eine inotivirte Vorstellung bei dem Kriegsnünister behufs Aenderung jener Verfügung zu veranlassen.
. — Die gemischte Commission für den Bau eines Reichstagsgebäudes hat üch selbst als Jury constituirt und beschlossen acht hervorragende Künstler und Architecten zu cooptiren. Die Namen der Letzteren werden zur Zeit noch geheim gehalten, da man sich zunächst vergewissern muß, ob dieselben auch das ihnen angebotene Ehrenamt übernehmen wollen. An Preisen sind 95,000 Jl. ausgesetzt worden, und zwar zwei Preise ä 15,000 drei ä 10,000 Jl., drei ä 5000 JL und zehn ä 2000 M. Die kleineren Preise sind wohl mit Rück- sicht auf die wünschenswerthe Betheiligung der jüngeren Architecten festgesetzt worden.
Italien.
Rom, 29. Januar. Heute hat die Heiligsprechung des Umile de Risig- nano stattgefunden, d-e Feierlichkeit verlief nach dem dafür aufgestellten Programm. Die Reihe der zunächst in Aussicht genommenen Canonisationen ist damit vorläufig beendet.
Telegraphische Depeschen.
Wolffs telegr. Correspondenz-Bureau.
Berlin, 30. Januar. Abgeordnetenhaus. Bei der Gencraldiscussion des Etats erklärte der Finanzminister, der Ueberschuß von 29 Millionen bei der Eisenbahverwaltung, welchen Richter auf Verbuchungen zurückführe, seien nichts Anderes, als das Ergebniß der Finalabschlüsse der Generalstaatskasse; es sei also nicht richtig, daß diese Ucberschüsse eigentlich nicht vorhanden seien und nur die öffentliche Meinung irreführten. Zu Steuererleichterungen könnten die Ueberschüsse nur soweit verwendet werden, als sie nicht durch andere nothwen- dige Ausgaben absorbirt würden; eine Erhöhung der Beamtengehälter wünsche die Regierung auf das Lebhafteste, dieselbe hänge aber von der Höhe der disponiblen Mittel ab, über die wirthschaftlichen Verhältnisse werde vielleicht eine Denkschrift eine Darlegung bringen. Von Einbringung der Reformgesetze habe man in dieser Session Abstand genommen, zu denselben würde übrigens auch das Stempelgesetz in veränderter Farm gehören. Minister Maybach weist den Vorwurf von Richter bezüglich Beschränkung des Petitionsrechts der Beamten zurück, das Verbot von Collectiv-Petitionen sei ein alter Grundsatz der Verwaltung, auf die vorgesetzten Behörhen dürfe kein Druck ausgeübt werden, das lockere die Disciplin und dem werde er mit allen Mitteln entgegentreten. Die Ergebnisse der Staatsbahnverwaltung deckten nicht nur die Zinsen der Staatsschuld, sondern ergäben noch einen Ueberschuß von 17 Millionen. — Morgen Fortsetzung.
Karlsruhe, 30. Januar. Der heute über das Befinden des Großherzogs veröffentlichte Bericht constatirt, daß bei fortschreitender Besserung der Augenentzündung und allniäliger Zunahme des Sehvermögens das Allgemeinbefinden durch wiederholte nächtliche Schlaflosigkeit nachtheilig beeinflußt ist.
Wien, 30. Januar. Der „Polit. Corresp." wird aus Athen gemeldet: Die Thronrede, mit welcher die neue Kammer eröffnet wurde, hebt die Annahme der modificirten griechisch-türkischen Grenzlinie hervor unter Anerkennung der von den Mächten zu Gunsten der Interessen Griechenlands aufgeboteneu Bemühungen. Weiter spricht die Thronrede die Hoffnung auf eine Beilegung der noch schwebenden türkisch-griechischen Schwierigkeiten aus und empfiehlt endlich der Kammer die Genehmigung außerordentlicher finanzieller und militärischer Maßregeln.
Paris, 30. Januar. Das „Journal des Däbats" bestätigt, daß das von Freycinet, Leon Say und Ferry angenommene Finanzprogramm dahin geht: Weder eine Renten-Emission, noch eine Convertirung, noch Ankauf der Eisenbahnen.
Oeffentliche Sitzung des Provinzial-Ausschuffes der Provinz Ober- heften vom 5. und 6. December v. I.
