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machte ihr Geschäft hauptsächlich mit Hülse der ausländischen Zweiqnieder» laffungen, über welche keine irgendwie genügende Aufsicht Seilens der Centrale geführt wurde, obgleich die Hälfte des Actiencapitals tn denselben placlit war. In Börsenkrelsen bezeichnet man dieses System alsMayerei", nach dem Namen deS ersten Dt^ectors, diffen Brüder mehreren auswärtigen Zweignie­derlastungen vorstehen. Ueber die Ergebnisse und Lage dieser Commanditen waren die Gefchäslsberichte immer des Lobes voll. Namentlich brilltrte im vorigen Bericht die NewZorker Commandtte wegen des von ihr gemachten großen Importgeschäfts mit Else, bahnschienen und sonstigemalten Eisen." Heuer bekommt man den Revers der Medaille zu sehen und anstatt eines Rein- erträgntstcs des Commandttcapitalö von 13l/, pCt. (wie pro 1879) muß die Verwaliung einen Verlust von 50 pCt. vom ganzen Actiencapital constatiren. Heißt ei» Geschäft! (Offenb. Ztg.)

München, 23. Januar. Dem Vernehmen nach ist heute die Bezah­lung der griechischen Schuld an den Prinzen Ludwig Ferdinand im Betrage von 2 600 000 Frcs. in Pariser Wechseln erfolgt.

Schwerin, 25. Januar. DieMkcklenb. Anzeigen" erklären die Zei­tungsmeldung von einer Aufhebung der Verlobung deS Herzogs Paul Friedrich mit der Prinzessin Marie Wtndtschgrätz für vollständig unbegründet.

KranKreich.

Paris, 25. Januar. Die Meldung mehrerer Blätter, Gambetta werde eine große Rede bet dem Bankett der Schriftsetzer halten, ist dahin zu berich­tigen, daß Gambetta von den secessiontsttschen Setzern eingeladen wurde, jedoch noch nicht accepttrt hat. Die betreffende Gesellschaft zählt nur ungefähr 1000 Mitglieder, während die seit dem Jahre 1839 bestehende Syndicats- kammer 4500 zählt.

England.

Dublin, 25. Januar. Die Geschworenen im Parneü'schen Proteste zogen sich heute Mittag zurück, um über das Verdtct Berathungen zu pflegen. Um 5 Uhr ließ der Richter die Geschworenen rufen und fragte, ob die Ent­scheidung getroffen sei. Der Präsident antwortete, die Geschworenen seien noch nicht einig geworden und fügte hinzu, die Erzielung einer Einigung sei wenig wahrscheinlich. Der Richter befahl, daß die Geschworenen sich aus's Neue zuückckehen.

Telegraphische Depeschen. >

Wagner'» telegr. E»rrefpoudeuj-«ure an.

London, 25. Januar.Daily Telegraph" erfährt, daß die Gesund­heit Gladstone's geschwächt sei und sein Zustand Besorgniß etnflöße.

Rom, 25. Januar.Agenzia Stesani" zufolge hat die griechische Regierung ihre Vertreter bet den Regierungen, bet welchen sie beglaubigt sind, angewiesen zu erklären, daß sie den Vorschlag der Pforte, betr. eine Conferenz in Konstantinopel, noch unvorthetlhaster finde, als den Vorschlag des Schiedsgerichts.

Berlin, 25. Januar. Das Abgeordnetenhaus beschloß, die im dem Nachtragsetat für den Bau einer festen Mainbrücke bei Offenbach geforderten 280,000 jl abzulehnen.

Wien, 25. Januar. Unterhaus. Graf Taaffe kündigt tn Beantwor­tung einer Interpellation des Grafen Hohenwart bezüglich des Rückgangs der landwtrthschaftltchen Bevölkerung Vorlagen tn Betreff der Herabminderung der Gebühren bet Besitzänderungen und der Bethetltgung der Staatsverival- tung bet Meliorationen an. Die Regierung strebe einen billigeren Eisenbahn­transport landwirthschaftlicher Producte und eine Erleichterung der Conver- tirung hochverzinSltcher Schulden des Grundbesitzes in neue minder drückende Schulden an.

Lokales.

