Einzelbild herunterladen

Tben-

a.

ida

n Auflage des eichne

Anfang Januar ^häfU. wpUumt S abl i'n Jahre I

*re zwar von H ^unimeriruna n ebrochen und 5 Tatsache ge- I dass darüber I nthunüch sei. 8 unserer Stadt 8 hes Einträgen I h zu machen, U auch als Ge-1 . dasselbe be- I -u. Namentlich 1 1 ersicherungs- ä -nau mittheilen | :se. .

enes Exemplar. 8 Anzeigen, wie | rbreilung. Es 8 mit 6 und die I ganzen Seite g

tl

en unb Anferti- vn- werden tn dem vigsM nach

nberger,

Verwandten, ie Nachricht igst gebebter

I

,eiden in * gt.

WiebencH«

ittag 3

277. Freitag den 26 November 1880.

Meßmer Mnzeiger

Arijeigk- M AMMstt fir de» Kms Sich». ___________

Rrdactionsbureaur \ Schulstraß

ExpeditionSbureau: J 1 p

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags

e B. 18.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50

Amtlicher Hheil.

Bekanntmachung.

Nachdem das der Lungenseuche verdächtig« Rindvieh zu Nonnenroth und Ober. Bessin gen abgeschlachtet und die der Stallungen vorgenommen worden ist, haben wir im Einverständnisse mit den Großherzoglichen Sanitätsbehörden die sur die beiden genannten Orte fügten Sperrmaßregel (f. Anzeiger Nr. 210) wieder aufgehoben.

Gießen, am 23. November 1880. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann. ____

Bekanntmachung.

Indem ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringe, ersuche ich die Herren Bürgermeister, junge Schmiede ihrer Gemeinden au,

des Unterrichtscursus aufmerksam machen zu wollen. Gießen, den 23. November 1880.

Der I. Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen. Dr. Boekmann.

den Beginn

Unterricht im Hufbeschlag Pro 1881

Friedelhausen, am 18. November 1880.

Der Präsident des landwirthschastlichen Vereins von Oberheffen. Adalbert Freiherr Nordeck zur Rabenau.

Der Unterricht im Husbeschlag für junge Schmiede an der Großherzogl. Veterinär-Anstalt zu Gießen für den laufenden Winter soll am Januar 1881, Vormittags um 10 Uhr, beginnen und wird bis Ende Februar dauern. Die auswärtigen Theilnehmer am Unterricht muffen schon am 3. Januar tn Gießen eintreffen.

Junge Schmiede aus Oberheffen, welche den Unterricht besuchen wollen, haben sich zeitig bet unterzeichnetem Prä ibtum schriftlich anzumelden und dieser Anmeldung Nachweise über erworbene Schulkenntniffe, bestandene Lehrzeit und gutes Betragen sowohl, als auch über die Mittel zu ihrem Unterhalt in Gießen vorzul-'?^.

Der Unterricht selbst wird unentgeldltch ertheilt; dagegen haben bie Theilnehmer an bemfelben für ihren Unterhalt in Gießen selbst zu sorgen. Unbemittelte müssen sich mit etwaigen Unterstützungsgesuchen an bie betreffen­den Bezirksveretne ober an ihre Hetmathsgemeinde wenben.

der hingen Fische. 9. Die Bestimmungen über bie Anlage und die Zulassung von Fisc^pästen unb Fischstegen (für die zahlreichen Waichei fische) finden sich inden Art. Ä-30 incl. und m den Art- 52, 53, 56 und 57, wahrend 10. m den Art. 48, 49, 5J, 54 und 55 von der Verunreinigung der Fischwasser und sonstiger Beeinträchtigung der Fischereiberechtigungen gehandelt wird. 11. Art- oO verbreitet sich über d^e Berechti­gung zum Tödten und Fangen gewisser, den Fischfang gefährdender, sonst fagdbarer Thiere 12. Von der Beschränkung der Ausübung des Flichereirechtes sprechen die Art. 58 und 59. 13 In verschiedenen Artikeln, z. B. m Art 8, 14 und ff. und m

Art. 60 werden Anordnungen über die Beaufsichtigung unb über bie Functionen ber Aufsichtsbehörden für bie Fischerei gegeben. 14. Fischernpolizeiliche unb andere Vor­schriften nebst zutreffenden Strafbestimmungen finden sich in den Art. 61-64 mcl. Allen diesen Bestimmungen gehen 15. als Art. 1 und 2 allgemeine Begriffsbestimmungen voraus und folgen frühere Anordnungen derogirende, rote andere Schlußbestimmungen

Im Allgemeinen beantragt der Ausschuß unveränderte Annahme der einzelnen Gesetzesartikel mit einigen Modifikationen. zu denen die Vertreter Großh. Negierung fast durchweg ihre Zustimmung erklärt haben.

