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der Landwehr im gntbai lünftig bei den nächsten auf Erfüllung der Dienst­zeit folgenden Frühjahrs-Controivcrjammlungen stattfind.n soll. Diese Be­stimmung bedeutet für einen Thetl der Reservisten thatsächltch für jetzt eine Verlängerung ihrer Dienstzeit. Die Wichtigkeit dieser Bestimmung erhellt sehr deutlich aus den Motiven zu derselben, die wir deshalb nachtragen wollen:

Nach dem Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst wird die active Dienstzeit nach dem wirklich erfolgten Diei.stantrltt mit der Maßgabe berech­net , daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. October bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Ociober eingestellt gelten. Im Anschluß hieran bestimmt § 62 M Re,chsmili>ärg»setzes, daß die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr von demselben Zeitpunkte an wie die active Dienstzeit zu berechnen sei. Die Versetzung auS der Reserve in die Landwehr, bezw. die Enilassung aus der Landwehr habe bei den Herbst-Con- rrolversammlungen des belr. Jahres stattzufinden. Eine Aenderung ob-gcr Bestimmungen in Bezug auf die Beendigung der acttven Dienstzeit Ent- lasfung der Reserve erscheint nicht erforderlich. Dagegen erheischt drin­gend eine Abhülfe der Umstand, daß, bevor die im Allgemeinen während des Novembers zur Einstellung gelangenden Rekruten so weil ausgebildet find, um den mobil gemachten Truppenthetlen in's Feld folgen zu können; eine Jahresklasse der Reserve zur Landwehr, eine Jahresklasse der Landwehr zum Landsturm übergeführt wird. Es erleidet dadurch die F IDarmee während jener Periode eine Einbuße von etwa 10,000 Mann- eine Einbuße, welche früher weniger bedenklich erscheinen konnte, gegenwä'ttg aber zu den ernstesten Besoig- niffen Anlaß gibt. Da nach Maßgabe der Waffengattung eine drei- bis sechs­monatliche Dienstzeit zur Aneignung der nolhwendigsten militärischen Fertig­reiten erforderlich ist, so würde obigem Mißstande abgeholfen, wenn die vom 1. October bis 31. März eine sieben-, bezw. zwölfjährige Dienstzeit erfüllen­den Mannfchaften nicht günstiger als diejenigen gestellt würden, welche dieselbe Dienstzeit in der Periode vom 1. April btS zum 30. September zurückgelegt haben. Letztere werden in den Herbst Eontrolverjammlungen zur Landwehr, bezw. zum Landsturm übergeführt. Diese Uebersührung n öchte für die erstbe- zetchneteKategorie in den nächsten, auf eine thalsächliche Erfüllung der Dienst­zeit folgenden Frühjahrs-Controlversammlungen staitzufiuden haben. Gegen­über einem Einwande, daß die durch Gesetz und Verfaffung festgestellte Dienstzeit eine Verlängerung erleiden würde, ist auf die Unmöglichkeit htnzu- weisen, mit dem Tage der vollendeten Dienstzeit eine Versetzung aus der berr. Dienstkategorie überall herbetzuführen. Eine Heranziehung zu FciedenSübungen zwischen Erfüllung der Dienstzeit und Versetzung aus der jüngeren Kttegorte soll nicht stattfinden. Auch die Zahl der Controlversamm ungen wird für den Einzelnen im Ganzen höchstens um eine Vers mmlung veimehrt, wenn, wie es m der Absicht liegt, die Wehrleute zu den Frühjahrs-, statt wie bisher zu den Herbst-Conttolversammlungen beordert werden. Der Gewinn aus solcher An­ordnung beschränkt sich andererseits nicht auf die Verfügung über eine größere Anzahl von Mannschaften während des Winterhalbjahres. Die bisherige Trennung des MobtlmachungSjahreS in zwei gesonderte Perioden fällt fort; es vereinfachen sich die Mobiimachungsvocarbeiten, und es wird durch diese Vereinfachung eine ordnungsmäßige und doch schnelle Durchführung unserer überaus complicirt gewordenen Mobilmachung sicherer gestellt.

