Einzelbild herunterladen

/

Die Lirferun Hospital im Iah 1882 erforderlic

Ochseoßeisch, Schweintffeijl Sch Trine- un Wurst, B:od, Weck und Milch fothm Subrn^o und wvllrn W stzrn öfittim bel dein Unter auch dir Siefei sehen werden i geben.

Gießen, am

Telegraphische Depeschen.

Wagner'S telegr. Correspondenz-Bureau.

Berlin, 8. Novbr. DerReichs-Anz." erklärt: Die Meldung ver­schiedener Blätter von einer an den Reichstag zu bringenden Vorlage über eine Anleihe wegen Leitung des unterirdischen Teleqraphen-Netzes ist unrichtig. Es sei nicht beabsichtigt, nach Ausführung des 1876 entworfenen Planes noch . weitere Mittel für unterirdische Linien zu beanspruchen; im nächsten Etat ge­lange nur die letzte Rate der 1876 für Vollendung des PlaneS vorgesehenen Mittel zum Ansatz.

Petersburg, 8. Novbr. Aus der Anklage-Acte in dem gegenwärtig verhandelten politischen Procefle geht hervor, daß die Explosion im Wtnter- palast von dem Bauer Stephan Chalturen aus dem Gouvernement Wiatka verursacht wurde, welcher im Wtnterpalast unter dem falschen Namen Balvsch- koff als Tischler fungtrte.

Nizza, 8. Novbr. Das Befinden des russischen Reichskanzlers Fürst Gortschakoff ist für sein hohes Alter befriedigend. Derjenige Fürst Gortscha- koff, welcher früher 2 Monate in Bern und jetzt in Clärens Ziemlich schwer krank darniederltegt. gehört nicht zur Diplomatie.

Paris, 8. Novbr. Die Einschließung der Prämonstratenser in ihrem Kloster bei Tarascon dauert fort. Die Einschließungs-Truppen sind in fünf Linien aufgestellt. Bisher hat kein Zwischenfall stattgefunden. Eine große Menschenmenge ist von Avignon, Tarascon und allen Nachbarorten zusammen- geströwt. Es herrscht allgemeine Aufregung.

Berlin, 8. November. Die Fortschrittspartei hat durch den Abge­ordneten Richter folgenden Antrag im Abgeoidnetenhause emgebracht: Der im S 5 des Gesetzes betr. die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer auf 42 Mrll. Mk. festges'tzte Jahresbeirag der Solleinnahme der Klasieufteuer ist auf 311/z Mill, herabzusetzen. Die tm § 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 für die erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Stufe der klassificirten Ena- kommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze von 90, 108, 126, 144 162 «A stnd auf 671/2, 81, 941/2, 108, 1211/2 herabzusetzen.

Loudon, 9. November. Der deutsche Botschafter Graf Münster hatte gestern eine Unterredung mit Granville. Das Indische Amt empfing die Meldung daß W zum 24. Oc'ober die Ruhe in Kabul nicht gestört wurde.

Thee. G

Hl vtt

t r?61 in 1/.

Innern und der Justiz nicht die Abficht, dem überhaupt, besonders aber in der Nähe der Landesgrenzen zunehmenden Bettler- und Landstreicherwesen (Vagantenthum) in besonderer Weise entgegenzutreten, auch, mit dem Hinweis an alle zuständigen Behörden, in solchen Fällen unter Anwendung des § 362 des Reichsstrafgesetzbuchs Arbeitszwang eintreten zu lasten ? (Folg. d. Unterschriften.)

2) Die sich leider mehrende Erscheinung, daß Kinder nicht blos wegen leichter polizeilicher Uebertretungen, sondern sogar wegen schwerer Vergehen straffällig werden, und eine allgemeiner zu Tage tretende Verwahrlosung der Jugend, welcher strenge elterliche Zucht fehlt, läßt es auch für das Großher- zogthum erforderlich erscheinen, öffentliche Bewahrungs- und Befferungsanstalten für verwahrloste Kinder zu errichten. Ohne den dafür bestehenden Privatan­stalten deS Landes in ihren Absichten zu nahe zu treten, erweisen sich diese doch nicht als ausreichend, wie das Verbringen nicht weniger derartiger Kin­der auf Kosten der damit schwer belasteten hessischen Gemeinden nach Reutlin­gen in Württemberg rc. darthut. Nicht wenige deutsche Bundesstaaten, z. B. das Königreich Sachsen seit 30 Iah-en, selbst kleine Cantone der Schweiz haben für Errichtung solcher Anstalten, als unentbehrlich gewordenes Hülfsmtttel der Zucht, Cultur und Sitte, auf Staatskosten gesorgt. Der ergebenst Unterzeich­nete beehrt sich demgemäß an Großh. Ministerium des Innern und der Justiz die Anfrage zu richten: Beabsichtigt die Großh. Regierung, wie sie für den besonderen gesetzlichen Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen kleinen Kinder fast zuerst in Deutschland Sorge trug, nicht auch für die Errichtung von Erziehung-- und Befferungsanstalten für verwahrloste Kinder Schritte zu thun, etwa zur Vorlage von Vorschlägen für Errichtung einer solchen Anstalt bet diesem oder dem nächsten Landtaae? (Folgen die Unterschriften.)