Berlin, 23. November. Der Herr Abg. v. Heyden hat als Haupt­redner ber konservativen Partei bei der Etatsberathung den Liberalen wieder einmal den Vorwurf gemacht, im Bunde mit Camphaufen die Milliarden ver­pufft zu baten. Wie steht es mit diesem Vorwurf? Wo sind die Milliarden geblieben? Die Kriegsentschädigung betrug nach Abzug deS Werthes der Bahnen in den Reichslanden rund 4200 Mill. «X Daraus wurde auf Grund von Reichsgefetzen, welche die Regierung unter Verantwortlichkeit des Fürsten Bismarck geleistet: Für den Reichs-Jnvaltdenfonds rund 56 Mill. «X; für Kriegs'Jnvalidenpensionen, welche schon vor Bildung dieses Fonds zu zahlen waren, 48 Mill. .X; zum Ersatz von Krtegsfchäden und KrtegSletstungen 116 Mill. zur Entschädigung der deutschen Rhedere! 16 Mill.; sur die Umgestaltung u. s. w. der deutschen und der elsaß-lothringischen Festungen 348 Mill.; sür dlc Erweiterung und Neuausrüstung der elsaß-lothringischen Eisenbahnen 171 Mill.; sür den R-ichskri-gSschatz 120 Mill.; sür gemeinsame Kriegskosten -c. der Einzelstaaten 130 Mill.; sür miliiärische Leistungen des deutschen Reiches vom 1. Juli 1871 ab, insbesondere sür die Occupativn französischer Gebielsiheile, 65 Mill.; sür Mehrkosten der Truppenbesatzung im Elsaß 13 Mill.; für die Erweiterung der Kriegsmarine 95 Mill.; für den Schießplatz der Artillerie-Prüfungs-Commifsion 43/4 Mill.; eiserne Vorschüsse sür die Verwaltung des R-ichsheeres 25 Mill.; b-huss Uebernahme der von den einzelnen Stvaien srüher gewährten Kredite aus die Reichskaffe 53 Mill. , Dotationen sür verdiente Feldherren und Staatsmänner 12 M>ll.; Beihülfe sür die au« Frankreich ausgewiesenen Deutschen 6 Mill.; für die Errichtung des ReichstagSgebäudes reponirt 24 Mill.; zum Ankauf des Radzllvillscheu Palais alS Dienstwohnung des Reichskanzlers 6 Mill. X Diese Ausgaben ergeben zusammen die Summe von etwas über 1800 Mill. Jt. Nachdem btefe Summen verwendet worden waren, blieben nach Abzug verschiedener Posten sür kleinere militärische Ausgaben zur Vertheilung sur die sämmtlichen Bundesstaaten ca. 2400 Mill. JL, und nach Abfindung Bayerns und Wutttem- bergs allein für den Norddeutschen Bund, Baden und Heften ca. 2000 Mill-, oder nach Abzug der 318 Mill, betragenden gemeinsamen Kosten für da« R-t-bliffem-nt des Heeres noch 1682 Mill, übrig. Davon fielen auf den Norddeutschen Bund ca. 1590 M,ll. .M. Aus dieser Summe waren nun zu entrichten oder zu compeusirm an Kriegskosten, die anderwett nicht gebeckt waren, 1140 Mill.; ferner sür militärische Bauten v2 Mill., A a^rweite I Ausgaben militärischer Natur ca. 30 Mill., zusammen ca. 1200 Mill. M.

Deutschland.