Gießen, 26. Januar. (Emile Säuret] Bietet das nächste Concert unseres Concertvereines", dessen schönes Programm wir vor uns sehen, schon an und für sich einen hohen musikalischen Genuß, so birgt dasselbe noch eine besondere Anziehungskraft durch das Austreten des weltberühmten Violinvirtuosen Herrn Emile Säuret. Schon einmal hatten wir das Vergnügen vor drei Jahren den genialen Künstler zu hören, der den höchsten Enthusiasmus in unferm Concertsaale erweckte und dem für scme großartigen Leistungen der rauschendste Beifall ward. Der noch jugendliche Künstler (er ist 1852 in Dan 1c Roi, Departement Cher in Frankreich geboren) der letzte Schüler des großen Meisters de B6riot, den erganz verstanden hatte und dessen künstlerische Erbschaft er antrat", ist, nachdem er fast alle größeren Städte Europa's und Amcnka's mit seinem Geigenspiel bezaubert hat, jetzt der unsere gewor- den; er ist Lehrer des Violinspiels in derNeuen Akademie für Tonkunst" in Berlin, äöw zwnfeln nicht daran, daß diese Stellung nur zur Veredelung des Künstlers wlr mochten sagen im deutschen Sinne beitragen kann. Dann nimmt Säuret nach dem Urtheile der berufensten Kritiker, eine der allerersten Stellen unter ^"""virtuosen unserer Zeit ein, so hat er diesen ausgebreiteten Rus sich na­mentlich erworben durch seine eminente Technik, die auch bei den halsbrechendsten Fi­guren unfehlbar ist. Eine Leistung ganz besonderer Art werden wir bei dem Vor- haßen der ungarischen Weisen (Airs hongrois) von Ernst haben,in welchen der Äunfiler die Ur.prunglichkett und den rythmischen Schwung, die Gegensätze von wilder Laune und naiver Innigkeit zum wirksamsten Ausdruck bringt. Namentlich gewinnt er IM Piano dem Instrumente Tön- ab, deren ätherischer Klang jegliche Abstammung von Holz und Saite verleugnet." 0 0 B

- in Wen.] Die Zahl d-r Todesfall- in Gießen während der Woche

nom '« bis 22.,Januar belief sich im Ganzen auf 5. Bon 4 erwachsenen B-rfoaen starb Olk. »Ve ne Eit-'bstgistung, ein- an Altersschwäche, eine an organischer Herzkrank­heit. Ein Kind im 2. Lebensjahre erlag einer Gehirnentzündung. 0.

«an. ^'^""iche Sitzung des Provlnzlal-AuSschusse« der Provinz v bcrhcffen ~ x . ^CT Gegenstand der Tagesordnung betraf die Reklamation der Freiherren von ftr 'da? Jahr - Rülfenrod gegen den Voranschlag der Gemeinde Rülfenrod

Der KretSauSschuß deS KreijeS AlSfeld hatte in dieser Angelegenheit am 30. Decbr. 1878 ?C8 ^saffesiors Dr. Melior dahin entschieden, daß die politische Gemeinde Rülfenrod gesetzlich nicht für befugt zu erkennen sei, Kosten der fraglichen Art aus der Gerne ndekasse zu Rülfenrod zn bestreiten, indem der Nachweis, daß sie zur Tragung dieser Kosten auf Grund UneS privatrechtlicken TitelS verpflichtet fei, nicht erbracht worden fei und daß demgemäß H»ren vo n Sch e n ck zu L ckwetnSb erg von der Zahlung d-r Beiträge zu den m Rede stehenden Parochialkosten freizusprechen und die Gemeinde Rülfenrod zur Tragung der Kosten deS Verfahrens zu verurtbeilen sei, vorbehaltlich jedoch deS AustraqS der Traae über die von der politischen Gemeinde Rülfenrod behauptete Privatrechtsverbtndlichkeit zur Tragung dieser Kosten dmck daS zuständige Gericht, sowie daß btS zur rechtskräftigen Ent­scheidung hierüber auf dem Rechtswege, bezw. einer hierdurch ausgesprochen werdenden An­erkennung dieser privatrechtlichen Verbindlickkeit Kosten der hier fraglichen Art in das Budget der Gemeinde Rülfenrod nicht ausgenommen werden dürfen Von der Erhebung eines «ver- «oualllLtraaes iur Kreis fasse wurde abgesehen.___________

Die Entscheidungsgründe waren folgende:

Inhaltlich der Act<n ist b^r Beitrag, welcher von Rülfenrod für das Jahr 1878 zu den Kosten Les Kirchip-els Ehringshausen und mit 13,71 JL zum Gehalte de« Kirchendieners von Rülfenrod zu leisten ist, auf das Normalstcuerkapttal der Ortöeinwohner und Foiensen ausgejchlagen worden.

