Nr 138. Samstag den 18. Juni 1881.
Kichencr HtWiger
Avikigk- unb Amtsblatt für brn Kreis Gießen.
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Amtlicher Hheil. Bekanntmachung.
Nachdem an mehreren Orten der Provinz Oberheffen Erkrankungen an Flecktyphus, einer erfahrungsgemäß höchst ansteckenden Typhusform, vorgckommen sind, hat sich die Nothwenvigkeit sanitärer Maßnahmen ergeben, deren Wirksamkeit und Erfolg nur dann erwartet werden kann, wenn der einzelne Erkrankungsfall unverzüglich zur Kenntniß der Polizeibehörde gelangt. Es ist deßhalb auf Grund der Kreisordnung vom 12. Juni 1874 Art. 78, unter Zustimmung deS KreiS-AusschuffeS und mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums deS Innern und der Justiz vom 28. Mai 1881 für den Kreis Gießen und zunächst für die Dauer von 6 Monaten daS nachstehende Polizei-Reglement von uns erlassen worden:
§ 1. Von jedem Falle einer Erkrankung an einer typhusartigen Krankheit (UnterleibstDpbus, Rückfalltypbus, AlccktypbuS) hat der behandelnde Arzt, sowie Jeder, welcher nach Besichtigung eines Kranken auf die Heilung desselben bezügliche Rathschläge ertheilt hat, unverzüglich und zwar unter Angabe deS RamenS, des Alters und der Wohnung deS Erkrankten an das einschlägige Kreisamt schriftliche Anzeige zu erstatten. •
§ 2. Unterlassung der nach § 1 vorgeschriebenen Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige zwar nicht von dem Verpflichteten, so doch von anderer Seite unverzüglich erstattet worden ist.
Diese Vorschriften weiden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, den 15. Juni 1881.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
Dr. Bvekmaun.
Deutschland.
Berlin, 15. Juni. Den Theilnehmero der Karlsruher Lebrerver« fawmluiifl gegenüber, welche sich sehr besorgt über bte Abneigung des preußischen (Sultuc mtmfhrS gegen bte Lehrerveretne auSsprachen, soll der Großherzog von Baden, der überhaupt seiner Svmpathie für die Bestrebungen deS Lehrer. standrS nicht mtßzuverstthenden Ausdruck gab, sich in wesentlich beruhigendem Sune geäußert haben. Herr von Pultkamer ichemt indeß auch zeigen zu wollen, daß man ihm mit Unrecht vorwerfe, er habe kein Herz für die Lehrer. Um die Letzteren vor. der ihm verhaßten VeremSthätigkeit fern zu halten, hat er bekanntlich angeordnet, daß zu periodisch wiederkehrenden Terminen an den Sem narien Lehrer Conferenzen stattfinden sollen. Für die erste dieser Eon- serenzen, die noch tm Laufe dieses Monats abzehalten wird, hat er nun zur „Bewtrthung der sich bethkillgenden L-Hrer" Summen von je 120.X bewilligt.
— Nach einer den Regierungen zugegan^enen Entscheidung des Ministers deS Im ern find die Jnoalidei penstonen drr Ui terofficiere und Soldaten wegen erkannter Strafen, sowie wegen Kosten des Strafverfahrens und der Straf- Vollstreckung der Pfändung nicht mehr unterworfen. Demzufolge finden ent- gegensteder de Mimsterialversügungen keine Ai Wendung mehr und es dürfen die J"validenpe fionen zur Deckung der Kosten, welche durch die Lerpflegung während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe erwachsen, selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die betr. Invaliden keine unterstützungsbe- dürftige Familie brsitzen; vielmehr werden auch in diesem F^lle bi* Derpfle» gungSkosten auS öffentlichen Fonds bestritten, während die Lttäfl nge ihre Pension fortbeziehen. Hiernach fLb die bei den Strafanstalten seit dem 1. October 1879 für Haftkosten von Militär-Jnvalidenper fionen eingezogenen und vereinnahmten Beträge auf Verlangen zurück zu erstatten.
