absoluter
welchem
Lokales.
t nicht die Zahlung deßhalb, weil ihm die Anzahl bestreitet die Anzahl der Stunden, weil er nicht so
viel zahlen will.
nochmals über diese bereits erledigte Frage abzustimmen. Hierauf zuerst erfolate ssrmlicke Ausfertigung eines Erkenntnisses^es Kreisausschusses?om 18. April W in welchem
niifpr 'Hpinnnnhmp mit Ofrt TT •> - nr... a c
©er von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses hiergegen verfolgte ■ Competenz
Göschen, Gestern
unter Bezugnahme auf Art. 48, II. pos. 2 der Kreisordnung, Art. 17 des Volks'sckulaesekes das Ministerialausschreiben vom 13. Juli 1875, sowie auf Art. 47 des
und mit der gleichen Motwirung, wie die des Beschlusses vom 21. October 1878 die Gemeinde von der angesonnenen Leistung einer Remuneration an die Lehrer der neu errichteten dritten Fortbildungsklasse pro 1877/78 und 1878/79 mit je 124 80 AL freigegeben wird. ©<"- """ *'<•"' k,P a..;s...3fx..rr.,’r, ' 1 .
Der Ortsvorstand verweigert nicht die Zahluo der Stunden zuviel ist, sondern er f " ' '' "
Telegraphische Depeschen.
Wagner's telegr. Correfpondenz-Bureau.
Moskau, 19. Decbr. Säauntltche verhaftete Studenten, mit Ausnahme von sechs, wurden fretgelassen. Die Freilaffung erfolgte auf Verwendung d-s Rectors.
anläßlich des Budgets haben sich veruunvect. Man glaubt, der Schluß der Sitzungen beider parlamentarischen Kö-peischajten werde am 23. bl. erfolgen.
England.
London, 18. December. Das erste Bataillon des 20. Regiments ist von Malta nach Irland beordert. Die Regierung sprach dem Admiral Seymour ihre Anerkennung aus für die Art und Weise, In welcher er den Functionen als Befehlshaber der vereinigten europäischen Flotte obgelegen.
Rußland.
Moskau, 18. Decbr. Gestern Mittag versammelten sich 300 bis 400 Studirende der Medicin im Unioersikätshofe und riefen nach dem Rector behufs Aufklärung einiger Mißverständnisse zwischen den Studenten und den Professoren Snegoreff und Sernoff. Der Rector erschien nicht, begab sich vielmehr zum Generalgouoerneur. Der Oberpoltzetmeister erschien und forderte die Studenten zum Auseinandergehen auf, was verweigert wurde. Es heißt, das heftige Conflicte vorkamen; Polizei und Gensd'armen hätten den Universttätshof umzingelt, sämmtltche Studenten arrettrt, durch die ganze Stadt escorkirt und in das Arretzbaus abg-füdrt.
Unterläßt der Ortsvorstand die V-'rtheilung der nach der geringeren Anzahl von Stunden festgesetzten Gesammtsumme der Kreisschulcommission, welche unter Billigung der competenten höheren B Hörde bereits eine größere Anzahl von Stunden festgesetzt hat, so verringert er hierdurch die Größe der für jede einzelne Stunde entfallenden Remuneration, und die Entscheidung hierüber bei vorliegendem Widerspruche des -Ortsoorstandes steht in Gemäßheit des Art. 47 des Volksschulgesetzes dem KreiS- ausschusse und in der Recursinstanz dem Provmzialausschusse zu.
Der Umstand, daß der Ortsvorstand gerade die von der Gr. Kreisschulcommission beanspruchte Höhe der Remuneration für die einzelne Stunde in den früheren Verhandlungen selbst festgesetzt Hai, ist kein Grund, die Compelenz abzulehnen — sondern nur ein Grund für Vcrurtheilung der Gemeinde."
Der Gr. Verwaltungs-Gerichtshof erkannte in feiner Sitzung vom 3. o. Ms den obigen Recurs des Vorsitzenden des Provinzialausschusses als begründet. Die Entscheidungsgründe geben zunächst eine eingehende Darlegung des Sachverhaltes, die in Obigem bereits mitgetheilt ist, und fahren dann weiter fort:
Aus vorstehender Darlegung des Inhalts der stattgehabten Verhandlungen ergibt sich, bau dem Verwaltungs-Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorliegt, ob der Kreisausschuß, was der Provinzialausschuß verneint hat, competent war, über das an die Gemeinde Alsfeld von dem Kreisamte gestellte Ansinnen, als Vergütung für den in der neugebildeten dritten Klasse der Fortbildungsschule m 1877/78 und 1878/79 er- theilten Unterricht den Betrag mit je 124 M 80 Pf zu leisten, — zu erkennen. In dieser Beziehung kommt das Nachstehende in Betracht.
