Ausgabe 
2.11.1882 Zweites Blatt
 
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Amts- und Anzeige blatt für den Kreis Gießen.

1882.

Nr. 236. Zweites Blatt. Donnerstag den 2. November

Bureaur Schulstraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Iandesbaugewerlrschule Darmstadt.

Bedingungen zur Aufnahme find:

1) Für die untere Abteilung, die I. Klaffe: In der Regel werden nur solche Schüler ausgenommen, welche eine mindestens einjährige Beschäftigung in einem technischen Gewerbe nachweisen können; Ausnahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen gestattet. Da­gegen wird von den Aufzunehmenden nur der Nachweis der Kenntnisse verlangt, welche den von der Oberklasse einer Volksschule Entlassenen zukommen sollen, damit jedem strebsamen Handwerker die Anstalt zugänglich werde.

Die Landesbaugewerkschule zu Darmstadt beginnt ihren fiebenten Jahres - Cursus am 13. November L I., welcher 4 Monate, also bis zum 15. März 1883 andauert.

Dieselbe soll, zwischen Handwerkerschule und technischen Hochschule die Mitte haltend, insbesondere Bauhandwerkern, sowie Maschinen- und Mühlen­bauern, Gelegenheit bieten, sich die für einen selbstständigen Gewerbebetrieb erforderlichen theoretischen Kenntnisse und die nothwendigen Fertigkeiten im Zeichnen und Entwerfen von Plänen für die praktische Ausführung zu erwerben. Auch soll die Baugewerkschule zur Ausbildung von Werkmeistern, Parlieren, Bauaufsehern ic. dienen.

Der Unterricht wird an den Werktagen während der ganzen Tageszeit von folgenden Herren ertheilt: Architekt Professor Hermann Müller, Architekt Kuhlmann, Ingenieur G. Wagner, Techniker L. W. Möser, Handelslehrer Peters, Bildhauer Fölix und Oberlehrer Funk.

Die Schule umfaßt 2 Klassen mit folgenden Unterrichtsgegenständen: Freihand- und geometrisches Zeichnen, darstellende Geometrie (einschließlich Schattenconstructionen und Perspective), Bauconstructionslehre (einschließlich Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen), Elemente der Maschinen-Constructionen, Fachzeichnen, Entwerfen von Bauanlagen, kunstgewerbliches Zeichnen, technisches Rechnen Algebra, Geometrie, Feldmeßkunst (einschließlich Trigonometrie und Planzeichnen), gewerbliche Buchführung, Theile der Bauführung', insbesondere Materialienkunde und Anfertigen von Kostenvoranschlägen, Grundlehren der Physik und Mechanik, Modelliren in Thon, Holz rc.

Die Unterrichtslokale befinden sich Neckarstraße Nr. 3, unfern von den Büreaulokalitäten, der Bibliothek und der technischen Mustersanunlung des Großherzoglichen Gewerbvereins, sodaß die letzteren von den Schülern besucht und geeignet benutzt werden können.

d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: t , o f k ~

Zu pos. d.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu fein, den Frelwilllgen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. , m r k

pos. d : daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hoch^ulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende: Gros. ___

2) Für die obere Abtheilung, die II. Klaffe, muß außerdem der Nach­weis ausreichender Kenntniß der niederen Arithmetik, einer angemesse­nen Fertigkeit im Freihand- und geometrischen Zeichen, sowie in der Lösung einfacher Aufgaben der darstellenden Geometrie, und der Be­fähigung, sich im Deutschen gehörig schriftlich verständlich machen zu können, geliefert werden.

Das Schulgeld beträgt für die ganze Unterrichtszeit 30 Mark und ist beim Beginn des Cursus voraus zu bezahlen.

Anmeldungen zur Aufnahme wolle man möglichst frühzeitig und längstens bis zum 31. Oktober L I. schriftlich bei der unterzeichneten Stelle oder auch mündlich auf dem Büreau derselben Neckarstraße 3, im 3. ^tock bewirken, da die Zulassung der Schüler nur nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichts-Lokalitäten erfolgen kann.

Darmstadt, den 22. September 1882.

Eroßherjogliche Lentraistelle für die Gewerbe und den Landesgcmerbverem.

Fink. Dusch.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst^auf Grund von Schul-

Diejenigen jungen Leute)welch"'^u"f' Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchenkjwollev, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bet Anbringung der Gesuche zu beachtenden, Vorschriften mit d.m Ansügcn aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll- ftänbiae Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. . , ru tc

* Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende tm Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig «st, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. . ...

Di- Berichtigung zum einjährig sreiw.lltgen Dienst darf nicht vor vollendetem l 7 Lebensjahre und muß spätestens bis zum 1 Februar des Wahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berech­tigung zum einjährigen Dienst ist bet Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu

Darmstadt, 30. Dctbr. Unterm 15. September l. Js. hat die Han­delskammer Mainz, als Vorort des hessischen Handelskammertags, an Großh. Ministerium des Innern und der Justiz die Bitte gerichtet, an die Großh. Handelskammern die Aufforderung zur Erstattung von Gutachten über den Gesetzentwurf, die Besteuerung der Gewerbe betreffend, ergehen zu lassen. Die Handelskammer Mainz hat diese Bitte durch Hinweis auf die Wichtigkeit des Gegenstandes für den Handel und die Industrie des Großherzogthums, zu deren Vertretung die Großh. Handelskammern nach dem Gesetze berufen seien, be- qründet. Diese Eingabe wurde nun zur ressortmäßigen Entschließung an Großh. Ministerium der Finanzen abgegeben. Dieses ließ nun an die mehrerwähnte Handelskainmer ein Rescript ergehen, in welchem ihr mitgetheilt wird, daß die Großh. Regierung bei Erwägung der Frage einer Reform der directen Steuern aus finanziellen und anderen Gründen sich nicht dafür entscheiden könne, die bestehen-

Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bozen in Act en formal (nicht Briefpapier) zu ver­wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:

b E i n^ w^ilUgungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen ' während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

c. ein Unbescholtenhettszeugniß, welches für Zögling- von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst- behörde anszustellen ist;

den gesetzlichen Vorschriften über Besteuerung des Gewerbebetriebs im Princip zu ändern, wohl aber hätte dieselbe es für zweckmäßig erkannt, das m seinen wesentlichen Grundlagen seit dem Jahre 1827 und in seiner gegenwärtigen Fassung seit dem Jahre 1860 in Wirksamkeit bestehende Gesetz einer Revtston zu unterwerfen, um einerseits eine Vereinigung in den später erschtenenen Er­gänzungs-Gesetzen, sowie der Aufnahme von vorläufig angeordneter Classtfica- tionen von Gewerbsbetrieben zu ermöglichen, andererseits die Einführung der Mark an Stelle der Guldenwührung zu bewirken und zugleich mit einer Revision des Tarifs verschiedene Erleichterungen und Befreiungen Eintreten zu lassen, welche nach den gemachten Erfahrungen als geboten erscheinen Unter diesen Verhältnissen habe für die Großh. Regierung kein Anlaß vorgelegen, vor der definitiven Feststellung des Entwurfs auch die Vertreter des Handels- und Ge­werbestandes mit ihrer Ansicht über die Materie zu hören.