist ledoch keme^ 3 toie9ben6en Bundesstaaten noch versammelt emgetreten d. d e J J „halten und sind es namentlich die
Ä m des vreußischei, Abgeordnetenhauses, die wegen der wichtigen, Nbe! vorliegenden Gesetzentwürfe ein allgemeineres Interesse beanspruchen.
Betreffend: Den Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.
Auf Grund des § 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und Art. 56 derStädteordnung^wird n^ Anhörung der S^
Formutat B. Geschäftsbuch für die
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3.
4.
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6.
7.
8.
9._____________
10.
11.
12.
Ord.- Nr.
Tag der Meldung.
Zu- und Vornamen.
Alter.
Geburtsort.
Wohnung (Straße Nr. Obdachgeber).
Ob ver- hei- rathet
Art des gebuchten Dienstes
Letzte Herrschaft.
Neue Herrschaft.
Zeitpunkt des Dienstantritts.
Bemerkungen.
Name und Stand oder Gewerbe.
Wobnung Straße Nr.
Name und Stand oder Gewerbe.
Wohnung Straße Nr.
9. ____
Der Auftrag ist erfüllt durch Annahme
Zu- und Vor - Name.
Geburts- Ort.
7.
8.
Für welche Art und Dienstleistungen.
Höhe des gebotenen Lohns.


