4ir. 283. Zweites Blatt Sonntag hfn 4. Dccembcr 1881»
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Ailikize- unb AmisKIstt für brn fitris Girßtn.
Erscheint mit Ausnahme de- Montags.
Barra.» r Schulstraße H. 18.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pt. mtt vringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Ps.
Amtlicher Hheil.
Bekanntmachung.
In Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde werden hiermit auf Grund de- S 76 der Deutschen Gewerbeordnung nachstehende Bestimmungen
getroffen:
1) Die Berechtigung bei entstandenem Eise daselbst zum An« und Ab- schnallen von Schlittschuhen, Lehren der Eisbahn re., öffentlich seine Dienste anzubieten, steht nur demjenig-n zu, welcher die in dem Polizei'Reglernent vorn 6. März 1877, die Regelung de- Gewerbe- derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten, insbesondere der Dienst, und Lohnmänner betreffend, vorgesckriebene polizeiliche Eoncesston erhalten hat. Für da- Lehren der EiSbahn werden jährlich ein oder mehrere Unter» nrhmer je nach Bedürfniß concesstonlrt, welche sich für das nöthige HülfSpersonal zu sorgen haben.
2) AlS Taxe dürfen verlangt werden:
al für daS An- und Abschnallen der Schlittschuhe pro Person 5 H b) für da- Bahnkehren:
von jeder männlichen, die Bahn mit Schlittschuhen benutzenden Person...........3 „
bei starkem Schneefall..........5 „
von jedem Schlitten...........10 „
Linder unter 14 Jahren und erwachsrne ^Personen, welche da- Ei- ohne Schlittschuhe besuchen, zahlenjnichtS.
3) Für Begleitung auf dem Eise und für da- Schieben von Schlitten gilt der Zeittarif für die Dienst, und Lohnmänner vom 6. März 1877, wonach
für eine halbe Stunde oder weniger ......40 H
für eine ganze Stunde . .........60 „
zu zahlen find.
4) Überschreitung dieser Tarifsätze werden mitI Geldstrafe bis zu 50 Thaler (150 Mark) und im UnvrrmögenSfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
5) Personen, welche ohne Concesfion fich zu Dienstleistungen gegen Ber- gütung anbieten, werden nach dem sub I erwähnten Reglement^mit einer Geldstrafe von 1—8 Mark 57 Pfennige belegt.
Gießen, den 18. November 1881. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
___Freseniu -. _________ _ ________
Beka un r m a ch u n g.
Betreffend: Die Slachsuchurrg der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schub zengniffen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchin wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden, Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll- stältdige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten PrüfungS'Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß spätestens bis zum 1. Februar deS Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Ter NachwelS der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust deS Anrechte spätestens bis zum 1. April desselben JahreS zu erbringen.
3. DaS Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere bkizufügen:
a. Geburtszeuzniß;
b. ein Einwilligungs.Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit nnb Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auSzurüsten und zu verpstegen;
e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnafien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst- behörde auszustellen ist;
d. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Old., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 — Reg.-Bb Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.
Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
Gros.
Politische Ueberficht.
Fürst BiSmarck behandelte im Reichstage den Streit mit der romi» scheu Lune al- eine preußische Frage, indeffen versteht es fich eigentlich von selbst, daß an dieser Frage eineS Einzelstaates alle andern Emzelstaaten und somit auch daS Reich ein großes Interesse haben. Der Kanzler war übrigens durchaus nicht diplomatisch „zugekr.öpst", bekannte offen seine veränderte Stellung, da ja der Culturkamps nur geführt worden sei, um Fne- den zu machen oder einen jener W^ffeuftillstär.de zu schließen, welche zuweilen hundert Jahre und darüber gedauert haben. Im Allgemeinen vollzog der Kanzler seine Schwenkung zum Centrum, welches er für unbequem, aber nicht für gefährlich halte, wie dies der Fortschritt sei.
In München gilt die Stellung deS Ministeis Lutz für bedroht; die fortschreitende Connivenz der Reichsregierung in den ultramontanen Angelegenheiten schwächt offenbar die Pofition der bayerischen Gegner der katholischen Partei.
Der neue französische Botschafter in Berlin, Baron de Courcel, hat in Heidelberg als Doctor beider Rechte promovirt; er zeigt besonderes
Jnterrffe für deutsche Staats- und RechtSgeschichte und besitzt eine gediegene deutsche Bildung.
Bezüglich des Attentates in Petersburg verlautet, der Attentäter habe erklärt, er sei abgeschickt, um an G-neral Tscherewin ein Urtheil zu vollziehen; er habe persönlich keinen Groll gegen den General, den er nie gekannt hc^be.
Zwischen England und dem Vatikan waltet eine versöhnliche Stimmung. Em Gegner des Ausgleichs soll Kardinal Manninz sein, und der Papst hat, die richtige Sachlage erktnvenv, diesen Prälaten nach Rom beschie- den. Obwohl der Kardinal fich seiner G-sundheit wegen weigerte, die Reise anzMreten, dürfte L<o XIII. doch daraus bestehen, chn in Rom zu vernehmen.
Angesichts der Fortdauer der agrarischen Morde in Irland und der beständigen Weigerung der Geschworenen, die Angeklagten zu verurtheilen, während die Polizisten, die sich in ihrem Berus vertheidigen, des Mordes an- geklagt werden, beabsichtigt die Regierung, königliche Gerichte, lediglich mit Richtern besetzt, für Agrar-Veibrechen einzusetzen.
Aus Wien meldet man das Eintreffen deS Kardinals Hohenlohe.—


