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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-.

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Fürst Bismarck s Urtheil über die Lage.

Fürst Bismarck hat wiederholt gesagt, daß er eine Niederlage in der ktrchenpoltttschen Frage nicht mit demselben Gleichmuth htnnehmen werde, wie die Ablehnung von Vorlagen geringerer Wichtigkeit. So neuerdings in einem Gespräche, welches er über die kirchevpolitische Vorlage mit einem hochgestellten Diplomaten gehabt hat und aus welchem folgende Mtttheilungen zur Kenntntß derKöln. Ztg." gelangt sind.

Der Reichskanzler sprach sich mit lebhafter Entrüstung über die schon öfter in Scene gesetzteparlamentarische Jntrigue", wie er es nannte, aus, durch welche unter der Hand die Meinung verbreitet werde, als sei er gegen das Zustandekommen des Gesetzes gleichgültig. Dies könne nach der Ver­öffentlichung seiner Instructionen an den Prinzen Reuß Niemand bona fide glauben. An persönlicher Vertretung der Vorlage im Landtage fühle er sich durch seine Gesundheit verhindert; zumal in dieser Sache mit einmaligem Er­scheinen nichts gewonnen werde, wenn er nicht bis zum vollen Abschluß in der Commission und in den verschiedenen Lesungen mit derselben Anstrengung thätig bleibe. Dazu sei er außer Stande. Außerdem würde durch das Ein­greifen des Reichskanzlers, nachdem er sich von allen anderen preußischen Ge­schäften zurückgezogen, der schädlichen Fiction Vorschub geleistet, als ob der preußische Ktrchenstrett keine territoriale, sondern eine Retchssache sei. Aber auch seine Stellung als Kanzler und sein persönliches Selbstgefühl würden

ihm nicht gestatten, sich im Landtage ebenso wie im Reichstage der Gefahr

auszusetzen, daß er mit Aufwendung seiner letzten Kräfte öffentlich in den

Wind rede. Im letzten Reichstage seien von den mit Sorgfalt und Anstren­gung vorbereiteten Vorlagen kaum der dritte Theil erledigt und namentlich alle im Sinne der Steuerreform eingebrachten unberathen geblieben, wenn nicht abgelehnr. Durch die Entscheidung in der Samoa-Frage fühle er seine dafür eingesetzte Autorität compromilttrt, noch mehr aber durch die Abstim­mungen in der Hamburgischen Frage, in welcher er die ihm als Kanzler ob­liegenden nationalen Pflichten zu erfüllen strebe, daran aber durch factiöses Parteitreiben gehindert werde. Angesichts dieser Niederlagen, die er erlitten zu haben glaube, würde er schon jetzt sein Amt niedergelegt haben, wenn der persönliche Wille des Kaisers ihn davon nicht abhielte. Jedenfalls aber liege in den Verhältntffen die Nöthigung für ihn, sich von den Geschäften so wett zurückzuhalten, wie ihm dies durch das Stellvertretungsgesetz gestattet sei. In dieser Lage durch eine hervorragende Betheiligung an preußischen Geschäften, von denen er sich seit zwei Jahren ferngehalten habe, erweiterte Arbeiten und Verantwortlichkeiten wiederum auf sich zu nehmen, sei ihm nicht möglich. Auch würde er, wenn die Vorlage nach energischer Betheiligung seinerseits abgelehnt werden sollte, sich dadurch einer solchen Niederlage aussetzen, daß für ihn nach seinem persönlichen Gefühl die parlamentariscye Zwangslage zum Rücktritt nn- abwetslich etntrete, auch selbst ohne Zustimmung Sr. Majestät deö Kaisers. Eine derartige Lösung der so langjährigen und bedeutungsvollen Beziehungen zu seinem Könige und Herrn widerstrebe seinem Gefühl, und wenn der König lieber in eine Auflösung des Landtags, als in den Rücktritt des Ministers willigen würde, so könne er bezüglich einer solchen doch die Entschließungen derjenigen nicht präjudiciren, welche die preußischen Geschäfte in Zukunft ohne seine Mitwirkung weiter zu führen haben würden. Den parlamentarischen Geschäften gegenüber muffe er sich deshalb im einen wie im andern Falle die­selbe Zurückhaltung auferlegen, wie während der letzten Retchstagssession. Er werde sich in Zukunft auf die Arbeiten beschränken, welche die auswärtigen Beziehungen des Reichs mit sich brächten, eine Aufgabe, welche in jedem andern großen Lande die volle Thätigkeit eineö Ministers beansprucht. Seine Stellung dem parlamentarischen Leben gegenüber könne von jedem andern mit demselben Erfolge ausgefüllt werden, wie neuerdings von ihm selbst, denn weniger Einfluß auf die Ergebnisse der parlamentarischen Verhandlungen, als ihm selbst zu Gebote stände, würden andere auch nicht haben, und er sehe keine Nothwendig- keit, daß gerade er, der sich ein Recht auf Ruhe verdient zu haben glaube seinen Jahren und seiner Gesundheit Zwang anthun solle, um in fruchtlosen parlamentarischen Kämpfen seine letzten Kräfte zu erschöpfen. Unser parlamen- tarischeS Leben entbehre der Führung, oder vielmehr diese Führung liege in den Händen der Massen, anstatt durch einen Generalstab der Intelligenz jeder Fraktion geleitet zu werden. Man frage sich bet keiner Vorlage, was zweck­mäßig und dem Lande und seiner Zukunft nützlich, sondern nur, was bei der Menge der Wähler vielleicht populär sei. Bet den Abschätzungen dieser Po^u- larität möge viel Jrrthümltches wirksam sein, worüber die nächsten Wahlen ja Aufklärung geben würden. Augenblicklich aber sei sein Eindruck, daß in manchen Regionen, welche nach selbstständigem Ermessen entscheiden sollen, ein byzantinischer ServiliSmus gegen den muthmaßltchen, richtig oder falsch berech­neten Willen der Massen der Wähler die Lage beherrsche. Gegen Befürch­tungen und Ftcttonen würde er vergebens ankämpfen, wenn er sich überhaupt diese Ausgabe stellen wollte. Die Dtctate der Massen ohne Rücksicht auf politische Einsicht in Empfang zu nehmen, dazu genüge jeder jüngere und kräftigere Minister, wie immer er sonst beschaffen sein möge.

