eine Reihe von Mißständen in dem Vcrmessungswesen des Großherzogthums zu Tage getreten sind. Die Ursache derselben dürfte jedoch in erster Linie nicht in einer unzweckmäßigen Organisation der Geometer oder in Mängeln der Gesetzgebung überhaupt zu suchen zu sein, sie scheinen vielmehr vorzugsweje auf einer unrichtigen oder ungenügenden Anwendung bestehender Vorschriften zu beruhen, wobei indeß nicht verkannt werden soll, daß auch letztere zum Theil einer zeitgemäßen Weiterentwickelung bedürftig sind- Vor allen Dingen habe es seither in vielen Fällen an einer sachgemäßen Controle bei Ausführung der Parcellenvermessungen, obgleich hierfür die Instruction für die Revision der Katasterarbeiten vom 14. April 1831 die bündigsten Vorschriften enthalte. Weiter aber sei erforderlich, daß die Vermessungsarbetten von vornherein nur tüchtigen, theoretisch und praktisch erprobten Geometern übergeben werden, wobei sich die Frage aufdränge, ob nicht die für die praktische Ausbildung der Geometer festgesetzte Zeit als erne unzureichende zu erachten fei. Ferner scheint dem Ausschuß die Frage der Erwägung werth, ob es nicht zweckmäßig sei, künftig keine Geometer zweiter Klasse mehr tu ernennen, da die von denselben gefertigten Arbeiten häusig an großen Ungenauigkeiten, ja selbst groben Fehlern leiden, die sich bei .Fortführung der Kataster und Karten auf diese übertragen, wodurch selbstverständlich die größten Unzuträglichkeiten entstehen müssen.
Bezüglich der Frage der Kreisgeometer ist der Ausschuß nicht der Ansicht, daß die Bestellung solcher Geometer der Regierung unbedingt zu empfehlen sei, wie dies in der Absicht des Antragstellers zu liegen scheint. Könne es sich hierbei auch nicht um die Beschaffung neuer Beamtenstellen handeln, so werde doch unbedingt durch die Einführung von Kreisgeometern eine finanzielle Belastung des Staates, bezw- des Kreises und der Gemeinde eintreten müssen, da cs doch nicht zu umgehen sein würde, jenen einen, wenn auch bescheidenen fixen Gehalt zu gewähren. Der Ausschuß beantragt daher nur, die Großh. Regierung zu ersuchen, die Frage der Bezirksgeometer einer eingehenden Erwägung zu unterziehen und dabei auch die in dem Berichte hervorgehobenen Gesichtspunkte näher ins Auge zu fassen.
Der Schlußantrag des Ausschusses geht dahin: die Kammer wolle die Großh. Regierung ersuchen 1- in Erwägung zu ziehen, wie den in dem Geometerwesen des Großherzogthums zu Tage getretenen Mängeln durch Abänderung und Ergänzung der dafür bestehenden Vorschriften abzuhelsen sei, beziehungsweise durch energische Anwendung dieser Vorschriften die vorhandenen Mißstände baldigst zu beseitigen; 2. bald- thunlichst den Ständen des Großherzogthums einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen sämmtliche Gemeinden rc. des Lundes zur Vornahme von Parcellenvermessungen in ihren Gemarkungen angehalten werden können und müssen.
Berlin, 25. Ja. uar. Der dem Bundesralh zugegangene Entwurf eines Gesetzrs, betr. Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mat 1874 lautet:
Art. 1. Das Re.chs-Mtlttärgesetz vom 2. Mai 1874 wird durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt bezw. geändert: § 1. Zn Ausführung der Art. 57, 59 und 60 der Reichsverfafsung wird die Friedens Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zett vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 auf ein Procent der ortsanwesenden Bevölkerung vom 1. Decbr. 1875 festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung. § 2- Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie m 503 Bataillone, die Feld-Artillerie in 340 Batterien, die Fuß-Artillerie in 31 Bataillone, die Pioniere in 19 Bataillone sormirt. § 3. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klaffe werden in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen: 1) Die Ersatz- Reservisten erster Klaffe dürfen im Frieden zu den Hebungen einberusen werden. Diejenigen, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatz-Reservepfltcht in der Ersatz-Reserve erster Klaffe. 2) D'.e unter 1) bezeichnete Uebungspflicht erstreckt sich auf vier Hebungen, von welchen die beiden ersten eine Dauer von je acht Wochen, die beiden letzten eine Dauer von je zwei Wochen nicht überschreiten sollen. Von dieser Verpflichtung können die Ersatz-Reservisten crster Klaffe nach Maßgabe des Z 59 des Reichs- Militärgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum Dienst im Heere zählt für eine Hebung. Schifffahrt treibende Mannschaften sollen zu Hebungen Im Sommer nicht eingezogen werden. 3) In Bezug auf Auswanderungs-Erlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einberufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Hebung unterstehen die Ersatz-Reservisten erster Klaffe den für Reservisten und Wchrleute geltenden Vorschriften. § 4. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr und Entlaffung auö der Landwehr finden im Frieden bei den nächsten, auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Controle« Versammlungen statt. Hinsichtlich derjenigen Mannschaft, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestimmung von § 62 des Relchs-Militärgesktzes.