Die Klage des Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg gegen die Gemeinde Ober-Gleen wegen Gemarkungsrecht kam nicht zur Verhandlung, weil der Provinzial-Ausschuß die Verhandlung zur Erledigung eines formellen Anstandes an den Kreis-Ausschuß Alsfeld zurückoerwies. Der Sachverhalt ergibt sich aus den nachstehenden Entschetdungsgründen:
In Erwägung,
daß der Wald-Complex, dessen Gemarkungsselbstständigkeit Seitens der Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg behauptet wird, sich in ungetheiltem Mit- eigenthum der genannten Familie von Schenck zu Schweinsberg und des Großh. Forstfiscus befindet;
daß demnach das Interesse des den Prozeß nicht milführenden Großh. Forst- fiscus unzweifelhaft von der Entscheidung berührt wird;
daß der letzte Absatz des Art. 65 der Kreis- und Provinzial-Ordnung in Verbindung mit dem ersten Absatz desselben Artikels, sowie an sich allerdings so auszulegen ist, daß die Beiladung solcher Beiheiligten, deren Interesse durch die zu er- lassende Entscheidung berührt wird, von dem freien Ermessen des entscheidenden Ausschusses abhangt;
daß jedoch der zweite Absatz des Art. 65 untersagt, daß die Entscheidung über den Kreis der in der Verhandlung vertretenen Parteien hinausgeht und daß auch aus dem letzten Satz des Art. 65 („in diesem Falle gilt die Entscheidung auch gegenüber den Bekgeladenen') der Schluß zu ziehen ist, daß ohne Beiladung über die Interessen der Betheiligten nichts erkannt und nichts entschieden werden darf;
daß es thatsächl'ch und juristisch unmöglich ist, in einer von dem einen idealen Miteigenthumer erhobenen Gemarkungsstreitsache irgendwelche Sachentscheidung zu treffen, von welcher der andere ideale Miteigentbümer n-cht mitberührt wird-
daß folglich in einem derartigen Falle, wenn und weil überhaupt 'eine Entscheidung getroffen weiden soll, die Beiladung des betheiligten Miteigenthümers nicht in das facultative Ermessen des erkenn ndcn Verwaltungsgerichts, sondern aus dem materiell rechtlichen Grunde der idealen Zusammengehörigkeit der Interessen und aus dem formell prozessualen Grunde der andernfalls eintretenden Unmöglichkeit der Sachentscheidung hier obligatorisch war und ist;
daß der Kreis-Ausschuß des Kreises Alsfeld die hiernach sachlich nothwendige und processual unvermeidliche Beiladung des Großh. Forstfiscus unterlassen und badet der Bestimmung des Absatzes 2 des Art. 65 entgegen eine Entscheidung erlassen hat welche über den Kreis der in der Verhandlung vertretenen Parteien hmausgeht (weil hinausgehen muß, da ein Wald nicht zur einen idealen Hälfte in, zur andern außer der Gemarkung liegen kann);
daß gegenüber der die Entscheidung materiell und proiessual an die Beiladung bindenden Vorschrift des Gesetzes das Erkmntniß Großh. Staatsraths vom 8 Juli 1874 welches vor dem Inkrafttreten der Kreis- und Provinzialordnung erging, schon um deswillen die entscheidende Behörde nichtwbligiren kann, weil jenes Eikenntniß den civilproceßrechtlichen Begriff der Streitgenossenschaft supponirt, dieser aber dem Art. 65 der Kreisordnung fremd ist, aber auch deßhalb nicht obligtren kann und darf, weil our^ die Kreisordnung, wie erwähnt, das Erforderniß der Beiladung der Mil-In- teresienten ausgestellt ist, wie es dem älteren Rechte unbekannt war, während die Entscheidung nach dem reuen Rechte zu treffen ist, — wurde erkannt,
Utthnl des Kreisausschusses des Kreises Alsfeld vom 23. April 1880 aufzuyeven und die Sache zur erneuten Verhandlung unter der Auflage der Beiladung
Lokale-.
Gießen, 22. Januar. sSterblichkeit in Gießen) Vom 22. bis 28. Januar (4. Jahreswoche) waren hier im Ganzen 5 Todesfälle zu verzeichnen. Kinder wurden zwei betroffen, eins derselben, kaum ein Jahr alt, starb an Gehirnentzündung das andere, em siebenjähriges Mädchen, an Scharlach Bei den Erwachsenen war Todesursache einmal Krebs, einmal organische Herzkrankheit und in einem Falle konnte eine bestimmte Todesursache ruckt angegeben werden, da die Frau Morgens tobt im Bette gefunden wurde und ärztliche Beobachtung vorher nicht stattgefunden hatte. G.
des mitbetheiligten Großh. Forstfiscus an den Kreisausschuß des Kreises Alsfeld zurückzuverweisen sei unter Compensirung der Kosten des Termins und Absehung von Ansatz eines Aversionalbetrages.
