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Nx. si. Dienstag den 20. April L88O.
Kichener Anzeiger
Ailfeige- mi> AmlÄM fit den Kreis Gießen.
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Aeulschlaud.
Berlin, 17. April. Reichstag. Zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. Verlängerung des Socialistengesetzes. v. Minnigerode beantragt zur Abkürzung der Verhandlung die sieben von den Socialdemokraten gestellten Anträge verbunden zu behandeln. — Bebel widerspricht diesem Anträge. Allerdings hätten seine Freunde die einzelnen Anträge nur gestellt, um ausreichend zu Worte zu kommen und Beschwerden gegen Handhabung des Gesetzes vorzubringen, ehe sie durch die Verlängerung des Gesetzes auf Jahre mundtodt gemacht würden. (Ordnungsruf des Präsidenten.) Lasker begründet die Ansicht, die Anträge gesondert zu discutiren. Hänel stimmt im Interesse der Parität bei. Stumm, v. Kleist-Retzow und Windthorst sprechen sich im Sinne des Antrages v. Minnigerode aus. Das Haus stimmt dem letzten Anträge zu und discutirt im Anschluß an § 1 sämmtliche socialdemokratische Anträge.
Abg. Wiemer bringt eine lange Reihe von Beschwerden über angeblich tendenziöse und chikanöse Handhabung des Socialistengesetzes durch die Polizei, namentlich auf dem Gebiete des Vereinswesens vor. Abg. Langwerth von Simmern (Welfe) spricht gegen das Gesetz, dessen repressive Tendenz ungeeignet sei, die durch Protection von oben künstlich großgezogene Socialdemokratie zu unterdrücken- Jedes Ausnahmegesetz sei eine Art Cabinetsjustiz. Eine wirksame Bekämpfung der Socialdemokratie sei nur möglich, wenn man das verletzte Rechtsbewußtsein stärke und eine christlich germanische Cultur herstelle, das deutsche Reich neu baue. Hasenclever beschwert sich unter Anführung vieler Specialfälle über rechtswidrige Unterdrückung der socialistlschen Presse, wodurch das Vermögen vieler geschädigt sei.
Hänel gibt zu, daß eine Reihe der angeführten Thatsachen der gesetzlichen Begründung entbehren. Die principielle Stellung seiner Partei gegen das Gesetz überhaupt nöthige ihn, für die socialdemokratischen Anträge zu stimmen- — Fritzsche beklagt die Unterdrückung der zu humanen Zwecken von Socialisten organisirten Kassen- Die Polizei behandele die Kassen mit Willkür. Von den versprochenen positiven Maßregeln zur Hebung des Looses der Arbeiter sei nichts wahrzunehmen. Hierauf werden die einzelnen Anträge der socialistischen Abgeordneten auf Streichung einzelner Paragraphen des Socialistengesetzes abgelehut und darauf die Discussion über die Windt- horst'schen Anträge eröffnet- Die Anträge bezwecken, daß gegen Verbote und Auflösungen die Beschwerde an das Reichsgericht geht, Wahlversammlungen nicht dem Socialistengesctz unterliegen, daß endlich die Befugniß, den kleinen Belagerungszustand zu verhängen, auf Berlin und dessen viermeiligen Umkreis beschränkt sein soll. Windthorst -begründet die Anträge, die hauptsächlich auf die Einsetzung eine- richterlicher Beschwerde-Instanz hinausliefen. Redner wird von dem Präsidenten zur Sache gerufen. als er auf die Vertreibung der Geistlichen, als der wirksamsten Bekämpfer der Socialdemokratie, übergehen will- Der Präsident hatte schon vorher Wmdthorst zur Ordnung gerufen, als er die socialistischen Abgeordneten die Handlanger der Herren in London nannte, — o. Kardorff tritt dem Anträge Windthorst entgegen. Das Gesetz sei ein Verwaltungsgesetz und vertrage nicht die Einsetzung einer höchsten richterlichen Instanz. Nach dem Schlußworte des Referenten Marquardsen wird die Diskussion geschlossen und der Antrag Windthorst in seinem ersten Theile abgelehnt. Windthorst befürwortet den zweiten Theil seines Antrages, betreffend die Zulässigkeit von socialdemokratischen Wahlversammlungen. Sonnemann erklärt sich für den Antrag und beschwert sich über verschiedene Auflösungen von Versammlungen, wo angeblich ungesetzlich verfahren werde, namentlich über Erfahrungen die er selbst m München gemacht habe. Der bäuerische Bundesbevollmächtigte stellt eine eingehende Untersuchung des Münchener Falles in Aussicht. Die bisher actenmaßig feststehenden Thatsachen schienen allerdings das Verfahren der dortigen Polizei-Organe zu rechtfertigen. ~ie Versammlung habe zu zwei Drittheilen aus Socialdemokraten bestanden und sei ob- jectiv und subiectiv die Fortsetzung der verbotenen Versammlung gewesen. Bebel wiederholt die Klage über die ungesetzliche Beschränkung des Vereinsrechts. Die Debatte wird hierauf geschlossen und der Antrag Windthorst abgelehnt. 2ßeiter= berathung findet am Montag statt. Die Gesammtabstimmung über den Gesetzentwurf, betr. den Flachszoll, ergab eine große Majorität für die Annahme.