Art. 2. Die SS 10, 12, 14 53 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 erhalten die nachstehende Fassung: § 10. Alle Wehr pflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst Eintreten, vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie oas 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bts über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß enbgUtig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. Der Eintritt zum drei- oder vierjährig-freiwilligen Dienst kann Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden gestattet werden. § 12. Jeder Militärpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen Eintritt in den Heeresdienst erhalten hat, in dem Auöhebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsorts gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen AuShebu gebezirke des Inlandes, in welchem die Eltern ober Familienhäupttr ihren letzten Wohnsitz hatten. In dem Aus- hebungsbezirke, in welchem Militärpflichtige sich zu gestellen haben, werden sie auch unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Recruten-Con- tingent zum Militärdienst herangezogen. § 14. Die zum Elnjährtg-Fniwtlligen- Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. October desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werten. Bei ausbrechendem Kriege müffeu sich alle zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum Einjährtg-Freiwilltgeu-Dienst; nach Befinden der Ersatz' behörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum Emjähng-Freiwilligen-Dienst berechtigen. Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger find die Truppen der Kavallerie, der Feld-Artillerie und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garntsontren, nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von zwei Einjährig-Freiwilligen bei jeder Escadron, Batterie und Compagnie nicht überschritten wird. S 56. Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im S 20 Nx. 1—5 bezeichneten Gründe
nach ihrer Aushebung eingetreten ist, ober wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen. § 22. Heber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzcommisfion der commandirende General desjenigen Arane-Corps, in welchem der Recla- nürte feiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betr. Landes- oder Provinzialbehörve seines Heimathsbezirks bezw. das zuständige Kciegsmtniste- rium in Gemeinschaft mit der obersten Civiloerwaitungsbehörde seines Het- mathsbezirks. Die Entlaffung des Reclamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlaffungstecmin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaffung nothwendig macht. Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen tm Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. § 66. Reichs-, Staats- und Communaibeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienst- verhältnrffen keinen Nachtheil «rleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Dienst- einkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. E.halten dieselben Officierbesoldungen, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die C'vilbesoidung angecechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur: trenn und so weit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen dm Betrag von 3000 <X jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pmsionirte oder aus Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wanegelder zu behandeln, wenn sie bet einer Mobilmachung in den K'iegsdtenst eintreten. Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch Denjenigen in thrm C vilstellungen zu Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen laffen. Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überljffen.
Art. 3. Die Auöführungsbesttmmu'.igen zum Art. 1, 3 und 4 und
zum Art. 2 dieses Gesetzes erläßt der Kaiser.
Art. 4. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bun ^Svertrages vom 23. November 1870 zur Anwendung.
In den Motiven wird dargestellt: Wie norh oendig obige Verstärkungen find, zeigt nachstehender Vergleich der Friedensformationen Deutschlands: Infanterie-Bataillone 469, EscadronS 465, Feldbatterien 300, Fußartlllerie- Compaanien u. s. w. 116, Pionier-Compagnien 74; Frankreichs: 641 Bataillone und 326 Depot Compagnien, Escadrons 392, Feldbatterien 437, Fußart^llerie« Compagnien u. s. w. 57, Pionier-Compagnien 112; Rußlands: Infanterie- Bataillone 897, Escchrons 406, Felvbatterien 373V2, Fußarttllerie-Compag- nien u. s. w. 210, Pionier-Compagnien 96. Ja dieser Zusammenstellung, welche auf den allgemein zugänglichen Angaben militärischer Schriftsteller beruht, find die Local- und irregulären Truppen Rußlands nicht eingerechnet. Das M ßver- hältntß zwischen den I ifanterieformaiionen Deutschlands und seiner Nachbarn tritt bei Vergleichung der planmäßigen Kriegsstärke noch schärfer hervor. Es stellt nämlich den 923 Linien-, Landwehr- und Ersatz-Bataillonen Deutschlands das französsisch'c- Heer 1266 solcher Bataillone, 20 Compagnien der Chaffmrs- Forestiers unb 20 Bataillone der Douaniers entgegen, während Rußland 1484 Lmien-, Reserve- und Ecsutz Bataillone zu stellen vermöchte. Ein ähnliches Ve'häitniß besteht in Betreff d?r Feld-Art-llerie. D'e verhältmßmäßig zahlreiche Kavallerie Deuischlands ist durch seine eigenthümliche centrale Lage bedingt, welche die Möglichkeit eines gleichzeitigen Krieges auf mehreren Fronten nicht ausschließt, eines Krieges, welcher mit Erfolg nur durch energische Offensiv-Operationea geführt werden könnte, die ihrerseits ohne eine zahlreiche, weithin ausklärende und die eigenen Bewegungen verdeck-nde Kavallerie undurchführbar fein würden. Derselben centralen Lage ist die Notbwendigkeit einer gleichzeitigen Besetzung zahlreicher Festungen und das Bedüchüß einer entsprechenden Verstärkung derjenigen Waffengattungen, welche keine Festung entbehren kann, der Fuß-Artillerie und der Pioniere, beizumcffen.
