Nr. 28
Donnerstag den 2. Februar
1882
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bitrsan r Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Localpvlizeireglcment.
Betreffend: Den Gewerbebetrieb der Gesmdcverdinger.
Auf Grund des § 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Mnisteriums des Innern und der Justiz vom 17. Januar 1882 zu Nr. Bi. I. 1037 in Betreff der Führung der Bücher der Gesindevermiether, sowie bezüglich der polizeilichen Controle über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebs derselben für die Provinzial-Hauptstadt Gießen Nachstehendes bestimmt:
§ 1.
Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach untenstehendem Formular A und die Namen derjenigen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung Dienstboten suchen, in ein Geschäftsbuch nach untenstehendem Formular B nach der Reihenfolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gesindeverdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten,
zu führen.
§ 2.
Die vorstehend bezeichneten Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizeibehörde paginirt und abgestempelt sind und die Seitenzahl beglaubigt ist.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
§ 3.
Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen.
§ 4-
Rach dem Abschlüsse der Geschäftsbücher sind dieselben mindestens ein. Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren.
§ 6.
Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizeibehörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurückgegeben und von diesem in seinem Geschäftslocale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhüngen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehüngten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesindeverdinger nicht überschritten werden.
§ 7.
Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Vollzugsorgane jeder Zeit in seine Geschäftsräume einzulassen und die geführten Register auf Erfordern vorzuzeigen.
§ 8.
Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zuin Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft (Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).
§ 9.
§ 5-
Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei der Ortspolizeibehörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten süchenden Herrschaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register (Formular A) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorfchriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit ent- fprechender Haft bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn eilt Gesindeverdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.
§ 10.
Dieses Polizeireglement tritt mit 1. März 1882 in Kraft.
Gießen, am 28. Januar 1882.
Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. F r e f e n i u s.
Formular A. Geschäftsbuch für die dienstsuchenden Personen.____
1.
Ord.- Nr.
2.
Tag der Meldung.
3.
Zu- und Vornamen.
_4._
Alter.
5.________
Geburtsort.
6.
Wohnung • (Straße Nr.
Obdachgeber).
7.
Ob ver- hei- rathet
8.
Art
des gesuchten Dienstes
9.
Letzte Herrschaft.
___________10.__
Neue Herrschaft/
11.
Zeitpunkt des Dienstantritts.
12.
Bemerkungen.
Name und Stand oder Gewerbe.
Wohnung Straße Nr.
Name und Wohnung Stand oder 1 Straße
Gewerbe. | Nr.
Formular B. Ges kastsbuch für die .Herrschasten, welche Dienstboten suchen._________________
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7. '
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10. _
Bemerkungen.
Ord.- Nr.
Tag der Meldung.
Name.
Stellung.
Wohnung Straße Nr.
Ob männlicher oder weiblicher Dienstbote gesucht wird.
Für welche Art und Dienstleistungen.
Höhe des gebotenen Lohns.
Der Auftrag ist erfüllt durch Annahme
Zu- und Vor - Name.
Geburts- Ort.
Deutschland.
Berlin, 30. Januar. Die Ernennung des ehemaligen Cultusministers Dr. Falk zum Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm, welche von Sr. Majestät dem Kaiser bereits vollzogen sein soll, wurde heute m Abgeordneten- kreism sehr lebhaft besprochen. Wir hören, daß Herr Dr. Falk seine Mandate zum Reichstage und Abgeordnetenhause niederzulegen und sich voll und ganz seiner neuen Aufgabe zu widmen gedenkt.
— Aus Rom schreibt man den „Bert. Polit. Nachr.": Durch den Sturz Gambetta's ist die Ungewißheit unserer Verhältnisse eine noch größere geworden,
und es ist charakteristisch, daß röhm'sche Journale die Mchncht ve^eichneu, es ftl
Haltung auf dem Gebiete der auswartrgen Politik abgebe.
Oesterreich.
30 Januar Die strafgerichtliche Untersuchung wegen des Ring- theater^randes ist so gut wie abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen ackt Berionen Anklage erhoben. Als Hauptangeklagte bezeichnet man D.rector Jaunkr und EM germeister Rewald, welch' Letzteren die Mitschuld an der