Das Kreisamt hat die gesetzliche Bestimmung, auf welches es jenes Ansinnen, sowie die Anrufung des Kreisausschusses gegründet, weder in seiner betreffenden Verfügung an den Ortsvorstand vom 3. Juli 1878, noch bei der Vorlage der Angelegenheit an den Kreisausschuß ausdrücklich bezeichnet. Da aber nach Inhalt des Protokolls über die Verhandlungen des Kreisausschusses vom 21. October 1878, in welchem einer eingehenden Besprechung des Gegenstandes durch den Kreisrath als Vorsitzenden Erwähnung geschieht, mit Sicherheit angenommen werden kann, daß der Kreisausschutz im Allgemeinen nicht ziveifeihast war, worauf das gestellte Ansinnen gesetzlich gestützt ist, da ferner der entscheidende Beschluß des Kreisausschusses vom 21. Oclober 1878 in die nachträgliche Ausfertigung des Erkenntnisses d. d. 18. April 1879 mit den einleitenden ausdrücklichen Worten aufgenommen worden ist: „nach Ansicht des Art- 48 II. 2 der Kreisordnung, Art. 17 u. 47 des Volksschulgesetzes", so ist diesem von keiner Seite beanstandeten Mangel eine entscheidende Bedeutung nicht beizulegen. Daß das hier fragliche Ansinnen im Wesentlichen aus den Art. 47 des Volkssch ul-
London, 19. Decbr. Der Botschafter in Konstantinopel, und der türkische Botschafter Musurus Pascha sind angekommen. — hat in Mullingar (Irland) ein agrarisches Meeting stattgefunden, 10,000 Personen beiwohnten. Der Parlaments-Deputirte Sullivan hielt eine Rede, in welcher er sagte, der jetzige Kampf zwischen den E-genihümern und den Pächtern sei ein Kampf auf Leben und Tod. Einer oder der andere muffe untergehen. — In Bonnicula suchte am Sonnabend ein Volkshaufen von 2000 Menschen die Wohnung des Magistratsmitgliedes Downing zu zerstören, welcher mehreren seiner Pächter persönlich Ausweisungsbefehle zugestellt hatte. Die Polizei mußte die Menge mit dem Bajonnet fernhalten. Downing entfloh und seine Wobnunq wurde von der Polizei besetzt.
Bukarest, 19. Decbr. Das Befinden Bratiano's ist heute weniger befriedigend. Derselbe begiebt sich auf sein Gut bei Pitest, da er " Ruhe bedarf.
^ecurä machte geltend, daß der Gemeinderath über die Nothwendigkeit der Ausink,, nicht zu ent|d)cioen habe, rott auch die Größe der fraglichen Vergütung nach B.sLluv des Gemeinderaths vom 8. October 1875 auf 1,30 JL für die Unterrichtsstunde fÄ gefetzt sei, weßyalb der Gemeinderath, zumal der Kreisausschuß die Gemeinde eiaeitH * nur aus formellen Gründen freigegeben habe, auf Gruni des Art. 47 d.-s Volks gesetzt anzuhalten sei, den angeforoerten 5 trag aus der Stadtkass: zu leisten 4 a - ^-'^"oinzial-Ausschuß erließ in feiner -Sitzung vom 29 Juli v I. na.-fi- stehendes Erkenntniß:
In Erwägung,
1- daß die mit Recurs angefochtene Entscheidung:
der Gemeinderath zu Alsfeld sei nicht für schuldig zu erachten, die in Folge der Errichtung einer dritten Fortbildungsklasse durch die Um-r- richtsertheilung entstandenen Gebühren pro 1877/78 und 1878/79 mit je 124,80 JL auf die Gemeindekaffe zu übernehmen,
nicht dadurch veranlaßt würde, daß die Größe der für den Unterricht zu leistenden Vergütung bestritten wurde, in welchem Falle die Entscheidung über den Betrag her wrflutung m der Recursinstanz allerdings dem Provinzial Ausschuß zustehen würde (f. Volksichulgesetz vom 16. Juni 1874, Art. 47), '
2. daß vielmehr, wie aus der Verhandlung des Gemeinderaths zu Alsfeld vom 22. October 1878 hervorgeht, nicht der Betrag der Vergütung, sondern die Art de--Verwendung den Gegenstand des Streites bildet;