Berlin, 24. Januar. Die zweite Strafkammer des Landgerichts erkannte in dem Prozeffe gegen Dohm, Redacteur, und Scholz, Zeichner des „Kladderadatsch", wegen Beleidigung des Fürsten Bismarck durch zwei veröffentlichte Bilder in einem Falle auf Freisprechung, im anderen Falle auf je 200 Geldbuße eoent. 20 Tage Hast.
— Der Kaiser überreichte dem Prinzen August von Württemberg anläßlich seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums in Gegenwart der Prinzen einen Ehrendegen. Vormittags empfing der Prinz verschiedene Deputationen, darunter auch eine Deputation des russischen Bug'schen Hlanenregiments zur Entgegennahme ihrer Glückwünsche.
Stuttgart, 24. Januar. Nachdem das Justizministerium an den
Peters
WdeM Diä FMeie von
*$s
Decev^r vo «forderlichen Minister wir! kätitr*'
Wen, hot W g'ien Vorlage aiu»
Wash
Anhalten iljri MUMifchen Ii Wl-turH-b Dn Pödel ifi( h«t. Di- R« baupten, ihr-! leien, daß eine «indei gew
6leH, -jst, möge baiauS ist unb bei Tob
-3«r Rötung zur An, - 6ine ntvN« Divi gltdte eB ihi.
- Di' Geschäft, ist al »iabuftS am Fall ins Waffel (eller gehen grsei
- Zwei MMschaft nta ba8 Stbot ebne- schon mehine ö mit denielben a
- Dal beweisen mietet Räume dennoch Mülkkommen, 's manche Übrane und Strangemet
Vorstand der württembe,gischen Anwaltskammer eine Aufforderung erlassen i hatte, die Kammer möge sich über die Frage der Amtstracht der Rechtsanwälte gutachtlich aussprechen, hat die Kammer bei ihrem neulichen Zusammentritt unter dem Vorsitz des OberlandesgerichtS-Präsidentenen v. Kern beschloffen: - 1) Die zwangsweise Einführung einer Anwaltstracht durch Anordnung der Justizverwaltung ist gesetzlich unstatthaft. 2) Ein Bedürfniß für Einführung der Robe ist nicht vorhanden. (Staatsanz.)
Araukreich.
Cannes, 24. Januar. Die Kaiserin von Rußland wird ihre Rückreise nach Petersburg vorauLsichtlich am nächsten Dienstag antreten.
England.
London, 24. Januar. Das Reuter'fche Burean meldet au8 Teheran von heute: Nachrichten aus Tschikislar zufolge befinden sich in ber Umgebung desselben kein.' Turkmenen. Die Verbindung zwischen Tschikislar unb den in einiger Entfernung ostwärts stationirten russischen Vorposten ist vollständii ungestört. Die telegraphische Verbindung zwischen Tschikislar und Teheran functiontrt. Seit Eröffnung d/r telegraphischen Linie zwischen Tschikislar unb Aftrabad, im Oktober 1879, hat eine Unterbrechung burch eine absichtliche Brschädigung seitens der Turkmenen nicht stattgefunden.
Amerika.
Newyork, 24. Januar. Einer Meldung von Augusta von heute zufolge erließen die Fufionisten des Staates Maine eine Erklärung an bas Ober» 1
gericht, worin sie um eine nochmalige Erwägung ber bie Illegalität ber fusto nistischen Legislatur aussprechenden Entscheidung ersuchen. Der fusionistische Schatzmeister soll beträchtliche, dem Staate Maine gehörige Geldsummen erhalten und einen Theil derselben den Mitgliedern der fustonistischen Le-
$
Stätte Eauer 4"
tz
N