m. Darmstadt, 7. November. Der Finanzausschuß der zweiten Kammer be­antragt nach dem desfalls vor dem Abg Theobald erstatteten Bericht bezüglich der Vorlage Gr. Ministeriums der Finanzen, die Erbauung einer stehenden Brücke über den Main bei Offenbach: Die Kammer wolle dem Ansinnen der Regierung gemäß, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß unserer Staatskasse in keinem Fall ein höberer Aufwand erwachsen darf als 243,000 JL im Ganzen: 1. dem Ersatz der Schiffbrücke bei Offenbach durch eine stehende Brücke die Zustimmung ertheilen, hierzu einen im Wege der Anleihe aufzubringenden Staatsbeitrag von 243,000 JL gewähren sowie der Verwendung aller Immobilien und Mobilien der gegenwärtigen Schiffbrücke und des Fonds der Brückenwärter - Wittwenkasse für den Bau der neuen Brücke zu­stimmen; 2. sich damit einverstanden erklären, daß die im Staatsbudget p>o 1879 vis 1882 für die Reparatur der Offenbacher Schiffbrücke vorgesehenen 36,500 <M. zum Bau der stehenden Brücke verwendet werden, und 3. sich einverstanden damit erklären, daß der Bau der neuen Brücke, in Gemeinschaft mit der Königlich Preußischen Regierung, an einen Unternehmer tn General-Entreprise ohne öffentliche Ausschreibung vergeben wird.

MM

Vc

alter B «Mag b, sollen auf oem 'M P,nhie al IfyMm Mfr Ml »erben.

D-r «nfan 3 Uhr hl

btn

Montag di 111 aus bS M-d-s ©> fc Dir. Mr 17 287</ too!

..MS!

fite,

7 Mag UM" k'« n(Tant Ä.ie«" Jl#tb M

Armenvt vrüra^

** Die mfinW

Ä«Ä oaß

* nvSÄ

«ölt 1 z»

dahin, daß Beklagte gasten des Verfahre zu zahlen.

Gießen, ö. Veremsjadres W den Wunsch nack fast durchaus als längerer Mscho Bedeutung W von dem durch genommen, nam1 schaff vorgetrage welche die große

Lokales.

Gieren, 30. October. In der am 4. l. M. unter dem Vorsitze des Großh. Provinzial, Directors Herrn Dr. Bo ekmann stattgefundenen öffentlichen Sitzung des Provinzial-Ausschuffes der Provinz Oberheffcn kamen nachstehvybe Gegenstände zur Verhandlung:

t. .dluf die gegen die Wahl eines Bürgermeisters zu Muschenheim erhobene Reclamation hatte der Krelsausschuß unlerm 14. Mai l. I. mit Rücksicht Darauf, daß

c !" Reclamation insoweit, sie unter Nr. 1 unv 2 dagegen gerichtet ist, daß Personen (Joseph Bamberger II. und Earl Hoffmann), welche nicht stimmberechtigt geweken seien mugewaytt hatten, um deßwillen keine Beachtung findet, weil diese Personen unter Ord.-Nr. 2 und 42 der vorschriftsmäßig offen gelegten, aber unbeanstandet gebliebenen Wähler, liste aufgesuhrt sind, (vergl. Sammlung der Entscheidungen Großh. Ministeriums des Innern über Gemeindevorstandswahlen S. 19, Nr. 43 zu § 17),

2. daß, was die unter Nr. 3 der Reclamation behauptete unberechtigte Wablbeeinfluffuna ontklangt, die Neweisaufnalme zwar -rgeben hat, daß Occonom Carl Hoffmann seinen Arbeitern in nicht m.ßzuverstehender Weise seine Meinung darüber, welchen^Kandidaten er von ihnen gewählt zu sehen wünschte, zu erkennen gegeben hatte, Darin jedoch eine unerlaubte Einwirkung auf die Makler nicht gesunden werden kann (vergl. die oben cttirte Entschetdunas- Sammlung @>. 35 und 36); ' * » '