— Die zwischen dem 14. und 18. August stattfindende Weibe der Fahnen, welche den neuen Regimentern und dem Eiienbabn-Regiment verliehen werden sollen, wird ganz In der Weise vorgenommen, wie dieS im Januar 1861 nach der HeereS Neugestaltung geschehen ist.
— Der Gedanke, die Nordsee und die Ostsee durch einen Canal zu verbinden, scheint endlich seiner Ausführung entgegenzugehen. Die ursprüngliche Abficht, das Werk auf Staatskosten zu unternehmen, ist aufgegeben und die Regierung neigt fich dazu, die Ausführung einer englischen Gesellschaft, vertreten durch Herrn Dr. Bartling in London, zu überlassen. Danach soll der Hafen von Glückstadt mit dem Kieler Binnenhafen in Verbindung gesetzt werden. Man erwartet in Berlin nächster Tage die Herren Welles und Bartling alS Vertreter des HauseS Welles, Owes unb ElwerS in Lo. don, um bk Verhandlungen nvt ber preußischen Regierung zu E de zu führen. DaS Canalwesen scheint überhaupt in Deutschland. namentlich tn der norddeutschen Ebene, noch eine große Zukunft zu haben.
— Wie man hört, werden die Beamten unb Unterbeamten der verstaatlichten Eisenbahnen Gehaltsverbefferungen erhalten unb bte letzteren beren ber anderen Staatsbabnen hinsichtlich der Einkommensbezüge gleichaestellt wer- den, unb zwar würde diese Regelung der GehaltSverbältnisse schon mit dem 1. t MtS. eintreten. — Der Staatssecretär deS Reichspostamts hat nun auch seinerseits unterm 8. ds. Bestimmungen zur Ausführung deS Gesetzes über Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs Civilbe mten im Be- reiche der Reichspost- unb Telegraphen-Verwaltung erlassen. Danach fi d zur Entrichtung von Wittwen- unb Waisen-Gelcbeiträgen verpflichtet: alle Post- und Telegraphenbeamten unb Unterbeamten, welche in einer in den Besolbungs- Staiö ausgeführten Stelle unwiberruflich ober unter dem Vorbehalte deS Wider' russ oder der Kündigung angestellt find; die Wartegeldempsängec, gleichviel,
ob die inSgeiammt vorgenannten Beamten verheirathet find oder nicht; fei; er die RuhegehaltSempsänger, welche vor ihrer Penfionirung im Dienste des Norveeulfchtn Bundes, beziehentlich des deutschen Reich- gestanden haben, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand, jedoch mit den durch daS Gejetz (SS 5 unb 6) bedingten Ausnahmen. Von ber Entrichtung ber erwähnten Beit äge bleiben befreit: die nicht etat-mäßig angestellten Beamten und Ui terbeamten, gleichviel, ob sie in etatsmäßigen Stellen geführt werden ocer nicht, also beispielsweise auch die Postpracticanten; demnächst von den etat-mäßig angestellten Beamten diejenigen Vorsteher von Postämtern III geringem GeschäslSumsavgS, welche bei ihrer Anstellung von der Ruhegehalt-, berechligung nach Maßgabe deS Reichkbeamtergesetzes ausdrücklich au-geschlossm Worten find ; endlich solche Beamte, die auS dem Dienste geschieden find, aber auf Grund des zweiten SatzeS des S 37 de- Reichsbeamtengesetze- ein Ruhe- gehalt nur auf blstimmte Zeit erhalten; auch »och diejenigen ehemaligen Beamten, welche im Discipltnarwege unter Belassung eines Theiles des gesetz- heben Ruhegehalts entl ffen worden find. Diejenigen Beamten und Unterbeamten, welchen bisher Abzüge zur Post A men-, bezw. Post Unierstützung-^Kasse gemacht wurden, werden von dir ferneren E. tnchtung dieser Abzüge befreit, sobald sie ihre W.ttwen- und Warsengeldbeiträge zu zahlen beginnen. Bei Ruhegehalts- empsängern bedingt daS Dorbankensein unverheiratheter, noch nicht 18 Jahre alter Kinder auS einer rechtskräftig geschiedenen Ehe die Beitragspsticht. Dm rechtskräftig geschied:nen Ehtftauen steht ein Anspruch auf Wittwengehalt nicht zu; dcgegen find die Hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe zum Bezüge von Waisengeld berechtigt.
