Ausgabe 
19.12.1880 Drittes Blatt
 
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Nr. 297. Drittes Blatt. Sonntag den 19. December

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AMlßk- Wh AmtsM für hm Kreis Gießen.

Schnlstraßc B. 18.

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Erscheint fÄylirt) mit Ausnahme des Man.'agS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hßeik.

Betreffend: Die Wahl der Vertreter der Forensen. Gießen, den 15. December 1880.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die GroKherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 1872, die Mitwirkung der Forensen bei der Festsetzung d-s Gemetndevoranschlags betr. (Reg.-Bl. S. 416) soll unmittelbar nach den Genieinderalhsergänzungswahlen die Wahl der Vertreter der Forensen ftattfinden. Es hat daher d>ese Wahl, soweit es noch nicht geschahen sein sollte, in denjenigen Gemeinden, in welchen überhrupt Forensen (das sind diejenigen, welche, ohne in der Gemeinde zu wohnen, in der Gemar» lung begütert sind, oder eine Gewerbsanlage besitzen) vorkommen, und in welchen weiter Umlagen, an denen die Forensen Theil zu nehmen haben, oder An­leihen, durch welche die Schuldenlast der Gemeinde erhöht wird, beabsichtigt sind, nunmehr stattzufinden, insofern die Gemeinderathsergänzungswahl vollzogen ist.

Wir verweisen S e wegen dcs Verfahrens bei der fraglichen Wahl im Allgemeinen auf die Wahlanleituvg vom 26. November 1872.

Als Wahlcommission für die Forenfenwahl fungirt tu nlich' Commission, welche bet der Gemetnderathsergänzungswahl thärig war (s- § 8 das.). Diese Commission hat alle Forensen der Gemarkung zunächst in Unterabiheilungcn nach ihren alphabetisch aufzuführenden Wohnorten, und innerdalb dieser Unterabteilungen nach ihren Namen in alphabetischer Ordnung, vorerst ohne Beifügung von Ordnungsnummern, nach Formular 1 der Anleitung zu der- zeichncn. Auch diejenigen Forensen, welche an der Wahl nicht Theil zu nehmen haben, sind in die L ste aufiunehmen, nämlich:

1) der höchstbisteuerte Forense, welcher nach dem Gesetze vom 3. Mai 1858 (Reg.-Bl. S. 189) schon das Recht hat, selbst, oder durch einen Ver­treter in den Gemeinderath einzutreten;

2) diejenigen Forensen, welche in Folge eines richterlichen Urtbe ls der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt worden sind;

3) über deren Vermögen ein gerichtliches ConcurSverfahren noch änhängig ist,

4) welche für die Bedienung der Peison oder der Haushaltung eines Anderen Kost oder Lohn empfangen-

Es ist aber alsdann zu dem betreffenden Namen unterBemerkungen" anzugeben, daß bie fragliche Person aus dem bezüglichen, vorstehend unter 14 angegebenen Grunde, nicht stimmberechtigt ist.

Die Listen sind dem Großherzoglichen Sieuercommiffariate rnitzutheilen, rach dessen Bemerkungen nöihigenfalls zu berichtigen, sodann unter Beifügung von Ordnunasnummern nach Maßgabe des Vordrucks in Formular 1 abzuschließen, UI d nach vorausgegangeuer Bekanntmachung gemäß Formular 2,offen zu legen. Naci) vollzogener Offenlegung und Erledigung etwaiger Reklamationen (s. § 1416 der Anleitung) find die festgestellten Listen an uns einzusenden. Nachdem wlr Ionen solche mit Verfügung wie viele Vertieter der Forensen zu wählen sind, wieder zu^enellt Huben werden, wollen Sie die Wahl veranlaffen, wozu jedem stimmberechtigten Forensen eine Einladung nach Formular 3 mindestens 3 Mal 24 Stunden vor der Wahl zuzusenden ist. Für den Großherzoglichen DcmanialfiScus sind die Einladungen den Großherzoglichen Oöerförstereten, und für die Großherzogliche Chauffee- und Flußbaukaffe den Großherzoglichen KretSbauLmrern mitzutheilen.

Die Wahl ist unter Beobachtung der Vorfckriften der Anleitung abzuhalten. Insbesondere sind die mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Stimmzettel schon im Voraus vorzubereiten, und die bezüglichen Handlungen unter Anwendung der Formularien 47 der Anleitung vorzunehmen. Wir machen Sie roch besonders darauf aufmerksam, daß nach § 20 der Anleitung bestimmte Forensen persönlich abstimmen dürfen (welcbe jedoch auch das Reckt haben, durch einen bevollmächtigten Stellne'tre'er abstimmen zu lasten), daß ab t wieder andere Forensen nur durch einen bevollmächtigten Stellvertreter abstimmen lasten können. Wählbar fiub aber nur btejenigen Forensen, welche zur persönlichen Abstimmung berechtigt sind, sowie außerbem roch bie zum Gemeinderath wählbaren Orlseinwobner.

