Einzelbild herunterladen

IM f« Hi fe , ,* Tit f der unter-

liege.

tth"8

oie fidy ;*< 5 rAr i_A L

äratuscheck

8- Kaut ^ara Simon, 8r- Wagner & Pwftffor Koster.

ewtS, m

>6983

mm.

itati

Mliofyltn und (3952

iigers)

jeder Art

freiten*

ours.

16 2D

Schenk len Dtntn, jlele Wohl-

a Äbon

»»r'\a in e-Ä

Mr. 2S3. Freitag den 29. October tsso.

chießener "Anzeiger

AiMk- mi AmtsM fit iti Kreis Gießen

/ «chulstr-ß- S. I».

Erscheint ILglkich mit Ausnahme deS Montags.

Preis »ierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmgerloh-u Durch die Post bezogen vierteljLhrlich 2 Mart 50 Pf.

Deutschland.

m. Darmstadt, 26. October. Der Bericht des besonderen Ausschusses der zweiten Kammer über die Gesetzesvorlage, den Bau und die Unterhaltung der Kun st st raßen im Großherzogthum betreffend, erstattet von dem Abgeordneten Stephan iHeßlock) liegt nunmehr im Druck vor und entnehmen wir demselben bei der Wichtigkeit des Gegenstandes für das ganze Land das Folgende: Zunächst hält es der Ausschuß für angemessen, den Entmickelungsgang des Straßenbauwesens im Großherzogthum kurz zu erwähnen. Es wird ausgeführt, daß, während das Straßen­bauwesen noch in den zwanziger Jabren in den übrigen deutschen Staaten weniger Beachtung fand, bereits im Großherzogthum vor 1827 über 179 Wegstunden treffliche Kunststraßen ausgebaut waren. In richtiger Würdigung des eminenten Einflusses, welchen die Fötderung des Baues von Verkehrswegen auf den Wohlstand der be- thciligten Bevölkerung auszuüben vermag, haben Regierung und Stände diesem wichtigen Zweige der Vetwaltung die größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit gewidmet. Das Großherzogthum Hessen habe eine geraume Zeit als Muster im Straßenbauwesen gegolten. Aber nicht allein den Staatsstraßen sei diese Sorgfalt gewidmet worden, die Instruction für die Ausführung des Vicinalwegbaues vom II. Juli 1838 bezeuge auch, welch günstigen Einfluß auf die wirthschaftlichen Verhältnisse des Landes man von dem normal ausgeführten Vicinalwegbau mit Recht erwartet habe. Die fpäteren Straßenbauten seien von geringerer Ausdehnung gewesen, da bis zum Jahre 1865 nur noch circa 18 Wegstunden ausgebauter Kunststraßen bem Verkehr übergeben werden konnten. Nachdem durch den Betrieb der Eisenbahnen der große Verkehr von vielen Staatsstraßen abgelenkt worden sei, so daß frühere Hauptstraßen nur noch die Be­deutung von Vicinalwegen hoben, sei zwischen Regierung und Ständen eine Reform im Straßenbauwesen vereinbart worden, wonach vorerst der weitere Einfluß der Eisen­bahnen auf die Frequenz des vorhandenen Straßennetzes abzuwarten und keine neuen Straßenanlagen auf Kosten des Staates zu bauen wären, vielmehr nur noch Staats- suboentionen an Gemeinden zur im Interesse des großen Verkehrs nothwendig er­kannten normalen Herstellung von Vicinalstraßen eintreten sollte. Das Großherzogl. Ministerium habe es als einen glücklichen Umstand betrachtet, daß die neue Organisaton der Kreise und Provinzen mit der Ausführung der Reform zusammentritt, indem man geglaubt habe, die Vervollständigung des Staatsstraßensystems nun nickt mehr als eine Verpflichtung des Staates anseden zu dürfen, vielmehr auf die Schultern der Kreise und Provinzen übertragen zu können. Die langjährige Unihätigkeit im Straßenbau, die allgemeine Erkenntniß des eminenten Einflusses der Eisenbahnen auf den Wohl­stand der industriellen wie der Landwirthschaft treibenden Bevölkerung, das Verlangen der entfernt liegenden Gemeinden, an den Segnungen der Eisenbahnen wenigstens durch gute Straßen, auf denen die Bahnhöfe mit schweren Lastwagen leicht zu er­reichen wären, participiren zu können, der thatsächlich in den meisten Theilen des Landes in schlechtem Zustande sich befindende Vicinalwegbau, die Inanspruchnahme der nur zu nachbarlichem Verkehr erbauten Vicinalwege zum Dienste des großen durch­gehenden Handelsverkehrs, die hierdurch erfolgte sactische Verwischung des Unterschiedes zwischen Staats- und Vicinalstraßen, die ungerechtfertigte Herbeiziebung der betreffenden Gemeinden zur Herstellung und Unterhaltung ihrer nunmehr die Aufgabe der Staats­straßen versehenden Vicinalwege, die Gewißheit, daß der Ausbau des Staatsstiaßen- systems auf Kosten des Staates nicht mehr zu erwarten stehe, habe die Eingabe von 17 Anträgen und Petitionen auf Unterhaltung und Erbauung von normal angelegten ! Vicinalstraßen an den 21. Landtag veranlaßt. Die zweite Kammer hat damals die I Summe von 250,000 Gulden aus Staatsmitteln zu Subventionen an Communal- Corporationen bewilligt, beide Kammern haben jedoch das Ansinnen Großh. Ministeriums abgelehnt, diese Summe ihm als Pauschsumme zu dem angegebenen Zwecke zur Ver­fügung zu stellen. In Folge dessen sei eine Vorlage Großh. Ministeriums um Be­willigung von Subventionen aus Staatsmitteln zum Bau der in Art. 21 des Gesetzes- Entwurfes erwähnten Straßen an die zweite Kammer gelangt, habe aber dort unter Hinweisung auf die neuen Verwaltungsgesetze und darauf, wie derartige Anträge nun­mehr von den Organen der Kreise und Provinzen ausgehen müßten, und unter all- seitiger Betonung der Rothwendigkeit des Erlasses eines Wegbaugesetzes nicht die volle Unterstützung der zweiten Kammer gefunden. Es habe daher auch die Ausführung dieser projectirten Straßenbautm unterbleiben müssen und sei der Ausschuß daher nicht in der Lage, wesentliche Leistungen auf dem Gebiete des Straßenbauwesens in den letzten 15 Jahren verzeichnen zu können. Bezüglich der zur Zeit geltenden Gesetze über das Wegewesen wird auf den in den Motiven ausführlich erwähnten Inhalt der­selben hingewiesen.