Berlin, 27. Januar. Dem Bundesrathe ist folgender Gesetz-G.ckwurf be- treffend die Anzeige der in Fabriken und ähnlichen Betrieben vorkommenden Unfälle zugegangen:

S 1. Von jedem bei dem Betriebe einer Fabrik vorkommenden Unfälle bei welchem 1) ein Mensch getödtet oder 2) eine in dem Betriebe beschäftigte Person durch einen Theil der Maschinerie, durch Explosion, Verschüttung oder Einsturz, durch Ent­weichen von Dämpfen, Gasen oder heißen Flüssigkeiten körperlich derart beschädigt wird, daß sie die Arbeit verlassen muß und rm Laufe des nächsten Arbeitstages nicht wieder aufnehmen kann, ist bei der Ortspolizeibehörde, sowie bei dem zuständigen be­sonderen Aufsichtsbeamten (Gewerbeordnung, S 139 b) schriftlich Anzeige zu machen S 2. Die Anzeige muß sofort oder doch im Falle der Tödlung spätestens vor Ablauf des zweiten auf den Unfall folgenden Tages gemacht werden. Dieselbe muß neben der Bezeichnung der Fabrik und ihrer Lage Tag und Stunde und Hergang des Unfalles die Zahl der getödteten und verletzten Personen und die Art der Beschädigungen an­geben. S 3. Die Anzeige liegt dem Unternehmer oder an seiner Stelle Demjenigen ob, welcher zur Zeit des Unfalles den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte. § 4. Die Vorstände der unter Verwaltung von Reichs- oder Staatsbehörden stehenden Anlagen haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde zu erstatten. § 5. Die Ortspolizeibehörden haben die bei ihnen ein­gehenden Unfallsanzeigen nach Eintragung des Inhalts derselben in ein von ihnen zu führendes Unfallverzeichniß binnen 24 Stunden an den für den Bezirk zuständigen Aus- stchtsbeamten einzusenden. § 6. Unfälle, bei denen ein Mensch getödtet ist ober eine in der Fabrik beschäftigte Person eine schwere Verletzung erlitten hat, sowie Unfälle deren Hergang auf eine fortdauernde, durch mangelhafte Betriebscinrichtungen bedingte Ge­fahr schließen laßt, sind, sofern nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine auf Ursache, Hergang und Folgen derselben sich erstreckende amtliche Untersuchuna stattfindet, einer solchen durch die Ortspolizeibehörde zu unterziehen, lieber die Unter­suchung, welche sobald als möglich und, soweit thunlich, unter Zuziehung der Be- theiligten vorgenommen werden muß, ist ein Protokoll aufzunehmen. In den seiner Aufsicht unterstellten Anlagen hat der zuständige Aufsichtsbeamte diese Untersuchuna selbst vorzunehmen oder ihre Vornahme durch die Ortspolizeibehörde zu veranlassen Bei den in S 4 bezeichneten Anlagen liegt es der vorgesetzten Dienstbehörde ob diese Untersuchung durch ihre Organe herbeizuführen. $ 7. Der Bundesrath bestimmt 'unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen in der Anzeigepflicht, insbesondere periodische Anmeldungen statt der ledesmaligen, zu gestatten find. § 8. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf Unfälle, welche vorkommen: 1) in Steinbrüchen und Gräbercien (Gruben); 2) bei solchen nicht unter den Begriff . Fabrik" fallenden Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wasser, Dampf Gas heiße Luft) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des Eisen­bahnbetriebes; 3) in Hüttenwerken Bauhöfen und Werften und bei der Aussübruna von Bauten- Soweit die vorstehend bezeichneten Betriebe der Aussicht eines auf Grund des $ 139 b der Gewerbeordnung ernannten besonderen Aufsichtsbeamten nicht unter­liegen, erfolgt die m § 1 vorgeschriebene Anzeige nur bei der Ortspolircibebörde S 9. Auf Unfälle m Bergwerken, Salmen, Aufbereitungsanftalten, unterirdisch be­triebenen Brüchen und Gruben finden die Voischriftcn dieses Gesetzes nur Anwendung, wenn diese Anlagen Nicht unter der Aussicht der Bergbehörden stehen. « 10 Wer e§ unterläßt, die ihm nach den SS 1, 2, 3, 8 und 9 obliegenden Verpflichtunaen au er­füllen, wird mit Geldstrafen bis zu 150 cX, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft- 9

Irankrcich.