Berlin, 16. April. Der Gesetzentwurf, betr. die Reichsstempelsteuer, ist nun in der Gestalt, wie er vom Bundesrath festgestellt ist, dem Reichstage zugegangen. Wir entnehmen dem Tarif, welcher demselben beigesügt ist, die wesentlichen Bestimmungen: _
1) Aktien und auf den Inhaber lautende Werthpapiere. Die Steuer beträgt 5 pro Mille vom Nennwerth; Jnterimsschetne und Actienanthetlsschetne stehen den Aktien gleich. Bei Aktien kommt es nicht darauf an, ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten. Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten bleiben befreit. Ausländische Papiere unterliegen der Steuer, sobald im Jnlande Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zah- lungn, darauf geleistet werden. Inländische Papiere, die vor der Emanation des Gesetzes emitttrt sind, bleiben frei.
Werden bereits emittirte Papiere in Reichswährung convertirt, so tritt unter Innehaltung bestimmter Controlvorschriften gleichfalls Steuerbefreiung ein Ausländische Papiere, die bis zu einem nahen Termin zur Abstempelung voraeleat werden, zahlen nur die Hälfte des Stempelbetrages. Bei ausländi- scheu Papieren, die vor dem 1. Juli 1880 emittirt sind, kann der Bundes- rath auf den hinter dem Nennwerth zurückbleibenden Börsencours billige Rück' sicht nehmen. Bet Umwandlungen von Jnterimsscheinen in Aktien werden die schon gezahlten Stempelbeträge angerechnet.
2) Schlußnoten und Rechnungen. Jede Schlußnote ober eine deren Stelle vertretende Urkunde zahlt a) 10 H bei einem Werthe des Gegenstandes von 300 bis 1000 Jl., b) 25 H bei einem Werthe von über 1000 bis 5000 jH. c) 50 H bei einem Werthe von mehr als 5000 Jt., sofern die Urkunde sich' bezieht auf den Abschluß oder die Prolongation eines Kauf-, Rück- kauf-, Tausch-, Lteferuvgs- oder Differenz-G-schäfts, welches Wechsel, Werth- poplere oder fungible Waaren zum Gegenstände ba - Demselben Stempel unterliegen auch Rechnungen, Roten, Verzeichmffe, G-schLstsbucherauszuge und sonstige Berechnungen bestehender und ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen, welche im Bund.sgebiet über abgeschloflene oder prolongtrte Kauf, oder anderweitige Anschaffung«- oder Lieferungsgeschäfte über Wechsel, Aktien, Werthpaptere oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen An
sprüche ausgestellt werden. Der Satz steigt auf beziehungsweise 25'^, UI#) 1 v4L sofern es fick in dem Schriftstück ganz oder teilweise um ausländische Werthpapiere handelt; nur die ausländischen Wechsel stehen den inländischen gleich. Für die Werthberechnung ist niemals die Coursdifferenz ober Prämie maßgebend, sondern stets die Waaren oder Werthpapiere, auf welche sich das Geschäft bezieht. Wird eine stempelpflichtige Urkunde in mehreren Exemplarm ausgestellt, so unterliegt jedes einzelne der vollen Stempelpflicht. Ja Rechnungen kann eine beliebige Anzahl von Geschäften zusammengefaßt werten, ohne daß die Stempelpfl'chttgkeit sich erhöht. In Schlußi.oten können mehrere Geschäfte Über Waaren zusammengefaßt werben sofern sie an einem Tage abgeschlossen werten; in allen anderen Fällen ist für jedes einzelne Geschäft der volle Stempel zu zahlen. Schlußnoten, die nur Contantgeschäfte über Wechsel, Geld ober ungemünztes Edelmetall betreffen, bleiben frei. Treten an die Stelle der Schlußnoten Briefe oder Telegramme, so bleiben dieselben nur dann stempelfrei, wenn sie auf eine Entfernung von wenigstens 10 Kilometern befördert werben, jedoch unbeschadet der Stempelpflicht der dem Briefe beigefügten Anlagen.