Da noch Art. 5, pos. 3 des Gesetzes vom 22. November 1872,die GemeindeauSgaben betr.", die Kosten für Kirche, Pfarrhaus und Gottesdienst, insoweit sie nicht aus Kirchensond« gedeckt werben, oder Dritte oder die Gemeinde nicht vermöge einer privatrechtlicken Derbind- lichkeik zu deren Bestreitung verpflichtet sind, auf das gesammte Communalsteuerkapttal der ülrtt- gliedcr der Kirchengemeinde innerhalb des Kirchspiels in dem Falle umzulegen sind, wenn sie nicht neben den übrigen G.melndeausgaben einschließlich der älteren KriegSkosten aus den G'melndecinkünften gedickt weiden können was zu Rülfen-od nicht der Fall ist, >o ver­langen die Freiherren vvn Schenck, daß die Umlagen für parockiale und localkirchliche Zwecke aus den übrigen Umlagen ausgeschicden uub getrennt erhoben werben da eine privatrechtliche Lerbindlichkeii der Gemeinde zur Tragung dieser Kosten nickt vorliegc. Die Gemeinde dagegen behauptet eine solche und evenlu.ll, daß die Herren von Schenck, weil sie Mitglieder der Kirchcngemcinde feien, auch dann zu den Parochialsteucrn beitragen müßten, wenn Die fragliche privatrechtliche Verbindlichkeit nicht bestände. Den Beweis, daß eme piivatrechtliche Verbind- Uchkeit zur Tragung der fraglichen Parochialkosten vorltegt, hat aber die Gemeinde zu führen, da Die reclamtrenden Herren von Schenck bas Gesetz vom 22. November 1872 für sich haben, welches nur unter gewißen Vorausietzungen eine Abweichung von ber Vorschrlfr, baß die Kosten für Kirche, Pfarrhaus und Gottesdienst gesondert ausgeschlag'n und auf die Mit glieder der Kirchengemeinde innerhalb des Kirchspiels repartirt werben müßen, gestattet. Dieser Beweis ist jedoch von Seitens des Vertreters der Gemeinde bei der heutigen mündlichen Ver­handlung nickt erbracht worden, indem dieser erklärte, daß er abgesehen von der den Akten bei­liegenden Bescheinigung des Kirchcnvorstandes vom 4. Juni d. I. und der protocollarischen Erklärungen des Kirckenvorstandes vom 26. November 1877 und der Kirchengemeindevertretung vom 27. November 1877 wettere Beweismittel zur Darlegung der privatrechtlichen Verbind­lichkeit zur Zahlung der fiaglichen Parochialsteuer nicht erbringen fönne.

Was nun die bestimmten Erklärungen des Gemeinderathß und des Kirchenvorstandes, sowie das Berufen auf das Herkommen, welches für die Zeit seit Einführung der Gemeinde­ordnung nicht bestritten wird, anbelangt, so können diese als Beweise für das Vorhanbensein der privatrechtltchen Verpflichtung der Gemeinde nicht erscheinen, denn

1. das blose Anelkenntniß ber Gemeinde kann nach der Absicht deS Gesetzes vom 22. November 1872 unmöglich als genügender Beweis< das fragliche Recht angesehen werden, denn wenn Jemand zu einer Reklamation gegen den AuSschlag der Parochialkostcn auf das Noimalsteuerkapttal der Ortseinwohner und Forensen veranlaßt sein soll, muß schon em Be­schluß des Gemeinderaths vorliegen, in welchem, wenn nicht ausdrücklich, doch stillschweigend, ausgesprochen ist daß eine privatrechtliche Verbindlichkeit der Gemeinoc vorliege, da ja sonst nach dem Gesetz vom 22. November 1872 die Parochialkosten separat und zwar auf das Steuer^ kapital der Mitglieder der Kirchengemeinde umgelegt worden sein müßten