Paris, 26. Januar. Im Gymnasium von Montpellier wurden zwei Zöglinge relegirt; die beiden obersten Klaffen ergriffen Partei für sie und sagten den Gehorsam auf. Die Polizei mußte einschreiten. 70 Zöglinge wurden an ihre Familien zurückgesandt. Im Gymnasium von Avignon kam es auch zu Ruhestörungen. Da man ebenfalls zwei Schüler ausgewiesen, so folgten ihnen fünfzig andere freiwillig und begaben sich zu ihren Familien. \

Die Ausweisung der e. fieren war erfolgt, weil sie sich weigerten, dem Leichen- begängniffe des Erzbifchofs von Avignon anzuwohnen.

Türkei.

Konstantinopel, 27. Januar. Die Convention über die Abschaffung der Lcluverel vom 26. ds. ist von dem britischen Botschafter Layard und SawaS Pascha unterzeichnet worden.

Telegraphische Depeschen.

Waguer'S telegr. Correspoudenz - Burea«.

, .. . 3anuar. DerR ichö-Anz." publicirt eine von gestern

datirte kaiserliche Verordnung, durch welche der Reichstag zum 12. Februar einberufen wird. °

London, 28. Januar. Nach einer Meldung aus Kalkutta besuchte General Roberts am 26. ds. Lataband und gab den Befehl, alle englischen Posten mit Lebensmitteln und Munition für einen Monat zu versehen. Ein neuer Angriff der afghanischen Stämme wird gegen Ende des Monats be­fürchtet. Das Gerücht von dem Tode Mahomed Jane hat sich bis jetzt nicht bestätigt. 1 v

New-Aork, 28. Januar. Das Obergericht des Staates Maine hat auf die von bin Fustonisten neuerdings unterbreiteten Fragen entschieden, daß die fusionistische Legislatur nicht als legale Körperschaft anzuerkennen sei. Das Obergericht hat die republikanische Organisation für die allein rechtmäßige i Legislatur erklärt. Aus Halifax, 27. ds., wird gemeldet, es seien daselbst Vorbereitungen im Gange für eine neue amerikanische Expedition zur Erfor­schung des Nordpols unter Leitung des Dr. Emil Beffels, welcher an Capi- tän H>ll's Expedition im Schiffe Polaris theilgenommen hat.

Berlin, 28. Januar. Der Kaiser empfing heute Nachmittag 1 Uhr den russischen Botschafter v. Saburoff in feierlicher Äntrittsaudienz zur Eat- gegennahkr^e seiner Kreduive; sodann wurde der Botschafter von der Kaiserin und um 1 Ubr vom Kronprinzen empfangen. Um 4 Uhr empfängt der Kaiser den Fürsten Bismarck. Der Kronprinz konferirte gestern zwei Stunden lang mit Fürst Bismaick und tritt heute die Reise nach Italien an.

München, 28. Januar. Abgeordnetenkammer. Fortsetzung der Be- rathung des Budgets des Innern. Bei dem Etat Der Sicherheitspolizei bemerkt Frank, die Vermehrung der Gmsdamerte im Speffatt sei unnütz; Christ wie Israelit könne den Speffart ungefährdet durchwandern, v. Schairß äußert. Frank scheine nur gesp ochen zu haben, um Christ und Israelit zu er vähnen. Er bitte dringend, die Judenfrage ruhen zu lasten. Bei dem Gewerbeetat beantragt Frankenburger, für das Gewerbe Museum in Nürnberg 60,000 statt 50,000 einzustellen. Der Antrag wird ungeachtet einer Befürwortung des Ministers abqclehnt. Nächste Sitzung morgen.

Berlin, 28. Januar. Dem Bundesrathe ging ein Gesetzentwurf zu, betreffend das Pfandrecht an Elsenbahnen und die Zwangsvollstreckung in de elben.

Wien, 28 Januar. Meldung derPolit. Corresp." aus Konstan­tinopel. Die Pforte soll erklärt haben, sie betrachte die von der serbischen Regierung betreffs des muselmännischen Besitzthums in den neu einv rleibte i ! Gebieten getroffenen Maßnahmen als null und nichtig und ungeschehe i, weil mit dem Art. 39 des Berliner Vertrages in Widerspruch stehead.