Hat kein Stimmberechtigter abgestimmt, so ist derjenige höchstbesteuerte Forense, welcher wählbar und nicht bereits Gemeinderaths- mitglied oder Gemeinde.Einnehmer ist, als Vertreter der Forensen zu eiHäien. Wenn also der höchstbesteu-rt« Forenie eine Frau, der Staat rc., kurz eine Persönlichkeit sein sollte, welche nur durch einen Stellvertreter, nicht persönlich, abstimmen kann, also nicht wävlbar ist, so muß der nächstfolgende wählbare höchstbesteuerte Forense als Vertreter der Forensen erklärt werden. Auch diese Ernennung d.S höchstbesteuerten Forensen ist unter Offenlegung der Acten mit entsprechender Anwendung eines Formulars 7 bekannt zu machen und den Betreffenden zu eröffnen.

Nach Offenlegung der Acten sind uns solche mit Begleitbericht vorzulegen, in welchem Ste jedenfalls angeben wollen, ob der Gewählte, oder Ernannte, Gemeinderathsmitglied oder Gemeinde-Einnehmer ist.

Diejenigen Großherzoglichen Bürgermeistereien, in deren Gemeinden nach dem Eingangs Bemerkten keine Forensenwahlen staitzufiaden haben, wollen dies binnen 8 Tagen berichten.

Vermischtes.

Wittenberge, 12. Dec. Ein Fall von Eidesverweigerung macht hier von sich reden. Gestern mußte ein Geistlicher vor dem Schöffengericht als Zeuge in einer Schulstrafsache er­scheinen. Der Vorsitzende dcs Schöffengerichts ist »in Amtsrichter jüdischer Religion; außer ihm befindet sich noch ein christlicher Amtsrichter am Ort. Der Geistliche trug zuerst Be­denken, vor einem Juden den Eid abzulegen, beschloß indeß, dem Gesetze zu genügen, bat vor­her schriftlich darum, den Eid mit dem eonfessivnell-evangeltschen Zusatz leisten und, wenn irgend möglich, vor dem Richter seiner Confession beschwören zu dürfen. Dieses Schreiben blieb un­beantwortet. Auf dem Termin schwor nun der Geistliche den Eid, den ihm der jüdische Amts­richter vorsprach, Wort für Wort, fügte aber der Eidesformel den konfessionellen Zusatz:durch Jejum Christum zur ewigen Seligkeit" hinzu. Der Richter erklärte diesen Zusatz für unstatt­haft, da im Gesetz nichts davon stände, und veilangte von dem betrlffcnden Pastor, er solle den Eid ohne den Zusatz noch einmal leisten. Derselbe ging darauf nicht ein, da er bereits geschworen habe, und verlangte zu Protokoll genommen zu werden. Dies wurde verweigert, worauf sich der Vorsitzende mit den Schöffen in das BerathungSzimmer zurückzog. Nach der Berathung erschien der Gerichtshof wieder und der Richter fragte bm Zeugen, ob er nunmehr anderen Sinnes geworden wäre. Als dies verneint wurde, wurde der Geistliche wegen Etdcs- verwetgerung zu 30 JL, bezw. 3 Tagen Haft und zur Tragung der Gerichtskosten verurthcilt, ein Urtheil, gegen welches der Geistliche beim Landgericht zu Ruppin Beschwerde erheben will. Der Termin wurde vertagt.

Dortmund, 13. Decbr. Das neue Grubenunglück auf der Zeche Bruchstraße bet Langendreer, welches sich am 13. d. M. ereignete, haben wir schon telegraphisch gemeldet. Vier Bergleute sind dabei gelobtet, zwei leicht verletzt worben. Das Unglück ist burck schlagende Wetter Herbetgeführt. Da, wie derVolkszeitung" von hier geschrieben wird, an den Ge- tödteten keinerlei Brandwunden wahrgenommen wurden, ist anzunehmen, daß die Bedauerns- werthen durch den giftigen Nachschwaden vergiftet worden sind. Die Untersuchung wird hoffentlich die Ursache dieses Unglücks aufklären. Hier heißt, jedoch ist diese Behauptung mit Vorsicht aufzunebmen, daß das Oeffnen der Lampe die Explosion herbeigeführt hat. Fast täglich berichten die Loealblärter von kleineren Unglücksfällen in den Gruben Es rst kaum denkbar, daß bie Bergleute die Lampe unvorsichtigerweise öffnen, sind doch die Folgen für sie selbst und die Kameraden unabsehbar. Allerdings sind erst vor einigen Wochen zwei Bergleute ton der Zeche Schwerin von der hiesigen Strafkammer wegen dieses Vergehens zu neunmonat­licher Gefängnißstrafe vrrurtheilt worden. Ob der eine dieser Beiden seine Strafe antreten lann, ist fraglich. Derselbe hatte selbst so bedeutende Verletzungen bei dem Unglück davon- zetragen, daß er zeitlebens arbeitsunfühig sein wird. Möchten doch endlich diese Fälle zu größerer Vorsicht mahnen.