Der Bericht sagt dann wörtlich:Wenn wir nun auch die großen Erfolge auf dem Gebiete des Straßenbauwesens in unserem Großherzogthum in den dreißiger Jahren anerkennen, so gestattet doch schon die Möglichkeit, daß eine fast 40jährige Periode des Stillstandes in dem Ausbau des Staatsstraßennetzes eintreten konnte, die Annahme, daß die Grundsätze in unserer dermalem Wegegesetzgebung nicht mehr den Verkehrsverhältnissen entsprechen. Die Gewißheit, daß selbst jene oben bereits berührten, von allen Seiten als nothwendig anerkannten Straßenbauten weder auf Kosten des Staates ausgeführt werden, noch staatliche Unterstützung unter der Herrschaft der be­stehenden Gesetze finden konnten, ließ die Rothwendigkeit einer durchgreifenden Reform unserer dermaligen Straßenbaugesetzgebung in der Bevölkerung tief empfinden und gab der Antrag Schröder vom 7. October 1875 diesem allgemeinen Verlangen Aus­druck, dahin lautend: Die Kammer wolle Großh. Staatsregierung um Vorlage eines Wegbaugesetzes ersuchen, welches insbesondere die Bestimmungen über Anlage und Unterhaltung der öffentlichen Wege (-Baulast) neu regelt, bezw. aufstellt."