Madrid, 28. Januar. Auf Grund des Inhaltes von beschlagnahm- t.n Papie-en haben die Geeichte von Barcelona sechs Jnternationa'.istm ver­haften lösten. Dem Vorfälle wird feine Bedeutung brigelegt.

Paris, 28. Januar, Abends. In der heutigen Sitzung der Commission zur Prüfung M Antrages auf Beschränkung der Militärdienstzeit auf 3 Jahre sprach sich der Kriegsminister gegen den Antrag aus: zur guten Ausbildung des Soldaten würden drei Jahre nicht genügen.

London, 28. Januar, Abends. Das Befinden Salisbury's hüt sich so weit gebeffert, daß er in den letzten Tagen seine Amtsgeschäfte wieder erledigen konnte und in einigen Tagen nach London zurückzukehren gedenkt.

Lokales.

Gießen, 27. Januar. Im Laufe des Jahres 1879 sind von dem Provinüal- ausichusse der Provinz Oberhessen in 17 öffentlichen Sitzungen 108 Streitsachen ent­schieden worden, während der Kreisausschuß des Kreises Gießen in 16 Sitzungen von denen 7 theilweise öffentlich und 9 nicht öffentlich waren, 262 Angelegenheiten erledigte

In welchem geradezu erschreckenden Verhältnisse in den letzten Jahren die durch die Unterftütznng der Landarmen d. h solcher Hülfsbedürftigen, welche einen Unter; ftützungswohnfttz nicht haben und deshalb dem Landarmenverbande, dem Kreise zur Last fallen aufzuwendenden Kosten sich erhöht haben, geht aus einer dem Kreis­ausschuß des Kreises Gießen von dessen Vorsitzenden in diesen Tagen vorgelegten Zu­sammenstellung klar hervor. Nach derselben sind von dem Landarmenverbande Gießen verausgabt:

im Jahre 1875 974,

1876 1195,

1877 1918,

1878 v 3960,

1879 6U00.

Mit Rücksicht auf dieses bisherige regelmäßige Steigerungsverhältniß, sowie das Zusammenströmen der am Rückfalltyphus Erkrankten im hiesigen Lazvreth und andere Umstände ist für 1880 ein Betrag von mindestens 12,000 in Aussicht zu nehmen. Die Gründe dieser unverhältnißmäßigen Belastung des Landarmenverbandes Gießen liegen, abgesehen von der allgemeinen Plage des Stromerthumes, insbesondere in der geographfichen Lage der Stadt Gießen an der Landesgrenze und einer Hauptverkehrs­straße von Norden nach Süden, und endlich in der hier vorhandenen akademischen Klinik. Diese wird einmal wegen ihrer besseren Verpflegung überhaupt den Kranken­anstalten des flachen Landes vorgezogen, und weiter kann auch nur in der Klinik ge­wissen Kranken, welche aut dem Lande gar nicht curirt werden können, die besondere Behandlung und Heilung gewahrt werden. Gar mancher Kranke schleppt sich, vielleicht mit dem letzten Rest seiner Kräfte, hierher zum akademischen Hospitale, oder wird der Stadt von außen öffentlich ober heimlich zugesckwben.

Um einen möglichst gerechten Ausgleich nicht allein zwischen den Kreisen einer Provinz, sondern auch zwischen den drei Provinzen herzustellen, hat der Vrovinzial- ausschuß der Provinz Oberhessen, in Uebereinftimmung mit dem in Darmstadt gefaßten Beschlüsse, in seiner letzten Litzung an seinen Vorsitzenden das Ersuchen gerichtet, bei hohem Ministerium die Ausdehnung der Landarmenverbände auf das Großherzogthum anordnen zu wollen.

Bei dieser Gelegenheit dürste es angemessen erscheinen, einer gänzlich irrigen Auffassung entgegen zu treten, die durch verschiedene Blätter Verbreitung gesunden hat. Es ist nämlich in mehrfachen von hier aus batirten Correspondenzen Beschwerde darüber geführt worden, daß durch die Errichtung eines Lazarethes für am Rückfalltyphus Erkrankte, sowie durch die Zuweisung von Kranken aus den naheliegenden Ortschaften der Stadt Gießen ansehnliche Opfer unbilligerweise zugernuthet worden seien. Eine solche Unterstellung kann nur aus gänzlicher Unkennt- x

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