3) Lombarddarlchne. Sie tragen einen Stempel von 2/io bro Mille, sofern sie einen Gegenstand von wenigstens 300 betreffen. Prolongationen bleiben frft
4) Quittungen. Sie zahlen 10^. Befreit sind Quittungen von höchstens 20 eX Die sonstigen Ausnahmen umfassen acht Nummern, die einen sehr breiten Raum etnnehmen. Beispielsweise heben wir hervor die Quittungen aus Wechseln und solchen Urkunden, die nach diesem Gesetz stempelpflichtig sind, zahlreiche Quittungen, die von Behörden ausgestellt werden, Quittungen von Taglöhnern und Handarbeitern über Arbeitslohn; Quittungen in Spar- kaffen- und Hülfskaffenverkehr, die Briefform der Quittung begründet keine
und Giro-Anweisungen. Sie zahlen, wenn sie im Bundesgebiet ausgestellt sind, und weder dem Quittungs- noch Wechselstempel unterliegen, 10 3x, Beträge unter 20 JL sind stempelfrei.
6) Lotterieloose zahlen 5 pCr. Befreiung tritt ein, wenn der Gesammt- preis der Loose den Betrag von 1000 übersteigt.
— Die „Post", das Organ, in dem die Herren v. Varnbüler und v. Kardorff ihre volksWtrthschaftUcken Studien zu veröffentlichen pflegen, plai- dirt sehr energisch für das Tabaks-Monopol als Abschluß der Reichssteuerreform. Nachdem das Tabaks-Monopol im letzten Reichstags keinen Beifall gefunden, hat man, wie die „Post" recapitulirt, die Finanzzölle, die Tabaks- und Brausteuer erhöht. „Man beabsichtigte — so meint die „Post" — etwa 160 Mill, aus diesen Neuerhöhungen und den Schutzzöllen zu erzielen. Der Zweck wurde nicht erreicht. Der Höchstbetrag der bewilligten Mehreinnahmen wird, auch wenn die Ueberganksperiode überwunden ist, auf nur 130 Mill. JL geschätzt. Dagegen ist der Bedarf des Reiches seitdem in Folge der nunmehr als gesichert zu betrachtenden Vermehrung der Armee um etwa 17 Mill, gestiegen. Erwägt man, daß von den beiden zum Abschluß der Reform bestimmten Vorlagen, Welche bisher den gesetzgebenden Faktoren des Reiches zugegangen sind, die Brausteuer kaum Aussicht auf Annahme hat, der Ertrag der Börsensteuer bestenfalls nur eben auöreichen würde, um den Mehrbedarf der Militärverwaltung zu decken, so liegt der Gedanke nahe, daß auf dem bisherigen Wege das Ziel nicht zu erreichen und demnach auf den ursprünglichen Gedanken einer stärkeren Belastung des Tabaks zurückzttkommen fein würbe. Das Tabake- Monopol ist baher von selbst wiebtr in ben Vordergrund der Discussion ge- treten und begegnet, wie es scheint, jetzt ungleich geringerer Anfechtung, als vor 2 Jahren." Die „Post" versucht alsdann, eine von freihändlerischcr Seite ausgestellte Berechnung zu bemängeln, die sich auf Angaben stützt, welche ein eifriger Befürworter des Monopols, der württembergische Oberfinanzrath v. Moser, der Tabaks-Enquete-Commission vorgelegt hat. Die Berechnung der „Post" selber kommt zu folgendem Schluß: „Ohne Steigerung der zur Zeit bestehenden Belastung des Consumenten wird der Reinertrag des Tabaks- Monopols jetzt daher den gegenwärtigen Reinertrag von 36 bis 37 Mill- genau um dieselbe Summe übersteigen, um welche der für 1878 berechnete Ertrag die damalige Steuer von 13 Mill, übertrifft, d. h. um 77 Mill. JL Mit anderen Worten: Das Tabaks-Monopol kann zwar im Fall der Roth in Deutschland ungleich höhere Erträge abwerfen, aber auch ohne höhere Belastung des Consumenten, (?) ohne eigentliche Erhöhung der Steuer wurde es 77 Mill, mehr einbringen, als die jetzige Tabakssteuer. Man sieht, daß nach der finanziellen Seite die Schwäche des Monopols nicht liegt, der Umstand, daß der Mehrertrag ohne weitere Inanspruchnahme des Steuerzahlers erreicht Wird, vielmehr sehr zu seinen Gunsten spricht." (?)
Berlin, 17. April. Der Kaiser confertrte gestern mit dem Cultus- minister v. Putlkamer. Heute Nachmittag findet Hoftafel statt, woran außer dem Kronprinzen, mehreren Fürstlichkeiten und Generalen auch die Minister Hofmann, v. Putlkamer und Friedberg, sowie mehrere Mitglieder des Bundes- raths und des Reichstags theilnehmen.
Straßburg, 17. April. Bei dem gestrigen Schluß des Landesausschusses dankte der Präsident dem Staatssecretär und allen Vertretern der Regierung für ihr freundliches Entgegenkommen. Durch die ausgezeichnete । und herzgewinnende Persönlichkeit des Statthalters sei der Hoffnung für das