3. hinsichtlich der sub 4 der Reclamation ausgestellten Behauptung, es sei eine Nnrabl von Stimmzetteln abgegeben worden, welche insofern em äußeres Kennzeichen getragen'ten viereckig sondern dreieckig zusammengelegt gewesen seien, das Gesetz zwar keinerlei Vorschrift über die Art dis Zusammensaltcns Der Stimmzettel enthält, durch die Vorschrift 'V ,23' f?8' J dtt L^d«°m.mde°rdnung i-d°ch ben ®.unbiaS ber q«he,m«n Hb|HmmunB mtt einer besonderen Garantie zu versehen beabsichtigt, so zwar, daß durch die nufrere Reschen, hcit des Stimmzettels kein offensichtliches Merkmal für die Art der Abstimmung aet>efe?t werben soll, :ie Bewelsaufnabme (vergl. insbesondere die Aussagen der Zeugen Ha?tmann K"ll Reichardt und namentlich v. Diemar) dem Kre.sausschuß aber 'Ne Ueberzeuauna verschafft hat, daß die gegen die Hebung verstoßenDe Dreteckssorm einer erheblichen An»ab^ von Stimmzettel, welche gerade von H o f f m a n n'schen Arbeitern abgegeben wurden nicht einem Zufall, sondern der Absicht dcS Carl Hoffmann ihre Entstehung verdankt, das Geheimniß

über die Abstimmung seiner Slrbeihr illusorisch zu machen und eine Contrvle über deren Ab­stimmung zu ermöglichen, einer Absicht, deren Errcichung auch schon beßhald erwartet werden konnte, weil der Wahlact ein offeutlicher Vorgang ist,

dahin entschieden,

daß die gegen die Wahl des Bürgermeisters zu Muschenheim vom 15 April l. I. von 3CQ Schudt von der Neumühle und Consorren erhobene Reclamalion für begründet und die Wahl für ungültig zu erklären sei. H

aU^in Ol5rto'1Cr Wählern verfolgten Recurs erkannte der Provinztalausschuß.

zu rechffenig" ^UUX& Gemäßheit des Art. 67 und 104 der Kreisordnung binnen 14 Tagen diese Frist nach Inhalt der Acten versäumt worben ist, weil das Urthetl des Kreiß- ausschuffeS am 24. Mai insinuirt wurde, während die Recursrechtfertigung erst am 15. Juni

daß zur Rechtfertigung dieser Versäumniß die Behauptung des Vertreters der Recurrenten nicht dienlich ericheint, ber Anwalt der Rccurrenten habe bei dem KrersauSichuffe um Erstreckung der Fr'st zur Rechtfertigung nachgesucht und tn Ermangelung einer Verfügung auf dieses Gesuch die Gewährung unterstellen muffen, weil nach Jnhalr der Arten der Krnsausscbuß unterm n^Qln°em slcichzettig mit dem Fnstgesuche vorgcbracht<n Gesuche um Gestattung Der Acten- Einficht stattgab unp hierbei dem Fristzesuch nicht entsprach, weßhald von Dem Anwälte eine stillichweigende Gewährung Der Frist nicht unterstellt werden durfte, zumal da in dem Frei- bleiben einer Zeit von 12 Tagen der augenscheinliche Grund der Verweigerung ber erbetenen angemessenen^ Fristerstreckung zn erblicken war, dahin

daß der ergriffene Recurs als formell unzulässig zu verwerfen sei unter Verurthetlunq tocr Reccurrenten in die Kosten des Verfahrens und zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 20 in die Provinzialkasse.