Hamburg 15. Juni. Ter heutigen Sitzung der Bürgerschaft wohnten als Lom- miffarien des Senats die Senatoren Lr Petersen, Dr. Dersmann und Oswald bei. Bei dem Eintritt in die Beratbung des ZollanschlutzveNrages beantragt Dr. Wer die Verweisung des Vertrags an einen Ausschuß von 11 Mitgliedern, zieht jedoch seinen Antrag fpäter wieder vorläufig zurück. Senator Petersen empfiehlt mit warmen Worten die Annahme des Senatsantrages: ,$er Entschluß, uns von einem Zustande der Dinge zu trennen, der lange Jahrhunderte gedauert hat und in welchem unsere Vaterstadt zu hoher Blüthe gediehen ist, fällt sclwer. Aber Deutschland verlangt von uns, daß wir unsere - onderstellung aufgeben und in eine nähere wirthschaftliche Verbindung mit ihm elntreten. Heute Haden wir eS tn der Har.d, einen ehrenvollen, vortheilhaften Frieden zu schließen, zu welchem uns vom Reich die Hand geboten wird. Wir werden Opfer zu bringen haben, aber es geschieht in dem Bewußtsein, daß uns eine sichere, gedeihliche Zukunft bevorfieht. Wenn wir den Frieden ablehnen, stehen wir aus's Neue einem Äampr'e nicht nur mit dem Reichskanzler, sondern mit dem ganzen großen Vatei- lande gegenüber, dem wir angehören, das wir lieben und verehren. Auch spater wirb unsere Vaterstadt blühen, wachsen und gedeihen durch die Tüchtigkeit, die Kraft und den Gemetnsinn ihrer Bürger. Sie wird ein Emporium des deutschen Vaterlandes bleiben, mit dem sie jetzt enger verbunden wird für die weite Erde. Stimmen Sie dem Vertrage zu, der un5 einen ehrenvollen Frieden und Ruhe bringt]' (Beifall.)
AranLreich.
Pari-, 15. Juni. Dos algerische Blatt ^Mobacher" bringt unter bem H-uiigen c.ne Verorbnung des Generalgouverneurs von Algerien bezüglich bet? Rechtes ber Eingeborenen Waffen zu besitzen. Bis jetzt war es den Eingeborenen freigestcllt, Feuerwaffen zu besitzen, nur ber Pulverankauf mußte besonders bewilligt werden. Wenn ein Stamm fich empörte, entwaffnete man ibn zuweilen, aber nach einigen Jahren gestattete man ihm wieder, Gewehre zu befitzev. Nach dem Ausstand von 1871 befahl der Generalqouverneur, Admiral Gueyron, -die Entwaffnung aller Stämme, die am Ausstande theilge- nommen hatten. Nur einer gewissen Anzahl Eingeborener wurde gestattet, Waffen zum persönlichen Schutz gegen Räuber und zur Vertilgung der reißen- den Thiere unb der Wildschweine zu besitzen. Die treuzebliebenen Stämme hatten früher das Recht, ohne Erlaubniß Waffen zu führen. Eine Verordnung Greoy'S dehnt die Bedingung der vorauszehenden Erlaubniß zum Waffenbesitz


