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srr. 132. Donnerstag den 10. Juni 1880«
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Amtlicher Hheit. Bekanntmachung.
Betreffend: Generalversammlung des landwirthschastltchen Bezirksveretns Gießen.
Zu der Samstag den 12. Juni l. I. zu Gießen im Gafthaufe zum Einhorn vormittags 10 Uhr beginnenden Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen beehre ich mich, alle Mitglieder des Vereins und Freunde der Landwtrthschast ergebenst etnzuladen.
Tagesordnung:
I. Vorlage der Rechnung für 1879.
II. Feststellung des Voranschlags für 1880.
III. Wahl von zwei Ausschußmitgliedern.
IV. Geschäftliche Mtttheilungen.
V. Verhandlungen:
1) Ueber Wiesenbau. Referent der Großherzogliche Landescultur-Jnspector Herr Dr. Klaas von Darmstadt.
2) Ueber die Frage, ob eö zweckmäßig erscheint, daß für das Landgestüt außer den Anglonormannen auch noch Hengste der Ostpreußi- schen oder der Mecklenburger Züchtung verwendet werden. Referent: Herr Stadtverordneter Wortmann von Gießen.
3) Ueber die Nothwendigkeit des Samenwechsels beim Körnerbau. Referent : Herr Gutsbesitzer Schlenke vom Hardthof bet Gießen.
Gießen, am 8. Juni 1880. Der I. Direktor des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.
e Dr. Boekmann.
Die Vorberathurrg der Kirchenvorlage im preußischen Abgeordnetenhause.
Die journalistische Berichterstattung wartet heutzutage bet der Vorbe» rathung wichtiger Gesetze nicht mehr, bis eine Commission den ganzen Entwurf durchberathen hat. Paragraph für Paragraph wird hervorgezogen und von der Presie ebenso durchgehechelt, wie von den Commisiarien der Parteien. So kann man sich von der Kirchenvorlage, wie sie sich nach den Beschlüsien der Commission des preußischen Landtages gestaltet, schon jetzt ein klares Bild machen, trotz aller unklaren Vorgänge in der Commission selbst. Der Art. 1, der eine Hauptpunkt der Vorlage, ist abgelehnt, Art. 2 ganz, Art. 3 zum Theil angenommen, zum Theil mit einem Flicken aus dem Antrag Rauchhaupt versehen, der den ganzen Artikel nahezu unbrauchbar macht, — das verspricht, zumal Conservative und Centrum einmüthig zusammengehen, nicht viel Erquickliches.
Sehr wenig erbaut von diesen Resultaten der Commission ist zunächst der Reichskanzler selbst, der in den letzten Tagen wiederholt geäußert haben soll, daß mit der Einbringung dieser Vorlage die preußische Regierung ihre friedliebende Haltung bewiesen habe und die Verantwortung auf Diejenigen zmücksalle, welche diesen Entwurf jetzt abzulehnen gewillt sind. Im Uebrlgen dürfte der Kanzler jetzt kühler denken, als vor einigen Wochen und den Cul- turkampf nicht mehr zur Cabinetssrage machen, denn er gedenkt in einigen Tagen ruhig nach Kissingen zu fahren und sich um das Schicksal der Kirchenvorlage persönlich zunächst gar nicht zu kümmern. Mit der neuen Kampflust ist die Müdigkeit des Kanzlers gewichen, er denkt nicht mehr an seine Demission.
Jndesten ist es richtig, daß die total ablehnende Haltung, welche die Nationalliberalen der Vorlage gegenüber einnehmen, dem Kanzler höchst unbe- quem ist. Der moralische Eindruck des Gesetzes dem Vatikan gegenüber leidet natürlich darunter, daß das Gesetz durch eine klerikal-polnisch-conservative Allianz zu Stande kommt. Der Cultusmtnister ist dagegen auch mit dem Torso zufrieden, den die bisherige Berathung geschaffen, da ein gänzlicher Mißerfolg ihm voraussichtlich fein Portefeuille gekostet haben würde. Zu seiner großen Freude haben die Herren v. Zedlitz und Prof. Gneist noch eme Schwenkung aus seine Seite gemacht.
Ueber die voraussichtlichen Resultate einer Abstimmung im Landtage sind die Ansichten roch gethetlt. Würde sich das Centrum der Abstimmung enthalten, so würden die beiden conservativen Gruppen genügen, die Vorlage durchzubrirgen. Das Centrum bestreitet zwar, daß es diese Taktik befolgen würde, und will andererseits für die Vorlage nur stimmen, wenn die Regierung bestimmte Garantien giebt und außerdem die Anträge angenommen werden, welche die Commission sämmtlich verworfen hat. Die Nationalliberalen, welche außer Gneist sämmtlich Gegner der Vorlage sind, würden unter gewtffen Abänderungen, um Friedensliebe zu zeigen, Art. 1 und 5 im Hause annehmen, wodurch die katholische Kirche ihre Seelsorge wieder erhalten würde; weiter gedenken sie jedoch nicht zu gehen. Da die Commission vor dem 20. d. Mts. ihre Arbeit nicht beendet haben dürste, so können noch manche Zwischenfälle eintreten, insbesondere bezüglich der Haltung des Centrums.
Deutschland.