3. daß gemäß Art. 67 der Kreis- und Provinzial-Ordnung allerdings der Vro- vwzml-Äusschuß in den recurssähigen Fällen des Art- 48 Nr. I. und II. desselben Ge- letzes auch über die einschlägigen Thatsachen und Zweckmäßigk.itssragen endgültig zu entscheiden hat, sofern eine Entscheidung des Kreisausschusses m einem der bezeichnet?« Falle mit Recurs angegriffen ist;
4. daß jedoch die hiernach gemäß Art. 67 des allegirten Gesetzes dem Provmzial- Ausschusse zustehende Competenz doch nur auf solche Fälle sich erstreckt, in welch n der Kreisausschuß zu einer Entscheidung zuständig war;
5. daß eine Competenzübeischreitung des Kreis-Ausschusses unmöglich eint Erweiterung der Competenz des Provinzial-Ausschusses zur Entscheidung von Roth- wendigkeits- und Zweckmäßigkeitsfragen zur Folge haben kann;
r. 6- daß nach Art. 48. II. 2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung dem Kreis-Aus- schusse eine Entlcheiduug nicht zustebt, wenn die Voraussetzung der Nothwendigkeit und der Umfang der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung fest bestimmt ist oder die Entscheidung anderen Behörden als der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich übertragen worden ist;
7. daß die Bestiinmungen über die Einrichtung der Fortbildungsschulen durch Art. 17 des Volksschulgesetzes ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind welchen da, wie oben sub 2 erwähnt, nicht der Betrag der Vergütung, sondern d i e V e-r= Wendung in Folge einer b e ft r i 11 e n e n organischen Einrichtung jener Schulen streitig ist, die Entscheidung allein obliegt,
wird zu Recht erkannt,
daß das Urtheil des Kreisausschusses des Kreises Alsfeld vom 4. April l I. wegen mangelnder Competenz als nichts aufzuheben und die Gemeinde in die Kosten des Verfahrens zu vcrurtheilen fei.
Gegen dieses Erkenntniß ergriff der Vorsitzende des Provinzial-Ausschusses in nachstehender Weise den Recurs an Großh. Verwaltungs-Gerichtshof.
Der Provinzial-Ausschuß gründet feine Entscheidung darauf, daß der Ortsoorstand von Alsfeld nicht die Größe der für den Unterricht zu leistenden Vergütung bestritten habe, sondern nur die Art b er Verwendung.
Nach dem Inhalte der Acten kann aber irgend welcher Zweifel darüber nicht obwalten, daß diese Unterstellung eine irrige ist.
Gerade in dem als Beleg für obige Unterstellung citirten Protocolle vom 22. October v. I. spricht sich der Ortsvorstand wörtlich ans:
„Wir beharren dabei, daß im Voranschlag pro 1879 im Ganzen nur die Geldmittel für 192 Unterrichtsstunden, in runder Summe 250 JL. vorgesehen werden, wir wollen aber nichts darüber bestimmt aussprechen, in welcher Weise sich innerhalb dieser Su'.nme bewegt werden möchte."
In dem weiteren Protokolle vom 18. Februar l. I. erklärt der Ortsvorstand : „Wir beharren bei dem Gemeinderathsbeschluß vom 22. October v. I., wir können sonach fragliche Vergütung nicht bewilligen."
Hiernach ist es nicht richtig daß der OrtSvorstand lediglich die Art der Verwendung beanstande; diese ist dem Ortsvorstande vollständig gleichgültig, wenn fie nur nicht mehr Geld kostet.
Gießen, 20. December. In der Sitzung des P rovinz ial-Ausschusses der Provinz Oberhessen vom 30. v. Mts. kam als letzter Fall zur Verhandlung der Recurs des Großh. Kreisamtes Alsfeld gegen eine Entscheidung des Kreisausschusses Alsfeld m Betreff der Errichtung und Einrichtung der Fortbildungsschule zu Alsfeld Zum Verständnisse dieses in juristischer Beziehung in hohem Grade interessanten Falles erscheint es erforderlich, auch das Ergebniß der Verhandlung desselben Falles in der Sitzung des Provinzial-Ausschusses vom 29. Juli v. I., sowie das Urtheil des Großh Verwaltungsgerichtshofes vom 3. v. M. darzulegen.