Die Großh. Regierung entspricht nun mit der gegenwärtigen Gesetzesvorlage dem von beiden Kammern angenommenen Antrag Schröder. Bevor der Bericht zur Beurtheilung der einzelnen Artikel übergeht, werde:: die principiellen Fragen der Gesetzesvorlage im Allgemeinen wie folgt erörtert:In dem Entwurf bleiben die bis­her maßgebenden Bestimmungen bezüglich der Staatsstraßen aufrecht erhalten, der Staat baut und unterhält Staatsstraßen- Die Vorlage hat die zur Zeit bestehende Staatsstraßengesetzgebung unverändert beibehalten und nicht für nothwendig erachtet, neue wesentliche Bestimmungen derselben beizufügen. Großh. Staatsregierung ver­zichtet somit vorläufig aus weitere Reform auf dem Gebiete der Staatsstraßengesetz- gebung, verzichtet auf Vorlage eines Staatsftraßensystems, verzichtet auf eine reelle, gereckte Ausgleichung längst bestehender Zurücksetzung einzelner Landestheile und lehnt die 1872 in Aussicht gestellte Uebertragung des Staatsstraßenwesens an die Provinzen definitiv ab. Der Ausschuß verkennt die Gründe nicht, die Großh. Staatsregierung bestimmen, die Staatsstraßen unter Verwaltung des Staates zu belasten; andererseits geben jedoch die Motive selbst zu, wie es unmöglich sei, eine bestimmte Grenze zwischen den Straßen zu finden, die ihrer Bedeutung nach von dem Staate zu unterhalten waren, und den Straßen, welchen die entsprechende Bedeutung nicht haben. Wir sind der Ansicht, daß die Straßen eines Landes nur dann vollkommen ihren Zweck erfüllen und der auf ihren Bau verwandten großen Summen zum Nutzen des Landes gereichen, wenn alle Verkehrsst raßen, Staats- wie Victnalstraßen, gleich gut unterhalten werden,

da jede Straße, die dem Bedürfniß entsprechend angelegt ist, von gleicher Bedeutung für den wirthschaftlichen Nutzen der Bevölkerung ist. Wenn durch den Betrieb der Eisenbahnen die Staatsstraßen als Verkehrsstraßen an ihrer früheren Bedeutung ver­loren, so ist es allgemein anerkannt, daß die Vicinalstraßen als ein wesentliches Glied der Verkehrsmittel in demselben Verhältniß an Bedeutung zugenommen haben. Sie dienen heute nicht allein dem nachbarlichen Verkehr, sondern übermitteln den großen Verkehr in gleicher Weise wie die Staatsstraßen und ergänzen an vielen Orten das unausgebaute Staatsftraßennetz. Sie sind die Quellen, die den Strom des großen Verkehrs speisen: auf ihnen bewegen sich die Massenerzeugnisse unserer Landwirthschaft und ländlichen Industrie und geben hierüber die Verkehrskarten die gewünschten Auf­schlüsse. Leider befinden sich aber viele unserer Vicinalstraßen in einem Zustande der Unterhaltung, daß sie ihrer Aufgabe nicht entsprechen können. Es ist eine bekannte Thatsache, wie renitent die meisten Gemeinden gegen jeden Straßenneubau, gegen jede Verwilligung von Geld für eine gute Unterhaltung der Vicinalwege sich verhalten. Andererseits kann die Herstellung einer Vicinalstraße und ihre gute Unterhaltung im öffentlichen Interesse nicht mehr von dem guten Willen oder der finanziellen Kraft einer Gemeinde, sondern einzig und allein von dem Vcrkehrsbedürfniß abhängig ge­macht werden. (Fortsetzung folgt.)

Darmstadt, 27. October. Sicherem Vernehmen nach werden Seine König!. Hoheit der Großherzog am nächsten Freitag, einer Einladung Seiner Kaiferl. und Königl. Hoheit des deutschen Kronprinzen entsprechend, einen Be­such in Wiesbaden abstatten.