Darmstadt, 8. Juni. Das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, Section für Justizverwaltung, an jämmtltche Justizbehörden, Nr. 29 vom 31. Mat, betrifft An- und Verkauf, sowie sonstige Con- tractabschlüffe für Rechnung des Staates.
m. Darmstadt, 8. Juni. Das soeben erschienene Regierungsblatt enthält eine Allerhöchste Verordnung, wonach die Erhebung der Gerichts ko st en vereinfacht wird. Das Ministerium des Innern und der Justiz wird nach § 1 ermächtigt, den
Gerichtsschreibern die Erhebung folgender Gerichtskosten (Kosten und Kostenvorschuße, welche iv die Staatskasse fließen) zu übertragen: 1. aller Kosten, welche den Betrag von zwanzig Mark nicht übersteigen; 2. aller Schreibgebühren; 3. aller Kosten im Mahnverfahren; 4. derjenigen Kosten, von deren Zahlung die Fortsetzung emes Rechtsstreits, die Lornahme einer gerichtlichen Handlung oder bie Haft des Schuldners abhängt, oberbie Ausreichung einer Schrift abhängig gemacht ist. Die Vorschriften über bie Beitreibung ber Rückstänbe bleiben unberührt. Das Ministerium bes Innern und ber Justiz kann nach § 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmen, baß unb in welcher Weise bie in 8 1 bezeichneten Kosten ober welche derselben durch Verwendung von Stempelmarken zur Staatskasse verrechnet werden. Von ersterem Ministerium kann nach 8 3 auch bestimmt werden, daß die Gebühren für Eintragungen in die Handels- und die Zeichen-Register von den Gerichtsschreibern zu vereinnahmen und in welcher Weise dieselben zu verrechnen seien. Die Gertchtsschreiber werden ermächtigt, Kosten, welche sonst durch bie Erhebungsstelle zu erheben wären, mit ber Verpflichtung alsbalbiger Ablieferung an biefe Stellung in Empfang zu nehmen, wenn solche Kosten burch bie Post bei ihnen eingehen ober von bcm Gerichtsvollzieher vorschußweise entrichtet werben für Akte, in Folge deren der Gerichtsschreiber in Vermittelung eines Parteiauftrages dem Gerichtsvollzieher Schriften zum Zwecke der Zustellung ober bes Gebrauchs bei ber Zwangsvollstreckung aushänblgt. „ Ueber die »Zahlungen, welche an die Erhebungsstellen geleistet werden, haben diese Stellen den Gerichtsschreibereien periodische Mittheilungen zu machen. Einer Vorlage der Quittung bedarf es (soweit nicht von den Gerichtsschreibern gezahlt wird) nur noch in den Fällen, in welchen die Thätigkeit des Gerichts von ber Kostenzahlung abhängt unb vor der periodischen Mittheilung der Zahlungen veranlaßt werden soll. Ist dem Gerichte die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners bekannt, so kann die Berechnung und Erhebung der Kosten unterbleiben, bis sich Thatsachen ergeben, welche die Vermuthung begründen, baß ber Schuldner zahlungsfähig sei. Diese vom 31. Mm datirte Verordnung tritt sofort in Kraft und sind die Ministerien des Innern unb ber Justiz, sowie ber Finanzen mit bem Vollzug berselben, insbesonbere mit Erlaß ber erforber- lichen Conttolvorschriften, beauftragt. Eine Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und der Justiz überträgt bis auf Weiteres die Erhebung der sämmtlichen in den 88 1 und 3 der Verordnung bezeichneten Gerichtskosten den Gerichtsschreibern.
Berlin- 6. Juni. Das Erkennlmß des OberlandeSgerichis tu Braunschweig in der Proceßsache der natürlichen Tochter des Herzogs Karl von Braunschweig, der Marquise Civty, wider den regierenden Herzog Wilhelm von Braunschweig und die Stadt Genf m zweiter Instanz ist gestern dahin publicirt worden, daß zwar die Beiladung der Stadt Genf zu dem in Deutschland schwebenden Proteste für formell zulässig zu erachten, daß jedoch in der Sache selbst die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen sei. Voraussichtlich wird diese noch die dritte Instanz beschreiten, welche jedoch nicht vor das Reichsgericht, sondern, weil der Proceß bereits vor dem 1. October 1879 anhängig war, vor einem anderen Senate des Oberlandesgerichts Braunschweig geführt wird. Durch die Entscheidung in der Sache selbst ist nun auch die Adcitation der Stadt Genf gegenstandslos geworden, zumal eine Aenderung des Urtheils in dritter Instanz schwerlich zu gewärtigen ist.
— Aus Konstantinopel wird der „Köln. Ztg." geschrieben: Der Sultan hat der deutschen Regierung vor Kurzem eines der schönsten Grundstücke am oberen Bosporus zum Bau eines Sommerhauses für ihre Botschaft zum Geschenk gemacht. Das Grundstück, mit ausgedehntem alten Parke, liegt in Therapia und bildet, wenn auch der darauf befindliche Kiosk, den der Sultan früher selbst bewohnt hat, in Trümmern liegt und es zur Unterbringung der Botschaft eines Neubaues bedürfen würde, immerhin einen überaus werthvollen Besitz. Die Villcggiaturen der französischen und englischen Botfchast liegen in der Nähe, gleichfalls in Therapia, diejenige des russischen Vertreters nicht all- zuweit davon in Bujukdere.
— Die seit einigen Jahren von verschiedenen größeren Städten ernge- rtchteten „Fertencolonieen" für arme kränkliche Schulkinder haben nach einer Mittheilung des Unterrichtsministers so segensreich gewirkt daß eine weitere Ausbreitung dieser Einrichtung gewünscht werden muß. Auf amtlichem Wege eine solche herbeizusühren, kann nicht Sache der Unterrichtsverwaltung sein, zumal keine Mittel zur Förderung der Angelegenheit zur Verfügung stehen; vielmehr wird eine gedeihliche Entwickelung auch fortan nur von der freien Vereinsthätigkeit erwartet werden müffen; indessen wird diese in vielen Fällen