Das Sachverhältniß ergibt sich aus folgender Zusammenstellung.
Für die nach Art. 16 und 17 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 zu Alsfeld errichtete Fortbildungsschule, welche anfänglich nur aus 2 Klassen bestand wurde wegen zunehmender Schülerzahl nach den Bestimmungen des Ministerial-Ausschreibens vom 13. Juli 1875 über Errichtung und Einrichtung der Fortbildungsschulen im Octo- tzer 1877 auf Anordnung der Kreis-Schulcommission eine dritte Classe eingerichtet In diesen drei Klassen wird nach Vorschrift des allegirten Ministerial-Rescriptes und nach Verfügung der zuständigen Schulbehörde der Unterricht in wöchentlich je sechs Stunden während der vier Monate November bis Februar ertheilt; der Gemeinderath zu Alsfeld, welcher anfänglich eine Beschränkung der Unterrichtsstunden beantragt h tte hat sich den von der Schulbehörde getroffenen Anordnungen im Allgemeinen aefüat und schon durch Beschluß vom 8. October 1875 mit Billigung der Schulbehörde die aus der Stadtkasse zu leistende Vergütung für die Lehrer an der Fortbildungsschule für die damals bestehenden 2 Schulklassen mit wöchentlich je 6 Unterrichtsstunden auf 1.30 Jl. für jede Unterrichtsstunde festgesetzt. Gegen die später verfügte Einrichtuna einer dritten Klaffe, welche öffentlich im Kreisblatt bekannt gemacht worden war hat damals der Gemeinderath nichts speciell eingewendet. Die festgesetzte Vergütuna wurde auch für 1875/76 und 1876/77 an die Lehrer der zwei Fortbildungsklassen unbeanstandet aus der Stadtkasie ausgezahlt. Im Jahre 1878 dagegen, als die Lehrer an der inzwischen neu errichteten dritten Klasse ihren Lohn für 1877/78 beanspruchten und der Gememderath zur Zahlungsleistung angegangen wurde, verweigerte die Gemeinde nach Gemeinderathsdeschluß vom 4. Juni 1878 die Leistung des betreffenden Betrages aus der Stadtkasse aus dem Grunde, weil die Zahl der Unterrichtsstunden in der Fortbildungsschule eigentlich von dem Gemeinderath auf wöchentlich vier festgesetzt worden sei, wofür der in den Voranschlag aufgenommene Betrag von 250 JL für Remuneration der Lehrer genüge, weil sodann die sich ergebenden Beträge an Vergütung an die Lehrer auch zur Auszahlung gekommen seien, sowie weil die Errichtung einer dritten Klaffe auf Kosten der Stadt nicht ohne Zustimmung des Ortsoorstandes hätte geschehen dürfen. Das Kreisamt machte hierauf dem Gemeinderath bemerklich, daß demselben ein Einwand gegen die von den allein zuständigen Schulbehörden und nach vorliegenden generellen Bestimmungen Großh. Ministeriums des Innern getroffenen Einrichtungen bei der Fortblldungsfchule nicht zustehen könne und forderte den Ortsvorstand auf für 1879 und die folgenden Jahre den Betrag von 125 JL für die neu errichtete dritte Klasse im Gemeirdevoranschlag vorzusehen, auch die betreffenden Lehrer für 1877/78 zufrieden zu stellen, widrigenfalls die Entscheidung des Kreisausschusses einaebolt werden müsse. Der Gemeinderath lehnte aber dieses Ansinnen ab, indem er darauf biniDie§, baß, roenn ferei Fortbildungsklaffen bestehen sollien, die von ihm anfänglich für die Fortbildungsschule gebilligten 192 Lehrstunden, wöchentlich je 6 für zwei Klassen zweckmäßig jetzt auf drei Klaffen vertheilt werden könnten. So wurde diese Anaelcaen- hest dem Kreisausschuß vorgelegt. 0 u