Da die Gemeinden ein Juteresfe daran haben, daß sie zu Den Parochialkosten, welche, wenn cs sich um Kirchen- oder Pfarrhaus-Bauten handelt, sehr beträchtlich sein können, alle tn ihr Begüterten beiziehen, so liegt es schon in der Natur der Sache, daß durch die bloße Behauptung eines solcken Rechts ber Kirche, beziehungsweise einer solchen Verpflichtung Der Gememve, die Beitragspflicht nicht begründet werden kann.

Dasselbe gilt vom Ktrchenvorstande, welcher im Wesentlichen gleickes Jnterrsse hat. Auch feine Behauptung, so lange sie nickt durch Beweise unterstützt ist waS jeboch nicht geschehen liefert daher diesen Beweis der privatrechtlichen Vervfl'cktnng der Gemeinde nicht.

2. Das Herkommen kann, sofern nicht zugleich eine unvordenkliche Verjährung nach­gewiesen wirb welche auch im öffentlichen Recht eine ausreichende Vcrmuthung für die

Rechtmäßigkeit des auf diese Weise constatirten R.chisvtrhältnifl.s stattfindet nicht als ge- nügenber Beweis gelten, denn das Gesitz vom 22. November 1872 hat ja gerade den Zustand, welcher durch die voraußgegangene Gesetzgebung (bic Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 und das Gesetz vom 3. Mai 1858) geschaffen war, abändern wollen, es ist also selbstverständ­lich, daß der Nachweis, daß das von den Herren von Schenk beanstandete Verhältniß seither bestand, ihrer Rcclamation nicht hindernd in den Weg treten Fann.

Auf das Herkommen könnte sich sonach, wie bereits bemerkt, nur gestützt werden, wenn, was aber nicht geschehen ist, der Beweis der unvordenklichen Verjährung hätte erbracht werden können.

Wenn die Gemeinde der Beweispflicht dadurch entgehen zu können glaubt, daß sie be­hauptet, es handle sich um die Zahlung an emr auswärtige Kirche, so kann dieser Behauptung keinerlei Werth beigelegt werden, da man btt Parochialkosten von dem, was innerhalb des Kirchspiels ist, nickt als von auswärtigen sprechen kann. Ehringshausen und Rülfenrod bilden aber ein Kirchspiel. Da die Gemeinde Rülfenrod dem Kreisausschussc die Ueberzeugung ven der Ricktigkeit ihrer Behauptung nickt verschaffen konnte, so muß ihr der Rechtsweg off.n ge- laffcn werden, der sich ohnehin zum Nachweise deö Vorhandenseins eines Privatrechtstitels am meisten eignet. Dem Kirchenvorstande von Ehringshausen und bezw. Rülfenrod bleibt es über lasten, gegen die politische Gemeinde Rülfenrod unter Behauptung deS privatrechtlichen TitelS den Rechtsweg zu betreten, weil die kirchliche Gemeinde wesentlich dabei interessirt ist, daß die politische Gemeinde zahlungspflichtig ist und es wird alsdann von dem Erkenntn'ste des G richtS abhängen, wie sich das Verhältniß für die Folge gestaltet. Bis zue rechtskräftigen Entscheidung der Frage durch das Gtrickt, bezw. einer hierdurch ausgesprochen werdenden Anerkennung der privatrecht!ichen VerbinDlickkeit zur Bestreitung der in Rede stehenden Parochialst^uern aus der Gemeindekasse muß aus der ®rfammtuni'age von Rülfenrod waS sich auf parochtale Bedürf­nisse bezieht, auSgesckieden und separat auSgeschlagen werden. Was die Mitgliedschaft der Freiherren von Sckenck zurKirchengemeinde Rülfenrod uno demgemäß die Frage, ob dieselben zu der localen Kirchenstmer zugezogen werden können, anbelangt, so ist dieselbe zu verneinen, da nur daS Wohnen in der Gemeinde (der Wohnsitz im Kirchspiel) nach $ 9 des Edicts vorn 6. Januar 1874,die Verfassung der ev Kirche des Großherzogthums betr.", die Gemeinde­mitgliedschaft und die Beitragspflicht begründet. Der Umstand daß die Herren von Schenck im Pächterhause Zimmer reservirt haben und manckmal fick dort aufhalten, kann nicht maß­gebend sein, da solches immer nur ganz vorübergehend geschieht und manche Glieder der Familie gar nicht oder sehr selten hinkommen. DaS Jnnehaben der Kirchenstühle ohne Aufenthalt in der Gemeinde verpflichtet die Hcrren von Schenck ebensowenig, wie irgend ein anderer Besitz, was auch von dem Erbbcgräbniß gilt. Die Entscheidung des Kirchenvorstandes, wonach die Herren von Schenck als Mitgliever der Kirchengemeinve erklärt worden sind, ist nicht in einer rechtlich bindenden Weise erfolgt und kann auf Die Bcurtheilung deS Sachverhältniffes durch den KreisauSschuß keinen Einfluß üben."