.bl"f einen gegen eine Entscheidung des Kreisausschuffes des Kreises Schotten in 4)Ctreff der Gememderathswahl zu Gedern verfolgten Recurs erkannte dci Provinziatausschuß Daß von de^m K.ieiSausjchstffe vorerst in Betreff einer anoeren in den Wahlacten aufgefunvenen und von dem KreiSausschuffe noch nicht berücksichtigten Reclamation Entscheidung zu erlassen sei. _ betreff des Wehres an der Mühle zu Enzheim hatte der Großh. Kreisrath des Kreises Büdingen unterm 14. Juni 1. I. dem Müller König eröffnet, bei dem in 1860/61 ffattgefunDcnen Neurau des Wehres sei um Anbringung eines Brettaufsatzes auf den Wehr- fachbnum nicht nachgesucht, ein solcher vielmehr erst nach der Hand von dem Wiesen- und Ortsv^stanb zu Lmdheim unbcfugterwctse ^zugestanden worden; dieser Äufjatz habe Daher in fdner Wnse eine gesetzliche Berechtigung und könne seine alsbalvige Ablegung verfügt werden Wenn auch biervoy abgesehen werden solle, so müsse, eine solche Einrichtung getroffen werDen Daß bas Auifatzbrett zu jeber Zett und selbst bei Dem beveutcnbsten Hochwasser leicht entfernt merDcn fönne, Da bet Dem bermaligen Zustande bei hohen Wafferständen eine nachtheilige, die öffentlichen Interessen der Gemarkung Glauberg verletzender Rückstau stattsände.

Auf Grund des Art. 80 der Kreisordnung werde daher verfügt, Daß binnen 10 Tagen Dem genannten Aufsatzbrette, das auch eine Höhe von 30 Cm. = 12 Zoll nicht überschreiten dürfe, eine solche Einrichtung zu geben fei, daß es lucht und gefahrlds zu jeder Zeit und selbst bei Hochwasser entfernt oder auf Die Höhe des Ufers gezogen werden könne, widrigenfalls das Aufiatzbrett durch die Polizeibehörde zu Lindheim zu entfernen sein würde.

Gegen diese Verfügung ergriff der Muller König den Recurs an Den Provinziatausschuß unb brachte Herr Rechtsanwalt Dlttmar zu Dessen Rechtfertigung vor:

Aus Der ang'efochtenen Verfügung ergebe sich, Daß der Derzeitige ZustanD Des Mühl- wchres schon feit 1860, also 20 Jahre lang bcstehe. Er behaupte aber auch, Nachweisen zu können, daß Die baulichen Veränderungen des Jahres 1860 nicht die Höh- Des Wehres, sondern nur die Art der Construction desselben berührt hätten, indem an Stelle des oberen festen Theiles ein beweglicher Bretter Aufsatz getreten scs.

Wollte man cs für zulässig erachten, baß der mindestens 20 Jahre lang bestehende Zu- itanb eines Mühlenwehres durch einfache Polizerversüzung des Kreisrathß beseitigt werde, so würde man dem Art. 80 der Kreis- und Provinzial-Ordnung eine vom Gesetzgeber gewiß nicht intendirte Ausdehnung geben, zumal von einer plötzlich drohenden Gefahr im Fragefatte doch nicht die Rebe sein könne.

Streitigkeiten über die Anlage und Veränderung von Wassertriebwerken, mögen diese nun hervorgeruffn werden durch Einspruch der Polizeibehörde oder durch Einspruch von DU"en, seien von dem Kreis-Ausschuß zu entfcheiben und an diesen hätte sich Die an­geblich verletzte Gemeinde Glauberg wenben müssen

Vergl. Entscheidung Großh. Ministeriums des Innern vom 18. April 1879, mitgetheilt in der Zellichrift für Staats- und Gemeindeverwaltung, 4. Jahrgang, Nr. 3.

Die unerläßliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 80 cit. liege darin, daß der Kreisrath innerhalb seiner Zuständigkeit handle. An Dieser Voraussetzung gebreche es aber im vorltegenDen Falle.

Der ProvinzialauSschuß erkannte nach einer interessanten mündlichen Verhandlung und insbesondere nach Vernehmung des als Sachverständigen berufenen Großh. Kreisbaumeisters R e u ß von Friebberg:

in Erwägung,

daß "ach dein Inhalte der Acten und tnSbeso^ere dem bestimmten Gutachten des ver­nommenen Sachverständigen irgenv welcher Zweifel darüber nicht obwalten kann, daß In dem vorliegenden Falle ein gefahrdrohender Zustand im Sinne des Art. 80 Der Kreis - Ordnung anzunehmen ist, sowie daß eine Abhülfe im öffentlichen Interesse bringend geboten erscheint,