. , . .Der Kreisausschuß beschloß hieraus in seiner Sitzung vom 21. October 1878 daß die Frage, ob die Gemeinde Alsfeld schuldig sei, die angeforderten Beträge für die an ber dritten klaffe der Fortbildungsschule unterrichtenden Lehrer für 1877 78 und ebenso für 1878/79 zu leisten zu verneinen fei, weil der Stadtvorstand vor Er- rrchtuna der dritten Klaffe über das örtliche BedÜrfniß nicht vernommen worden sei (Art. 17 des Volksschulgesetzes) und weil Großh. Ministerium des Innern, Abtheilung Ar Schulangelegenhesten, als oberste Schulbehörde wegen Errichtung einer dritten Fortbildungsklasse noch keine Entscheidung getroffen habe. Großh. Kreisamt legte hierauf die Angelegenheit Großh. Ministerium des Innern, Abtheilung für Schul- ?Q7flaeIe0SÄr^V°kr/ und nachdem diese Behörde durch Entschließung vom 25. März 1879 ausdrücklich die Zustimmmung zu der nach vorliegendem Bedürsniß getroffenen Einrichtung einer dritten Klasse ertheilt hatte, wurde auf Anordnung derselben Behörde erne nochmalige Beschlußfassung des Kreisausschusses provocirt, welche auf erfolgte Eröffnung jener Minlsterial-Entschließung vom 25. März 1879 dahin erfolgte' laut *S,lun0,!p--xtDrv-arÖOI.m 4- April 1879), daß für den Kreisausschuß fein GrundMrliege nnmmnl^ llher btpfp hprpitä prfphrntp SCrnnt» rrhinfttrnnioM _____c_____rx ...r . < . ... . '
gesetzes gegründet fein sollte, geht hervor aus der Recursschrift des Vorsitzenden des Kreisausschusses vom 19. April 1879 an den Provinzialausschuß, in welcher beantragt wird, die Gemeinde Alsfeld nach Art. 47 des Volksschulgesetzes für schuldig zu erkennen, die ihr angesonnene Ausgabe zu leisten. In der Berufung auf den Art. 47 des Volksschulgesetzes muß aber auch, wie dies bei Gemeindeausgaben für Schulzwecke schon in der Natur der Sache liegt, zugleich die Berufung auf Art. 48, II. pos. 2 der Kreisordnung nvt Rücksicht darauf gefunden werden, daß jener Art. 47 in §. 2 A. pos. 3 b, des Regulativs für den Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen vom 26. Februar 1875 ausdrücklich unter den Beispielen erwähnt ist, in welchen der Kreisausschuß die Entscheidung nach Maßgabe des Art. 48, II, 2 der Kreisordnung zusteht. Dies ist auch von dem Verwaltungs-Gerichtshof in einem Erkenntniß vom 28. Juni 1877 in Sachen der israelitischen Religionsgemeinde Seligenstadt gegen die politische Gemeinde Seligenstadt in Bezug auf den Art. 7 des Volksschulgesetzes ausgesprochen worden. So ist diese Angelegenheit, als auf Grund des Art. 47 des Volksschul- g e f e tz e s und des Art. 48, II, 2 der Kreisordnung an den Kreisausschuß zur Entscheidung gelangt zu betrachten und der Kreisausschuß hat in Anerkennung seiner Competenz die Gemeinde Alsfeld von der angefonnenen Ausgabe aus Gründen frei»
]Dtl$C fS c"'aus bet
es -tz- O- ohne Weiteres dritten Schult!' standes gegen stellt sich jüglidi zweier (
Wdcrspruch schule im ©g unb in der wC
Hiernach Provinz Oberhe zuöschuß zur v Mnnlriisses « Widerspruchs M sich im Mentb in der Recurs-, möglicher W
Girhen $amtn btt 79 leim a. Rh- w ixlannt unb da« »»willigt moibi mb sveciell für resp. Lehrherrn
Fr. Vog- Otto Ld Ed. Thil Konrad K Earl ftb Hch. Haus Fr. Leonh PH. Fault Hch. Moll Zoh. Kam Iac. 86
Di' War (224) für sehr Summtr bt8 (St
- Das i ja tntfonds*
io ,
Mootag
Moi vird auf hiesi btn Districtev i»e8Gemeii.dei »ersteigert:
1- E'chenho 107 S, 8,53 uni Nutzholz i 27,5 Retier.
n. Nadelbo 386
Erofdors, d fttitag de f ür. Nr. i 40 <0aVJ
40 joaoM rrL «Ki: 11(8) ®r* l