Aus Schmalkalden wird ein interessanter Fall gemeldet, der dieser Tage vor dem Schwurgericht zum Abschluß kam. Ein Förster trifft zwei Wilddiebe im Walde damit be­

schäftigt, das erlegte Wild auszuweiden. Der Förster rief die Wilderer an, erhielt aber im nächsten Augenblick einen vollen Schrotschuß in den Oberschenkel, so daß er blutend zusammen­sank. Sofort nach dem Schuß flohen die beiden Wilddiebe. Der Förster aber richtete sich halb auf, brachte das Gewehr an die Wange und traf den einen der Burschen so schwer in's Kreuz, daß derselbe, von hinten in'8 Herz getroffen, tobt zu ©oben stürzte. Nunmehr schleppte sich ber schwerverwundete Förster nach Hause und machte Anzeige. Nachdem der Beamte glücklicher Weise vollständig geheilt war, mußte er auf die Anklagebank, um sich wegen Körperverletzung mit iöbtlichem Erfolge zu verantworten. Der Staatsanwalt sprach selbst sein Bedauern über den Fall aus, verlangte aber trotzdem ein Schuldig; denn erstens habe der Angeklagte die Wilderer gekannt, so daß sie ihrer Strafe nicht entgehen konnten, zweitens aber habe der Be­fund ergeben, daß der Gelödtete von hinten geschossen sei. D<r Angeklagte habe selbst zuge­geben, daß er auf die Fliehenden gefeuert. Müffe man nun zu Gunsten de« Försters annehmen, er habe nur die Nothwehr überschritten, so sei das doch nicht aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken geschehen, vielmehr erhelle nicht nur aus der sebr ehrlichen Aussage des Beamten, sondern auch aus der ganzen Situation, daß er aus Rachegesühl, aus Wuth über die ihm zu­gefügte eigene Verletzung auf die Fliehenden gefeuert. Das sei zwar menschlich erklärlich, aber nicht straflos. Andererseits beantrage er die Annahme mtlberndec Umstände Die Geschworenen haben in der That ein Schuldig ausgesprochen und das Gericht vciurtheilte den Mann nach § 226 des Reichsstrafgesetzbuchs zu dem niedrigsten zulässigen Strafmaß von 3 Monaten Ge- fängntß. Gleichzeitig aber vereinigten sich Richter und Geschworene sofort nach der Sitzung zur Abfassung eines Gnadengesuchs an den Kaiser, das bei der allbekannten Milde des Herrschers wohl gegründete Aussicht auf Gewährung hat.

Das erfreulicher Weile wieder lebhafter werdende Geschäft scheint nach Vorgängen in Berlin und an anderen Orten auch die deutsche Arbeiterbewegung wieder in Fluß zu brin­gen. Einerseits dürften In nächster Zeit aus den Arbeiterkreisen mehrcrer Industriezweige manche neue Forderungen in Bezug auf Arbeitslohn und Arbeitszeit an Die Arbeitgeber gestellt werden; andererseits wird sich die Gesetzgebung mit einer Reihe das Wohl und Wehe der Ar­beiter auf das Innigste berührenden Maßregeln zu beschäftigen haben, mit Erweiterung des Haftpflicht, Revision des Genoffenschaftsgesetzes, mit den Arbeiterhülsskasicn, der Anzeigepflicht unb den Mitteln zur Vorbeugung von Unfällen in Fabriken u. s. w. Jedermann, welcher sich um öffentliche Dinge bekümmert, wird daher auch Diesen Fragen näher treten muffen. Diese Aufgabe erleichtert dieSocial-Korrespondenz", welche von Dr. Victor Böhrnert unb Arthur von Stübnitz In Drcsben herausgegebcn wirb und das Organ Des Centralvereins für bas Wohl ber arbeitenben Klassen bilbet. Der Eentralvereln, welcher Männer bcr verschiebensten politischen unb kirchlichen Richtungen umfaßt, will mit diesem Unternehmen einem großen hu­manen Zwecke dienen. DieSocial Correspondenz" sucht, meist auf statistische Ermittelungen, in- und ausländische Erfahrungen gestützt, aufklärenb, anspornend, versöhnend zu wirken, Vor- urtheilen und Schlendrian entgegen zu arbeiten im Gebiete der Großindustrie, Des Kleinge-