m. Darmstadt, 24. November, lieber bie Vorlage Großh. Ministeriums des Innern unb ber Justiz, ben Gesetzesentwurf, bie Ausübung unb den Schutz ber Fischerei betreffend, hat Namens bes Gesetzgebungsausschusses der zweiten Kammer der Aby Schröder Bericht erstattet. Bekanntlich sah sich die Regierung im Einvernehmen mit sehr vielen deutschen Staaten unb zunächst mit Preußen veranlaßt, zur Forderung ber Fischzucht unb vor Allem zur Erhaltung bes Fischbestanbes gewisse allgemeine dafür nothroendig erkannte Schutzmaßregeln in Form dieses Gesetzes zu propomren. Der Bericht führt einleitungsweise aus, wie thatfächlich dieser Theil des Nationalvermögens längere Zeit vielfach unterschätzt gewesen unb wie es übersehen worden daß die Fisch­zucht, und ein maßvoll geübter, auf bie Erhaltung des eigentlichen Fischbestanbes, wie des Stammes desselben bedachter Fischfang eine bedeutsame wirtschaftliche Seite habe, unb die Fische in nicht geringem Maße e,n werthvolles, gesundes und im Ganzen billiges Nahrungsmittel liefern. Für unser Großherzogthum handelt es sich, wie die Motive der Vorlage angeben, zunächst darum: 1. daß der wilden Fllcherei m ben Binnengewässern, der schonungslosen und regellosen Ausübung des Fischfangs durch Berechtigte und Unberechtigte, und dies zwar ohne alle Rücksicht auf den Fischbestand und ohne Sorge für dessen Zukunft, entgegengetreten werde; 2. daß Hindernisse thun- lfchst beseitigt werden, welche den Zug der Wanderfische versperren, sowie daß gewisse unbedingt schädliche Fangarten unb Fangmittel außer Anwenbung bleiben oder nur ausnahmsweise zugelassen werden; 3. daß für die Fischerei gewisse Schonzeiten bestimmt und der Verkauf und der Versandt aller solcher Fische untersagt werde, bie mit Rück­sicht auf ihr Maß unb Gewicht noch nicht gefangen werden sollen; 4. daß zur Siche­rung und Fortpflanzung ber Fische bie natürlichen Laichplätze unter besonderen Schutz gestellt unb schädliche Einflüsse möglichst davon ferngebalten werden; endlich 5. daß die Verunreinigung der Gewässer durch Zuführung solcher Stoffe, welche dem Fi'ch- destande schädlich find, soweit es die Rücksicht auf die höheren Interessen der Land- wirthschast, der Gewerbe u. s. w. zulasten, beseitigt ober thunlichst beschrankt wird. Gerade dieser letztere Theil der hiernach gestellten gesetzgeberischen Ausgabe ist nach den Ausführungen des Berichterstatters in feiner Aus- und Durchführung besonders schwierig und kann nur mit Beachtung der naheliegenden und höheren Rücksichten auf den wich- tröen Betrieb der Landwirthschaft und der Gewerbe überhaupt, also nur mit großer Vorsicht durchgeführt und darf jedenfalls nur allmälig, dafür mit größerer Wirkung, gebandelt werden. Es werde stets der Grundsatz fefigehalten werden müssen, daß im Eollisionsfalle zwischen den berechtigten Interessen ber Landwirthschaft unb ber Ge­werbe und denjenigen der Fischerei die ersteren gebührend voranzustellen find. Eben­dahin gehören die im Interesse der Fischerei in diesem Gesetzesentwurfe vorgesehenen künftigen Einschränkungen wasserbaulicher Anlagen. Wann und wo deßhalb in ein­zelnen Artikeln der Gesetzesvorlage die Erbauer oder Besitzer wasserbaulicher Anlagen, die Besitzer vorhandener Anlagen dieser Art, gegen Entschädigung, im Interesse der Fischzucht oder der Erhaltung des Fischbestandes zu bestimmten Vorkehrungen (Anlage von Gittern, von Fischpässen und Stegen) gesetzlich angehalten werden sollen, suchte der Gesetzgebungsausschuß der Kammer, im Einvernehmen mit Großh. Regierung, babei überall nicht blos wohlerworbene Privatrechte zu schützen, resp. sicher zu stellen, iondern er erachtete es auch für seine Pflicht, solche Anordnungen und Einschränkungen zu Gunsten der Fischerei auf das möglichst enge und geringe Maß einzuschränken.

Der Bericht behandelt nunmehr eingehend die einzelnen Artikel des Gesetzesent­wurfes welcher in 7 Abschnitten handelt: 1. von der Einschränkung der Fischereibe- rechtigung auf bestimmte Fangmittel, von ber möglichen Aufhebung (Expropriation) aeroiffer ftänbiaer Fischereivoirichtungen und von ber Beseitigung der wilden F'schcrei lArt 3 4 und 10); 2. von der Ausübung der Fischerei in den Art. 59, 11, 12 und 33 (in Art. 9 von ber Koppelfischerei ans gemeinsame Rechnung); 3^ van der Bildung unb Förderung von Fischereigenossenschaften in ben Art. 31-33; 4 Art. 34-39 regeln bie Einrichlung unb nothwenbige Führung von Flscherei-Erlaubmßscheuren, Fischzetteln, Mährenb 5. Art. 40 Näheres über die Bezeichnung ber zum Fischfang ausliegenben Fischerzeuge anorbnet unb 6. Art 41. unb 43 sich über bie BeseUigung ber Hlnbermsse für ben Wechsel ber Fische bei deren Zug zu Thal unb zu Berg auslassen; /. wirb in ben Art. 42 unb 44-47 bas Verbot ber schäblichen Fangarten unb Fanginittel be- hanbelt. 8. Die Art. 14-23 ind. verbreiten sich über die Vorschristen für bie Ein- Haltung gewisser Schonzeiten, für die Sicherung der rochonreviere und für den Schutz