In Sachen, betreffend das Ansinnen des Großh. Kreisamtes Büdingrn an die Gemeinde Budmgen wegen Erhöhung des Gehaltes des Stadtrechners Alorecht erkannte der Piovinzialausfchuß vahm:
L daß der von dem Stadtrechner Albrecht verfolgte Recurs als formell un- iverde^? soll öerroer ei' Dom eines Aversionalbetrages aber abgesehen
. _ H-daß in Betreff des von dem Stadtvorstande zuBüdingen verfolgten Recurfes das vor dem KreisauSfchusse stattgesundene Verfahren von dem Erlasse des Urtheiles excl. an als ungesetzlich aufzuheben und die Verhandlung an denselben zurückzuverweisen sei, damit vorerst das in den Art. 64 und 105 der Kreisordnung vorgeschriebene Verfahren eingelettet werde. ö
Die Entfcheidungsgründe ‘lauten wie folgt:
Mr die Prüfung der Formalien kommen nur folgende Thatsachen in Betracht: v GrAH. Kreisamt Büdingen richtete unterm 16. März l. I. an den Stadtvor- Budmgen das Ansinnen, den Gehalt des Stadtrechners Albrecht von 1028,7s auf 1450 zu erhöhen. Nach erfolgter Ab lehnung wurde öffentliche Verhandlung vor dem Kreisausschusfe auf den 20. Juli l I. anberaumt und hierzu der Großh- Bürgermeister zu Bübingen als Partei, sowie der Stadtrechner Albrecht alt bei der Sache Betheil'gter geladen- Der Kreisausschuß entschied dahin, daß die Stadt- flcmembe Büd ngen zur Zahlung eines jährlichen Gehaltes von 1300 JL vom 1. April ou zu verurtheilen sei. D'eses Erkenntniß wurde der Großh. Bürgermeisterei Büdingen als der Vertreterin der Partei, sowie dem Stadtrechner Albrecht zur Nachricht niftnuirf. 0
Gegen diese Entscheidung ergriffen sowohl der Stadtvorstand als der Rechner den 9t-cur § an den Provinzialnusschuß. Die Recursrecktfertigung des Stadtvorstandes wurde dem Rechner und die Recursrechtfertigung des Rechners dem Stadtoorstande zur Erklaiung mitgeth.ilt.
, . Dem Großh. Kreisamte Büd ngen wurde das Urtheil nicht insinuirt und keine
der beiden Recursrechts rtigungen zur Erklärung mitgetheilt; dasselbe ergriff auch fernen Recu.s gegen d-eses Urtheil. «uw
Aus Obigem ergiebt sich zunächst in Bezug auf den von dem Rechner Albrecht verfolgten Recurs, daß derselbe als formell unzulässig zu erackten ist. .q™ Wie bereits IN einer von Großh. Ministerium des Jnnein unterm 26. Oktober 187/ bejtatigten Entscheidung des Piovinzialausschusses vom 17. Juli desselben Jahres — Zeitschrift für ^Staats- und Gemeindeverwaltung im Großherzogthurn Hessen, Jahr- S?ug H., W. 117 - emgehmd borgelegt ist, kann der Antrag auf Erhöhung des eines G ine nderechners nur im öffentlichen Interesse erfolgen und wird das öffentliche Jnteresie nur von dem Kreis rat he vertreten
In Folge dessen erscheinen als Parteien in dem vorliegendem Falle nur das Kreisamt und der Stadtvorstand, und konnten deßhalb auch nur diese den Recms verfolgin. An dieser Sachlage konnte durch den Umstand nickts geänbert werben, daß der Rechner als bei der Sach - Betheil gter zur öffentlichen Verhandlung geladen worden ist. Eine solche Ladung währe nur in dem Falle zulässig gewesen, wenn der Rechner etwa als Auskunftsperson verwendet werden sollte; erfolgte sie aber mit Rücksicht auf Art 65, pos. 3 der Kreisordnung, so war fie ungesetzlich, denn wenn nach Obigem nur das öffentliche Interesse in Betracht kommen kann, darf auf ein Privatintereste irgend welche Rücksicht n cht genommen und deßhalb auch der Vertreter eines solchen nicht zur Verhandlung zugezogen werden; eine ungesetzliche Iu- £tej)ung aber kann selbstverständlich dem Zugezogenen nicht das Recht eines im Sin ie des Art. 65 an der Sache Betheiligten verleihen, selbstständig den Recurs zu verfolgen.