Unser Gewährsmann und diplomatischer Interviewer hatte vorherrschend den Eindruck einer tiefen politischen Entmuthtgung des Kanzlers in Betreff der Möglichkeit, nach den vorliegenden Erfahrungen mit dem jetzigen parla- I mentarischeu DeutschlandPolitik" zu treiben, weil diejenigen, welche poltti- |

sches Verständniß haben, dasselbe bereitwillig Mehrheiten unterordnen, denen es fehle. In Berlin, hat der Kanzler gesagt, halte ihn nur noch das Be- dürfntß, keine Unklarheiten darüber aufkommen zu lassen, wohin die Verant­wortlichkeit für unsere weitere innere Entwickelung tu dem Augenblick falle, in welchem er die Führung derselben andern Händen überlassen müsse. Wir selbst können, was die augenblicklich auf der Tagesordnung stehende kirchen­politische Vorlage betrifft, unsere Ansicht nicht aufgeben, daß deren Schicksal ebensowenig einen bestimmenden Einfluß auf die Stellung des Reichskanzlers und preußischen Minister-Präsidenten zu üben brauche, wie das Mißgeschick früherer Vorlagen.

Deutschland.

Darmstadt, 8. Juni. Das heute ausgegebene Großherzogltche Regierungsblatt Nr. 19 enthält:

1. Allerhöchste Verordnung, den Ansatz, die Erhebung und die Beitrei­bung der Gerichtskosten betreffend.

Dieselbe lautet:

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Um die Erhebung der Gertchtskosten zu vereinfachen, haben Wir, im Anschlüsse an Unsere Verordnung vom 11. September 1879, verordnet und verordnen, wie folgt:

§ 1. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, den Gerichtsschreibern die Erhebung folgender Gertchtskosten (Kosten und Kosten- vorschüsse, welche in die Staatskasse fließen) zu übertragen:

1) aller Kosten, welche den Betrag von 20 JL nicht übersteigen;

2) aller Schreibgebühren;

3) aller Kosten im Mahnverfahren;

4) derjenigen Kosten, von deren Zahlung die Fortsetzung eines Rechts­streits, die Vornahme einer gerichtlichen Handlung oder die Haft des Schuldners abhängt, oder die Ausreichung einer Schrift ab­hängig gemacht ist.

Die Vorschriften über die Beitreibung der Rückstände bleiben unberührt.

§ 2. Unser Ministerium des Innern und der Justiz kann im Einver­nehmen mit Unserem Ministerium der Finanzen brstimmen, daß und in welcher Weise die im 8 1 bezeichneten Kosten oder welche derselben durch Verwendung von Stempelmarken zur Staatskasse verrechnet werden.

§ 3. Von Unserem Mtntsterium des Innern und der Justiz kann auch bestimmt werden, daß die Gebühren für Eintragungen in die Handels- und Zeichen-Register von den Gerichtsschreibern zu vereinnahmen und in welcher Weise dieselben zu verrechnen seien.

§ 4. Die Gertchtsschretber sind berechtigt, Kosten, welche sonst durch die Erhebungsstelle zu erheben wären, mit der Verpflichtung alsbaldiger Ab­lieferung an diese Stelle in Empfang zu nehmen, wenn solche Kosten durch die Post bei ihnen etngehen oder von dem Gerichtsvollzieher vorschußweise ent­richtet werden für Akte, in Folge deren der Gertchtsschretber in Vermittlung eines Parteiaustrags dem Gerichtsvollzieher Schriften zum Zwecke der Zu­stellung oder des Gebrauchs bei der Zwangsvollstreckung aushändtgt.

§ 5. Heber die Zahlungen, welche an die Erhebungsstellen geleistet werden, haben diese Stellen den Gerichtsschretbereten periodische Mtttheilungen zu machen.

Einer Vorlage der Quittung bedarf es (soweit nicht an den Gertchts- schreiber gezahlt wird, § 1 Ziffer 4) nur noch in den Fällen, in welchen die Thätigkeit des Gerichts von der Kostenzahlung abhängt und vor der periodi­schen Mttthetlung der Zahlungen veranlaßt werden soll.

§ 6. Ist dem Gerichte die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners bekannt, so kann die Berechnung und Erhebung der Kosten unterbleiben, btö sich Thatsachen ergeben, welche die Vermuthung begründen, daß der Schuldner zahlungsfähig sei.

§ 7. Insoweit die vorstehenden Bestimmungen weitergehende Vor­schriften bezüglich der Ueberwachung der Gertchtsschretber, als solche der § 11 der Verordnung vom 11. September 1879 enthält, nothwendig machen, wird Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Geeignete anordnen.

§ 8. Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.

Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen find mit dem Vollzüge derselben, insbesondere mit Erlaß der erforderlichen Con- trolvorschrtften, beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und betgedrückten Groß­herzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 31. Mat 1880.

(L. 8.) Ludwig.

In Vertretung:

Finger. Schleiermacher.

2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, den Absatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichtskosten betr. Dieselbe lautet:

In Ausführung deS 8 1 der vorstehenden Verordnung bestimmen Wir: Den Gerichtsschreibern wird bis aus Weiteres die Erhebung der