daß Lei dem Vorhandensein dieser beiden Vorau-Atzungen die Anwendbarkeit des Art. 80 der Kreisordnung daS Kreisamt zur Anordnung Der beanstandeten Zwangsmaßregel sogar in hem Falle berechtigt gewesen wäre, wenn dem Recurrenten ein unbestrittenes Recht auf Bei behaltung des Wehraufsatzes in der damaligen Höhe unv Einrichtung zustände, während nach dem Inhalt Der Acten und Dem Gutachten des Sachverständigen unzweifelhaft feststeht. baß Der dermalige Zustand des Wehres als ein rechts- und ordnungswidriger erscheinen muß, weil die durch den Eichpfahl normntc Höhe des WehreS in Folge ber Anbringung eines Wehrauf­satzes um 39 Cmtr. überschritten ist, und die auSdiückliche Bedingung, unter welcher das Kreis­amt die Anbringung des fraglichen BrettaufsatzeS gestattet hatte, daß derselbe nämlich j^ber- zeit beweglich erhallen werden müsse nach der b.stimmien Angabe des Sachverständigen nicht emgehalten worden ist;

daß nach Vorstehendem die von den Recurrenten öestrittene Zuständigkeit des Kreisamtes in keiner Weise beanstandet werben kann, uns insbesondere die Behauptung, nur der Kreisaus­schuß sei zum Erlasse der beanstandeten Verfügung compelcnt gewesen, durch die Thatsache widerlegt wird, daß cs sich tn dem vorliegenden Falle nicht um eine Errichtung einu neuen ober Veranberur.g einer bereits genehmigten Stauanlage für ein Waffertnebwerk handelt, son dern nur um eine durch das öffentliche Interesse bedingte Beseitigung eines gefahrdrohenden ZustandeS, und daß im letzteren Falle der Art. 80 der Kreisorbnung dem Kreisrath die Corn- petenz ausdrücklich zuweist

zu Recht,

daß der Rkcurs als unbegründet zu verwerfen und Rccurrent zur Zahlung der Kosten des Verfahrens, sowie eines Aversionalbetrages von 20^ in die Ptovinzialkasse zu vcrurtheilen sei.

3n Sachen des Orts. Armenverbandes Ortenberg gegen den Land-Armenverband Schotten wegen Unterstützung des Friebrich Dahmer war die Lanbarmenqualilät des Unter­stützten bereits durch eine frühere Entscheidung des Provinzialausfchusses ancrkannt worben, der Beklagte hatte sich jedoch in dem vorliegenden Falle darauf berufen, baß Fr. Dahmer nicht in bim zu dem Landarmenverbanbe Schotten grhörigen Gebern, wo er in Folge früherer Hülfs- bebürftigkeit verpflegt worben fei, sondern gelegentlich seines zum Zwecke des Bettelns unter­nommenen Umuertrctbeng in dem zum Lanbarmenverbande Büdingen gehörigen Eckartsborn in Folge des Ueverfahrens durch einen Wagen neuerdings hülfsbedürftig geworden sei, daß Die in bem Jcreife Büdingen für den Hülfsbedürftigcn stattgehabten Leistungen in keinerlei Sautalnexus mtt der Art, dem Grunde und der Veraniassung, aus welchem Dahmer in Gedern bülfsvebürftig geworben sei, standen, indem im letzteren Falle eine gewöhnliche, im ersteren Falle aber eine be­sondere , auf einer ganz anderen Basis beruhende neue HülfsbedürfNgkeit unD hierdurch noth- toentng geworb'nc Verpflegung vorlicge und daß für diese erstere außerorbentliche, in einem ganz anderen Landarmen verbände ganz neu entstandene Hülfßbedürftigkeit nur Letzterer aufzukommen habe. Der Provinzialaußschuß entschied mit Rücksicht Darauf,

Da| Bkk,agter Die Landarmenqualttät des Friedrich Dahmer zugestanben hat;

daß Die Eigenschaft als Landarmer nur durch Aufbören der Hülfsbkdürftigkett, nicht aber, wie Beklagter behaupte!, durch Den Eintritt eines neuen Grundes ber Hülfsbedürftigkeit ver loren gehen kann,

dahin,

Beklagter schuldig sei, an den Kläger die eingeklagten 236.46 JL zu ersetzen, die tm Mathildenhospital zu Büdingen erwachsenen und bis zur etwaigen Uebernahme in eigene Ver­pflegung noch erwachsenden Verpflegungskosten mit l.u3 JL täglich zu zahlen, die Kosten des Verfahrens zu tragen und an die Provinzialcasse Den Averstonalbetrag von 30 JL zu entrichten. , . 3 Sachen des Ortsarmenverbandes Frankfurt a. M. gegen den Ortsarmenver­band Vilbel wegen Unterstützung der Katharine Seum Wittwe wies Der ProvinzialauSschuß

7353) ü.

3