Berlin, 26. Octbr. Die hiesige türkische Botschaft bringt offictell zur Kenntniß aller Inhaber von türkischen Staatsschuld-Titres, daß die Hohe Pforte, um ohne wetteren Aufschub zu einer directen Verständigung mit den Inhabern von türkischen StaatSschuld-Titres behufs einer praktischen und ge­rechten Regelung der Wiederaufnahme der Ztnsenzahlung und der Amortisa­tion zu gelangen, dieselben auffordert, aus ihrer Mitte eine Anzahl Delegirter zu ernennen, welche sich möglichst bald, mit den erforderlichen Vollmachten ver­sehen, nach Konstantinopel begeben sollen, um sich dtrect mit der dortigen Regierung bezüglich dieser Regelung in Verbindung zu setzen. Die Regelung soll rrm'-r folgenden Bedingungen und Bestimmungen stattfinden: 1) Nach er­zielter Verständigung zwischen der ottomantschen Regierung und den Delegtrten der Besitzer von türkischen Staatsschuld-Titres werden letztere eine Bank be­zeichnen, welche an Stelle der Verwaltungsbehörde für oie sechs indirecten Steuern, deren jetzige Contrabenten laut Artikel 13 ihres Vertrages den vollen Betrag ihrer Forderungen erhalten werden, treten wird. Die so bezeichnete Bank wird mit dem Modus der Zahlung der Einkünfte aus dieser Verwal- tung an die Staatsgläubtger beauftragt werden. Die ottomanische Regierung behält sich das Recht einer allgemeinen Controle vor. 2) Im Falle einer Aenderung der Handelsverträge im Sinne einer Erhöhung der gegenwärtigen Zollgebühren von 8 pCt. soll die Differenz zwischen diesen 8 pCt. und dem künftigen Mehrbetrag ebenfalls zur Zinsenzahlung und Amortisirung der Staats- schuld verwendet werden. 3) Zu derselben Zahlung werden ferner verwendet: a. der Ueberfchuß der Einnahmen aus der allgemein in Kraft tretenden Ge­werbesteuer über den jetzigen Ertrag der Temeffu- oder Einkommensteuer; b. die Summen, welche Ostrumelien zu entrichten hat; e. die Einkünfte von Cypern; d. der Tribut von Bulgarien; e. ein Thetl des Ueberschuffes, welcher sich nach Maßgabe der Erhöhung der gegenwärtigen Staatseinkünfte ergeben wird. Die Frage wegen der schwebenden Schuld und der an Rußland zu zahlenden Kriegsentschädigung werden bet diesem neuen Arrangement berücksich­tigt werden.

Den preußischen Beamten, wie auch den Reichsbeamten, wird bekannt­lich bei etntretender Dtenstunfähtgkeit eine Pension gewährt, welche höchstens drei Viertel des Gehalts beträgt. Nun ist aus einem kürzlich aus Portugal von den Cortes angenommenen und durch den König bestätigten Post- und Telegraphengesetze ersichtlich, daß den Beamten der Posten, Telegraphen und Leuchtthürme daselbst das volle Gehalt als Pension gewährt wird, wenn sie unabhängig von irgend einer anderen Bedingung für den Dienst unfähig wer­den in Folge von Unglücksfällen, welche aus der Ausübung ihrer Functionen herrühren, durch Verwundung oder Verstümmelung in Folge eines Angriffes oder Kampfes bet Ausübung ihrer Amtspflichten, ferner in Folge von Beschwer­den, welche dieselben sich bet Ausführung einer menschenfreundlichen Handlung oder indem sie sich einer öffentlichen Angelegenheit widmeten, zugezogen haben. Diese Eventualitäten sind in unfern einheimischen Pensions-Reglements nicht vorgesehen, die hieraus abzuleitenden Ansprüche würden vielmehr erst im Rechtswege geltend gemacht werden müssen. ES erscheint daher der Erwägung angemessen, ob nicht eine entsprechende Ergänzung unserer Reglements zu be­wirken sein möchte.

Den Gewaltthaten englischer Fischer an deutschen Küsten sind jetzt durch ein deuisch - englisches Uebereinkommen ernstliche Hindernisse bereitet. Darnach sind zunächst die ausschlteßenden Grenzen Deutschlands: diejenige Seestrecke, welche sich ausdehnt auf eine Entfernung von drei Seemeilen von der äußersten Grenze und die Elbe trocken läßt von der deutschen Nordsee­küste und den vor dieser liegenden deutschen Inseln und Watten; ferner die­jenigen Buchten und Einschnitte der Küste, die zehn Seemeilen und weniger Breite haben, von den äußersten Punkten des Landes und der Watten an ge­rechnet. Innerhalb dieser Grenzen steht das ausschließliche Fischereirecht dem­nach nur den Fischern deutscher Nationalität zu und die englischen Fischerböte dürfen diese Grenzen nur in Noth und Fällen von Gefahr und wenn sie auf ihrem directen Wege nach einem Hafen zum Fischverkauf sich befinden, über­schreiten. Ftschereiböte nichtdeutscher Nationalität, welche somit in die erwähn»