Der Umstand, daß der Rechner durch die Ladung zu der mündlichen Verha d- lung augenscheinlich zu der irrigen Unterstellung, er sei z. r selbstständigen Verfolgung d/s Recurscs berechtigt, verleitet worden ist, rechtfertigt das Absehen vom Ansätze eines
lieber ben Recurs bes Stabtvo rstanbe s kann noch nicht entschieben werben, weil nach Obigem in erster .Instanz wesentliche Formalien außer Acht gelassen worben sinb. Das Urtheil des Kreisausschusies würbe ber einen Partei, dem Gr. Kreisamte nicht insinuirt unb war dasselbe deshalb nicht in der Lage, einen Recurs gegen dasselbe zu verfolgen. Außerdem wurde die Recursrechtfertigiing des Stadtvor-standes ber anderen Partei, bem Kreisamte, zur Erklärung nicht mitgetheilt, wie bies nach Art 10o der Kreisorbnung unbebingt erforberlich ist. Der llinftanb, baß ber Vorsitzenbe des Kreisausschusses zugleich Vertreter bes Kreisamtes ist und deshalb bas 9^19)11^
Verzichtes unterstellt werben könnte, kann diese beiben Unterlassungen nicht rechtfertigen. Bei Prüfung ber ftrage, ob ein Verzicht vorliege, muß bekanntlich eine strenge Interpretation zur Anwendung kommen. In dein vorliegenden Falle aber sprechen triftige Grunde gegen die Annahme eines Verzichtes auf weitere Verfolgung dieser Angelegenheit Konnte auck) unterstellt werben, daß etwa das Kreisamt mit ber uon bem Krersausschusse bem Rechner zuerkannten Gehaltserhöhung sich znfrieben geben wolle, so kann doch nicht weiter angenommen werden, daß das Kreisamt auck mit dem Anträge der Recursrechtfertigung bes Stabtvorftanbes, es bei bem bisherigen Gehalte bes Stabtrechners zu belassen, einverstanben sei, beim in biesem Falle wäre bnrchaus unerklärlich, aus welchem Grunbe bas Kreisamt seine früher mit Eifer ner-
Ansicht aufgegeben hätte, nachbem biefelbe von bem Kreisausschusfe wenigstens theilweise als richtig anerkannt worben war. Eine geuügeube Erklärung bietet nur bie Annahme, daß das Kreisamt von ber Voraussetzung ausging, ber Rechner habe durch bie in Gemäßheit bes Art. 65 ber Kreisorbnung erfolgte Beilabung zur miinb- llchen Verhandlung ein Recht auf selbständige Verfolgung bes Reeurses erworben unb könne bei bieser Gelegenheit mit seinem Interesse zugleich auch bas öffentliche vertreten. Ersieht nunmehr das Kreisamt, baß es sich in bieser Ueberzeugung geirrt bat fo kann es nur in bem Falle bas Versäumte nachholen, wenn es burch Insinuation bes Urtheils bes Kreisausschusses in bie Lage versetzt wirb, ben Recurs noch verfolgen zu können ober wenn ihm für ben Fall, baß es mit bem Urtheile bes Kreisausschusses einverstanden sem sollte, burch. Mittheilung ber Recursrechtfertigung bes Stabtvor- stanbes Gelegenheit gegeben wirb, wenigstens besten Antrag entgegenziltreten. Sollte aber etwa obige Annahme sich als eme irrige erweisen unb das Kreisamt nunmehr entweder ^ben Recurs nicht verfolgen ober selbst nicht einmal ber Recursrechtfertigung bes Stabtvorftanbes entaeyentreten wollen, so würbe durch bie Gewißheit in biefen Beziehungen die demnachstige definitive Entscheidung des Provinzialausschusses wesentlich erleichtert werden.
„ Die Aussetzung der Entscheidung in Betreff der Kosten ergibt sich durch bie Erwägung baß es sich hier nur um ein Zwischenverfahren.Haubelt, welches burch keine in bemfclben aufgetretene Partei veranlaßt worben ist. (Forts, folgt)
Dermischte-.
. Frankfurt, 30. Januar. Feuerwerker Düng es, bekannt burch bie traurige Affaire beim letzten deutschen Turnfeste, ist heute vom hiesigen Landgerichte frei- gesprochen worben.
. 26- Januar. In Castel wurde gestern ein in einem Steinbruch beschäftigter Arbeiter in Hast genommen, der falsche Hundertmarkscheine verausgabt hatte. Bei der Haussuchung fanden sich noch eine Anzahl der schlecht nachgeahmten Falsificate vor. Ob der Verhaftete der Fabrikant der falschen Scheine 'selber ist oder ob noch dritte Personen dabei im Spiele sind, ist noch unermittelt.
Theater.
„Ein Teufel". Nachdem wir am 20. Januar Julius Rosen's „Engel" gesehen haben, wollten wir auch bei ber Aufführung seines „Teufels" nicht fehlen. Dieses breiaktige Lustspiel ist das Pendant zu dem ersteren und wenn auch in der


