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1880
Dienstag den 27. Januar
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags
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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Drmgerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Amtlicher H 8 ei ü
Gießen, am 15. Januar 1880.
Betreffend: Die Errichtung einer Anstalt für arme Sieche rc. in der Provinz Oberheffen.
Das Großhcrzoglichc Krcisamt Gieße» an die Großherzoglicken Bürgermeistereien des Kreises. Aus Anlaß eines bei dem Prooinzialtag der Pronin; Oberheffen gestellten Antrages beauftragen wir Sie nach sorgsamer Erm.tk lunq des Sachverhaltniffes die Ihnen k. H. zugehenden Formulare auszufüllen und baldthunlrchst an uns emzusenden.
Dr. Boekmann. ____—.
Deutschland.
m. Darmstadt, 23. Januar. Das Großh. Ministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18. d. Mts. den der zweiten Kammer unterm 25. October v. Js. vorgelegten Gesetzesentwurf, die Erhebung des Eingabestempels in der Provinz Rheinheffen betreffend, zurückgezogen und folgenden Gesetzesentwurf, die Anwendung des Stempels in der Provinz Rheinhessen betreffend, zur Ertheilung der verfaffungsmäßigen Zustimmung vorgelegt:
„Ludwig IV. von Gottes Gnaden rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver- ordnen hierdurch wie folgt: , _ c . .
Art. 1. Die in Rheinheffen noch geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Brumaire VII über den Stempel treten außer Kraft.
Art. 2. Die Verwaltungsbehörden in Rheinheffen haben tu allen Fällen, in denen die Verordnung vom 16. Februar 1825 üb?r den Administrativ- stemvel die Anwendung von Stempel für Verhandlungen vor denselben und von ihnen erlassene Verfügungen und Abschriften vorschreibt, Stempel nach Maßgabe dieser Verordnung, bezw. der Verordnung vom 10. December 1857 über den Administrativstempel und der Bekanntmachung vom 8. Decbr. 1874, die Anwendung des Admintstrativstempels betreffend, in Anwendung zu bringen.
Art. 3. Insoweit die Verordnung vom 16. Februar 1825 die Stempel- pflichtigkeit von Eingaben aus den Provinzen Starkenburg und Oberheffen an Verwaltungsbehörden verfügt, sind auch Angaben an diese Behörden aus der Provinz Rheinheffen demselben Stempel unterworfen.
Art. 4. Dieses Gesetz tritt mit dem..........in Kraft.
Urkundlich rc."
M. Darmstadt, 23. Januar. Wie bereits mitgctheilt, sind der Berichterstatter und ein Mitglied des Ausschusses für die allgemeine Bauordnung mit den Ausführungen der Mehrheit dieses Ausschuffes nicht einverstanden. Sie weifen bei der prmcipiellen Wichtigkeit des Gegenstandes zunächst auf den dermallgen Stand der Gesetzgebung hm. Der Bericht sagt in dieser Beziehung: „OrtSstatutea regeln Gememdeangelegenhetten lowie Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder nicht poliznlicher Natur. Wesen und Voraussetzungen der Ortsstalulen sind geregelt durch Art. 9 der Stadteordnung Art. 8 der Landgemeinde-Ordnung, sowie Art. 48, VI. 2. Ader Kreis- und Provinzial-Ord- uung. Hiernach ist zu dem Zustandekommen von Ortsstatuten nothwendig Beschluß des Bürgermeisters und der Stadtverordnttenvenammlung, beziehungsweise des Gemeinderaths, Begutachtung durch den Kreisausschuß und Genehmigung des Ministe- rmms des Innern. Polizeireglements, durch welche polizeilicheBestimmungen.getroffen werden, regeln sich nach Art- 48, V. 2 und Art. 78 der Kreis- und Proomzml-Ordnung und Art. 56 der Städteordnung Dieselben können erlassen werden I. durch den Kreisrath, und zwar a. für mehrere Gemeinden. Ihr Erlaß erfordert in diesem Falle Zustimmung des Kreisausschusses und Genehmigung des Ministeriums des Innern; b. für eine Gemeinde (nur Landgemeinden). Hierzu wird erfordert Vernehmung der Localpolizeibehörde und der Gemeindevertretung, Zustimmung des Kreisausschusses Tnttr in Bau- und einigen anderen im Gesetz namhaft gemachten Sachen), sowie Mmi- sterialgenehmigung. II Durch den städtischen Bürgermeister, beziehungsweise den an einer Stelle von der Regierung ernannten Localpolizeibeamten. Hierzu wird erfordert Anhörung der Stadtverordnetenversammlung, Zustimmung des Kreisausschusses (nur in Bausachen u. s. w.) und Ministerialgenehmigung durch Vermittlung des Kreisamtes.