Auf erfolgten Recurs erkannte der ProvinztalauSschuß in Erwägung

I. in formeller Beziehung

daß der erhobene Recurs nicht zu beanstanden ist, intern sowohl die Competenz deS ProvinzialausscknsteS zur Entscheidung außer Zweifel steht, als auch die Recursanzeige und die Reeursrechtfertigungsftist gewahrt ist;

11. in materieller Hinsicht,

1. baß die Recurrentin sich primär dadurch für beschwert erachtet, daß nicht schon jetzt der Nachweis einer pnvatrechtlichen Verbindlichkeit ber Gemeinde Rülfenrod als hin­reichend geführt und demgemäß die Reclamation der Freiherren von Schenck zu Rülfenrod verworfen worden ist. eventuell daß der Kreisausschuß des Kreises Alsfeld die hier tn Betracht kommenden Thatsachen nicht von AmtSwegen erforscht und festgestellt habe;

2. daß nach dem, dem KreiSausschuß bei der Entscheidung vorliegenden Beweismaterial keine genügenden Anhaltspunkkc dafür gegeben waren, daß die Gemeinde Rülfenrod zur Be­streitung Der Kosten, um welche es sich in concreto handelt, in Folge einer privatrechtlichen Verbindlichkeit verpflichtet gewesen sei, daß insbesondere das Anerkenntpiß einer solchen privat rechtlichen Verbindlichkeit Seitens deS GemeinbevorstandeS wegen deS großen Jntereffes, wel­ches die Gemeinde daran hat, die Freiherren von Schenck mit ihrem gesammten Commu nalsteuerkapital zu den hier fraglichen Kosten heranzuziehen, die Ueberzeugung von dem Vor­handensein einer privatrechtltchen Verbinblichkeit der Gemeinde Rülfenrod nicht zu begründen vermag;

3. baß ebenso wenig der Provinzialausschuß diese Ueberzeugung au8 dem bei der münd­lichen Verhandlung auf Leranlaffung der Recurrentin durch den evangelischen Pfarrer Georgsi in Ehringshausen vorgelegten, jedoch nicht bei den Akten belassenen Beweismatertal gewinnen konnte;

4. daß eS indeß nicht angeht, die endliche Entscheidung darüber, ob eine privatrechtliche Verbindlichkeit der politischen Gemeinde fenrob zur Bestreitung dieser Kosten vorliegt, von einem civilprozeffualiscken Verfahren abhängig zu machen, zumal tn diesem Verfahren dem An- erkenntniß der Gemeinde Rülfenrod gerade die Wirkung zuerkannt werden müßte, welche ihm in dem Verfahren vor den Verwaltungsgerickten abgesprochen worden ist; daß nämlich durch daffelbe der Beweis einer privattechtlichen Verbindlichkeit zur Tragung der hier fraglichen Kosten erbracht sei, außerdem aber auch Pag 7 der Entscheidungsgründe zu dem Urthetle des KriisauSschuffes die Beschreitung des CivilrecktswegS einem an dem gegenwärtigen Verfahren ganz unbeteiligten RechtSsubject dem Kirchenvorstand in Rülfenrod über-