Das Recht des Kreisrathes, für mehrere Gemeinden, einschließlich der Städte, ^ocalvolizeireglements zu erlassen, ist nach Art. 56, I der Städteordnung hierdurch nickt altn-irt. Wollte man nun, den vorstehenden Bestimmungen entgegen, nach den oben erwähnten Anträgen Aenderunaen treffen, so würden ganz wesentliche organische Bestimmungen der Kreis- und Provmzial-Ordnung, sowie der Städte- und Landge- meindeordnuna, die vor kaum vier Jahren ins Leben getreten sind, principiell durchbrocken werden. Ein solche« Verlassen des diesseitigen Rechtsbodens scheint aber dem Berichterstatter um so unzulässiger, als die genannten drei Grundgesetze gerade jetzt beaonnen haben, in die Rechtsanschauung der Bevölkerung ausgenommen zu werden, und eine Aendeiung eines Theiles dieser Gesetze gelegentlich eines anderen Gesetzes nur iu unheilvoller Verwirrung führen muß. Es erscheint außerdem vollständig unthunlich, Volireirealemcnts durch Ortsstatuten, die ihrem Wesen und Begriff nach andere Zwecke verfolgen zu ersetzen. Ortsstatuten sind vor Allem weder dazu bestimmt, Polizeiüber- tretunaen zu definiren, noch zu pönalisiren. Rach den Bestimmungen der Stadteordnung können Ortssiatuten beispielsweise cilasien werden, bei abweichender Festsetzung der hl der Stadtverordneten, bei der Bildung räumlich abgegranzter Wahlbezirke bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung, über die Zahl der Beigeordneten, über die Verwaltung von aus Stiftungen herrührenden Fonds, über Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungs-Deputationen, über Festsetzung eme^EnlzNgSgeldeS über die Nrisi für Uebergabe der Gemeindercchnung, über die Bildung e,neS collegialifchen Magistrates, sowie die ^ahl der Magistratsnsttglieder u s. w. Will man nun nach der Absicht der Antragsteller beispielsweise das Abfließen von Ausgüssen und Pissoirs aus öflÄn Straften und Plätzen, ober die in Art 38 W Gn.mnrfeä in faiutäte nolizeillchem Interesse erlassenen Vorschriften durch Ortsstatuten und nicht durch Po- lizeiverordnnng regeln, so wird auch dem Laien einleuchten, daß dies eine administrative
Unmöglichkeit ist. Ganz abgesehen hiervon wird das Gesetz und werden die damit ve.- bundencn wohlthätigen Absichten dadurch illusorisch gemacht werden können, daß eine Stadt ein Ortsstatut nicht verlassen will und em Zwang zu einem solchen Erlaß nrd)t stattsinden kann. Hierdurch wird jede polizeiliche Initiative, die im Interesse der Be- volkeru^g^slatffinden^ E^^^^Er^Berichterstatter auch nicht in der Lage, dem zweiten Antrag zuzustimmen. Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei stehen in.einem innigen und oft kaum zu trennenden Zusammenhang. Der Staat aber kann unmöglich genothigt werden, sein polizeiliches Hoheitsrecht, das bei B^athung ber Kreis- "Ud Provnizial- ordnung wiederholt anerkannt worden ist, zu Gunsten einer Kommune vollständig am- zugeben^nnd die ihm im allgemeinen Interesse obliegenden po.llS.eilichen_?brEch^ugen nickt nur in Bau-, sondern auch in Feuer- und
Zustimmung der Kommunalverttetung abhängig zu machen. Es muß vier wiederhol, betont werden, was bei Berathung der Kreis- und Promnzialordiiung nicht nur Dtn bem Berichterstatter hervorgehoben, sondern auch von beidnr Kammern anerkannt worden ist, daß nämlich die Localpolizei sich nicht sowohl durch bas damit verbundene örtliche Interesse, als vielmehr durch die locale Ausübung eines staatlichen Rechte^ charattensiit. Eben deßhalb kann aber dieses staatliche Recht wohl den Organen der Kommune anvertraut, nicht aber aufgegeben werden, und eben'deßhalb> hat mani ben @TrQ6 VDn Polireircglements in Städten wohl dem Bürgermeister m die Hand ddeß-, diesen yrlaß abei nur von der Anhörung, niemals von dn Zustimmung der Stad.- verordnetenversammlung, der überhaupt und principiell eine Mitwirkung in polizeilichen Angelegenheiten nirgends zugestanden »st, abhängig gemacht.
Der Berichterstatter kann hiernach um so weniger den früher erwähnten Anträgen beipflichten, als auch im Sinne einer freiheitlichen Entwickelung und im Geiste der Selbstverwaltung durch die Kreis- und Provinzialordnung, sowie die >stadtevrdnuKtz genügende Garanlieen dafür geboten sind, daß ein Mißbrauch durch Polizeiordnungen nicht stattsinden kann, indem dieselben in Städten durch die Bürgermeifter (nur m Darmstadl durch den Localpolizeibeamten) nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung und insbesondere in Bausachen nur mit Zustimmung des Kreisausschusses, also mit Zustimmung der aus der Bevölkerung gewählten Vertretung d?r Kreise, erlassen werden können. L. .
Im Interesse einer geregelten Anlehnung an. die Kreis- und Provinzialordnung, sowie einer constanten Gesetzgebung, und da insbesondere die Absl^e 2 und das in ben Verwaltungsgesetzen enthaltene Material nicht vollständig ^i^opfen, beantragen zwei Mitglieder des Ausschusses: 1) Absatz 1 anzunehmen, 2) Absatz 2 und 3 zu streichen und Eiricktung neuer und Abänderung bestehender Orts
siatuten' sowie des Erlaffes polizeilicher Ordnungen in Bausachen sind die Bestininiungeii des Gesetzes vom. 12. Juni 1874, betreffend d.e innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und frommen (Art 78, 48. ^ 2 und vi 9 3) sowie des Gesetzes vom 13. Ium 1874, betreffend die Stadre- ordnung für das Großhcrzogthum Heffen (Art. 9 und 56), und des Gesetzes vom 15 Juni 1874, betreffend die Landgemeindeordnung für das Großherzog- thäm Hessen (Art. 8) maßgebend." .
2u Art. 3 des Entwurfes beantragt der Ausschuß einen Unwesen lichen Zusatz.
Auch über den zweiten Theil des Entwurfes welcher von der Anlage der Orte und den Ortsstraßen handelt, hat der Abg. Krickel er Bericht erstattet. Zu Art. 4 b«mtraut der Ausschuft folgenbc Definition von „Strafte :
8 Unter Strafte im Sinne dieses Gesetzes sind dieientgen ivtraftentheile ftanben, welche durch zwei nächstliegende (eröffnete oder proiectirte) Ouei- ’2Beit«* * * * S * *mirbt>beSnha0tn’ehi’eCnin Art. 11 gegebenen Bestimmungen Uber die Festigung der Straften- »nd Baufluchtlinien als hierher gehörig dem Art. 4 anzusilge-r.
(Fortsetzung folgt )
rn. Dnrmftadt, 25. Januar. Der Finanzausschuß der zweiten Kammer wird Dienstag den 27 d. M. eine Sitzung abhalten. Hauptgegenstand der Berathung wird die Vorlage Großh. Staatsministeriums wegen Erbauung einer stehenden ^einbrüüe »wischen Main, und Kastel bilden- Der Abgeordnete Freiherr m Wedekind hat vor einiger Zeit in der zweiten Kammer den Antrag eingebracht, dieKammer wolle Großh. Staatsregierung um baldige Abhülfe von Mißständen m dem Geomet--rwesen des Kioßherzoathiims welche vorzugsweise aus Mangeln bei Organisation, der iiifte u. s. w. herr'ühren, ersuchen. Ueber diesen Antrag hat Samens des betreffenden Ausschusses der Abgeordnete Dittmar einen sehr eingehenden Bericht erstattet. Hiernach dürste man bei einer vor-urtheilslosen Prüfung ^der^das Verme su^wesen im Gioßberwgthum regelnden Gesetze, Verordmmgen und >iistrrictionen zu dem Resultate
dn? ckan M ner7snaeren Reihe von Jahren bis in die neueste Zeit hinein fox^ Se^rXen ertönen über mangelhafte Aufstellung und Fortführung der Kataster, fehlerhafte in aänüick untaugliche Parcellenvermessungen, über endlose Bc.- fcklevvuna von'Verm?s?ungsarbeiten, über bedeutende Kosten, welche den Betheiligten hi rbnnl aan uunötb «er Weise erwachsen sind ». berfll. m. Die Ursachen dieser Wtfeüänbe8 erblicf’^ber^ ihüraaftellcr in Mängeln ber Organisation bed Geometerweseu«, n b iniaeni aenben Anzahl tüchtiger «Beoftieter erster zt'Iasse überhaupt und bem Mmwel von Bezirksaeomettrn insbesondere, lind endlich darin, daft die Lasten für Me teftnnU <Gtei ni»t nach richtigen Prlmtpien normtet feien.
Der Ausschnft ist nach dem Berichte zu der Ansicht gelangt, daft in ber »bat


